B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3801/2013
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des
Asyls; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die aus [Irak] stammende Beschwerdeführerin stellte am 12. September
1997 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich und es wurde ihr am 17. Sep-
tember 1997 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Mit Asylentscheid des
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; später: BFM; heute: SEM) vom 14. No-
vember 1997 wurde der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern,
B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), unter Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt.
B.
Am 16. Juli 1998 erteilte das BFF dem Ehemann der Beschwerdeführerin,
D._______, geboren am (…), und den beiden gemeinsamen [Kindern],
E._______, geboren am (…), und F._______, geboren am (…), eine Ein-
reisebewilligung in die Schweiz. Mit Asylentscheid vom 27. Oktober 1998
wurden die nachgereisten Familienangehörigen ebenfalls als Flüchtlinge
anerkannt und es wurde auch ihnen ihnen Asyl gewährt.
II.
C.
C.a Mit Schreiben vom 5. September 2006 an die Beschwerdeführerin
stellte das BFM fest, dass sie sich gemäss Einträgen in ihrem zwischen-
zeitlich abgelaufenen Schweizer Reiseausweis vom (…) Februar 2006 bis
(…) April 2006 in ihrem Heimatstaat aufgehalten habe. Demnach habe sie
sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, wes-
halb ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die
Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen wäre. Der
Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, zu diesen Erwägungen
des BFM Stellung zu nehmen.
C.b Mit Eingabe vom 13. September 2006 äusserte sich die Beschwerde-
führerin zum beabsichtigten Asylwiderruf des BFM. Dabei erklärte sie ins-
besondere, sie habe sich in ihren Heimatstaat begeben, um ihre Angehö-
rigen zu suchen, welche unter anderem als verschollen gegolten hätten.
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Einige seien auch im Krieg gefallen und sie habe deren Grab besuchen
wollen. Sie habe mehrere Jahre lang psychisch stark unter der Ungewiss-
heit betreffend ihre Familienangehörigen gelitten. Diese Reise sei deshalb
aus emotionalen Gründen notwendig gewesen.
C.c Gestützt auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die aktu-
elle Aktenlage verzichtete das BFM mit Schreiben vom 20. November 2006
darauf, den beabsichtigten Asylwiderruf anzuordnen, und bezeichnete das
Widerrufsverfahren damit als beendet.
D.
Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, sie sei am (…) August 2012 bei der grenzpolizeilichen Ausreisekon-
trolle eines Fluges nach Dubai kontrolliert worden und es werde anhand
der Einträge in den vorgewiesenen Reisedokumenten ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin in Dubai lediglich zwischengelandet sei, um danach
mit einem Anschlussflug nach [Irak] weiterzureisen. Dem BFM würden die
entsprechenden Flugbillette in Kopie vorliegen. Daraus wurde geschlos-
sen, die Beschwerdeführerin zeige mit diesem Verhalten, dass sie bereit
sei, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Das BFM
stützte sich auf Art. 63. Abs. 1 Bst. b AsylG i. V. m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK
und erachtete die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und einen Widerruf des Asyls als gegeben. Ferner führte es
aus, dass der Ausgang eines Verfahrens betreffend Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls keine Auswirkung auf die
Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person, für welche die kanto-
nale Migrationsbehörde zuständig sei, haben könne. Der Beschwerdefüh-
rerin wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit geboten,
sich zu diesen Erkenntnissen des BFM zu äussern.
E.
Mit handschriftlichem Schreiben in französischer Sprache vom 1. Mai 2013
erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, sie wünsche sich, weiterhin in
Sicherheit und unter dem Schutz des Schweizer Staates leben zu können.
F.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013, eröffnet am 30. Mai 2013, wurde die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und ihr Asyl wi-
derrufen. Die Entscheidbegründung deckt sich weitgehend mit den Ausfüh-
rungen der Widerrufs- resp. Aberkennungsankündigung vom 24. April
2013 (siehe oben Bst. D). Das BFM verwies auf die aktenkundige Tatsache
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der Reise in den Heimatstaat und hielt fest, dies sei als freiwillige Unter-
schutzstellung unter den Schutz des Heimatstaates zu betrachten. Die von
der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
diesbezüglich konkretisierten kumulativen Voraussetzungen (EMARK
1996 Nr. 7) seien erfüllt.
G.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 12. Juni 2013 (Datum Poststempel)
focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an und führte dabei im We-
sentlichen aus, sie sei auf Wunsch ihrer [kranken] Schwester in den Irak
gereist und habe nach zwanzig Jahren das Grab ihrer Mutter besuchen
können. Ferner habe sie erfolglos nach ihren Geschwistern gesucht, die
seit dem Saddam-Regime als verschollen gelten würden. Die Eingabe war
an das BFM adressiert (Eingang BFM: 13. Juni 2013) und wurde an das
zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang Bundesver-
waltungsgericht: 3. Juli 2013).
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2013 wurde auf die Beschwerde ein-
getreten und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde bis zum Ergehen eines rechtskräf-
tigen Urteils weiterhin den Rechtsstatus des anerkannten Flüchtlings mit
Asyl beibehalte. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet. Die Vorinstanz wurde gebeten, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde einzureichen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 hielt die Vorinstanz fest, es wür-
den keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen,
die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie verwies
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde-
führerin am 19. Juli 2913 zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 20. August 2014 stellte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht Un-
terlagen der Flughafenpolizei Zürich zu, die im Zusammenhang mit einer
Einreisekontrolle der Beschwerdeführerin stehen und aus denen hervor-
geht, dass die Beschwerdeführerin sich vom (…) Mai 2014 bis zum (…) Au-
gust 2014 erneut in ihrem Heimatstaat aufgehalten hatte. Des Weiteren
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wurde ein gültiger irakischer Reisepass sichergestellt, der am (…) 2014 in
G._______/Irak für die Beschwerdeführerin ausgestellt worden war.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2014 wurden diese Fakten der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme eingeräumt.
L.
Mit handschriftlicher, fremdsprachiger Eingabe vom 28. Oktober 2014
(Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin zu den neuen Tatsachen Stel-
lung. Die Instruktionsrichterin liess das fremdsprachige Schreiben von Am-
tes wegen durch den gerichtsinternen Übersetzungsdienst in die deutsche
Sprache übersetzen. In ihrer Eingabe machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen auf ihre schwierige Lebenslage aufmerksam und begründete
ihre Rückreise in den Heimatstaat mit ihrem [Krankheit]. Sie habe sich des-
halb gedacht, dass ihr das warme und trockene Klima guttun könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das
VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG ,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutre-
ten.
1.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren alleine auf
die Beschwerdeführerin bezieht. Adressatin der angefochtenen vo-
rinstanzlichen Verfügung, welche massgeblich ist für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren, ist nur die Beschwerdeführerin.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmun-
gen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren – mit vorlie-
gend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungs-
klauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person un-
ter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr
Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1
FK).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylwiderrufs und der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, durch die Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat habe sie sich freiwillig
wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt, weshalb sie gemäss Art.
1 Bst. C Ziff. 1 FK nicht mehr unter dieses Abkommen falle. Die in der
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Rechtsprechung konkretisierten kumulativen Voraussetzungen, um eine
freiwillige Unterschutzstellung anzunehmen, seien erfüllt.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen auf Beschwerde-
ebene entgegen, sie sei auf Wunsch ihrer [kranken] Schwester in den Irak
gereist und habe nach zwanzig Jahren das Grab ihrer Mutter besuchen
können. Ferner habe sie vergebens nach ihren Geschwistern gesucht, die
seit dem Saddam-Regime als verschollen gelten würden. Diese Umstände
hätten psychische und körperliche Beschwerden in ihr verursacht. Betref-
fend eine weitere Heimatreise im Jahr 2014 machte sie gesundheitliche
Beschwerden geltend, deretwegen sie das bessere Klima im Heimatland
gesucht habe. Zur Tatsache, dass sie sich einen irakischen Pass hatte aus-
stellen lassen, nahm sie im Beschwerdeverfahren nicht weiter Stellung.
6.
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und das ihr am 14. November 1997 gewährte
Asyl zu Recht widerrufen hat.
6.1 Damit Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangt, müssen – wie in der
angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde – kumulativ drei Vo-
raussetzungen erfüllt sein: Die Beschwerdeführerin muss freiwillig in Kon-
takt mit ihrem Heimatland getreten sein; dies muss in der Absicht erfolgt
sein, vom Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und der Schutz
muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S.
202 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65).
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfol-
gerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssi-
tuation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem dürfen
eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls
erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen
in ihrer Gesamtheit erfüllt sind.
6.2 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Widerruf des Asyls ist somit vorab die freiwillige Kontakt-
nahme mit dem Heimatland anzuführen.
6.2.1 Vorliegend hat das BFM zu Recht die Heimatreise der Beschwerde-
führerin im Jahr 2012 als Kontaktnahme und Unterschutzstellung unter den
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Schutz des Heimatstaats gewertet; gemäss Aktenlage ist sie auch später,
während das Beschwerdeverfahren bereits hängig war, noch einmal ins
Heimatland gereist. Spätestens seit dem im Jahr 2006 vom BFM eingelei-
teten, später eingestellten Widerrufsverfahren (vgl. oben Bst. C) hatte die
Beschwerdeführerin im Übrigen Kenntnis über die möglichen Folgen einer
Rückkehr in den Heimatstaat. Während sie damals noch ausführte, sie
habe nicht gewusst, dass Flüchtlinge nicht in den Heimatstaat reisen dürf-
ten (vgl. B3/2), kann dies für die späteren Heimatreisen nicht mehr zutref-
fen.
Wie aus den Akten hervorgeht, reiste die Beschwerdeführerin am (…) Au-
gust 2012 in ihren Heimatstaat; gemäss Bericht der Bundespolizeiinspek-
tion des Flughafens München (vgl. D1/8) ging aus den Reiseunterlagen
(Flugdetails des Reisebüros zur Hin- und Rückreise, Flugtickets) hervor,
dass die Beschwerdeführerin von München via Dubai nach [Irak] reisen
und am (…) September 2012 dieselbe Route wieder zurückreisen würde;
es handelte sich mithin um einen mehrwöchigen Aufenthalt im Irak. Am (…)
August 2014 stellte sodann auch die Flughafenpolizei Zürich bei der Pass-
kontrolle fest, dass die Beschwerdeführerin sich ein weiteres Mal in ihren
Heimatstaat begeben und sich gemäss den vorliegenden Unterlagen wie-
derum eine längere Zeit – vom (…) Mai 2014 bis zum (…) August 2014 –
im Irak aufgehalten hat.
Die Beschwerdeführerin stellt diese Heimatreisen nicht in Abrede. Im Rah-
men des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Heimat-
reise im Jahr 2012 brachte sie keine stichhaltigen Gründe für diese Reise
vor (vgl. oben Bst. E). Erst auf Beschwerdeebene führte sie aus, sie habe
ihre kranke Schwester besucht und sich auf das Grab der Mutter begeben;
ferner habe sie nach ihren verschollenen Geschwistern suchen wollen.
Diese Ausführungen müssen zum einen als nachgeschoben gelten, ist
doch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin diese Gründe
nicht bereits der Vorinstanz hätte schildern können; zum andern werden
auch keinerlei Beweisunterlagen, etwa in Bezug auf die Krankheit der
Schwester, vorgelegt. Was sodann die zweite, mehrmonatige Heimatreise
im Jahr 2014 betrifft, machte die Beschwerdeführerin einzig geltend, das
im Irak herrschende Klima sei für ihre Gesundheit zuträglich (vgl. oben Bst.
L).
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In diesen Begründungen vermag das Gericht klarerweise keinen äusseren
Zwang zu erkennen, der die Heimatreisen erklären könnte, und es ist viel-
mehr aufgrund der Aktenlage zu bejahen, dass die Kontaktaufnahmen der
Beschwerdeführerin mit dem Heimatstaat freiwillig erfolgt sind.
6.2.2 Nebst den wiederholten Heimatreisen hat sich die Beschwerdeführe-
rin im Jahr 2014 im Irak einen Pass ausstellen lassen.
Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbe-
schaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutz-
stellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt. In der
Praxis stellt die Beantragung eines Passes des Heimatlandes einen der
wichtigsten Anwendungsfälle dar, der als eine Handlung betrachtet wird,
mit der ein Flüchtling auf die Wiederherstellung der normalen Beziehung
mit den Behörden seines Heimatlandes abzielt, und die daher als Unter-
schutzstellung im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK einzuschätzen ist (vgl.
vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, BVGE 2011/28 E. 3.3.2, je mit weiteren Hin-
weisen). Mit der Beantragung eines irakischen Passes hat sich die Be-
schwerdeführerin erneut und bewusst unter den Schutz ihres Heimatstaa-
tes gestellt. Dass dieser Schritt nicht freiwillig geschehen wäre (sondern
beispielsweise auf ausdrückliches Geheiss der Behörden des Asyllandes;
vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S. 202 f. mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12
E. 8a S. 103), wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, und
entsprechendes ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich.
6.3 Sodann ist auch das weitere Kriterium vorliegend erfüllt, dass die Kon-
taktaufnahme mit der Absicht erfolgt sein muss, sich unter den Schutz des
Heimatstaats zu stellen.
Für die Erfüllung dieses Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung
genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Hei-
matstaat. Bei der Beurteilung, ob im Falle von Reisen ins Heimatland die-
ses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimat-
reise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine
Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus
Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin
ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl.
BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b
S. 103). Der Umstand, ob der betreffende Flüchtling heimlich oder offiziell,
mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist
ist, lässt Schlüsse zu bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung
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(vgl. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8b S. 61): Wer beispielsweise heimlich eine
Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen
betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt
durch dieses Verhalten, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermei-
den will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (vgl. E-
MARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103 m.w.H.).
Wie zuvor ausgeführt, vermag die Beschwerdeführerin für ihre Heimatrei-
sen keine überzeugenden Gründe anzuführen, die diesbezüglich aus-
schlaggebend sein könnten. Dass sie heimlich oder nur mit besonderen
Vorsichtsmassnahmen ins Heimatland gereist wäre, macht sie nicht gel-
tend; im Gegenteil hielt sie sich dort zweimal über längere Zeit auf, offenbar
unbehelligt durch die Behörden, und liess sich im Jahr 2014 gar einen Rei-
sepass ausstellen. Was die Passausstellung betrifft, ist die Absicht der Un-
terschutzstellung ohne weiteres fraglos zu bejahen.
6.4 Schliesslich erweist sich auch das Kriterium als erfüllt, dass tatsächlich
Schutz durch den Heimatstaat gewährt worden sein muss.
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Solche
Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des
Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204 mit Ver-
weis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104).
In Anbetracht der Umstände, wonach sich die Beschwerdeführerin sowohl
im Jahr 2012 als auch im Jahr 2014 im Irak problemlos und während je-
weils längerer Zeit aufhalten und ungehindert wieder ausreisen konnte,
und wonach ihr im Jahr 2014 von den irakischen Behörden ein Reisepass
tatsächlich ausgestellt worden ist, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin im Irak nicht mehr gefährdet ist und auf das
Vorliegen des effektiven Schutzes durch den irakischen Staat geschlossen
werden muss (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. ).
6.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend sämtliche
in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Vo-
raussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt sind.
Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf erweisen
sich ferner auch als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin verfügt über
eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Der Asylwiderruf und die
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Seite 11
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat zur Folge, dass die Beschwer-
deführerin nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz, sondern
dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht, und dass sie gegebenenfalls
den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes Irak in Anspruch zu neh-
men hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland ge-
zwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f). Das BFM hat denn auch
in der angefochtenen Verfügung weder eine Wegweisung noch einen Weg-
weisungsvollzug angeordnet. Auf die Niederlassungsbewilligung der Be-
schwerdeführerin, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig
ist, hat der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Aus-
wirkungen.
Das BFM hat demnach gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1
C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
aberkannt und das ihr gewährte Asyl zu Recht widerrufen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: