B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3798/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsbe-
ratungsbüro im Asylwesen, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______, geboren am (…), Syrien;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in C._______, als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter – bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Einreisebewilligung zu Gunsten seiner Ehefrau B._______, ge-
boren am (…), und um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
ein. Der Beschwerdeführer liess eine Geburtsurkunde seiner Ehefrau, ei-
nen Auszug aus dem Zivilregister, einen Auszug aus dem Personenstands-
register, eine Heiratsurkunde, eine Bescheinigung über die Bestätigung ei-
ner Eheschliessung durch das Scharia-Gericht zu D._______ sowie den
Pass seiner Ehefrau (alles in Kopie) zu den Akten reichen.
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 – eröffnet am 30. Mai 2018 – lehnte die
Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte die Einreise von B._______.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2018 erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung vom 29. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache sei
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Diesbezüglich wurde eine Fürsorgebestätigung in Aussicht
gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlingen anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat
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oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz aner-
kannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Zudem
setzt die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familien-
gemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der
Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig
die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat
vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als „Zeitpunkt der Flucht“ gilt
dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland.
4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass eine
zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls – das Bestehen
einer Familiengemeinschaft vor der Flucht – im vorliegenden Fall nicht ge-
geben sei. So habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Asyl-
verfahrens während der Anhörung vorgebracht, zum Zeitpunkt der Heirat
Syrien bereits verlassen zu haben und sich im (…) aufgehalten zu haben,
während seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Vermählung in Syrien gewesen
sei. Er habe folglich erst nach seiner Ausreise geheiratet und habe auch
nie mit seiner Ehefrau im selben Haushalt gelebt, zumal er zu Protokoll
gegeben habe, zuletzt in C._______ mit seinem Bruder, seiner Schwester
und deren Ehemann zusammen gewohnt zu haben. Zwar sei den als Be-
weismittel eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass die Ehe am 10.
Mai 2012, mithin kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien,
geschlossen worden sein soll. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die
Unterlagen lediglich als Kopien eingereicht worden seien und ihnen daher
ein geringer Beweiswert zukomme. Zudem widerspreche das in den Doku-
menten verzeichnete Datum der Eheschliessung den Aussagen des Be-
schwerdeführers in seiner Anhörung, wonach er im Mai oder Juni 2013 ge-
heiratet habe.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass
die als Beweismittel eingereichten Dokumente den Zeitpunkt der Ehe-
schliessung klar belegen würden. Die Vorinstanz habe den Unterlagen le-
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diglich aufgrund des Umstandes, dass diese nur als Kopien verfügbar ge-
wesen seien, den Beweiswert abgesprochen, ohne den Grund für diese
Schlussfolgerung zu nennen. Es habe die eingereichten Beweismittel
ignoriert beziehungsweise es unterlassen, diese zu würdigen. Zudem habe
sich das SEM widersprüchlich geäussert, indem es zwar dem Beschwer-
deführer glaube, dass er verheiratet sei, hingegen das Datum der Hochzeit
in Zweifel ziehe. Durch die unterlassene Würdigung der Beweismittel habe
das SEM nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt,
sondern auch gegen das Willkürverbot verstossen. Des Weiteren habe sich
der Beschwerdeführer im Asylverfahren nur kurz zu seiner Heirat äussern
können. Das alleinige Abstellen auf seine Vorbringen im Rahmen der An-
hörung sei ebenfalls als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren.
Gleichzeitig habe es das SEM unterlassen, die Vorbringen des Beschwer-
deführers vollständig abzuklären, und habe dadurch seine Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
letzt. Zur Heirat selbst liess der Beschwerdeführer verlauten, dass diese,
wie durch die Beweismittel belegt sei, am 10. Mai 2012 in Syrien stattge-
funden habe. Er habe seine Frau in Syrien religiös geheiratet und am sel-
ben Tag auch den Beischlaf vollzogen. Aufgrund dieser vor seiner Ausreise
begründeten Ehe seien die Einreise und der Einbezug in das Familienasyl
zu bewilligen.
6.
Die formellen Rügen halten einer Prüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht nicht stand.
Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die einzelnen
eingereichten Beweismittel erwähnt und ausführt, wieso sie an deren Echt-
heit und der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zweifelt. Auch
hat sich das SEM gleichermassen auf die Anhörungsergebnisse des Asyl-
verfahrens – in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer ausführlich
und vollumfänglich zu seiner Ehe hat äussern können – und die im Gesuch
eingebrachten Beweismittel gestützt. Alleine der Umstand, dass die
Vorinstanz zu einer anderen Würdigung hinsichtlich der Beweiserheblich-
keit der Beweismittel und einer anderen materiellen Würdigung der gesam-
ten Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststel-
lung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ebenso wenig ist
der Vorinstanz widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie davon
ausgeht, der Beschwerdeführer sei verheiratet, in Bezug auf das Hoch-
zeitsdatum jedoch zu einem anderen Schluss kommt.
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Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers als nicht begründet. Bei dieser Sachlage fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht.
7.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung auch in
materieller Hinsicht zu bestätigen ist.
7.1 Vorliegend ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragungen während seines Asylverfahrens, welche er zu seiner
Ehefrau getätigt hat, nicht davon auszugehen, dass eine Eheschliessung
zwischen ihm und B._______ vor seiner Flucht im Heimatstaat stattgefun-
den hat. So wurde die rein religiöse und nicht offiziell registrierte Ehe sei-
nen Angaben zufolge im Mai oder Juni 2013 geschlossen (act. A11/22
F55), mithin ein Jahr nach seiner Ausreise aus Syrien (…) im Juli 2012 (act.
A11/22 F74). Der Beschwerdeführer konnte somit an der Trauung nicht
persönlich anwesend sein und hat seine Ehefrau, welche sich noch in Sy-
rien befand, nicht gesehen. Seinen Angaben gemäss wurde die Trauung
per Mobiltelefon geschlossen (act. A11/22 F53–56). Zwar ist dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers dahingehend zuzustimmen, dass im Rah-
men des Asylverfahrens keine eingehende Auseinandersetzung mit der
Heirat und der Ehe des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Allerdings
muss festgehalten werden, dass während der Anhörung klare und auf-
schlussreiche Fragen zur Ehe des Beschwerdeführers gestellt wurden und
dieser seinerseits unmissverständlich und widerspruchsfrei darauf antwor-
ten konnte. Daraus ergab sich sowohl für das Asylverfahren als auch für
die vorliegende Frage der Familienzusammenführung ein stimmiges und
plausibles Bild der Aussagen des Beschwerdeführers.
7.2 Den vom Beschwerdeführer mit dem Gesuch um Familienzusammen-
führung eingereichten Beweismitteln hat die Vorinstanz zutreffend die Be-
weistauglichkeit abgesprochen. Im Gesuch um Einreisebewilligung vom
14. Februar 2018 beliess es der – durch seinen Rechtsvertreter handelnde
– Beschwerdeführer bei einem blossen Verweis auf die eingereichten Be-
weismittel. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, dass den Be-
weismitteln zu entnehmen sei, er habe seine Ehefrau am 10. Mai 2012 in
Syrien geheiratet (act. B1/2 S. 1). Weitere Ausführungen, welche in zeitli-
cher Hinsicht die Diskrepanz zu seinen Aussagen im Asylverfahren erklä-
ren würden, blieb er jedoch schuldig. Auch auf Beschwerdeebene ver-
mochte der Beschwerdeführer kaum nähere Einzelheiten seine Heirat be-
treffend anzubringen und führte lediglich aus, er und seine Ehefrau hätten
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religiös geheiratet und am selben Tag den Beischlag vollzogen (Beschwer-
deschrift Art. 10). Die Dokumente wurden zudem nur als Kopien eingereicht
und weisen daher von vornherein lediglich einen verringerten Beweiswert
auf. Unter den gesamten Umständen erscheint es im Sinne einer Gesamt-
betrachtung daher als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits im
Mai 2012 in Syrien und damit vor seiner Ausreise (…) geheiratet hat. Das
mithilfe der Beweismittel vorgebrachte frühere Datum der Hochzeit muss
demzufolge als nachgeschoben erachtet werden.
7.3 Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits vor
seiner Ausreise im Juli 2012 eine bereits gefestigte eheähnliche Beziehung
bestanden hätte oder sie zusammengelebt hätten, wurde von ihm im Übri-
gen weder im Asylverfahren noch im Gesuch um Einreisebewilligung vom
14. Februar 2018 geltend gemacht. Vielmehr hat er eigenen Angaben zu-
folge an seinem letzten Wohnort in C._______ mit seinem Bruder, seiner
Schwester und deren Ehemann zusammengewohnt (act. A11/22 F37). Mit
seiner Ehefrau hat zum Zeitpunkt der Flucht folglich keine Familiengemein-
schaft bestanden.
7.4 Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Erfordernis der vorbe-
standenen Familiengemeinschaft und Trennung durch die Flucht.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______ in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des
Familienasyls nicht erfüllt sind. Das SEM hat das Gesuch um Familien-
nachzug respektive um Bewilligung der Einreise von B._______ in die
Schweiz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Be-
gehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen habe. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und
das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil ge-
genstandlos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: