B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3800/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 / N (…).
E-3800/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) 2005 (kontrolliert und durch das SEM
bewilligt) in die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2005 wurde er gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl seiner
Mutter (Verfahren N […]) einbezogen.
II.
B.
B.a Am (…) März 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Jugendgericht
B._______ wegen Raubes unter Verbringung des Opfers in Lebensgefahr
und wegen Sachbeschädigung (Art. 140 Ziff. 4 und Art. 144 Abs. 1 StGB
[SR 311.0]), wegen Widerhandlungen gegen das Waffen-
gesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes [WG; SR 514.54]) und
gegen das Transportgesetz (Personenbeförderungsgesetz, PBG, SR
745.1) für schuldig befunden. Für den damals (…)-jährigen Jugendlichen
wurde eine persönliche Betreuung angeordnet. Der (…)-tägige Freiheits-
entzug wurde bedingt auf ein Jahr ausgesprochen.
B.b Das Regionalgericht B._______ verurteilte den Beschwerdeführer am
(…) Oktober 2011 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und mehr-
fach begangener einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), Dro-
hung (Art. 180 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177) zu einer Freiheits-
strafe von (…) Monaten.
Mit Berufungsurteil vom (…) März 2012 bestätigte das Obergericht des
Kantons C._______ dieses erstinstanzliche Urteil.
B.c Am (…) Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-
schaft B._______ wegen wiederholten Hausfriedensbruchs (Art. 186
StGB) zu einer Geldstrafe von (…) Tagessätzen à Fr. (…) verurteilt.
E-3800/2017
Seite 3
B.d Am (…) Januar 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft B._______ den
Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und Hehlerei (Art. 160
Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz (BetmG, SR 812.121; Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG) zu einer
Geldstrafe von (…) Tagessätzen à Fr. (…) und einer Busse von Fr. (…).
B.e Am (…) April 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-
schaft B._______ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer
Busse verurteilt; nach deren Nichtbezahlung verbüsste er eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von (…) Tagen.
B.f Am (…) Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-
schaft D._______ wegen Widerhandlung gegen das PBG zu einer Busse
verurteilt; an deren Stelle trat wegen Nichtbezahlens ebenfalls eine Ersatz-
freiheitsstrafe von (…) Tagen.
Am (…) Juli und (…) August 2014 erfolgten erneute Verurteilungen wegen
Widerhandlung gegen das PBG durch die Staatsanwaltschaft D._______,
wobei auch hier jeweils (…)tägige Ersatzfreiheitsstrafen an Stelle der aus-
gesprochenen Bussen traten.
B.g Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) Oktober
2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das
BetmG zu einer Busse verurteilt; nach dem Nichtbezahlen dieser Busse
wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von (…) Tagen angeordnet.
B.h Am (…) Oktober 2014 verurteilte zudem das Regionalgericht
B._______ den Beschwerdeführer wegen eventualvorsätzlich begangener,
versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB), einfacher
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Wider-
handlungen gegen das BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer unbeding-
ten Freiheitsstrafe von (…) Monaten; zusätzlich wurde eine Übertretungs-
busse in Höhe von Fr. (…) ausgesprochen.
B.i Am (…) November 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Staats-
anwaltschaft D._______ wegen Widerhandlung gegen das PBG zu einer
Busse verurteilt; an deren Stelle trat wegen Nichtbezahlens eine (…)tägige
Ersatzfreiheitsstrafe.
E-3800/2017
Seite 4
B.j Am (…) Februar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft B._______
den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer
Busse; nach dem Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheits-
strafe von (…) angeordnet.
B.k Am (…) April 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-
schaft B._______ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte (Art. 285 Abs. 1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Widerhandlungen gegen das
das BetmG (Art. 19a BetmG) zu 55 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse
von Fr. (…) verurteilt. Auch hier wurde die Busse nicht bezahlt und eine
(…)tägige Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet.
B.l Am (…) April und am (…) Mai 2015 verurteilten die Staatsanwaltschaf-
ten B._______ respektive D._______ den Beschwerdeführer wegen
(mehrfacher) Widerhandlung gegen das PBG zu Bussen; nachdem auch
diese nicht bezahlt wurden, wurden Ersatzfreiheitsstrafen von (…) bezie-
hungsweise (…) Tagen angeordnet.
III.
C.
Am 22. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
C.a Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 20. Januar 2016
liess der Beschwerdeführer das Folgende ausführen:
C.a.a Die Verurteilung vom (…) März 2012 wegen Vergewaltigung stelle
zwar ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB dar und könne als
"verwerfliche Handlung" bezeichnet werden. Es sei jedoch zu prüfen, ob
diese Handlung auch besonders verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2
AsylG sei. Bei dieser Abwägung seien alle Umstände zu würdigen.
C.a.b In der Urteilsbegründung seien damals die Alkoholisierung und die
persönlichen Verhältnisse als strafmildernd beurteilt und zusätzlich ange-
merkt worden, dass der Beschwerdeführer sich als 14/15-Jähriger in einer
schwierigen Phase befunden habe und aus seiner angestammten Kultur
E-3800/2017
Seite 5
in ein fremdes Land verpflanzt worden sei. Das Regionalgericht sei von
einer nicht harmlosen, aber auch noch nicht besonders schwerwiegenden
Vergewaltigung ausgegangen, was der Annahme der "besonderen Ver-
werflichkeit" entgegenstehe. Das Obergericht habe in der Begründung sei-
nes Berufungsurteils festgehalten, die objektive Tatschwere sei mit Blick
auf den Strafrahmen insgesamt noch knapp als leicht einzustufen. Auch
unter diesem Aspekt könne die Tat daher nicht als besonders verwerflich
eingestuft werden. Mit Bezug auf die Verurteilung vom (…) Oktober 2014
sei ebenfalls von einer verwerflichen, in einer Gesamtwürdigung jedoch
nicht von einer besonders verwerflichen Straftat auszugehen, zumal der
Beschwerdeführer nur wegen versuchter Tatbegehung – und nur als even-
tualvorsätzlich Handelnder – verurteilt worden sei.
C.a.c Insgesamt sei in diesem Zusammenhang der Tatbestand von Art. 63
Abs. 2 AsylG nicht erfüllt. Ein Asylwiderruf wäre deshalb unzulässig.
C.a.d Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre unverhältnismäs-
sig: Das SEM begründe diese Massnahme mit Abklärungen über die
Schweizer Vertretung in Ankara, welche ergeben hätten, dass gegen den
Beschwerdeführer nichts vorliege und das Strafverfahren gegen die Mutter
eingestellt worden sei. Selbst unter Annahme eines korrekten Abklärungs-
ergebnisses könnte der Beschwerdeführer nicht in die Türkei zurückkeh-
ren: Ausser in E._______ habe er keine Freunde oder Angehörige in der
Türkei; dort würden jedoch kriegsähnliche Zustände herrschen, und eine
Rückkehr nach E._______ würde den Beschwerdeführer aufgrund seiner
kurdischen Ethnie der Gefahr der Tötung aussetzen.
C.a.e Auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft wären somit nicht gegeben.
D.
Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 7. Juni 2017 widerrief das
SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das Asyl. Gleichzeitig aberkannte
die Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers.
E-3800/2017
Seite 6
E.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter
beantragen, die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 sei aufzuheben.
Vom Asylwiderruf und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei
abzusehen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerde-
führer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe seines Rechts-
vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen.
Dem Rechtsmittel wurden verschieden Zeugnisse (Berufsschule), fünf Re-
ferenzschreiben, ein Lohnausweis von 2016, eine Steuer-Veranlagungs-
verfügung, eine Substitutionsvollmacht zugunsten von MLaw Wäckerle
und eine Verfügung des (…) Obergerichts vom 17. November 2016 (Venia
für den Substituten) beigelegt.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard
Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vor-
instanz zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2017 vollumfäng-
lich an ihrer Verfügung fest.
H.
Der Beschwerdeführer machte am 16. August 2017 von dem ihm (mit In-
struktionsverfügung vom 8. August 2017) eingeräumten Recht zur Replik
Gebrauch und hielt ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest. Mit der Ein-
gabe liess er die Urteilsbegründungen des Entscheids des Regional-
gerichts B._______ vom (…) Oktober 2011, des Berufungsurteils des
Obergerichts des Kantons C._______ vom (…) März 2012 und eine Hono-
rarnote des amtlichen Rechtsbeistands einreichen.
E-3800/2017
Seite 7
I.
Am 14. November 2017 wurden zum Beleg der anhaltenden (exil-)politi-
schen Aktivitäten der Mutter des Beschwerdeführers Farbausdrucke von
neun Fotografien ins Recht gelegt; es wurde ausgeführt, die Mutter des
Beschwerdeführers wäre im Fall einer Rückkehr von flüchtlingsrechtlich re-
levanten Nachteilen bedroht. Der Beschwerdeführer seinerseits müsste
vor diesem Hintergrund mit Reflexverfolgung rechnen. Jedenfalls lasse die
krasse Verschärfung der Gefährdungslage in der Türkei in den letzten Mo-
naten eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge Wegfalls der
Bedrohung nicht zu.
J.
Mit Eingabe vom 13. August 2018 liess der Beschwerdeführer das Fähig-
keits- und Notenzeugnis seiner Ausbildung zum (…), einen Massnahmen-
bericht des Amtes für Justizvollzug (Massnahmenzentrum F._______)
für den Zeitraum 28. April 2017 bis 28. April 2018 sowie eine aktualisierte
Honorarnote einreichen.
K.
Mit Eingabe vom 7. März 2019 informierte der amtliche Rechtsbeistand das
Gericht über die bedingte Entlassung seines Mandanten aus dem statio-
nären Massnahmenvollzug per 26. Februar 2019 und reichte eine Kopie
der entsprechenden Verfügung des kantonalen Amts für Justizvollzug zu
den Akten.
Am 11. April 2019 wurde ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers (Mit-
arbeiter mit unregelmässigem Pensum; Arbeitsbeginn: 1. April 2019) zu
den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
E-3800/2017
Seite 8
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann mit Beschwerde die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aberkannt und das ihm im Jahr 2005 gewährte Asyl
widerrufen. Das Bundesamt hat in dieser Verfügung aber weder die Weg-
weisung des (in der Schweiz niedergelassenen) Beschwerdeführers aus
der Schweiz verfügt noch den Wegweisungsvollzug angeordnet – jene Fra-
gen bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG aberkennt das SEM die Flücht-
lingseigenschaft aus Gründen nach Artikel 1 C Ziff. 1–6 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30).
E-3800/2017
Seite 9
3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flücht-
linge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlun-
gen begangen haben.
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, ein Asylwiderruf setze
gemäss gefestigter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im
Sinn von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssten die besonders verwerflichen
Handlungen gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG eine Stufe über den verwerfli-
chen Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende
Straftat müsse damit mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine
gewisse Intensität aufweisen. Bei der Prüfung der Intensität müssten die
verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des
Täters berücksichtigt – und bei deren Würdigung unter dem Aspekt von
Art. 63 Abs. 2 AsylG müsse zudem der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet – werden.
4.1.1 Eine Vergewaltigung gehöre zu den verwerflichen Handlungen, die
mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht seien. Das Delikt sei
gegen die hohen Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit, der sexuel-
len Selbstbestimmung und der Menschenwürde gerichtet. Gemäss der An-
klageschrift lasse das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Durchfüh-
rung dieser Straftat auf eine extreme Skrupellosigkeit schliessen. Der
physische und insbesondere der psychische Schaden, den er seinem
Opfer damit zugefügt habe, müsse als ausserordentlich hoch eingeschätzt
werden. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt
und seine Herkunft aus einer anderen Kultur würden an der Verwerflichkeit
nichts ändern, mithin sei allein aufgrund dieser Straftat das Mass der
besonderen Verwerflichkeit und Intensität gegeben und der Asylwiderruf
bereits gerechtfertigt.
4.1.2 Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus unter anderem wegen ver-
suchter schwerer Körperverletzung und wegen einfacher Körperverletzung
zu einem Freiheitsentzug von (…) Monaten verurteilt worden. Dies zeige
auf, dass Gewalttätigkeit beim Beschwerdeführer ein festes Verhaltens-
muster sei. Dabei falle auch die versuchte schwere Körperverletzung
aufgrund des Strafrahmens unter die Kategorie der verwerflichen Handlun-
gen. Angesichts dieses erneuten schweren Angriffs des Beschwerde-
führers auf Leib und Leben scheine auch hier die nötige Intensität der Straf-
tat gegeben, welche das Kriterium der besonders verwerflichen Handlung
E-3800/2017
Seite 10
im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG erfülle und den Asylwiderruf vor diesem
Hintergrund rechtfertige.
4.1.3 Der Asylwiderruf erscheine im Weiteren auch als verhältnismässig,
zumal der Beschwerdeführer sich neben den beiden erwähnten Verurtei-
lungen während vieler Jahre in der Schweiz deliktisch verhalten habe. So
habe er zwischen 2014 und 2015 Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte verübt. Dies zeige eindrücklich,
dass der Beschwerdeführer nicht fähig und / oder nicht gewillt sei, sich an
die schweizerischen Gesetze und hiesige Gesellschaftsordnung zu halten;
mithin stelle er damit auch eine Gefährdung für die innere Sicherheit der
Schweiz dar. Damit bestehe ein öffentliches Interesse an einer Sanktionie-
rung des über Jahre hinweg bestehenden deliktischen und dissozialen Ver-
haltens des Beschwerdeführers durch einen Asylwiderruf. In Abwägung
dieses öffentlichen Interesses gegen die persönlichen Interessen des Be-
schwerdeführers scheine dieser Asylwiderruf verhältnismässig, zumal
dadurch die bestehende Niederlassungsbewilligung nicht berührt werde.
4.2
4.2.1 Im Hinblick auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte
das SEM aus, Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Ankara
hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer (und auch gegen des-
sen Mutter) in der Türkei nichts vorliege. Zum Abklärungsergebnis habe
der Beschwerdeführer Stellung nehmen können. In der Stellungnahme
vom 22. Dezember 2015 bringe der Beschwerdeführer keine Argumente
vor, die für eine asylrelevante Gefährdung in der Türkei sprechen würden.
Die allgemeine Lage im Herkunftsort E._______ und die kurdische Ab-
stammung des Beschwerdeführers vermöchten keine ausreichend begrün-
dete Furcht vor einer zielgerichteten asylrelevanten Verfolgung zu begrün-
den. Die weiteren Ausführungen, wonach mangels eines Beziehungsnet-
zes ausserhalb E._______ eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar sei,
müssten vorliegend nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer im-
mer noch über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Gestützt auf die
qualitative und zeitliche Intensität der Straftaten des Beschwerdeführers
erscheine der Asylwiderruf mit gleichzeitiger Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft daher nicht als unverhältnismässig – dies auch vor dem Hin-
tergrund des nach wie vor bestehenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz.
E-3800/2017
Seite 11
4.2.2 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es
angesichts des Fehlens einer persönlichen Verfolgungslage in der Türkei
nicht weiter ablehnen könne, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch
zu nehmen. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr der Flüchtlings-
konvention.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer lässt bezüglich Asylwiderruf festhalten, bei der
Vergewaltigung handle es sich zweifelsohne um eine verwerfliche Hand-
lung im Sinn von Art. 53 AsylG. Ob diese auch besonders verwerflich im
Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG sei, bestimme sich nach den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls.
5.1.1 Der Auffassung des SEM, bei einer Vergewaltigung sei bereits auf-
grund der verletzten Rechtsgüter von einer besonderen Verwerflichkeit
auszugehen, werde widersprochen. Zudem habe das SEM sich hier auf die
Ausführungen in der Anklageschrift und nicht auf den (davon abweichen-
den) gerichtlich und rechtskräftig festgestellten Sachverhalt gestützt. Dies
verzerre das dem Entscheid zugrunde zu legende Verschulden des Be-
schwerdeführers massgeblich. Zudem zeige die falsche Datierung der An-
klageschrift, dass die Vorinstanz sich nur ungenügend mit dem Sachverhalt
auseinandergesetzt habe. Die vom SEM getroffene Sachverhaltsdarstel-
lung werde daher zurückgewiesen. Das Obergericht sei zudem mit dem
Strafmass von (…) Monaten deutlich unter dem möglichen Strafrahmen
von zehn Jahren geblieben und damit von einem "(noch) leichten Verschul-
den" ausgegangen. Dies habe der bereits vormalige Rechtsvertreter in sei-
ner Stellungnahme vom 20. Januar 2016 substanziiert dargelegt.
5.1.2 Hinsichtlich des Strafurteils vom (…) Oktober 2014, mit dem der Be-
schwerdeführer wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körper-
verletzung und einfacher Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu (…) Monaten und einer Übertretungsbusse
verurteilt worden sei, könnten auch den diesbezüglichen Akten keine Hin-
weise auf einen besonders grossen Schaden oder ein besonders verwerf-
liches Verhalten des Beschwerdeführers entnommen werden. Das wieder-
um milde Strafmass deute vielmehr auf ein Verschulden im unteren Bereich
hin. Nachdem die Vorinstanz es hier unterlassen habe, die Strafakten bei-
zuziehen, habe sie zudem die Untersuchungsmaxime verletzt.
E-3800/2017
Seite 12
5.1.3 Auch bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs
gehe die vorinstanzliche Argumentation fehl. Vorab sei fraglich, worin ein
öffentliches Interesse am Widerruf vorliegend bestehen könnte. Soweit das
SEM von einem öffentlichen Interesse an einer Sanktionierung des Verhal-
tens spreche, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sinn und Zweck einer
migrationsrechtlichen Massnahme sein könne, einen straffälligen Auslän-
der zu bestrafen. Zudem beabsichtige die Vorinstanz entsprechend ihrer
Argumentation offensichtlich nicht, die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers zu ermöglichen, wenn sie davon ausgehe, die Niederlassungsbewilli-
gung bleibe vom Asylwiderruf unberührt. Die diesbezügliche Argumenta-
tion erweise sich als willkürlich und sachfremd. Es sei damit davon auszu-
gehen, dass der Zweck des Asylwiderrufs jedenfalls mittelbar in der Entfer-
nung des Beschwerdeführers bestehen solle, zumal gleichzeitig seine
Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde und seine Delinquenz praxisge-
mäss geeignet sei, einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu be-
wirken.
Das öffentliche Interesse am Zweck der Fernhaltung bestehe in der Ver-
meidung künftiger Straftaten, weshalb dieses Interesse an einer Rückfall-
prognose zu messen sei. In diesem Zusammenhang sei neben den wie-
derholten strafrechtlichen Vorfällen zwischen 2012 und 2015 festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer seit dem Antritt des Strafvollzugs am (…) 2015
sein Leben und seine Einstellung umgekrempelt habe. Der letzten akten-
kundigen Massnahmenverfügung vom 1. September 2016 sei zu entneh-
men, dass der Verlauf der Massnahme ausgesprochen positiv sei.
Der Beschwerdeführer habe zudem eine dreijährige Grundausbildung zum
(…) begonnen und sehr gute Rückmeldungen und Arbeitszeugnisse erhal-
ten. Zudem habe er an einem Trainingsprogramm zur Deliktprävention teil-
genommen und auch dieses mit sehr guten Rückmeldungen abgeschlos-
sen. Insgesamt sei eine durchwegs positive Entwicklung des
Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug festzuhalten. Ihn betreffende
Strafverfahren oder Beanstandungen im Vollzug habe es keine mehr ge-
geben. Den Kontakt zum kriminellen Umfeld habe er abgebrochen und seit
September 2016 sei er im offenen Vollzug; jedes zweite Wochenende ver-
bringe er bei der Mutter. Das Risiko eines Rückfalls erscheine daher bereits
jetzt als gering und werde sich weiter verringern. Das öffentliche Interesse
an einem Asylwiderruf sei daher ebenfalls gering, zumal diesem ein erheb-
liches privates Interesse entgegenstehe, das von der Vorinstanz weder er-
kennbar festgestellt noch in eine Interessenabwägung habe einfliessen
lassen.
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Seite 13
Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz und
habe die prägenden Jugendjahre und die Schulbildung hier verbracht. Bis
zum "Absturz" im Jahr 2010 habe er verschiedene Berufspraktika absol-
viert, und er sei zudem etwa ein Jahr lang mit einer Einzelfirma selbststän-
dig unternehmerisch tätig gewesen. Er sei mit der Schweiz verwurzelt, was
auch aus den Referenzschreiben hervorgehe, welche allesamt von
Schweizer Staatsangehörigen stammen würden. Insgesamt habe der Be-
schwerdeführer sich gut sozial integriert. Die Schreiben würden auch auf-
zeigen, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und gewillt sei,
künftig ein gesetzeskonformes und wirtschaftliches selbstständiges Leben
zu führen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer zur Türkei keinen
Bezug mehr; er sei seit der Einreise in die Schweiz nie mehr dorthin zu-
rückgekehrt. Seine türkischen und kurdischen Sprachkenntnisse seien
sehr beschränkt. Schliesslich sei auf die kritische Sicherheitslage in seiner
Herkunftsregion (E._______) hinzuweisen.
Insgesamt erweise sich der Asylwiderruf somit auch als unverhältnismäs-
sig.
5.2
5.2.1 Betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wird vom Be-
schwerdeführer gerügt, die Argumentation der Vorinstanz verfehle die ent-
sprechenden rechtlichen Vorgaben. Der angefochtene Entscheid äussere
sich weder zu den Anforderungen einer grundlegenden oder tiefgreifenden
Verbesserung noch darüber, inwiefern in der Türkei eine grundlegend ver-
änderte Situation entstanden sei, die namentlich als demokratisch, rechts-
staatlich und stabil bezeichnet werden könnte. Die aktuellsten Entwicklun-
gen in der Türkei würden klar aufzeigen, dass die Voraussetzungen an die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziff. 5 FK in der Tür-
kei – insbesondere in den kurdisch-stämmigen Gebieten – nicht erfüllt
seien.
5.2.2 Der Beschwerdeführer sei ursprünglich nach Art. 51 AsylG ins Asyl
und in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen worden. Damit
sei massgebend, ob die Umstände, aufgrund derer die Mutter als Flüchtling
anerkannt worden sei, in der Zwischenzeit weggefallen seien. Die Mutter
sei in der Türkei namentlich für die HADEP (Halkın Demokrasi Partisi)
politisch aktiv gewesen und deshalb wiederholt von Polizisten geschlagen
und schliesslich wegen Unterstützung der Kurdischen Arbeiterpartei PKK
(Partiya Karkerên Kurdistanê) verurteilt worden. Nach (…) Monaten sei sie
bedingt entlassen worden. Im Zeitpunkt ihrer Asylgesuchstellung in der
E-3800/2017
Seite 14
Schweiz sei ein zweites Strafverfahren gegen sie hängig gewesen. Sie sei
seit ihrer Ankunft in der Schweiz nie mehr in die Türkei zurückgereist.
In der Schweiz sei sie exilpolitisch tätig und nehme regelmässig an
Demonstrationen teil. Der türkische Geheimdienst überwache nachgewie-
senermassen auch (mutmasslich) Oppositionelle in Europa. Damit sei
davon auszugehen, dass dieser auch die Aktivitäten der Mutter überwache,
zumal sie in der Türkei ranghohes Mitglied einer kurdisch-oppositionellen
Bewegung gewesen sei. Im weiterhin geltenden Referenzurteil vom
11. März 2010 (BVGE 2010/9) bestätige das Bundesverwaltungsgericht
die anhaltende Gefährdungslage von politisch aktiven Personen aus der
Türkei. Im Urteil D-2306/2017 vom 9. Juni 2017 sei sodann auf die Ver-
schlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei im
Zug der Parlamentswahlen 2015 hingewiesen worden. Die aktuelle Verfol-
gung richte sich dabei primär gegen Personen, die eine höhere Funktion
innerhalb einer prokurdischen Partei oder ein politisches Amt innegehabt
hätten. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer selbst von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflex-
verfolgung bedroht wäre und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bei einer
Rückkehr am Flughafen verhaftet, inhaftiert und gefoltert würde.
5.2.3 Insgesamt seien damit die Voraussetzungen für eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Diese
würde sich zudem ebenfalls als unverhältnismässig erweisen.
6.
Mit Bezug auf die Frage des Widerrufs des Asyls stellt das Bundesverwal-
tungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
6.1 Vorweg erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers als unbegrün-
det, die Vorinstanz habe pflichtwidrigerweise die Strafurteile nicht besorgt
und in Unkenntnis der Urteilsbegründungen – damit auf einer falschen
Sachverhaltsgrundlage – entschieden: Das SEM hatte den vormaligen
Rechtsvertreter gemäss Akten zweimal aufgefordert, die vollständigen
Strafurteile nachzureichen (vgl. Aktenstücke B45/2 und B48/2). Es wurden
in der Folge die (inhaltlich bereits bekannten) noch unbegründeten Urteils-
sprüche vom (…) Oktober 2011, (…) März 2012 und (…) Oktober 2014 so-
wie eine Anklageschrift vom (…) August 2014, nicht aber die Urteilsbegrün-
dungen zu den Akten gereicht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie
dieses prozessuale Verhalten als befremdend beurteilt, zumal sich der vor-
malige Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2016 zu-
E-3800/2017
Seite 15
gunsten seines Mandanten auf die – ihm offensichtlich vorliegenden – Ur-
teilsbegründungen abgestützt hatte. Die Vorinstanz hat sich in der Folge in
ihrem Verfahren unter anderem auf die eingereichte Anklageschrift (betref-
fend Vergewaltigung) stützen müssen. Die Rüge einer bewusst falschen
Feststellung oder der absichtlichen "Verzerrung" des strafrechtlich mass-
gebenden Sachverhalts erweist sich bei dieser Aktenlage als gänzlich un-
begründet. Das Gericht teilt auch die Auffassung des Beschwerdeführers
nicht, dass aus einer offenkundig versehentlichen Falschdatierung einer
seiner vielen Verurteilungen in der angefochtenen Verfügung bereits auf
eine unseriöse Befassung mit dem Sachverhalt zu schliessen sei (vgl. Be-
schwerde S. 6).
6.2 Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere
oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden
(ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als ver-
werfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG grundsätzlich Delikte,
die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2
StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler die Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-3664/2015 vom 24. November
2015 E. 3.2, E-4201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4.1 und D-1261/2015 vom
22. Oktober 2015 E. 4.1; zu der im zitierten BVGE offen gelassenen – und
sich auch vorliegend nicht stellenden – Frage, ob auch gewisse Delikte
"verwerfliche Handlungen" sein könnten, die nach altem Strafrecht mit
Zuchthaus von weniger als drei Jahren bedroht waren und deshalb gemäss
aArt. 9 Abs. 1 StGB ebenfalls als Verbrechen galten: vgl. BVGE 2012/20
E. 4.4 f.).
Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifi-
zierte Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen
die besonders verwerflichen Handlungen (actes délictueux particulière-
ment répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63
Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den verwerflichen Handlungen
(actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinn von Art. 53 AsylG stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung
der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang
des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden
(vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafba-
ren Handlung als besonders verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG
E-3800/2017
Seite 16
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 11).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer ist bereits als Jugendlicher mit dem Schwei-
zer Gesetz in Konflikt geraten. Am (…) März 2008 wurde der damals
(…)-Jährige unter anderem wegen eines Raubes in der höchsten Qualifi-
zierungsform (Art. 140 Ziff. 4 StGB: Verbringen des Opfers in Lebensge-
fahr) erstmals verurteilt. Nur kurze Zeit nach Ablauf der damals ausgespro-
chenen einjährigen Probezeit wurde er am (…) August 2010 erneut straf-
fällig, und das Kollegialgericht B._______ verurteilte den mittlerweile voll-
jährigen Beschwerdeführer am (…) Oktober 2011 namentlich wegen Ver-
gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren. Das Obergericht des
Kantons C._______ bestätigte dieses Urteil am (…) März 2012. Es wurde
zudem eine Probezeit von vier Jahren festgelegt. Noch vor deren Ablauf
beging der Beschwerdeführer weitere Delikte; am (…) Oktober 2014 wurde
er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt. Gemäss
Akten erfolgten bisher drei staatsanwaltschaftliche Verurteilungen des Be-
schwerdeführers wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und sechs
Strafmandate wegen Widerhandlungen gegen das PBG.
6.3.2 Im Rechtmittelverfahren stellt sich der Beschwerdeführer vor allem
auf den Standpunkt, es handle sich bei den genannten Delikten zwar um
verwerfliche Handlungen, jedoch würden diese nicht das hohe Mass der
besonderen Verwerflichkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG erreichen.
6.3.3 Diese Argumentation überzeugt das Gericht nicht: Die Delikte des
Raubes, der Vergewaltigung und der schweren Körperverletzung sind im
schweizerischen Strafrecht als Verbrechen im Sinn von Art. 10 StGB aus-
gestaltet. Bei einer versuchten Tatbegehung kann zwar eine Strafmilde-
rung eintreten (Art. 22 Abs. 1 StGB), was indessen nicht die Klassifizierung
als "Verbrechen" tangiert. Auch bezüglich der begangenen versuchten
schweren Körperverletzung ist der Hinweis auf den gerichtlich festgestell-
ten Eventualvorsatz nicht geeignet, die grundsätzliche Schwere dieses De-
liktes zu mindern (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
6.3.4 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer verübte Vergewaltigung
einer jungen Frau ist gestützt auf die Begründung des Urteils vom (…) März
2012 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Rechtsgut der sexuel-
E-3800/2017
Seite 17
len Integrität erheblich beeinträchtigt und die Tat rücksichtslos und berech-
nend begangen hat. Diese objektiven Tatkomponenten wurden als insge-
samt straferhöhend beurteilt. Das Obergericht erachtete die objektive Tat-
schwere einzig mit Blick auf den grossen Strafrahmen von Art. 190 StGB
(ein Jahr bis zehn Jahre) als "noch knapp […] leicht", stellte in einer Ge-
samtwürdigung dabei aber fest, unter Beachtung der gesamten Täterkom-
ponenten wäre eine Einsatzstrafe für die Vergewaltigung von 30 Monaten
angemessen; allerdings sei eine Erhöhung des Strafmasses wegen des
Verschlechterungsverbots nicht zulässig, weshalb das Strafmass als dem
"gerade noch leichten" Verschulden des Beschwerdeführers angemessen
zu bestätigen sei. Gleichzeitig wurde explizit festgehalten, dieses Straf-
mass werde als relativ mild erachtet (vgl. zum Ganzen die Urteilsbegrün-
dung vom […] März 2012 S. 32–34). Vor diesem Hintergrund hat die Vor-
instanz durchaus zu Recht festgestellt, es sei mit der Vergewaltigung das
Erfordernis der besonderen Verwerflichkeit gegeben und der Asylwiderruf
allein hieraus gerechtfertigt.
6.3.5 Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGer E-4824/2014
vom 16. Februar 2016 festgestellt, dass bereits eine Reihe geringfügiger
Delikte – die für sich allein genommen das Kriterium der besonderen
Verwerflichkeit nicht erfüllen – in Kombination mit einer verwerflichen
Handlung (Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB) einen Asylwiderruf
gemäss Art. 62 Abs. 2 AsylG rechtfertigen können (vgl. Urteil E-4824/2014
vom 16. Februar 2016 E. 6.3).
Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, wegen drei Verbrechen rechts-
kräftig verurteilt. Die von ihm zusätzlich begangenen Vergehen gehen teil-
weise über das hinaus, was noch als "geringfügig" bezeichnet werden
kann. Namentlich wiegen die Verurteilungen wegen Sachbeschädigung,
des Tragens verbotener Waffen sowie der Gewalt und Drohung gegen Be-
hörden und Beamte nicht leicht. Zudem hat der Beschwerdeführer insbe-
sondere mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen.
6.3.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht vorliegend und in Überein-
stimmung mit der oben aufgeführten Rechtsprechung in einer Gesamtwür-
digung zum Schluss, dass es sich in Anbetracht der fortgesetzten Delin-
quenz des Beschwerdeführers, der von ihm mehrfach gezeigten Missach-
tung der körperlichen Integrität anderer, vorliegend klarerweise rechtfertigt,
die von ihm begangenen Straftaten als besonders verwerflich im Sinn von
Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
E-3800/2017
Seite 18
6.4 Nach Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich im
Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG ist das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu
prüfen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf
demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten
öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen.
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die diesbezügliche Argumen-
tation der Vorinstanz erweise sich als willkürlich und sachfremd. Er habe
seit Strafantritt sein Leben umgekrempelt und der Massnahmenverlauf
werde als ausgesprochen positiv beurteilt. Es habe im Vollzug keine wei-
teren Beanstandungen oder gar Strafverfahren mehr gegeben.
6.4.2 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die überzeugenden Erwä-
gungen und Schlussfolgerung der Vorinstanz zu entkräften. Auch wenn der
Beschwerdeführer sich während des Massnahmenvollzugs bisher wohl
verhalten hat, ist ein Asylwiderruf vorliegend nicht unverhältnismässig.
Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum,
teilweise während der Probezeit früherer Verurteilungen, wiederholt sowie
zum Teil schwerwiegend delinquiert und sich offensichtlich von früher er-
folgten Verurteilungen nicht beeindruckt gezeigt. Dass er sich nunmehr
wohl verhalte, dürfte nicht zuletzt auf den engmaschig geführten, nur
schrittweise gelockerten Massnahmenvollzug zurückzuführen sein.
6.4.3 An dieser Feststellung vermögen auch die verschiedenen Referenz-
schreiben aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers nichts zu än-
dern – dies umso weniger angesichts der darin enthaltenen, bisweilen
schwer nachvollziehbaren Ausführungen (vgl. etwa Schreiben G._______
vom 21. Juni 2017, S. 1: "[…] es ist ja nicht so, dass er jemanden umge-
bracht hat oder ein gefährlicher Mensch ist, der rückfällig wird"; Schreiben
H._______ vom 22. Juni 2017 S. 2: "[…] ist ein liebes und wertvolles Mit-
glied unserer Gesellschaft. Kein Verbrecher ist er, sondern er beging Ju-
gendsünden, welchen er nun endgültig entwachsen ist").
6.4.4 Soweit im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahrens – bezeich-
nenderweise erstmals vor der zweiten Instanz – behauptet wird, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei heute, nunmehr
rund 14 Jahre nach seiner Ausreise, eine Reflexverfolgung wegen seiner
politisch aktiven Mutter drohen, vermag dies offensichtlich nicht zu über-
zeugen. Eine Durchsicht der Akten des damaligen Asylverfahrens ergibt
nicht nur keinerlei Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise drohende Reflexverfolgung. Der im Zeitpunkt der Ausreise
E-3800/2017
Seite 19
erst (…)-Jährige hatte vielmehr ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er habe
selber nie konkrete Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden ge-
habt (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Juni 2005 S. 4). Solches hatte auch
die Mutter bei ihren Befragungen mit Bezug auf ihren Sohn nicht geltend
gemacht. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage offenbleiben, ob das
SEM – nach Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in der Türkei – zu
Recht auch festgestellt hat, die Mutter des Beschwerdeführers wäre in ihrer
Heimat mittlerweile ebenfalls keiner Verfolgungsgefahr (mehr) ausgesetzt.
6.4.5 Insgesamt stehen nach dem Gesagten dem hohen öffentlichen Inte-
resse am Widerruf des Asyls wegen der Verübung besonders verwerflicher
Straftaten keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers gegenüber. Der Widerruf des Asyls erweist sich daher auch als
verhältnismässig (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil BVGer
D-1171/10, E. 6.3).
7.
7.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2017 ausserdem ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 5 FK die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt. Sie begründete dies dabei
unter anderem mit im Rahmen der Botschaftsabklärung gewonnenen Er-
kenntnissen. Diese würden ergeben, dass die Verfolgungslage des Be-
schwerdeführers sich dahingehend verändert habe, dass er es nicht mehr
ablehnen könne, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
7.2 Im Rechtsmittel wird gerügt, der angefochtene Entscheid äussere sich
in keiner Weise darüber, inwiefern in der Türkei eine grundlegend verän-
derte Situation entstanden sei, die als demokratisch, rechtsstaatlich und
stabil beurteilt werden könne. Die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei
würden aufzeigen, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft – insbesondere in den kurdisch-türkischen Gebie-
ten – nicht erfüllt sein könnten.
7.3
7.3.1 Gemäss der Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK endet
die Rechtsstellung als Flüchtling, wenn die betreffende Person nach Weg-
fall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden war,
es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch
zu nehmen. Diese "Wegfall-der-Umstände-Klausel" ist nicht anwendbar auf
diejenigen Flüchtlinge, welche diesen Schutz aus zwingenden, auf frühere
E-3800/2017
Seite 20
Verfolgung zurückgehenden Gründen weiterhin ablehnen können (Art. 1 C
Ziff. 5 Abs. 2 FK).
7.3.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende und tiefgreifende
Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. EMARK 1995
Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug auf Ungarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a
S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer D-1213/2011 vom
30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in Bezug auf Kosovo
bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situa-
tion darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität
aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss insgesamt als
demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauer-
haft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen
derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimat-
staat nicht mehr abgelehnt werden kann; der Herkunftsstaat muss gewillt
und in der Lage sein, den Schutz tatsächlich zu gewähren (vgl. zum Gan-
zen auch das Urteil BVGer E-7416/2015 vom 20. April 2018 E. 6.2 m.w.H.).
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer ist mit Verfügung des damaligen Bundesamts
für Migration (BFM) vom 11. Oktober 2005 in Anwendung von Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner – durch die türkischen
Behörden verfolgten – Mutter einbezogen worden. Nach dem oben Gesag-
ten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten offen-
sichtlich weder im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei noch heute
die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt (hat).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem kürzlich publizierten
Urteil festgestellt, dass das schweizerische Asylrecht lediglich im Hinblick
auf die Entstehung des Flüchtlingsstatus zwischen originärer und derivati-
ver Flüchtlingseigenschaft unterscheidet, nicht jedoch bezüglich der
Rechtsstellung. Aus diesem Grund kann auch die derivativ erlangte Flücht-
lingseigenschaft nach der Konzeption der Flüchtlingskonvention und des
Gesetzgebers nur unter den Voraussetzungen von Art. 1 C FK aberkannt
werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 S. 117 f.; das Urteil betraf die Anwen-
dung von Art. 1 C Ziff. 1 FK [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach
Rückreise in den Heimatstaat und sogenannter Unterschutzstellung]).
E-3800/2017
Seite 21
7.4.3 Für das vorliegende Verfahren bedeuten diese Grundsätze, dass das
SEM die Aberkennung der derivativ erworbenen Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht unter dem Blickwinkel der allgemeinen
rechtlichen Voraussetzungen von Art. 1 C FK geprüft hat.
7.5 Inhaltlich wird in der Beschwerde allerdings zu Recht darauf hingewie-
sen, dass in der Türkei offenkundig nicht von einer massgeblich und nach-
haltig positiven Veränderung in Richtung rechtsstaatlicher und demokrati-
scher Strukturen gesprochen werden kann. Die Türkei scheint sich in den
letzten Monaten und Jahren vielmehr in die genau gegensätzliche Rich-
tung zu bewegen. Der Heimatstaat des Beschwerdeführers ist im Begriff,
gewisse demokratische und rechtsstaatliche Standards aufzugeben, die er
als langjähriger Beitrittskandidat der Europäischen Union bereits erreicht
gehabt hatte. Auch die Menschenrechtslage in der Türkei hat sich in den
letzten Jahren klar verschlechtert. Bei diesem Staat kann offensichtlich
nicht von einer unumkehrbaren Entwicklung hin zu Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit die Rede sein (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil BVGer
D-1645/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.2).
7.6 Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
in Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sind bei der Türkei zurzeit klarer-
weise nicht gegeben. An dieser Feststellung vermögen auch die Ergeb-
nisse der Abklärungen der individuellen Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers (und seiner Mutter) durch das SEM nichts zu ändern.
7.7 Dass im Verfahren des Beschwerdeführers eine der anderen Beendi-
gungsklauseln von Art. 1 C Ziffn. 1–4 FK anwendbar wäre, macht die Vor-
instanz nicht geltend. Das SEM führt auch nicht aus, dass beim Beschwer-
deführer Gründe gemäss Art. 1 F FK zu bejahen wären (Verbrechen gegen
den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit
[Bst. a]; Verübung eines schweren Verbrechens des gemeinen Rechts aus-
serhalb des Gastlands und vor der Aufnahme als Flüchtling in diesem Staat
[Bst. b]; gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtete
Handlungen [Bst. c]). Prima vista ergibt sich solches auch aus den Akten
nicht.
7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht ver-
letzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3800/2017
Seite 22
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben. Betreffend den Widerruf des Asyls (Dis-
positivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten zur Hälfte
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nach-
dem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen worden ist und den Akten keine mass-
gebenden Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 wurde auch das Gesuch
des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und
sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG
eingesetzt.
10.2 Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine angemes-
sene Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für die ihm aus der
Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Der Rechtsbeistand hat am 13. August 2018 eine aktualisierte Kos-
tennote eingereicht. Darin weist er Gesamtauslagen in der Höhe von fast
Fr. 5400.– aus und verrechnet dabei einen Stundenansatz von Fr. 300.–
(was befremdend ist, weil er dem Bundesverwaltungsgericht in früher ein-
gereichten Kostennoten vom 16. August und 14. November 2017 die bis
dahin entstandenen Aufwendungen auf der Basis eines Stundenansatzes
von Fr. 250.– in Rechnung gestellt hatte). Zudem erscheint auch der gel-
tend gemachte Zeitaufwand der Rechtsvertretung von 16.5 Stunden den
Umständen nicht vollumfänglich angemessen und ist – unter Berücksichti-
gung der drei kurzen nachher eingereichten Eingaben – auf 14 Stunden zu
kürzen.
E-3800/2017
Seite 23
10.4 Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist
die hälftige Parteientschädigung (auf der Basis des Stundenansatzes von
Fr. 250.–) auf insgesamt Fr. 1900.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) festzulegen.
10.5 Im (hälftigen) Umfang des Unterliegens ist dem amtlichen Rechtsbei-
stand ein Honorar durch das Gericht auszurichten. Wie in der Zwischen-
verfügung vom 12. Juli 2017 angekündigt, ist bei Anwälten, die eine amtli-
che Vertretung wahrnehmen, von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass alle formal und
inhaltlich umfangreichen Rechtsschriften (Beschwerde und Replik) vom
Substituten des Rechtsbeistands unterzeichnet worden sind, der den Titel
eines MLaw trägt, ist hier der Stundenansatz von Fr. 200.– zur Anwendung
zu bringen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbe-
trag von Fr. 1500.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3800/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gutgeheissen. Soweit den Widerruf des Asyls betreffend, wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2017 wird
aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt weiterhin die Flüchtlingseigen-
schaft.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1900.– auszurichten.
4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf
Fr. 1500.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay