B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3796/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Volksrepublik China (Tibet)
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Joël Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
E-3796/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben etwa am
(…) September 2013 aus der Volksrepublik China aus und gelangte und
zunächst nach Bhutan und später nach Nepal. Dort verblieb er rund sieben
Monate, bevor er auf dem Luftweg in ein europäisches Land und von dort
mit einem Auto am (…) Juli 2014 in die Schweiz gelangte. Am gleichen Tag
stellte er ein Asylgesuch. Am 12. August 2014 fand im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt,
und am 8. September 2014 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu
seinen Asylgründen befragt.
A.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei ethnischer Tibeter und
Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er habe mit den Eltern und ei-
nem älteren Bruder sein ganzes Leben lang in C._______ (Kreis
D._______) gelebt. Mit (...) oder (...) Jahren sei er ins Kloster (…) einge-
treten, wo er bis zum (…) September 2013 gelebt habe.
A.c Bei der Beantwortung von Fragen nach der Herkunft und dem Alltags-
leben im Tibet führte der Beschwerdeführer aus, das Familienbüchlein be-
finde sich zu Hause bei seinen Eltern. Sein Identitätsausweis sei anlässlich
einer Durchsuchung von den Polizisten mitgenommen worden. Bevor er
ins Kloster eingetreten sei, sei er nicht zur Schule gegangen, weil das
nächstgelegene Schulhaus sich weit entfernt in E._______ befunden habe.
Der Vater habe die familieneigenen Felder bewirtschaftet; die Mutter habe
Webarbeiten verrichtet; der ältere Bruder sei (…). Er (Beschwerdeführer)
selber sei zu Hause geblieben und habe gelegentlich für die Familie Le-
bensmittel eingekauft. Schreiben und Lesen habe er im Kloster gelernt, al-
lerdings nur in tibetischer Sprache; sie hätten dort auch nur tibetische Ra-
diosender gehört. Er könne daher nicht allzu gut Chinesisch und kenne nur
Begriffe zu alltäglichen Dingen wie Essen und Trinken. Auf Chinesisch
habe er sich nur mit dem Ladenbesitzer unterhalten. Er könne daher auch
nicht auf Chinesisch detailliert über seine Familie oder den genaueren
Reiseweg berichten, da ihm dazu der Wortschatz und die Fachbegriffe feh-
len würden.
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Seite 3
A.d Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, am (…) oder (…) August 2013 habe ein Mönch einen Datenträger
mit einem Video des Dalai Lama ins Kloster gebracht. Sie hätten das Video
gemeinsam mit den anderen Mönchen im Kloster angeschaut. Als er am
(…) August 2013 mit seinem Kollegen zu einer tibetischen Familie unter-
wegs gewesen sei, sei im Kloster eine Kontrolle durchgeführt worden;
diese sei durch einen chinesischen Beamten und einen Tibeter erfolgt. Die
Beamten hätten dabei in ihrem Zimmer das Video und die Identitätsaus-
weise gefunden und beschlagnahmt sowie den Abt des Klosters entspre-
chend informiert. Als er (Beschwerdeführer) und sein Mönchskollege am
Abend ins Kloster zurückgekehrt seien, habe der Abt sie gerufen. Er habe
ihnen – auch um das Koster vor Schaden zu bewahren – geraten, das
Kloster zu verlassen. Der Kollege habe dann in einem Schreiben festge-
halten, dass sie beide allein für das Abspielen des Videos verantwortlich
gewesen seien und die anderen Mönche nichts damit zu tun gehabt hätten.
Er (Beschwerdeführer) und der andere Mönch seien dann noch am (…)
August 2013 in die (…)-Bergregion geflüchtet. Nach einigen Tagen, sobald
das nötige Geld beschafft gewesen sei, habe er die Heimat verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Voll-
zug an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ausschloss.
C.
Eine dagegen am 29. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil E-5714/2014 vom 30. Juli 2015
gutgeheissen. Im Entscheid wurde insbesondere festgestellt, die ange-
fochtene Asylverfügung vom 16. September 2014 sei in Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör ergangen und das SEM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz wurde angewiesen,
das Asylverfahren im Sinn der Erwägungen weiterzuführen und neu zu ent-
scheiden.
E-3796/2016
Seite 4
II.
D.
In der Folge ordnete das SEM am 19. August 2015 eine länderkundlich-
kulturelle sowie eine linguistische Analyse durch einen Experten der Fach-
stelle LINGUA an. Am 13. Oktober 2015 fand ein telefonisch geführtes Ge-
spräch statt, das aufgezeichnet wurde. Gestützt darauf kam der Experte
in seinem Analysebericht vom 1. April 2016 zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer "sehr wahrscheinlich" nicht, wie von ihm angegeben, im
Autonomen Gebiet Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei.
E.
Am 8. April 2016 wurde der Beschwerdeführer zwecks Gewährung des
rechtlichen Gehörs bezüglich der LINGUA-Analyse zu einer weiteren An-
hörung vorgeladen. Das Gespräch, bei welchem der Beschwerdeführer
sich zum LINGUA-Gutachten äussern konnte, fand am 27. April 2016 statt.
Er wurde dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass er die Aufzeich-
nung des für die Analyse geführten Gesprächs bei Bedarf anhören könne
(vgl. Protokoll A37/4 S. 1). Der Beschwerdeführer hielt im Gespräch an
dem von ihm genannten Sozialisierungsort fest und bekräftigte, wirklich
aus Tibet zu stammen.
F.
Mit (am 19. Mai 2016 eröffneter) Verfügung vom 17. Mai 2016 stellte das
SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (wiederum unter Aus-
schluss eines Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China).
G.
G.a Am 10. Juni 2016 (Telefax) ersuchte der Beschwerdeführer durch sei-
nen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter beim SEM um Zugang zu den
Originalaufnahmen der LINGUA-Herkunftsabklärung.
G.b Der Beschwerdeführer wurde in der Folge eingeladen, am 29. Juni
2016 in den Räumlichkeiten des SEM in Bern-Wabern die Aufzeichnung
des Gesprächs anzuhören, das als Grundlage für die LINGUA-Analyse ge-
dient hatte.
E-3796/2016
Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer auch gegen die
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 eine Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte unter anderem die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung; er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die aufgehobene Verfü-
gung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters gestützt auf Art. 110a
Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen.
I.
Der Instruktionsrichter stellte in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gut. Als amtlicher Rechtsbeistand wurde der Rechtsvertreter bestellt.
Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingela-
den.
J.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2016
zur Kenntnis gebracht.
K.
Am 26. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein Protokoll
seiner – in Begleitung einer dafür bestellten Expertin der "Tibet Foundation"
erfolgten – Einsichtnahme in das aufgezeichnete Gespräch (vgl. Bst. G)
zukommen.
E-3796/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3796/2016
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2016 Folgendes
aus:
4.1.1 Der Experte der Fachstelle LINGUA, der am 13. Oktober 2015 eine
Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt habe, komme zur Schlussfol-
gerung, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der Auto-
nomen Region Tibet, Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei.
Damit würden sich auch die geltend gemachten Asyl- respektive Ausreise-
gründe als nicht glaubhaft erweisen.
4.1.2 Gemäss Rechtsprechung könne für eine asylsuchende Person tibe-
tischer Herkunft, die über ihren Sozialisierungsraum unglaubhafte Anga-
ben mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Auf-
enthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere
Staatsangehörigkeit besitze. Es sei daher zu prüfen, ob in diesem Drittstaat
ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Wenn in Ver-
letzung der Mitwirkungspflichten hierbei die notwendigen Abklärungen ver-
unmöglicht würden, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe einer Rückkehr in
den bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen würden. Der Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China werde im konkreten Fall zwar aus-
geschlossen. Es sei indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Daraus, dass er je-
doch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt
in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine beachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort be-
stehen würden.
E-3796/2016
Seite 8
4.1.3 Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen und er folglich nicht als Flüchtling anerkannt werden
könne. Sein Asylgesuch sei demnach abzuweisen.
4.2 Im Rechtsmittel wird den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung Folgendes entgegengehalten:
4.2.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers insbesondere zu seiner Heimatregion von Detailreichtum
geprägt und würden aufgrund zahlreicher Realkennzeichen einen glaub-
haften Eindruck vermitteln. In diesem Sinn habe sich auch das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil E-5714/2014 geäussert, und es sei unver-
ständlich, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid von fehlenden Real-
kennzeichen ausgehe. Insgesamt entstehe bei Durchsicht der neuen Ver-
fügung der Eindruck, das SEM habe – letztlich ohne weitere Bemühungen
– einzig gestützt auf das nicht eindeutige LINGUA-Gutachten entschieden.
4.2.2 Der Experte sei im Bericht nämlich zum Schluss gekommen, der Be-
schwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" ausserhalb der Autonomen Re-
gion Tibet sozialisiert worden. Bereits diese Formulierung zeige auf, dass
auch der Experte gewisse Zweifel gehabt habe. Gehe man von einer Ge-
samtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers aus, sei festzustel-
len, dass er die Namen einiger Siedlungen und die Einheit Provinzbezirk
gekannt habe; er habe auch hinsichtlich Feldfrüchten, Schulfächern und
Ortschaften in der Umgebung des Heimatdorfes richtige Angaben machen
können. Ein weiteres Indiz für die Sozialisation in Tibet sei die von einem
Mönch ausgestellte "Shang" (Bestätigung der Gemeinde).
4.2.3 Es sei zudem weiterhin das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt
worden. So sei dem Beschwerdeführer auch nach der Kassation nicht im
Sinn jener Erwägungen mitgeteilt worden, welche Antworten als falsch
oder unzureichend erachtet würden. Es sei vom SEM stattdessen eine
LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben worden. Die im ersten (Kassations-)
Urteil aufgezeigten Mängel betreffend rechtliches Gehör würden damit wei-
terhin bestehen.
4.2.4 Hinsichtlich des "Shang" habe das SEM eine ungenügende Beweis-
würdigung vorgenommen. Auch wenn es mutmasslich keine öffentliche Ur-
kunde darstelle, wäre dieses zentrale Dokument zu würdigen gewesen.
E-3796/2016
Seite 9
Dies sei in der vorinstanzlichen Verfügung nicht erkennbar der Fall. Dies-
bezüglich habe das SEM das Recht auf angemessene Beweiswürdigung
und damit das rechtliches Gehör verletzt.
4.2.5 Zusammenfassend sei festzustellen, dass die korrekten Antworten
der anlässlich der Anhörung vom 8. September 2014 durchgeführten Her-
kunftsanalyse bis heute nicht offengelegt worden seien. Der angefochtene
Entscheid stütze sich faktisch einzig auf die nachträglich erstellte LINUGA-
Analyse. Dabei seien jedoch die gemachten Angaben nicht angemessen
gewürdigt worden, weshalb die Schlussfolgerungen des Experten abzu-
lehnen seien. Ausserdem sei das rechtliche Gehör mehrfacht verletzt wor-
den, namentlich seien die angebotenen Beweise weder gewürdigt noch auf
die Aussagewürdigung im Urteil des Gerichts vom 30. Juli 2016 eingegan-
gen worden.
5.
Vorweg ist zur Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten Folgendes fest-
zuhalten:
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als
der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes darstellt. Zur Rüge, das SEM habe das einge-
reichte Beweismittel nicht (genügend) gewürdigt, ist festzuhalten, dass auf-
grund der Akten kein Grund zur Annahme besteht, das SEM habe den In-
halt dieses Dokuments nicht zur Kenntnis genommen, zumal die Vor-
instanz dieses namentlich in ihrer Replik (datierend vom 22. Oktober 2014)
im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens gewürdigt hat. Allein dar-
aus, dass sie ihre diesbezüglich – offenbar seither nicht geänderte – Über-
zeugung im nun angefochtenen Entscheid nicht mehr wiederholt, kann
E-3796/2016
Seite 10
nicht bereits auf eine fehlende respektive nicht ernsthafte Würdigung des
Beweismittels geschlossen werden.
5.2 Es wird weiter gerügt, die im Urteil vom 30. Juli 2015 festgestellte Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der im Rahmen der
mündlichen Anhörung (vom 8. September 2014) erstellten Herkunftsana-
lyse würde nach wie vor im Raum stehen.
5.2.1 Im besagten Urteil wurde einerseits die neu vom SEM eingeführte
Methode der Herkunftsanalyse im Licht des dazu – nach Erlass der ersten
Verfügung vom 16. September 2014 – ergangenen Urteils E-3361/2014
vom 6. Mai 2015 (publiziert unter BVGE 2015/10) geprüft. Dabei wurde
insbesondere festgehalten, welche prozessualen Standards vom SEM ein-
zuhalten seien, falls im Rahmen der Anhörung, mithin ohne Mitwirkung ei-
nes amtsexternen Sachverständigen, eine Abklärung des Länder- und All-
tagswissens von Asylsuchenden erfolge.
5.2.2 Vorliegend hat das SEM im Nachgang zum Urteil vom 30. Juli 2015
einen amtsexternen Sachverständigen beigezogen, der eine Herkunfts-
analyse durchgeführt und diese in seinem ausführlichen Bericht festgehal-
ten hat. Der Beschwerdeführer konnte sich am 27. April 2016 zu diesen
Feststellungen äussern. Die dabei erstellte Notiz ist als dem Anspruch auf
rechtliches Gehör genügend zu beurteilen. So wurde dem Beschwerdefüh-
rer jeweils mitgeteilt, welche seiner Antworten nicht korrekt oder nicht ge-
nügend ausgefallen seien und was nach Kenntnisstand des SEM (gestützt
auf die LINGUA-Analyse) zutreffe. Dass nicht jedes Detail der eigentlich
korrekten Antworten mitgeteilt worden ist, ist vor dem Hintergrund der Ver-
meidung eines möglichen Lerneffekts nicht zu beanstanden, zumal der Be-
schwerdeführer zusätzlich Einsicht in die LINGUA-Originaltonunterlagen
erlangen konnte, und er diese Möglichkeit auch genutzt hat (vgl. Sachver-
halt Bstn. E. und G.).
5.2.3 Dass das SEM dem Beschwerdeführer im zweiten "Verfahrensdurch-
gang" zur ursprünglichen – bei der Anhörung vom 9. September 2014 er-
stellten – Herkunftsanalyse das rechtliche Gehör nicht gewährt hat, ist in-
soweit nicht zu beanstanden, als der zweite Asylentscheid in der Tat fak-
tisch ausschliesslich auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse abgestützt
worden war. Von solchen prozessualen Überlegungen ist die materiell-
rechtliche Frage zu unterscheiden, ob das SEM zu Recht nur den Bericht
des LINGUA-Analysten berücksichtigt hat. Dies ist, wie nachfolgend erläu-
tert wird, zu verneinen.
E-3796/2016
Seite 11
5.2.4 Insgesamt kommt das Gericht daher vorliegend zum Schluss, dass
mit Bezug auf die LINGUA-Herkunftsanalyse der Anspruch auf das rechtli-
che Gehör gewahrt worden ist.
6.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers
in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
genügen.
6.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegen-
satz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse, die gekennzeichnet ist durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die
für oder gegen den Asylsuchenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Beja-
hung der Glaubhaftigkeit genügt demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus Tibet und habe bis zur
Ausreise im Jahr 2013 immer dort gelebt. Im Alter von etwa (...) Jahren sei
er ins Kloster (…) (C._______) eingetreten. Dort sei nur Tibetisch gespro-
chen worden, weshalb er kaum Chinesisch könne. Er habe höchstens beim
Einkaufen im Laden – zu der Zeit, als er noch bei den Eltern gelebt habe –
ein paar Worte Chinesisch gesprochen.
6.2.1 Im Rahmen der externen Herkunftsanalyse kam der Experte hinsicht-
lich der landeskundlich-kulturell und linguistisch geprüften Bereiche zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" ausserhalb des
Autonomen Gebiets Tibet sozialisiert worden. Aus dieser Formulierung ist
E-3796/2016
Seite 12
zu schliessen, dass eine Sozialisierung im Autonomen Gebiet Tibet, wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht a priori ausgeschlossen
werden kann.
6.2.2 Die Zurückhaltung des LINGUA-Analysten beruht offensichtlich da-
rauf, dass der Beschwerdeführer in kulturell-geografischer Hinsicht korrekt
die Klöster in der Umgebung seines Klosters nennen konnte. Die traditio-
nelle Ausrichtung seines Klosters gab er ebenfalls richtig an. Was die geo-
grafischen Angaben der Klöster betrifft, war zwar bezüglich eines Klosters
eine Flussangabe gemäss Angabe des Analysten nicht ganz zutreffend. Es
ist jedoch aus der beim gewährten rechtlichen Gehör erstellten Notiz vom
27. April 2016 (vgl. dort S. 2) auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
beide hierbei lokalisierten respektive in Frage kommenden Flüsse nament-
lich bezeichnen konnte. Weiter benannte er korrekt die in der Heimatregion
angebauten Feldfrüchte. Dass er die genaue Grösse der Felder nicht nen-
nen konnte, ist vor dem Hintergrund des Vorringens, er habe ab früher
Kindheit nicht mehr daheim gelebt, offensichtlich nicht überzubewerten.
Zudem erscheint in diesem Zusammenhang seine spontane Äusserung im
Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Notiz vom 27. April 2016 S. 2), wo-
nach zwar nicht die Grösse der Felder, jedoch die benötigte Anzahl Samen
beim Aussäen bekannt sei, durchaus lebensecht. Zugunsten des Be-
schwerdeführers spricht auch, dass er für verschiedene landwirtschaftliche
Produkte angeben konnte, zu welchen Preisen diese in der Heimatregion
gehandelt wurden.
6.2.3 Gemäss LINGUA-Analyse erweisen sich die Angaben des Beschwer-
deführers beispielsweise zum Schulsystem als mangelhaft; auffällig schei-
nen auch seine nur rudimentären Kenntnisse der chinesischen Sprache zu
sein. In diesem Zusammenhang ist aber die Erklärung des Beschwerde-
führers zu beachten, er habe nicht die Schule besucht respektive ab (…)
Jahren im Kloster gelebt und sei dort unterrichtet worden. Nach Kenntnis
des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den ländlichen Regionen
mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse (vgl.
dazu den, als Referenzurteil publizierten) Entscheid E-5846/2014 vom
4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem
offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die
Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Vor dem Hintergrund dieser Informationen
erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, eben nicht respektive nur
im Kloster und dies nur in tibetischer Sprache Unterricht erhalten zu haben,
nicht als von vornherein unglaubhaft. Dass er zum offiziellen Schulsystem
E-3796/2016
Seite 13
nicht durchwegs zutreffende Antworten geben konnte, wird ebenfalls ent-
sprechend relativiert.
6.2.4 Was die linguistische Analyse betrifft, wird in der LINGUA-Expertise
der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer spreche einen Dialekt von
Lhasa, auf dem auch die exiltibetische Koine beruhe. Gemäss Ausführun-
gen in der Expertise ist der Dialekt in D._______ (Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers) demjenigen von Lhasa ziemlich unähnlich. Die vom Be-
schwerdeführer gegenüber dem Experten genannten Unterscheidungs-
merkmale konnte der Experte mangels eigener diesbezüglicher Kennt-
nisse weder bestätigen noch verwerfen; vielmehr musste er festhalten,
über den Dialekt von D._______ sei praktisch nichts bekannt. Der Experte
gab jedoch an, dass der Beschwerdeführer jeweils im Lhasa-spezifischen
Dialekt geantwortet habe, der zudem exiltibetisch gefärbt sei. Im Rahmen
des rechtlichen Gehörs wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die
Mönche in seinem Kloster nicht aus der Heimatregion stammten und die
Lehrer dort den Lhasa-Dialekt gesprochen hätten (vgl. Notiz vom 27. April
2016 S. 3). Diese Aussage korreliert mit dem Vorbringen, wonach er bereits
früh ins Kloster eingetreten und dort unterrichtet worden sei. Dass der Be-
schwerdeführer während der rund (…) jährigen Dauer des Klosteraufent-
halts den Lhasa-Dialekt teilweise angenommen haben könnte, erscheint
jedenfalls nicht als gänzlich ausgeschlossen. Mit Bezug auf einige vom Be-
schwerdeführer verwendete Sprachausdrücke exiltibetischer Färbung darf
zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer sich
nach dem Verlassen der Heimatregion gut zwei Monate in Bhutan und rund
sieben Monate lang in der exiltibetischen Diaspora in Nepal aufgehalten
haben will, bevor er in die Schweiz gelangt ist.
6.2.5 Nach Auffassung des Gerichts kann vorliegend allein aus den Auffäl-
ligkeiten im dialektisch-sprachlichen Bereich nicht bereits geschlossen
werden, der Beschwerdeführer sei nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozia-
lisiert worden. Dieser Schluss wird, wie erwähnt, auch nicht im Experten-
bericht gezogen.
6.2.6 In der Beschwerde vom 17. Juni 2016 wird zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass die in den Anhörungen protokollierten Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft einen grundsätzlich überzeugenden
Eindruck hinterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem ers-
ten (Kassations-) Urteil vom 30. Juli 2015 hierzu denn auch Folgendes fest-
gehalten: "Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Le-
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bensumgebung nur 'rudimentär' schildern können, wird zudem der Akten-
lage nach Auffassung des Gerichts auch inhaltlich offensichtlich nicht ge-
recht: Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 8. September 2014 hat
der Beschwerdeführer rund 140 Fragen zum Alltag in seiner Herkunftsre-
gion ausführlich beantwortet, wobei die auf mehr als elf Protokollseiten auf-
gelisteten Aussagen einen lebensechten Eindruck vermitteln und auch
sonst von Realitätskennzeichen geprägt sind. Die heute vorliegenden Ak-
ten lassen jedenfalls die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Herkunft
aus Tibet nicht zu." (vgl. Urteil BVGer E-5714/2014 E. 5.3 S. 10).
6.2.7 Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im vor-
liegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des
Herkunftsortes gestellt hat. Es ist bei der heutigen Aktenlage mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einem Kloster im Autonomen Gebiet Tibet
sozialisiert worden ist.
6.3 Auch die Schilderung der Umstände des Verlassens des Heimatlandes
sind als glaubhaft zu qualifizieren: Der Beschwerdeführer hat angegeben,
am (…) September 2013 von Tibet aufgebrochen zu sein. Die passierten
Orte dieser ersten Reiseetappe hat er, entgegen der Ansicht der Vor-
instanz, im Wesentlichen glaubhaft benennen können. Den Grenzübertritt
nach Bhutan hat er übereinstimmend mit dem (…) September 2013 ange-
geben. Die einzelnen Aufenthaltsstationen in Bhutan sind zwar nicht über-
einstimmend ausgefallen. Allerdings betrifft dies nicht mehr die Frage der
illegalen Ausreise an sich, sondern die weiteren Reisedestinationen. Zu-
dem sind diese Aussagen vorliegend auch vor dem Hintergrund zu würdi-
gen, dass namentlich der Reiseweg erst am Ende der ausführlichen und
lange dauernden Anhörung nochmals thematisiert worden ist (vgl. Protokoll
Anhörung S. 17 ff.); dabei musste auch der Fragende feststellen, dass der
Beschwerdeführer offenbar ein "Wirrwarr" machte (vgl. a.a.O. S. 18). Ent-
sprechend hat der Beschwerdeführer letztlich unter anderem geantwortet,
er wisse das Datum seiner Ankunft in Nepal nicht (mehr).
6.4 Schliesslich ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob auch die vom
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Ver-
folgungssituation als glaubhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG zu beurtei-
len ist.
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6.4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die eigentlichen Asylvorbringen in ihrer
ersten Verfügung vom 16. September 2014 als teilweise widersprüchlich.
In der nun angefochtenen zweiten Verfügung vom 17. Mai 2016 wurden
diese Sachverhaltselemente – nachvollziehbarerweise, vor dem Hinter-
grund der Schlussfolgerung zum Sozialisierungsort – nicht mehr eigens auf
ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft.
6.4.2 Der Beschwerdeführer hat in der BzP angegeben, am (…) August
2013 habe ein Mönchskollege eine CD des Dalai Lamas ins Kloster ge-
bracht. Als der Beschwerdeführer und sein Kollege am (…) August 2013
unterwegs gewesen seien, hätten zwei Beamte im Kloster eine Kontrolle
durchgeführt, dabei auch die Zimmer der Mönche kontrolliert. Dabei hätten
sie die CD gefunden und konfisziert sowie den Identitätsausweis des Be-
schwerdeführers mitgenommen (vgl. Protokoll BzP S. 5 und 7). Solche
Kontrollen würden regelmässig erfolgen (vgl. a.a.O. S. 7). Der Abt sei von
den Beamten aufgefordert worden, binnen zehn Tagen alle irgendwie In-
volvierten zu nennen, insbesondere diejenigen, die die CD gebracht und
die, welche sie angesehen hätten (vgl. a.a.O.).
Bei der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer zunächst
übereinstimmend aus, der Mönchskollege habe die am (…) August 2013
erhaltene CD gebracht und gleichentags hätten sie diese im Kloster ange-
sehen. Die Kontrolle – solche würden zwei bis maximal dreimal pro Monat,
also regelmässig, durchgeführt – habe am (…) August 2013 stattgefunden.
Die Beamten hätten die CD gefunden und dabei ausdrücklich sie beide
(Mönchskollege und Beschwerdeführer) "haben wollen" (vgl. Protokoll An-
hörung S 14, 15, 17). Der Abt habe ihnen daher geraten, das Kloster zu
verlassen, damit nicht das ganze Kloster Probleme bekomme (vgl. a.a.O.
S. 16). In zeitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er sei mit sei-
nem Kollegen am (…) August 2013 ausserhalb des Klosters rezitieren ge-
gangen. Auf die zeitliche Diskrepanz hin angesprochen erklärte der Be-
schwerdeführer, die Kontrolle habe am (…) August 2013 stattgefunden.
Weiter gab er in der BZP zu Protokoll, der Mönchskollege habe vor ihrem
Weggang aus dem Kloster in einem Schreiben alle Schuld auf sich genom-
men und dieses Schreiben dem Abt übergeben (vgl. Protokoll BZP S. 7).
Gemäss Protokoll der Anhörung soll der Mönchskollege im besagten
Schreiben ausdrücklich festgehalten haben, dass sie beide (Kollege und
Beschwerdeführer) für die CD-Sache verantwortlich seien und die anderen
Mönche damit nichts zu tun hätten.
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Seite 16
Zum Verlassen des Klosters führte der Beschwerdeführer einmal aus, auf-
grund des Vorfalls hätten sie zuerst "in Eile" vom Kloster weggehen wollen,
jedoch sei dies ohne Geld nicht möglich gewesen. Also hätten sie zuerst
Geld organisiert und am (…) September 2013 sei er vom Kloster wegge-
reist (vgl. Protokoll BzP S. 7 und 6). Bei der Anhörung gab er demgegen-
über an, er sei mit dem Kollegen noch am Abend des Vorfalls aus dem
Kloster weggegangen. Sie hätten sich auf einen Berg begeben. Als er dort
gewesen sei, habe der Abt mit den Eltern Kontakt aufgenommen und zu-
erst die für die Ausreise notwendigen finanziellen Mittel beschafft. Am (…)
September 2013 sei er vom Berg weggegangen und zunächst nach Bhutan
gelangt.
6.4.3 Das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel stützt die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers nur auf den ersten Blick: Gemäss diesem
Dokument sollen die Mönchszellen durchsucht worden sein, nachdem das
"Publik Security Bureau" erfahren habe, dass der Beschwerdeführer und
sein Kollege eine CD ins Kloster gebracht hätten. Mithin wäre die CD ge-
mäss dieser Darstellung jedoch nicht im Rahmen einer der regelmässigen
Kontrollen zufällig entdeckt worden, sondern hätte es sich um eine gezielte
Durchsuchung und Beschlagnahmung gehandelt. Zudem sollen sich ge-
mäss der Bestätigung die Verdächtigten erst nach Erlass eines Haftbefehls
versteckt haben, was sich mit den protokollierten Angaben des Beschwer-
deführers ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt. Das Dokument ist bei
dieser Aktenlage bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
6.4.4 Nach dem Gesagten müssen die eigentlichen Asylvorbringen auf-
grund der vielen Ungereimtheiten und Widersprüche – auch unter Berück-
sichtigung der glaubhaft gemachten Angaben zur Herkunft des Beschwer-
deführers – als unglaubhaft qualifiziert werden.
7.
7.1 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Ti-
beter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung als Flüchtling zu führen,
weil gemäss Rechtsprechung des Gerichts nicht von einer Kollektivverfol-
gung der tibetischen Minderheit in dem Sinn auszugehen ist, dass jeder
Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen ge-
nügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müs-
sen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen würde,
die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen (vgl. das
nach Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006/1 E. 4.3 ff. mit weiteren Hinweisen).
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7.2 Es bleibt zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte illegale Ausreise des
Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht erheblich ist, mithin ob
vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrunds
auszugehen ist.
7.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigun-
gen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Ein-
reichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünf-
tigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2.2 Dabei ist vorweg hinsichtlich des etwa siebenmonatigen Aufenthalts
des Beschwerdeführers in Nepal festzuhalten, dass praxisgemäss auf eine
chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen ist, wenn im Einzelfall als
erstellt zu erachten ist, dass ein Gesuchsteller tibetischer Ethnie ist. Dies
gilt selbst dann, wenn – wie vorliegend – Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der Betreffende in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien
gelebt hat, zumal in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann,
Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit er-
werben. Ohne triftige gegenteilige Anhaltspunkte kann folglich eine andere
als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch als wahr-
scheinlich erachtet werden (vgl. EMARK 2005/1 E. 4.3).
7.2.3 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts und der ARK ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste
Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche die chinesische Staatsbürger-
schaft besitzen, bei einer Rückkehr nach China der oppositionellen poli-
tisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund
mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H.).
7.2.4 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rück-
kehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Ausland-
aufenthalts im Grossraum Kathmandu und in der Schweiz der oppositio-
nellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten
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Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe erfüllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen.
7.3 Aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft erweist sich der
Vollzug der Wegweisung als unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist folglich als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
8.
Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu bestätigen, als sie das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnet. Sie ist jedoch aufzuheben, soweit sie
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde
ist somit insoweit teilweise gutzuheissen, als die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird. Demgegenüber ist sie abzuweisen, soweit
die Gewährung des Asyls beantragt.
9.
Der Beschwerdeführer wäre im Beschwerdeverfahren bezüglich Abwei-
sung der begehrten Asylgewährung kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 wurde jedoch die unentgeltliche
Prozessführung gewährt, weshalb keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu
erheben sind.
10.
Dem Beschwerdeführer wurde in der erwähnten Instruktionsverfügung
auch ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt.
10.1 Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer,
soweit er im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme der ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwal-
tungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8–14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist das Honorar dem SEM zur
Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen.
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10.2 Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit
Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die am 26. Juli 2016 eingereichte
Kostennote erscheint den gesamten Verfahrensumständen als angemes-
sen. Das Gesamthonorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2376.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und je hälftig durch das
SEM und das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt
Fr. 2376.– bestimmt.
4.2 Die Hälfte des Honorars, Fr. 1188.– ausmachend, wird dem SEM zur
Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
4.3 Der verbleibende Honorarbetrag (Fr. 1188.–) wird durch die Gerichts-
kasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay