Abtei lung V
E-3799/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
3. C._______, geboren _______,
4. D._______, geboren _______,
alle Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende,_______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3799/2007
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer - bosnische Muslime aus E._______ -
ersuchten mit ihrem Sohn C._______am 9. Juli 2006 um Asyl in der
Schweiz. Zur Begründung des Gesuches machte der Be-
schwerdeführer geltend, während des Krieges von 1993 bis 1996 in
Kroatien gelebt und nach seiner Rückkehr Militärdienst geleistet zu ha-
ben. Er habe im Jahr 1999 mit seinen Eltern in einem leer stehenden
Haus in E._______ gelebt, dann seien sie in ihr Heimatdorf F._______
zurückgekehrt. Dort seien er und sein Vater von serbischen Nachbarn
bedroht worden, die ihnen zum Vorwurf gemacht hätten, die Zeit des
Krieges im Ausland verbacht zu haben. Nach einem Zerwürfnis mit
seinem Vater sei er zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn im
Herbst 2004 nach G._______ gezogen und in einem leer stehenden
Haus eines Serben untergekommen. In der Nacht vom 6. zum 7. Juli
2006 seien drei unbekannte Personen serbischer Ethnie in sein Haus
eingedrungen und hätten die Familie geschlagen und bedroht.
Aufgrund dieses Ereignisses seien sie am nächsten Tag ausgereist.
Die Beschwerdeführerin machte neben dem Übergriff in der Nacht des
6. Juli 2006 zudem geltend, während des Krieges im Jahr 1992, im Al-
ter von 13 Jahren, von einem serbischen Soldaten vergewaltigt worden
zu sein.
Am 18. August 2006 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerde-
führer in getrennten Verfügungen ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführer und deren Vollzug an. Die Übergriffe durch Dritte in
der Nacht vom 6. zum 7. Juli 2007 wertete das BFM als offensichtlich
nicht asylrelevant, da die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
die bosnischen Behörden nicht um Schutz ersucht hätten, weshalb es
dem Staat unmöglich gewesen sei, seiner Schutzpflicht nachzukom-
men. Die weiteren geltend gemachten Schwierigkeiten - beispielsweise
hätten die Beschwerdeführer von den Behörden keine Unterkunft er-
halten - seien lediglich Ausdruck der erschwerten wirtschaftlichen Le-
bensbedingungen in Bosnien und Herzegowina und daher nicht von
Asylrelevanz. Die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin bewertete
die Vorinstanz als zwar tragisches, asylrechtlich aber unbeachtliches
Ereignis. Ausserdem lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vor, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei und in Kroatien
Berufserfahrung als Maler gesammelt habe. Die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten psychischen Probleme seien in Bosnien und
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Herzegowina grundsätzlich behandelbar, die Beschwerdeführerin kön-
ne nötigenfalls bei einer Rückkehr die entsprechende medizinische
Infrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen. Der Sohn sei
bei guter Gesundheit. Zudem seien die Ausreisfristen der Familie auf-
einander abgestimmt.
Die Verfügungen erwuchsen am 19. September 2006 unangefochten in
Rechtskraft.
B. Die Beschwerdeführer liessen durch ihren damaligen Rechtsvertre-
ter am 2. April 2007 beim BFM um Erteilung des Asyls in der Schweiz
oder die vorläufige Aufnahme nachsuchen. Dem Gesuch war ein die
Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Bericht von Dr. med.
H._______, (Angaben zum Psychiater und Psychotherapeuten), vom
15. März 2007 beigelegt. Diesem war zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin an rezidivierenden depressiven Störungen leide. Sie
befinde sich in einer depressiven Krise mit akuter Suizidialität und wei-
se eine schwere posttraumatische Belastungsstörung auf. Eine Rück-
schaffung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei wegen Suizid-
gefahr nicht zu verantworten.
C. Das Bundesamt nahm das Gesuch mit Zwischenverfügung vom
12. April 2007 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und forderte die
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf, bis zum 26. April 2007 einen
Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, verbunden
mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer kamen der
Aufforderung fristgerecht am 23. April 2007 nach.
D. Das BFM wies mit Verfügung vom 3. Mai 2007 - eröffnet am 4. Mai
2007 - das Wiedererwägungsgegesuch nach materieller Prüfung ab
und erklärte die Verfügungen vom 18. August 2006 für rechtskräftig
und vollstreckbar. Gleichzeitig legte das BFM die Kosten des Verfah-
rens in Höhe von Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern auf und verrech-
nete diese mit dem am 23. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe. Zudem hielt die Vorinstanz fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Die Beschwerdeführer reichten durch ihre neue Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 4. Juni 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, auf das Wieder-
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erwägungsgesuch einzutreten, die Unzumutbarkeit beziehungsweise
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Ferner
beantragten sie, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sowie das
zuständige Migrationsamt anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis
zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu neh-
men.
Sie legten der Beschwerde einen ärztlichen Bericht betreffend die Be-
schwerdeführerin von Dr. med. H._______ vom 23. Mai 2007 bei.
F. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 5. Juni 2007 im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegwei-
sung vorsorglich aus. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2007 wurde
der Vollzug der Wegweisung definitiv bis zum Endentscheid ausge-
setzt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwer-
deführer aufgefordert, bis zum 29. Juni 2007 eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen.
G. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 informierte die Rechtsvertreterin,
die Beschwerdeführerin habe am 4. Juni 2007 wegen akuter Suizidiali-
tät per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) zusammen mit ihrer
Tochter D._______ eingewiesen werden müssen. Aufgrund des be-
sorgniserregenden Zustandes der Beschwerdeführerin beim Eintritt in
das (Krankenhaus) hätten die Psychiater vor Ort entschieden, sie in
die geschlossene Abteilung der (Angaben zur psychiatrischen Klinik)
einzuweisen. Die Tochter D._______ sei in die Kinderklinik des
(Krankenhaus) überwiesen worden. Dem Schreiben der
Rechtsvertreterin lag ein an sie gerichtetes Schreiben von Dr. med.
H._______ vom 6. Juni 2007 mit der Kopie des
Einweisungsschreibens vom 4. Juni 2007 bei.
H. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 sandte die Rechtsvertreterin frist-
gerecht Fürsorgebebestätigungen des Durchgangszentrums (...) vom
14. Juni 2007 ein.
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I. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 auf
ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Eingabe vom 17. Juli 2007 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer den Austrittsbericht der (psychiatrische Klinik) vom 26.
Juni 2007 betreffend die stationäre Behandlung der Be-
schwerdeführerin vom 4. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2007 ein.
K. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 setzte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführer über die Vernehmlassung des BFM vom 9. Juli 2007
in Kenntnis.
L. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben
vom 27. September 2007 Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Oktober
2007 eine Kostennote einzureichen. Dem kam sie mit Eingabe vom
2. Oktober 2007 (Poststempel 3. Oktober 2007) fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verän-
dert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
3.2 Das BFM hat das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgege-
gengenommen unter dem Gesichtspunkt, es sei zu prüfen, ob hinsicht-
lich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges seit Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens mit der Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin eine wesentlich veränderte Sachlage
eingetreten ist. Zwar betiteln die Beschwerdeführer ihre Eingabe als
Gesuch um Erteilung des Asyls und beantragen die Gewährung von
Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme. Die Bezeichnung eines
Gesuches allein ist jedoch nicht entscheidend (vgl. EMARK 1998 Nr. 1
E. S. 13). Vielmehr ist von Bedeutung, dass das Gesuch fast
ausschliesslich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-
rerin und der akuten Suizidialität begründet wird, wobei das Vorbringen
der erlittenen Vergewaltigung im Zusammenhang mit der depressiven
Erkrankung der Beschwerdeführerin gebracht wird. Mithin wird das
Gesuch mit Wegweisungshindernissen begründet, und es ergibt sich
daraus nicht die Absicht, um Schutz vor Verfolgung zu suchen. Auch
wird in der Beschwerdeschrift lediglich beantragt, die Unzumutbarkeit
beziehungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Demnach beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf
die Prüfung des Vorhandenseins alfälliger Vollzugshindernisse.
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Soweit im Wiedererwägungsgesuch kritisiert wird, die Vorinstanz habe
in ihrem Entscheid die erlittene Vergewaltigung der Beschwerdeführe-
rin nicht berücksichtigt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht darauf hinweist, sie habe sich mit der zum Zeitpunkt des Ent-
scheides vom 18. August 2006 bekannt gewesenen Vergewaltigung
der Beschwerdeführerin materiell auseinandergesetzt. Es handelt sich
bei diesem Vorwurf der Beschwerdeführer mithin um eine im Wiederer-
wägungsverfahren unzulässige generelle Urteilskritik, da Sinn der Wie-
dererwägung nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hin-
länglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhaltes ist (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5A S. 24 f.).
Da das Bundesamt auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und
zum Schluss gekommen ist, es liege in wiedererwägungsrechtlicher
Hinsicht keine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich
veränderte Sachlage vor, ist im Folgenden somit zu prüfen, ob die vor-
instanzliche Argumentation mit der aktuellen Aktenlage zu vereinbaren
ist.
4. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
4.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizini-
schen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundes-
beschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Schliesslich stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentli-
chen Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom
12. April 2007 aus, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführe-
rin sei weitgehend im Entscheid abgehandelt und auf die Behand-
lungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina sei ausdrücklich hin-
gewiesen worden. Es sei nicht selten, dass sich ein psychisches
Krankheitsbild gerade nach einem ablehnenden Asylentscheid weiter
verschlechtere. Eine depressive Entwicklung mit dem Kreisen um sui-
zidiale Handlungen bei Asylsuchenden mache sich begreiflicherweise
nicht selten in diesen Momenten bemerkbar beziehungsweise werde
durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert. Das stehe aber
weder der Zulässigkeit noch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges entgegen. Es sei um so wichtiger, durch eine sorgfältige Vorbe-
reitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Be-
reitschaft zur Rückkehr aufzubauen, damit sich die Symptome nicht
zusätzlich verstärkten.
5.2 In der Beschwerdebegründung wurde dagegen unter Wiedergabe
von Passagen des beigelegten ärztlichen Zeugnisses von Dr. med.
H._______ vom 23. Mai 2007 eingewendet, dass die
Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit unter psychischen
Problemen leide, hervorgerufen durch die traumatischen Erfahrungen
der im Jahre 1992 erlittenen Vergewaltigung und verstärkt durch den
Übergriff serbischer Nachbarn im Jahr 2006. Es liege gemäss
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Diagnose des behandelnden Arztes eine schwere chronische
posttraumatische Belastungsstörung mit gegenwärtig depressiver
Episode und akuter Suizidialität vor. Die Beschwerdeführerin bedürfe
einer intensiven Behandlung und der Sicherheit, nicht wieder der
Gewalt ausgeliefert zu sein. Eine für die Gesundung der
Beschwerdeführerin notwendige Behandlung der Erkrankung sei aus
verschiedenen Gründen im Heimatstaat nicht möglich. Die von der
Beschwerdeführerin geäusserten klaren Suizidabsichten seien nicht
nur unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges, sondern auch - entsprechend der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - unter
Art. 3 EMRK und damit unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges zu bewerten.
6.
6.1 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stellt sich
wie folgt dar:
Gemäss dem mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. April 2007 ein-
gereichten Arztzeugnis von Dr. med. H._______ vom 15. März 2007
hat dieser die Beschwerdeführerin nach dringender Vermittlung durch
den zuständigen Asyl-Hausarzt gleichentages notfallmässig gesehen.
Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem besorgniserregenden
Zustand. Es bei bei einer bekannten Kriegstraumatisierung und rezidi-
vierender Depression nach der Geburt des zweiten Kindes am 19. Ja-
nuar 2007 und der dadurch bedingten hormonellen Umstellung sowie
dem Transfer in eine neue Unterkunft Ende Februar 2007 zu einer
schweren depressiven Krise mit Suizidialität gekommen. Aus der Sicht
des Arztes ist eine Rückschaffung gegenwärtig nicht zu verantworten.
Es wäre in dem Fall mit einem Suizid zu rechnen. Von zentraler Be-
deutung sei neben der Kriesenintervention mit Gesprächen die ob-
jektive Verbesserung der Wohnsituation der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdeführerin sei aufgrund der erlebten Vergewaltigung und
Misshandlungen im Krieg in dem Heim, in dem es fast nur Männer gä-
be, völlig verängstigt. Auch der Sohn werde immer ängstlicher und all-
mählich auffällig. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung, allen-
falls auch eine Psychotherapie seien dringend notwendig. Diagnosti-
ziert wird eine rezidivierende depressive Störung, das Vorhandensein
einer schweren depressiven Episode mit akuter Suizidialität, ohne psy-
chotische Symptome (ICD-10 F 33.2), sowie eine schwere posttrau-
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matische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). An Medikamenten würd-
en Sertralin und Temesta eingesetzt.
Aus dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Arztzeugnis vom
23. Mai 2007 von Dr. med. H._______ geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2007 zweimal die Woche und
wiederholt in unvorhergesehen Kriesensituationen in ärztlicher
Behandlung war. Zusätzlich hätten teilweise fast täglich Termine mit
dem Netzwerk der Helfer, der Beschwerdeführerin oder ihrem
Ehemann stattgefunden. Der Behandlungsansatz bestünde aus
Krisenintervention mit supportiven Gesprächen, einer intensiven
Behandlung mit Psychopharmaka und der Bemühung durch Reduktion
der psychosozialen Belastungsfaktoren eine Stabilisierung des
psychischen Zustandes zu erreichen. Diagnostiziert wird eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive
Episode, mit akuter Suizidialität ohne psychotische Symptome (ICD-
10 F 33.2) und eine schwere chronische posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1).
Der Arztbericht schildert die erlittene Vergewaltigung der Beschwerde-
führerin im Krieg 1992 und stellt diese als Auslöser der Krankheitsent-
wicklung dar. In den Monaten, in denen die Beschwerdeführerin Ge-
walt und existenzielle Bedrohung erfahren habe, habe sie in panischer
Angst gelebt, später seien dann Symptome der Depression und post-
traumatischen Belastungsstörung in den Vordergrund getreten. Die in-
tensiven Ängste und Beschwerden dauerten bis heute an und bildeten
die Grundlage für die immer stärker ausgeprägte depressive Erkran-
kung. Als die Depression zugenommen habe, habe sie sich im Zeit-
raum 2001-2004 in einer Poliklinik in Bosnien und Herzegovina behan-
deln lassen, was ihr aber nicht geholfen habe. Lediglich die Einnahme
von Beruhigungsmitteln (Valium) habe ein wenig geholfen. Der Über-
griff durch die serbischen Nachbarn im Jahr 2006 habe retraumatisie-
rend gewirkt und die Symptomatik der Depression und der posttrauma-
tischen Belastungsstörung verstärkt. Auch die Verlegung in ein ande-
res Durchgangszentrum und die intensive Therapie mit Psychophar-
maka hätten das Befinden der Beschwerdeführerin nur wenig verbes-
sert. Eine latente Suizidialität der Beschwerdeführerin sei stets vor-
handen, und nur dank wiederholter Kriseninterventionen hätten Pha-
sen verstärkter Suizidialität überbrückt sowie die Einweisung in eine
psychiatrische Klinik vermieden werden können. Da der Sohn
C._______der Beschwerdeführerin, bedingt durch die Erkrankung der
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Mutter, zunehmend Verhaltensauffälligkeiten zeige und ein natürlicher
Beziehungsaufbau von Mutter und Kind und ebenso eine normale psy-
chische Entwicklung des Kindes gefährdet sei, werde eine Abklärung
(psychiatrische Einrichtung) durchgeführt.
Prognostiziert wird, dass eine intensive Behandlung noch langfristig
nötig und ohne Behandlung ein Suizid sehr wahrscheinlich sei. Es lie-
ge ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild mit akuter Suizidialität
vor. Der behandelnde Arzt hält bei einer erzwungenen Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina einen Suizid als sehr wahrscheinlich. Nur
schon den flüchtigen Kontakt mit Landsleuten in der Schweiz erlebe
die Beschwerdeführerin als äusserst beängstigend. Eine adäquate Be-
handlung in der Schweiz sei unabdingbar für die Gesundung der Be-
schwerdeführerin und eine Wegweisung aus der Schweiz nicht zu ver-
antworten. Bei einer Rückschaffung sei von einer Retraumatisierung
auszugehen.
In dem dem Schreiben an die Rechtsvertreterin beigelegten Einwei-
sungsschreiben von Dr. med. H._______ an das (Krankenhaus),
Einweisung in die Psychiatrische Klinik per Fürsorgerischem Freiheits-
entzug, vom 4. Juni 2007 teilt der Arzt mit, dass bisher trotz der
Schwere des Zustandsbildes aufgrund des dringenden Wunsches der
Familie und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
ihre viermonatige Tochter stillt, auf eine Hospitalisation verzichtet wor-
den sei. Die Voraussetzungen für eine ambulante Behandlung lägen
aber nicht mehr vor, da die Suizidgedanken der Beschwerdeführerin
drängender geworden seien.
Dem Austrittbericht der (psychiatrische Klinik) vom 26. Juni 2007 ist
Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei am 4. Juni
2007, nachdem das (Krankenhaus) gleichentages aufgrund der
Schwere des Zustandsbildes die dort per FFE eingeleitete
Hospitalisation abgelehnt hatte, wegen akuter Selbstgefährdung in die
(psychiatrische Klinik) verlegt worden. Die viermonatige Tochter sei im
(Krankenhaus) hospitalisiert worden. Die Behandlung habe vom 4. Juni
2007 bis zum 15. Juni 2007 gedauert. Die Beschwerdeführerin habe
sich im geschützen Rahmen schnell von Suizidgedanken distanzieren
können. Sie sei während des gesamten Aufenthaltes sehr zurückgezo-
gen gewesen, habe viel geweint, sich dauerhaft unruhig und ange-
spannt gefühlt. Während der Gespräche habe sie mehrfach Flash-
backs und traumatische Erinnerungen gehabt, was zu starken
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Dissoziationen geführt habe. Die gesamte Famile leide unter der Unsi-
cherheit über die bevorstehende Ausschaffung. Es sei schwierig gewe-
sen, mit der Beschwerdeführerin therapeutisch an den Problemen zu
arbeiten, da der aktuellle Zustand der Beschwerdeführerin stark mit
den Ängsten über die Ausschaffung verbunden sei. Nach erfolgter Sta-
bilisierung sei die Beschwerdeführerin im gegenseitigen Einverständ-
nis nach Hause zurückgekehrt, und auch ihre Tochter D._______
komme nach Hause. Die Beschwerdeführerin werde von ihrem
Psychiater Dr. med. H._______ nachbetreut. Die Austrittsdiagnose
entspricht der Diagnose vom März 2007 (s. vorstehend E. 6.1 S. 10)
und lautet im Wesentlichen auf posttraumatische Belastungsstörung
sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode.
6.2
6.2.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens ver-
änderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiederer-
wägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse,
wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsge-
such vorliegen.
6.2.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass psychische Probleme der
Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wur-
den und Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung waren. Aller-
dings haben sich nach den eingereichten Arztzeugnissen die psychi-
schen Probleme zu einer schweren depressiven Krise mit Suizidge-
danken entwickelt. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu dem
der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt verän-
derte Sachlage geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf
das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Die Vorinstanz vertritt in-
des die Auffassung, die Beschwerdeführer könnten nach Bosnien und
Herzegowina zurückkehren und die Beschwerdeführerin könne dort
ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Diese Feststellung wird in der
Rechtsmitteleingabe bestritten.
6.3 Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein unausweichlich bevorste-
hender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Perso-
nen zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führen kann.
Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist keine Re-
levanz zu. Vielmehr ist entscheidendes Kriterium bei der Prüfung der
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Zumutbarkeit das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine
reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende
und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbe-
drohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchem Krankheitsbild
durchaus Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Daran
ändert auch nichts, dass nicht selten vordergründig als selbstschädi-
gend einzustufende Handlungen und Drohungen als Druckmittel ge-
gen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. Es drängt
sich damit die Prüfung auf, ob die asylsuchende Person versucht,
durch unlautere Mittel ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu erwirken.
6.4 Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz
der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR
273] i.V.m. Art. 19 VwVG) - die fachliche Kompetenz der begutachten-
den Person vorausgesetzt - gleicher Beweiswert wie gerichtlichen Gut-
achten beigemessen werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 5).
Angesichts der eingereichten ärztlichen Zeugnisse ist als erstellt zu er-
achten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen
Erkrankung leidet, die eine lange Behandlung erfordert und wegen
akuter Suizidialiät die Einweisung in eine psychiatrische Klinik unab-
dingbar machte. An der Seriosität der durch Fachpersonen ausgefer-
tigten Berichte wird vorliegend nicht gezweifelt. Auch aus dem Um-
stand, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens in psychiatrische Behandlung begab, abgese-
hen von der zwischen 2001 und 2004 in Bosnien und Herzegowina
durchgeführten und nicht näher bekannten Behandlung in einer Klinik,
lässt sich nicht schliessen, dass sie sich dadurch drohenden Vollzugs-
massnahmen zu entziehen versucht, zumal die Beschwerdeführerin
schon im erstinstanzlichen Verfahren an psychischen Problemen litt
und diese geltend machte. Auch überzeugen die eingereichten ärztli-
chen Zeugnisse des behandelnden Psychiaters hinsichtlich der Ursa-
che der Erkrankung. Die Traumatisierung der Beschwerdeführerin
durch die erlittene Vergewaltigung im Jahr 1992 und die Retraumati-
sierung durch den Übergriff im Jahr 2006 werden auch von der Vorins-
tanz nicht bezweifelt, ebenso wenig wie die Auslösung der schweren
Krise nach dem ablehnenden Entscheid und der mit der Geburt des
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zweiten Kindes verbundenen hormonellen Umstellung sowie dem Um-
zug in eine neue Unterkunft.
Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführererin nicht in Abrede; sie stellt sich indessen auf den
Standpunkt, dass eine Behandlung auch in Bosnien und Herzegowina
möglich sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
bestehen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrich-
tungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten;
diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft
überlastet. Ausserhalb der grossen Städte gibt es nur sehr beschränk-
te psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. Die benötigten intensi-
ven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die
einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund
der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung (vgl. zum
Ganzen: EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herze-
gowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwertraumatisierte Personen,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2004; S. 6 ff.;
SYLWIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Bosnien und Herzegowina: Registrie-
rung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr,
Auskunft der SFH-Länderanalyse, März 2007; UNHCR, Update on
Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO,
Health Questions, 02/2006).
Vorliegend erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob eine
angemessene psychiatrische Behandlungsmöglichkeit der aus
E._______ stammenden Beschwerdeführerin inklusive der
Finanzierung dieser Therapie in Bosnien und Herzegowina
gewährleistet ist, da die psychische Erkrankung der Be-
schwerdeführerin derart gravierend ist, dass sie bei drohendem Voll-
zug der Wegweisung einer konkreten und erheblichen Eigengefähr-
dung ausgesetzt wäre. Wie erheblich das Suizidrisiko der Beschwerde-
führerin ist, zeigt sich bereits an der Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin wegen akuter Suizidialität per Fürsorgerischem Freiheitsenzug
in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste. Da die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatland bereits zweimal schwer trauma-
tisiert worden ist, was die Vorinstanz im Übrigen nicht in Zweifel zieht,
und nur schon der flüchtige Kontakt zu ehemaligen Landsleuten in ihr
Ängste auslöst, darf die Gefahr einer Retraumatisierung im Heimat-
land nicht unterschätzt werden. Nicht ausser Acht zu lassen sind auch
Aspekte des Kindeswohls. Der Aussage des BFM im erstinstanzlichen
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Entscheid, der Sohn der Beschwerdeführer sei bei guter Gesundheit,
kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestimmt werden, zeigt das unter
der Erkrankung seiner Mutter leidende Kind doch Verhaltensauffällig-
keiten und bedarf ärztlicher Hilfe.
6.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführerin setze ihre psychische Erkran-
kung und den Suizid als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein.
Vielmehr ist von einer sehr ernsthaften, gesundheitsgefährdenden
psychischen Erkrankung auszugehen. Angesichts der diagnostizierten
psychischen Erkrankung, die einhergeht mit einer akuten Suizidalität
im Falle der Wegweisung, erweist sich der Vollzug unter Würdigung
der Gesamtumstände im momentanen Zeitpunkt als unzumutbar. Im
Sinne der Einheit der Familie ist ein Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers und der beiden minderjährigen Kinder ebenfalls
als unzumutbar zu erachten.
7. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimat-
land erweist sich als derzeit nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG, da sich die Situation in wiedererwägungsrechtlich
relevanter Weise verändert hat. Es ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Art.
14a Abs. 4 ANAG gestützt auf die Klausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG
ausgeschlossen werden müsste.
8. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. hinsichtlich der Alternativität der Vollzugshin-
dernisse die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6A S. 2). Gegen eine allfällige Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab-
und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht
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vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist
auf eine Prüfung der drei anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
9. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die auf den Vollzug der
Wegweisung beschränkte Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzli-
che Verfügung vom 3. Mai 2007 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird
angewiesen, wiedererwägungsweise auf ihre Verfügungen vom 18. Au-
gust 2006 zurückzukommen, die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der
Wegweisung) dieser Verfügungen aufzuheben und die Beschwerde-
führer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April
2006 [VGKE]). Mit der eingereichten Kostennote macht die Rechtsver-
tretererin der Beschwerdeführer einen zeitlichen Aufwand von 6,25
Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 150.-- und Auslagen von Fr.
35.50.-- geltend und stellt insgesamt einen Betrag von Fr. 973.-- (inkl.
Auslagen) in Rechnung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die
Kosten der Vertretung als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. Mai 2007 wird vollumfänglich aufgehoben.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, wiedererwägungsweise auf ihre
Verfügungen vom 18. August 2006 zurückzukommen, die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 973.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; mit den Akten; per Kurier)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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Versand:
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