B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-380/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Mazedonien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 24. März 2010 zusammen mit ih-
ren Eltern in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010
stellte das BFM fest, die Familienmitglieder erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März
2012 ab. Auf das Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil vom 5. De-
zember 2012 nicht ein.
B.
Am 9. November 2012 suchten die Beschwerdeführenden beim BFM (er-
neut) um Asyl nach. Im Rahmen des Asylverfahrens der Familie seien sie
nie zu ihren eigenen Asylgründen angehört worden. Sollte die Eingabe
nicht als Asylgesuch entgegengenommen werden, sei sie als Wiederer-
wägungsgesuch an Hand zu nehmen.
C.
Am 16. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit,
die Eingabe werde als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen und
forderte sie auf, die Eingabe zu verbessern. Mit Schreiben vom 25. No-
vember 2012 reichten die Beschwerdeführenden die Verbesserung zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 trat das BFM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 19. Mai
2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Gesuch um Anhörung der
Beschwerdeführenden lehnte es ab. Sodann erhob es eine Gebühr von
Fr. 600.– und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung.
E.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
In prozessualer Hinsicht beantragen sie, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei anzuordnen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. Ob auch
die Eltern, die Grosseltern und der jüngste Bruder zur Beschwerde legiti-
miert sein könnten, obwohl sie von der angefochtenen Verfügung formell
nicht berührt sind, kann offen bleiben.
1.2 Der Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2012 enthält eine un-
richtige Auskunft über die Rechtsmittelfrist (30-tägige statt 5-tägige Frist
für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG). Den Beschwerdeführenden darf hieraus jedoch kein Rechtsnach-
teil erwachsen, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der
Behörde ausgehen konnten. Demnach ist die verpasste Frist wiederher-
zustellen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde als rechtzeitig ent-
gegenzunehmen.
1.3 Die Beschwerdeschrift hat nach Inhalt und Form die Begehren, deren
Begründung und die Beweismittel zu nennen (Art. 52 VwVG). Die vorlie-
gende Eingabe, die sich mit der angefochtenen Verfügung kaum ausei-
nandersetzt und weitschweifig abgefasst ist, ist nur knapp formgenügend.
Soweit darin um eine Anregung der Vorinstanz ("im Sinne eines unjuristi-
schen Vorschlages") ersucht wird, wird kein wirksamer Verfahrensantrag
und der Devolutiveffekt der Beschwerde verkannt. Auf die Beschwerde ist
insoweit nicht einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt die Behörde, die sich als unzuständig
erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die
Zuständigkeit behauptet.
4.2 Die Vorinstanz ist auf die Eingabe vom 9. November 2012 gestützt
auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Zur Begründung führt sie aus,
die Beschwerdeführenden machten keine Gründe oder Ereignisse gel-
tend, die im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen seien. Auch
würden sie keine nachträglich veränderte Sachlage geltend machen,
sondern Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue
erhebliche Tatsachen). Die geltend gemachten Gründe hätten bereits im
Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestan-
den und die geltend gemachten Ereignisse hätten sich vor dem Gerichts-
urteil zugetragen. Mit den Vorbringen würden die Beschwerdeführenden
die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 19. März 2012 rügen. Die Eingabe falle nicht in die Zuständig-
keit des BFM.
5.
5.1 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 auf
das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der
Nichteintretensentscheid Recht verletzt.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Asylgesuche vom
9. November 2012 seien formell nicht entschieden worden. Dazu ist Fol-
gendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 7. Dezember
2012 einlässlich dargelegt, weshalb mit der Eingabe vom 9. November
2012 keine Asylgründen geltend gemacht würden. Entsprechend dem
Eventualbegehren hat sie die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an
Hand genommen, unter diesem Aspekt geprüft und festgestellt, dass kei-
ne Wiedererwägungsgründe vorlägen. Damit hat sie über die Eingabe
vom 9. November 2012 entsprechend den Begehren mit einer anfechtba-
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ren Verfügung befunden. Der Sistierungsantrag, bis über die Asylgesuche
befunden worden sei, ist bei dieser Sachlage abzuweisen.
5.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht
nicht als neue Asylgesuche an Hand genommen. Im ordentlichen Verfah-
ren haben die Beschwerdeführenden nie eigene Asylgründe geltend ge-
macht. Namentlich haben ihre Eltern als gesetzliche Vertreter nie geltend
gemacht, die im Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche zwölf- und
achtjährigen Kinder seien in asylrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt
worden. Solches lässt sich auch im neu angestrebten Verfahren nicht er-
kennen. Im Übrigen wäre es den Eltern der Beschwerdeführenden im
Rahmen des ordentlichen Verfahrens oblegen, allfällige Verfahrensverlet-
zungen (Nichtanhörung der Kinder) geltend zu machen.
5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerde-
führer 1 habe am 30. Mai 2012 sein 14. Altersjahr erfüllt. Die Erreichung
der Urteilfähigkeit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens stelle eine
nachträglich veränderte, erhebliche Tatsache dar, die das Recht auf An-
hörung gemäss Art. 29 AsylG mit sich bringe. Indem keine persönliche
Anhörung stattgefunden habe und die Asylgründe nicht geprüft worden
seien, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht stellt der Umstand der
Erreichung des 14. Altersjahrs offensichtlich keine nachträglich veränder-
te Sachlage dar. Die Erreichung dieses Alters stellt eine vorbestehende
aktenkundige Tatsache dar, mit Blick auf welche – sofern erforderlich –
entsprechende Massnahmen vorweg eingeleitet werden können. Soweit
die Eltern der Beschwerdeführenden als deren gesetzliche Vertreter allfäl-
lige Asylgründe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht geltend
gemacht haben, gilt der Sachverhalt als mit Rechtskraft belegt.
5.5 Die Vorinstanz stellt in angefochtenen Verfügung weiter fest, die Be-
schwerdeführenden würden Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b
VwVG (Übersehen aktenkundiger erheblicher Taschen oder bestimmter
Begehren) geltend machen, mithin um Revision ersuchen. Da sie die Zu-
ständigkeit ausdrücklich behaupteten, sei auf das Wiedererwägungsge-
such in Anwendung von Art. Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführenden äussern sich dazu mit keinem Wort und zeigen
nicht ansatzweise auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen
sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die Eingabe vom 9. Novem-
ber 2012 wurde zu Recht nicht eingetreten.
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Seite 6
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Ur-
teil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: