B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3796/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Irak,
BAZ (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019.
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Aufenthalt in D._______ beziehungsweise angeblich
E._______, reisten gemäss eigenen Angaben im November 2015 legal von
ihrem Heimatstaat in die Türkei. Von dort aus seien sie am 13. Dezember
2015 in die Schweiz gelangt, wo sie am darauffolgenden Tag ein erstes
Asylgesuch stellten.
Am 17. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zur
Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/14). Sie brachte dabei
zu ihren Lebensverhältnissen im Wesentlichen vor, in D._______ geboren
zu sein, als Kind in F._______ gelebt zu haben und 2000 nach D._______
zurückgekehrt zu sein. Dort habe sie am 1. November 2001 G._______
(geboren am […]) geheiratet, der im (…) von D._______ gearbeitet habe.
Mit ihm und den beiden Kindern habe sie in D._______ gelebt, bis sie (…)
aufgrund der Probleme ihres Ehemannes mit den Behörden nach
E._______ gezogen und 2015 ausgereist seien. Ihre Eltern, vier ihrer Brü-
der und ihre zwei Schwestern lebten in ihrem Heimatstaat, ein weiterer
Bruder in England.
Zu ihren Papieren gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihren Pass und
ihre Identitätskarte auf der Reise im Meer verloren. In gesundheitlicher Hin-
sicht machte sie geltend, es gehe ihr, abgesehen von Knie- und Rücken-
schmerzen, gut.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe
wird auf Ziffer. II Bst. B.d verwiesen.
A.b Am 28. Dezember 2015 reiste G._______, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin, in die Schweiz ein und ersuchte am selben Tag um Asyl.
Er wurde am 7. Januar 2016 summarisch zu seiner Person befragt (BzP;
Protokoll in N (…), A3/13). Zu seinen Lebensverhältnissen führte er insbe-
sondere aus, am (…) in D._______ geboren zu sein und später für längere
Zeit im H._______ gelebt zu haben, bevor er zu Beginn der 2000-er Jahre
in den Nordirak zurückgekehrt sei. Am 1. November 2001 habe er in
D._______ A._______ geheiratet. Zunächst hätten sie in J._______, ab
2003 und bis zur Ausreise in D._______ gelebt. Sie hätten zwei Kinder,
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B._______, geboren am (…) und C._______, geboren am (…). Er habe
von (…) bis (…) als (…) von D._______ gearbeitet und nebenbei als selb-
ständig Erwerbender ein Geschäft geführt, wo er (…) repariert habe; dies
bis im Oktober (…), als der Besitzer des Ladens Bedarf an der Immobilie
gehabt habe.
Zu seinen Asyl- und Ausreisegründen gab er an, seit ungefähr einem Jahr
vor der Ausreise eine Liebesbeziehung mit der verheirateten K._______.
geführt zu haben. Noch am selben Tag, als diese Beziehung entdeckt wor-
den sei, am 11. November 2015, habe er aus Angst vor Vergeltungsmass-
nahmen D._______ verlassen und sei mit seiner Ehefrau und den gemein-
samen Kindern in die Türkei gereist. Dort habe er seiner Frau von der aus-
serehelichen Beziehung erzählt, was zu Auseinandersetzungen und der
getrennten Weiterreise geführt habe. Mit Behörden habe er im Heimatstaat
nie Probleme gehabt.
A.c Am 6. September 2016 reichte G._______ beim SEM ein Kantons-
wechselgesuch ein und ersuchte um einen Wechsel des Aufenthalts in den
Kanton L.______, um mit der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern
zusammenleben zu können (N 664 957, B1/1).
A.d Am 30. November 2016 schrieb das SEM das Asylgesuch von
G._______ aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsortes seit dem 7. Ok-
tober 2016 ab. Die Beschwerdeführenden galten ihrerseits seit dem
21. Oktober 2016 als verschwunden, weshalb das SEM auch ihre Asylge-
suche ab 26. Januar 2017 abschrieb.
II.
B.
B.a Am 25. April 2019 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern ge-
mäss eigenen Angaben erneut in die Schweiz ein, und sie ersuchten am
26. April 2019 ein zweites Mal um Asyl. Am 6. Mai 2019 fanden die Perso-
nalienaufnahmen der Beschwerdeführerin und ihres älteren Sohnes
B._______ statt (PA; Protokolle in den SEM-Akten 1040353 (in der Folge:
C)-23/8 und C-24/7). Am 10. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin und
B._______, in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin, anlässlich des persön-
lichen Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zum medizinischen Sach-
verhalt gewährt und B._______ wurde zusätzlich zu seinen Personalien
befragt (Protokolle bei den SEM-Akten: C- 29/2 und C-30/1). Am 28. Mai
2019 sowie am 10. Juli 2019 wurden die Beschwerdeführerin und
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B._______, erneut im Beisein ihrer Rechtsvertreterin, einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten C-33/12,
C-34/16, C- 37/14 und C-38/6).
B.b Zu den Vorkommnissen nach ihrem Verschwinden im Herbst 2016 gab
die Beschwerdeführerin an, sie habe sich ungefähr im Juni 2016 in F. ver-
liebt, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und ihr
ein Heiratsangebot gemacht habe. Zudem habe er ihr vorgeschlagen, dass
sie zusammen mit ihren Kindern in seiner Wohnung leben könne. Darauf-
hin seien sie im September 2016, in Begleitung eines Kollegen von F., mit
dem Auto nach einer mehrstündigen Fahrt in einer ihr unbekannten und
abgelegenen Ortschaft angekommen. Sie habe dann realisiert, dass er sie
getäuscht und entführt habe. Er habe sie mit seiner Handwaffe bedroht und
ihr auch gedroht, ihre Kinder zu töten. Sie sei dann gezwungen worden mit
ihm und seinen Kollegen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Wenn sie
sich geweigert habe, sei sie geschlagen und gefoltert worden.
Eines Tages habe sie an diesem unbekannten Ort, A., den Fahrer eines
Lieferwagens, kennengelernt, der ab und zu dort Waren verkauft habe. Sie
habe ihn gebeten, sie und ihrer Kinder in die Schweiz zu bringen. Nachdem
sie ihm statt Geld Geschlechtsverkehr geboten habe, habe A. eingewilligt,
sie mit den Kindern in die Schweiz zu fahren. Die Namen der Ortschaften,
durch welche sie gereist seien, kenne sie nicht, da sie Umwege gefahren
seien.
B.c Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin im zweiten
Asylverfahren, abweichend von ihren früheren Angaben, zu Protokoll, seit
dem 1. November 2002 mit einer Person namens M._______, geboren am
(…), verheiratet zu sein. Der Name G._______, welchen sie anlässlich der
BzP vom 17. Dezember 2015 genannt habe, sei erfunden und sie kenne
keine Person mit diesem Namen. Sie habe damals Angst gehabt, genaue
Informationen anzugeben, zumal sie alleine gewesen sei und sich gefürch-
tet habe, ihre Familie könnte sie in der Schweiz finden. Zudem habe ihr
eine Person in der damaligen Unterkunft gesagt, sie solle G._______ als
Name ihres Ehemannes nennen, damit sie nicht in den Irak zurückge-
schickt werde. Ihre Eltern, ihre fünf Brüder und zwei Schwestern lebten alle
in D._______. Ein Cousin ihrer Mutter lebe in der Schweiz. Was ihre Ge-
sundheit betreffe, so gehe es ihr aufgrund des Erlebten psychisch nicht gut.
Zudem habe sie Zahn- und Rückenbeschwerden sowie vom Weinen Au-
genbeschwerden. Ihr Sohn C._______ bedürfe einer Nasenoperation, die
bereits im Irak vorgeschlagen worden sei.
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Zu ihren Papieren brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Identitätskar-
te sei in ihrem Haus in E._______ verbrannt und den Pass habe ihr der
Schlepper abgenommen. Die Kopien davon seien ins Meer gefallen.
B.d Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin – im
Wesentlichen gleich wie anlässlich des früheren Verfahrens – aus, ihr Ehe-
mann habe mit der Regierung Probleme gehabt, als die Familie in
D._______ gelebt habe. Er sei zwei bis drei Mal inhaftiert worden, da er
eine türkische Oppositionspartei unterstützt habe. Beziehungsweise habe
ihr Mann mit der PDK (Partiya Demokrata Kurdistanê; demokratische Par-
tei Kurdistans) Schwierigkeiten gehabt, weil er die PKK (Partiya Karkerên
Kurdistanê; kurdische Arbeiterpartei) mit Medikamenten beliefert habe.
Deshalb sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern
(…) nach E._______ gezogen, wo sie sich über ein Jahr lang aufgehalten
hätten. Sie hätten dort das Haus eines Christen gemietet, in dessen Laden
Wein verkauft worden sei; ihr Ehemann habe dort als Verkäufer gearbeitet.
Einige Monate nachdem sie in E._______ angekommen seien, sei der IS
(sog. Islamischer Staat) in die Stadt eingefallen und habe Häuser ange-
zündet sowie Personen festgenommen. Auch ihr Ehemann sei in den Fo-
kus des IS geraten, da er Alkohol verkauft habe. Eines Tages seien die
Islamisten in ihr Haus eingedrungen, und hätten ihren Ehemann gesucht.
Einer der Männer habe sie vergewaltigt. Sie sei mit ihren Kindern ins Nach-
barhaus geflohen und die Islamisten hätten ihr Haus in Brand gesetzt. An-
schliessend habe sie sich zum Laden, wo ihr Ehemann gearbeitet habe,
begeben, doch das Geschäft sei ebenfalls niedergebrannt gewesen, und
sie habe ihren Ehemann nicht mehr gefunden. Seither fehle jegliche Spur
von ihm. Sodann sei sie zu ihren Nachbarn zurückgekehrt und habe ihren
Bruder N._______ angerufen, der sie und ihre Kinder an die türkische
Grenze gefahren habe. Von dort aus sei sie mit ihren Kindern weiter in die
Schweiz gereist, wo sie im Dezember 2015 angekommen seien.
Hinsichtlich einer Rückkehr in den Irak machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, für weibliche Opfer von Vergewaltigungen gebe es im Irak keinen
Schutz. Ihre fünf Brüder, ihr Vater oder ihr Stamm hätten sie aufgrund der
verlorenen Ehre wegen der Vergewaltigung getötet, wenn sie nicht aus ih-
rem Heimatstaat geflüchtet wäre. Sie könne nicht dorthin zurückkehren.
Insbesondere wünsche sie sich auch Zukunftsperspektiven für ihre Kinder
B.e B._______, der ältere Sohn der Beschwerdeführerin, machte im Rah-
men des zweiten Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe im Irak
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zuletzt in D._______ gewohnt. Er könne sich nicht erinnern, dass er jemals
an einem anderen Ort gelebt habe. Wo er sich vor der Einreichung des
zweiten Asylgesuchs aufgehalten habe, wisse er nicht. Vermutlich habe
sich dieser Ort nahe der Schweizer Grenze befunden. Er habe von Kin-
dern, deren Namen er nicht kenne, und die auch in diesem unbekannten
Ort gewohnt hätten, die Französische Sprache gelernt und mit ihnen ge-
spielt. Einmal in der Woche habe ein Lieferwagen sie mit Nahrungsmitteln
beliefert.
Sein Vater heisse M._______. Eine Person namens G._______ kenne er
nicht. B._______ konnte im Übrigen keine weiteren Angaben zu seinem
Vater machen und sagte aus, er würde ihn vermutlich auf einer Fotografie
nicht wiedererkennen. Er gab an, dass er und sein Bruder in der Schweiz
bleiben möchten, um hier eine Ausbildung zu absolvieren. So sei es sein
Traum, Computerwissenschaftler zu werden und C._______ möchte Inge-
nieur werden.
Insbesondere zu Fragen bezüglich seiner Identitätspapiere, der besuchten
Schule im Irak, der Ausreisegründe und der Reise in die Schweiz, des Na-
mens des Freundes seiner Mutter und der Dauer des Aufenthalts in dem
ihm unbekannten Ort konnte er keine Angaben machen und verwies je-
weils darauf, dass dies mit seinem jungen Lebensalter zusammenhänge.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 zum Verfügungsentwurf führte
die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführenden in ihr Heimatstaat scheine angesichts dessen, dass
es sich um eine alleinstehende Frau handle, die vergewaltigt worden sei,
nicht zumutbar (vgl. C-40/3).
D.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 – eröffnet am selben Tag – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre
Asylgesuche vom 26. April 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Am selben Tag legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihr
Mandat nieder mit der Begründung, eine Beschwerde erweise sich als aus-
sichtslos.
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E.
E.a Mit in Englisch, Französisch und in einer weiteren Fremdsprache ver-
fassten Eingaben vom 18. und 20. Juli 2019 (Posteingang beim SEM am
22. und 24. Juli 2019) gelangten die Beschwerdeführenden an das SEM.
Sie beantragten darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vor-
instanz vom 17. Juli 2019.
E.b Das SEM überwies diese Eingaben am 24. Juli 2019 dem Bundesver-
waltungsgericht zur Prüfung, ob es sich dabei um Beschwerden handle.
F.
Am 5. August 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten aus dem ersten Asyl-
verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2019 stellte die Instruktionsrichterin
insbesondere fest, dass die Eingaben der Beschwerdeführenden als ver-
besserungsbedürftige Beschwerden entgegen zu nehmen seien. Sie for-
derte die Beschwerdeführenden auf, die auf Französisch verfasste Be-
schwerdeschrift dem Bundesverwaltungsgericht, versehen mit einer Origi-
nalunterschrift, innert Frist wieder einzureichen. Gleichzeitig gewährte sie
ihnen, innert gleicher Frist, die Gelegenheit, die Beschwerdebegründung
zu ergänzen.
H.
Mit Eingabe vom 8. August 2019 stellten die Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Eingabe vom 20. Juli 2019, inklusive Origi-
nalunterschrift, sowie einer ergänzenden Beschwerdebegründung und ei-
ner Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht und – mit innert Frist eingereichter Be-
schwerdeverbesserung – formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Beigabe einer Rechtsver-
tretung beantragt, ist festzustellen, dass sie in der Lage war, rechtzeitig und
nach Instruktion in rechtsgenüglicher Weise Beschwerde zu erheben. Im
Übrigen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen in der Sache ergibt. Damit fehlt es an einer
der Voraussetzungen zur Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass sie im
BAZ O._______ keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung gehabt hätte;
vielmehr wurde das Vertretungsmandat aufgrund einer Einschätzung einer
Beschwerde als aussichtslos niedergelegt.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genüg-
ten. Die Wegweisung erachtete sie für rechtmässig und deren Vollzug für
zulässig, zumutbar und möglich.
6.1.1 Zunächst hielt das SEM bezüglich der Angaben der Beschwerdefüh-
rerin zu den familiären Verhältnissen fest, diese seien widersprüchlich aus-
gefallen. So habe sie anlässlich ihrer ersten Gesuchsstellung in der BzP
vom 17. Dezember 2015 zu Protokoll gegeben, ihr Ehemann sei
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G._______ und sei am (…) geboren. G._______ habe dann am 28. De-
zember 2015 ein Asylgesuch eingereicht und die Beschwerdeführerin als
seine Ehefrau angegeben. Ihre sowie seine Angaben stimmten auch hin-
sichtlich seines Geburtsdatums, des Namens seines Vaters, ihres Heirats-
datums, der Namen und Geburtsdaten der beiden Kinder sowie seiner Tä-
tigkeit im Irak überein. Im Weiteren habe der Ehemann der Beschwerde-
führerin am 6. September 2016 beim SEM ein Kantonswechselgesuch ge-
stellt, um mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern zu-
sammenleben zu können. Im Schreiben habe er auch die N-Nummer der
Beschwerdeführerin genannt. Ferner habe das SEM G._______ und die
Beschwerdeführerin zeitnah, am 7. und am 21. Oktober 2016, als «unkon-
trolliert abgereist» registriert. Im zweiten Asylgesuch habe die Beschwer-
deführerin nun behauptet, bei G._______ handle es sich nicht um ihren
Ehemann. Dieser heisse vielmehr M._______ und sei (…) geboren. Diese
widersprüchlichen Angaben zu ihrem Ehemann habe die Beschwerdefüh-
rerin auf Vorhalt hin nicht nachvollziehbar erklären können. Es sei deshalb
von den Angaben anlässlich des ersten Asylgesuches auszugehen, näm-
lich, dass G._______ ihr Ehemann sei. Auch sei nicht plausibel, dass
B._______ keinerlei Erinnerung an seine Zeit im Irak und an seinen Vater
aufweisen könne und nicht einmal wissen wolle, wie sein Vater ausgese-
hen habe, zumal er bei seiner Ausreise aus dem Irak mindestens zehn
Jahre alt gewesen sein müsse, und es als abwegig zu qualifizieren sei,
dass er so gut wie keine Erinnerung an diese Zeit habe. Nicht verständlich
sei auch, dass B._______ nicht wisse, ob er Onkel oder Tanten habe.
6.1.2 Die geltend gemachte Entführung der Beschwerdeführerin und ihrer
Söhne in der Schweiz im September 2016 erachtete das SEM als unglaub-
haft. Die diesbezüglichen Vorbringen seien vage ausgefallen. So habe die
Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zu F. machen können, ob-
wohl sie ihn habe heiraten wollen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass
sie nicht im Stande gewesen sei, den Ort, an dem sie festgehalten worden
sei, auch nur annähernd zu beschreiben. Ihre Aussagen wirkten plakativ
und enthielten keine individuellen und von subjektiver Wahrnehmung ge-
prägte Einzelheiten. Im Weiteren sei nicht glaubhaft, dass F. die Beschwer-
deführenden gegen ihren Willen rund zweieinhalb Jahre lang gefangen ge-
halten habe, ohne dass sie sich aus dieser Zwangslage hätten befreien
können oder es zumindest versucht hätten. Ihre pauschalen Darlegungen
überzeugten nicht, insbesondere angesichts der geltend gemachten
Zwangslage. Auch die angebliche Flucht im Lieferwagen von A. habe sie
durchgehend substanzlos geschildert. Auch vage seien die diesbezügli-
chen Aussagen von B._______ ausgefallen. So habe er keine Angaben
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Seite 11
zum Ort, wie beispielsweise den Ortsnamen, machen können, an dem sie
festgehalten worden seien, obwohl er mit den Nachbarskindern jeweils ge-
spielt und von diesen sogar die französische Sprache gelernt habe. Seine
Behauptung, er habe den Kindern keine Fragen zum Ort gestellt, weil er
jung gewesen sei, überzeuge angesichts seiner (…) Jahre nicht. Zudem
sei realitätsfremd, dass B._______ die Namen der Kinder, mit denen er
gespielt habe, nicht gewusst und diese auch nicht danach gefragt habe.
Sodann sei nicht plausibel, dass B._______ den Namen des Entführers,
bei welchem sie sich zweieinhalb Jahre aufgehalten hätten, nicht gekannt
habe und das Haus, in welchem sie gefangen gehalten worden seien, nicht
näher habe beschreiben können. Schliesslich habe B._______ dargelegt,
A. habe alle Familien, inklusive die Beschwerdeführenden, mit Nahrungs-
mitteln beliefert. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin behaup-
tet, dass er F. nie beliefert habe. Da B._______ gemäss seinen Angaben
zweieinhalb Jahre an diesem Ort verbracht habe, wären ausführlichere und
zudem von persönlichen Eindrücken geprägte Beschreibungen zu erwar-
ten gewesen. Somit liessen die durchgehend substanzlosen Antworten von
B._______ darauf schliessen, dass er hinsichtlich seines Aussageverhal-
tens vorgängig instruiert worden sei.
6.1.3 Die eigentlichen Asylgründe der Beschwerdeführerin, der IS habe sie
in E._______ vergewaltigt und suche ihren Ehemann, beurteilte die Vo-
rinstanz ebenfalls für unglaubhaft. Bereits weil die Aussagen ihres Ehe-
mannes G._______ sich im Asyl- sowie im Ausreisepunkt nicht mit ihren
Angaben vereinbaren liessen, sei ihren geltend gemachten Ausreisegrün-
den die Grundlage entzogen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre An-
gaben nicht konstant geschildert. So habe sie in der BzP vom 17. Dezem-
ber 2015 den Wegzug nach E._______ damit begründet, ihr Ehemann
habe Probleme mit der PDK gehabt, weil er mit der PKK zusammengear-
beitet und dieser Medikamente verkauft habe. Hingegen habe sie anläss-
lich der Anhörung vom 10. Juli 2019 dieses Vorbringen nicht mehr erwähnt
und behauptet, ihr Ehemann sei gegen die Regierung gewesen und habe
die Opposition, eine ihr namentlich unbekannte türkische Partei unterstützt,
weshalb er zweimal verhaftet worden sei. Erst auf Vorhalt hin habe sie ge-
sagt, dass die Zusammenarbeit ihres Ehemannes sowie sein Medikamen-
tenhandel mit der PKK stattgefunden habe. Sie sei jedoch vom SEM nicht
danach gefragt worden. Weiter habe sie in der BzP vom 17. Dezember
2015 angegeben, sie habe nach der Flucht aus ihrem Haus in E._______
von ihren Nachbarn ein Telefon ausgeliehen, um ihren Bruder anzurufen.
Anlässlich der Anhörung vom 28. Mai 2019 habe sie indes behauptet, sie
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habe ihr Mobiltelefon in ihrer Tasche gehabt, als sie zu den Nachbarn ge-
flüchtet sei, und habe damit ihren Bruder kontaktiert. Da es sich beim Te-
lefonat mit ihrem Bruder um einen integralen Bestandteil ihrer Asylvorbrin-
gen handle, seien ihre diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen nicht
plausibel. Im Übrigen habe B._______ E._______ mit keinem Wort er-
wähnt, obwohl die Beschwerdeführenden gemäss Angaben der Beschwer-
deführerin eineinhalb Jahre lang dort gelebt hätten.
Abschliessend hielt das SEM fest, die geltend gemachten Übergriffe in
E._______ seien unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht asyl-
relevant, weil sich die Lage dort massgeblich verändert habe, die Stadt
insbesondere im Juni/Juli 2017 durch die irakische Armee zurückerobert
worden und nun unter deren Kontrolle sei. Zudem habe die Beschwerde-
führerin Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Sie hätte die Möglichkeit,
ihren Wohnsitz wieder nach D._______ zu verlegen, wo sie über zehn
Jahre lang gelebt habe. Ihre Darlegung, ihre Familie würde sie aufgrund
der Vergewaltigung töten sei nicht geeignet, die Möglichkeit der Wohnsitz-
nahme in D._______ zu verneinen, selbst wenn die vorgebrachte Verge-
waltigung glaubhaft wäre. Denn drohende Ehrenmorde könnten im Irak
zwar grundsätzlich ein Problem darstellen, diese allgemeine Gefährdung
reiche jedoch nicht aus, eine konkrete Verfolgungsgefahr ihrer Person zu
begründen. Zudem bestünden keine Hinweise, wonach ihre Angehörigen
Kenntnis von der angeblichen Vergewaltigung hätten. Im Weiteren sei nicht
davon auszugehen, dass ihr in D._______ wegen ihres Ehemannes von
staatlicher Seite eine Gefährdung drohen könnte, zumal die diesbezügli-
chen Aussagen vage und nicht konstant seien.
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2019 machte die Beschwer-
deführerin geltend, sie und ihre Kinder seien im Irak gefährdet. Im Rahmen
der Beschwerdeverbesserung vom 8. August 2019 wiederholte sie im We-
sentlichen die geltend gemachten Asylgründe und betonte, sie habe diese
sehr wohl detailliert dargetan. Auch hätten sich die Schweizerischen Straf-
behörden mit der geltend gemachten Entführung in der Schweiz zu befas-
sen. Im Weiteren sei ihr geistiger Zustand sehr schlecht und sie leide an
Albträumen. Schliesslich seien ihre Kinder in der Schweiz gut integriert und
es sei ihnen hier eine Zukunft zu geben.
E-3796/2019
Seite 13
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Dies gilt sowohl hinsicht-
lich dem Vorbringen, ihre Angaben zum im ersten Verfahren genannte Ehe-
mann seien falsch gewesen und sie kenne diese Person nicht, als auch
hinsichtlich der geltend gemachten Entführung in der Schweiz während der
Behandlung des ersten Asylgesuches und schliesslich in Bezug auf die gel-
tend gemachten Asylgründe. Nicht nur sind die Vorbringen unglaubhaft,
sondern durch die offensichtlich falschen Angaben ist die persönliche
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin an sich in Frage gestellt. Es kann
auf die weitestgehend zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1.1-6.1.3)
verwiesen werden.
7.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit
dem SEM einig geht, dass den Angaben der Beschwerdeführerin anläss-
lich des ersten Asylverfahrens wesentliches Gewicht zukommt, und es kei-
nen Grund gibt, daran zu zweifeln gibt, dass G._______, der unter N (…)
im Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, nicht der
Ehemann der Beschwerdeführerin wäre. So stimmen seine – sehr detail-
liert ausgefallenen – Angaben zu den Beschwerdeführenden mit jenen der
Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 17. Dezember 2015 überein,
und die Beschwerdeführerin vermochte ihre widersprüchlichen Angaben zu
ihrem Ehemann im vorliegenden Verfahren in keiner Hinsicht aufzulösen.
Indem die Beschwerdeführerin als Beilage zur Beschwerdeverbesserung
nun plötzlich ohne weitere Erklärung eine Kopie ihrer Identitätskarte ein-
reicht, verstärkt sie vielmehr noch die die erheblichen Zweifel an ihrer per-
sönlichen Glaubwürdigkeit. So behauptete sie nämlich an der Anhörung
vom 28. Mai 2019 noch, die Kopie ihrer Identitätskarte sei ins Meer gefallen
(vgl. C-34/16 F8).
7.1.2 Was die angebliche Entführung der Beschwerdeführenden in der
Schweiz im September 2016 und die anschliessende Festhaltung für zwei-
einhalb Jahre betrifft, so hat das SEM auch diesbezüglich zu Recht festge-
halten, diese Sachdarstellung sei nicht glaubhaft. Es qualifizierte die ent-
sprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von B._______ zu-
treffend als vage. B._______s Antworten auf Fragen, die er zweifellos hätte
beantworten können, fielen allesamt äusserst substanzlos aus. Obwohl er
vorbrachte, er habe während diesen zweieinhalb Jahren in einem kleinen
Haus gewohnt, gab er zu Protokoll, er wisse nicht, wie viele Zimmer das
E-3796/2019
Seite 14
Haus gehabt habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern (vgl. C-33/12
F32 und F35). Angesichts dessen, dass es an diesem abgelegenen Ort nur
einzelne Häuser gehabt habe ist unerklärlich, dass er nicht einmal wusste,
ob es zwei oder drei gewesen seien (vgl. ebd. F41 f.). Auch entsteht bei
einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls von B._______ tatsächlich der
Eindruck, er sei instruiert worden (und werde dies auch noch an der Anhö-
rung). Schliesslich ist äusserst seltsam, dass die Beschwerdeführenden –
trotz gewissen Aussenkontakten – keine Ahnung haben wollen, wo sie sich
während zweieinhalb Jahren aufgehalten hätten, dann aber doch mit Si-
cherheit davon ausgehen, sie seien am 25. April 2019 wieder in die
Schweiz eingereist (vgl. C-23/8 Ziff. 5.03).
7.1.3 Auch in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe der Beschwer-
deführerin, die Übergriffe seitens des IS in E._______, ist der Ansicht des
SEM, diese seien nicht glaubhaft gemacht, zu folgen. Das SEM zeigte dies-
bezüglich zutreffend einen Widerspruch in einem wesentlichen Punkt auf.
Es ist nämlich nicht erklärbar, warum die Beschwerdeführerin anlässlich
der BzP noch angab, sie habe nach der angeblichen Vergewaltigung mit
dem Telefon ihrer Nachbarn ihren Bruder angerufen und dann an der An-
hörung vom 28. Mai 2019, sie habe ihren Bruder mit ihrem eigenen Mobil-
telefon kontaktiert. Wie sie ihren Helfer in der Not kontaktiert hätte, wäre
ihr zweifellos in Erinnerung geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht
stimmt aber insbesondere auch der Einschätzung zu, mit den Angaben des
Ehemannes der Beschwerdeführerin in dessen BzP seien den Vorbringen
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit E._______ die Grundlage
entzogen; dies, nachdem die Beschwerdeführerin, wie erwogen, nicht
glaubhaft machen kann, es handle sich bei G._______ gar nicht um ihren
Ehemann. Nicht nachvollziehbar ist aber nicht nur, dass der Ehemann den
Aufenthalt in E._______ mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr an-
gibt, mit der Beschwerdeführerin und den Kindern zusammen von
D._______ ausgereist zu sein, sondern sich auch aus den Aussagen
B._______, der D._______ als letzten Wohnsitz angibt, keinerlei Hinweise
auf einen längeren Aufenthalt in E._______ ergeben. Vielmehr hatte er
noch ausdrücklich angegeben, nie an einem anderen Ort gelebt zu haben.
Einzig soweit das SEM hinsichtlich der angeblichen Verfolgung der Be-
schwerdeführerin in E._______ erwog, diese sei nicht asylrelevant, weil
sich die Lage dort inzwischen erheblich geändert habe, ist dem in dieser
Absolutheit nicht zuzustimmen. Angesichts der ansonsten in allen Punkten
überzeugenden Begründung der angefochtenen Verfügung, ist darauf nicht
weiter einzugehen.
E-3796/2019
Seite 15
7.2 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Die
pauschalen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen offen-
sichtlich keine andere Einschätzung zu bewirken.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung hinsichtlich der an-
geblichen Entführung in der Schweiz begehrt, bleibt ihr unbenommen, sich
an die zuständigen Behörden zu wenden. Angesichts der offensichtlichen
Unglaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung besteht kein Anlass für
weitere Massnahmen seitens der Asylbehörden.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-3796/2019
Seite 16
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Be-
schwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müssten die
Beschwerdeführenden mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko
(„real risk") glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Nachdem ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft
ausgefallen sind, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Autonomen Region Kurdistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des
BVGer E- 3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. das
Urteil des BVGer D-3001/2018 vom 10. April 2019 E. 8.3.3 m.w.H.).
10.1.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist
sich zusammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen – als zulässig.
E-3796/2019
Seite 17
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind bei einem Wegweisungs-
vollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichti-
gen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
10.2.1 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug insgesamt als zumut-
bar. Unter dem Aspekt der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs verwies es auf seine Ausführungen, wonach die Angaben der Be-
schwerdeführenden zu ihrer persönlichen und familiären Situation sowie
zu ihrem Aufenthalt seit ihrer unkontrollierten Abreise im Oktober 2016 un-
glaubhaft ausgefallen seien. Es hielt im Wesentlichen fest, es sei dem SEM
deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönli-
chen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre
Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Ge-
mäss ständiger Rechtsprechung sei es nicht die Aufgabe der Asylbehör-
den, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie die Beschwerde-
führenden – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sach-
verhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen
versuchten.
Das SEM hielt dennoch fest, gemäss den Angaben der Beschwerdeführe-
rin lebten ihre Eltern, Geschwister und Schwiegereltern in D._______, Pro-
vinz P._______. Im Weiteren habe sie einen Ehemann, dessen Aufent-
haltsort sie offensichtlich verschweige. Es sei offensichtlich, dass es sich
hierbei um eine Verschleierungstaktik handle, um sich so Vorteile im Asyl-
verfahren zu verschaffen. Die widersprüchlichen Angaben der Beschwer-
deführerin zum Verbleib ihrer Identitäts- und Reisepapiere liessen eben-
falls darauf schliessen, dass sie dem SEM wichtige Informationen zu ihrer
Person bewusst vorenthalten wolle. Was sodann das Kindeswohl betreffe,
so habe B._______ zwar geäussert, dass er eine Zuteilung in die franzö-
sischsprachige Schweiz wünsche. Es könne jedoch aufgrund des geltend
gemachten Aufenthalts von rund neun Monaten im Kanton L._______ nicht
von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden.
E-3796/2019
Seite 18
10.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Sicherheits- und Menschenrechts-
lage im Irak anerkanntermassen volatil ist; ein Wegweisungsvollzug in den
Zentralirak gilt nach wie vor als generell unzumutbar. Anderes gilt hinsicht-
lich der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK), zu welcher die
Provinz P._______ gehört. Zwar ist diese Region von einer grossen Flücht-
lingswelle betroffen, die ihrerseits Auswirkungen auf die Sicherheits- und
Versorgungslage zeitigt. Es ist aber in der ARK nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Diese Einschätzung im Refe-
renzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 gilt auch
heute noch (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7227/2018 vom 26. Juni 2019 E.
8.2.1 m.w.H.). Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des
Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjeni-
gen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht
beizumessen (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 7.4.5 m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-
4695/2018 vom 8. März 2019 E. 7.5.2 m.H.). Der Wegweisungsvollzug ist
aber nach wie vor nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM auch den Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führenden zu Recht als zumutbar erachtet hat. Es kann auf die zutreffen-
den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfas-
sung oben E. 10.2.1). Wie bereits festgestellt, sind die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignis-
sen in E._______ als unglaubhaft zu erachten (vgl. oben E. 7.1.3), das-
selbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Entführung in der Schweiz
und der in diesem Zusammenhang stehenden sexuellen Übergriffe (vgl.
oben E. 7.1.2), weshalb der angeblichen Bedrohung seitens der Familie
aus eben diesen Gründen die Grundlage entzogen ist. Das SEM ging des-
halb zu Recht von einem tragfähigen Beziehungsnetz in D._______ aus.
Sodann stehen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Be-
schwerdeführerin: Zahn- und Rückenbeschwerden sowie Augenschmer-
zen; Sohn C._______: krumme Nasenscheidewände und Enuresis) dem
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht entge-
gen. Daran vermag auch die Ausführung der Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeverbesserung, sie leide aufgrund ihres schlechten mentalen
Zustandes an Albträumen, nichts zu ändern. Schliesslich hat die Vorinstanz
auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls die Situation der minderjäh-
rigen Beschwerdeführenden – soweit aufgrund der unglaubhaften Anga-
E-3796/2019
Seite 19
ben überhaupt möglich –- ausreichend gewürdigt und den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zumutbar bejaht. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung
im Nordirak sind die Kinder mit der Kultur ihrer Mutter (und ihres Vaters)
und auch mit der kurdischen Sprache vertraut, so dass ihnen eine Rein-
tegration und das Schliessen neuer Freundschaften in ihrer Heimat gelin-
gen wird. Auch das weitere familiäre Netz mit Grosseltern, Onkeln und Tan-
ten wird ihnen zu Gute kommen. Es ist ihnen deshalb zuzumuten, zusam-
men mit ihrer Mutter an ihren Herkunftsort zurückzukehren, zumal eine
massgebliche Integration in das schweizerische Umfeld noch nicht stattge-
funden hat. Der Wunsch der minderjährigen Beschwerdeführenden, in der
Schweiz eine Ausbildung zu absolvieren, ist zwar verständlich, führt jedoch
zu keiner anderen Einschätzung. So gilt im Nordirak die allgemeine Schul-
pflicht, und es ist Pflicht und Verantwortung der Eltern, dafür zu sorgen,
dass die Kinder die Schule auch wieder besuchen können.
10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch
als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
E-3796/2019
Seite 20
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: