B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3802/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 15. Mai 2011 (Posteingang Botschaft) reichte der Beschwerdeführer
für sich und seine Familie bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein Asyl-
gesuch ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
B.
B.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2013 (eröffnet am 10. November
2013) teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass asylsuchende Per-
sonen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertre-
tung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum
aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzun-
gen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage
sei, solche Befragungen durchzuführen. Da das schriftlich eingereichte
Asylgesuch noch einige entscheidrelevante Fragen offen liesse, seien
diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantwor-
ten. Dem Beschwerdeführer würden daher verschiedene Fragen zur
schriftlichen Beantwortung unterbreitet.
B.b Am 26. November 2013 reichten der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau Stellungnahmen samt Kopien von fünf Geburtszertifikaten, zwei
Flüchtlingsausweisen und eines Heiratsdokuments bei der Schweizer Bot-
schaft in Khartum ein. Sie machten dabei geltend, sie seien in Eritrea ge-
boren und Mitglieder der [religiöse Gemeinschaft]. Der Beschwerdeführer
habe von 1995 bis 2008 als Fahrer Nationaldienst geleistet. Zudem habe
er im Geheimen Bibelunterricht gegeben. Im Jahre 2008 sei er wegen sei-
ner Religion festgenommen worden, wobei ihm am 15. Dezember 2008 mit
der Hilfe eines Wärters die Flucht gelungen sei. Er sei zusammen mit sei-
ner Familie – die Beschwerdeführenden – in den Sudan geflüchtet, wo sie
im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab als Flüchtlinge registriert worden
seien und vom 20. Januar 2009 bis März 2009 gelebt hätten. Wegen der
ungenügenden Versorgung mit Nahrungsmitteln und sauberem Wasser
seien sie nach Khartum weitergereist. Indessen hätten sie dort weder ar-
beiten noch sich frei bewegen dürfen. Manchmal arbeite der Beschwerde-
führer zwar als Fahrer für andere Eritreer, was indessen nicht zulässig sei,
da sie sich nur im Flüchtlingscamp legal aufhalten könnten. Deshalb fürch-
teten sie, festgenommen und nach Eritrea deportiert zu werden. Im Übrigen
habe die Beschwerdeführerin [ein körperliches Leiden] und könne deshalb
nicht arbeiten.
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Seite 3
Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 – nach mehreren erfolglosen Versu-
chen am 15. Juni 2014 eröffnet – verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es
begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwer-
deführenden zwar gestützt auf ihre Schilderungen ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten. Indes sei nicht von
einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sudan, wo sie sich
seit 2009 aufhielten, auszugehen. Die Anwesenheit des Bruders des Be-
schwerdeführers in der Schweiz bedeute zudem keine enge Bindung mit
der Schweiz, weshalb eine Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR
142.31) nicht in Frage komme. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für die
Beschwerdeführenden zumutbar.
D.
Mit am 29. Juni 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegange-
ner englischsprachiger Eingabe ersuchten die Beschwerdeführenden sinn-
gemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Januar
2014 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung
des Asyls. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Bru-
der des Beschwerdeführers halte sich in der Schweiz auf, weshalb nur die-
ses Land als Aufenthaltsalternative für sie in Frage käme. Zudem sei die
Situation im Sudan für Flüchtlinge äusserst schwierig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die
vorliegende Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ver-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne
von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxis-
gemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe
verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich
erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Rechtsmitteleingabe (vgl.
E. 1.3) – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ver-
zichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
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2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
5.
5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen an-
dern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h.
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
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weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 14. Januar 2014 da-
mit, aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden sei darauf zu
schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit
2009 im Sudan auf und seien vom UNHCR als Flüchtlinge registriert wor-
den. Das Flüchtlingslager Shegerab hätten sie indessen verlassen, um Ar-
beit zu finden. Die Beschwerdeführenden würden über kein freies Aufent-
haltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei ihnen daher zuzumuten,
sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
Die Vorinstanz erachtete zudem die Befürchtung, nach Eritrea zurückge-
schafft zu werden, als unbegründet. So sei das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge
anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer,
die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb
sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass ihnen eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Sie ver-
fügten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor ei-
ner Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten zu-
dem gestützt auf ihren Flüchtlingsstatus die Möglichkeit, sich bei einer Ver-
tretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan
an die internationalen Verpflichtungen erinnert. Khartum sei für eritreische
Flüchtlinge zwar nicht einfach. Der Beschwerdeführer habe als Fahrer ar-
beiten können. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien
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im Falle der Beschwerdeführenden nicht unüberwindbar. Überdies lebe im
Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute
bereitstehe und weitgehend unterstütze. Zwar befänden sich die Be-
schwerdeführenden in einer schwierigen Situation. Diese Stelle indes kei-
nen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine solche
könne nur dann erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen
werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar verfügten sie mit
dem in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers über einen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indes sei dieser nicht derart gewichtig, als
dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse, dass es
gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwer-
deführerin habe bei Kämpfen zwischen Rebellen der EPLF und äthiopi-
schen Armeeangehörigen im Jahre 1988 [eine Verletzung mit bleibendem
körperlichen Schaden erlitten] und könne deshalb nicht arbeiten. Die Be-
schwerdeführenden hätten bis ins Jahr 2003 ein normales Leben geführt,
als die Probleme wegen ihrer Religion begonnen hätten. Deshalb seien sie
im Jahre 2009 in den Sudan ins Flüchtlingslager Shegerab geflüchtet. Dort
hätten sie jedoch weder Sicherheit noch Arbeit gehabt und sich nicht frei
bewegen können. Daher seien sie nach Khartum gegangen. Schliesslich
hätten ihnen die finanziellen Mittel gefehlt, um [medizinische Hilfsmittel] für
die Beschwerdeführerin zu erhalten. Ihre einzige Möglichkeit, dieser
schwierigen Situation zu entkommen, sei der Schutz durch die Schweiz,
wo der Bruder des Beschwerdeführers wohne.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung des Asylgesuchs vor,
er sei aufgrund seiner Religion inhaftiert worden. Es sei ihm mit Hilfe eines
Wärters die Flucht aus der Haft gelungen, worauf er zusammen mit der
Familie in den Sudan geflohen sei. Das BFM hielt diesbezüglich in der an-
gefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden
in ihren Eingaben vom 15. Mai 2011 und 26. November 2013 liessen darauf
schliessen, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt hätten. Ob dies mit einer Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden
Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Sudan den
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Schutz eines Drittstaates geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu
verblieben (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
7.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist
gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher
vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106
Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des
BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgese-
hen]).
7.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat – konkret Sudan – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass
es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person
in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was
in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der
Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, wel-
che die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen las-
sen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz ab-
zuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände ge-
boten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
7.4 Wie das BFM bereits festgehalten hat, ist die Situation für eritreische
Flüchtlinge im Sudan generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorlie-
genden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass
ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die
Beschwerdeführenden befinden sich seit nunmehr sechs Jahren im Sudan,
wo sie im Januar 2009 vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden sind.
Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich
in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in
aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich. Viele aner-
kannte eritreische Flüchtlinge halten sich – so auch die Beschwerdefüh-
renden – nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie
versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in
vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen bezie-
hungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen
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Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge de-
portieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen
(vgl. E-103/2014 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Das UNHCR, die Interna-
tional Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden
sind bestrebt, die Situation zu verbessern, so auch hinsichtlich der Sicher-
heit in den Flüchtlingscamps (vgl. E-103/2014 a.a.O.).
Vorliegend sind keine konkreten Hinweise vorhanden, welche zur An-
nahme einer drohenden Deportation der Beschwerdeführenden führen
müsste, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten
ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würden. Sie sind im Sudan im Flücht-
lingscamp Shegerab registriert worden, haben dieses jedoch ihren Anga-
ben zufolge im März 2009 verlassen und halten sich in Khartum auf. Auch
wenn sich die Situation für die Beschwerdeführenden insbesondere die Be-
schwerdeführerin, die während kriegerischen Ereignissen in Eritrea im
Jahre 1988 [eine Verletzung mit bleibendem körperlichen Schaden erlitten]
hat, als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen,
dass sie dort über eine Unterkunft verfügen. Ausserdem verfügt der Be-
schwerdeführer über ein gewisses Einkommen, das er als Fahrer für an-
dere Eritreer erwirtschaftet. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres
Existenzbedarfs insbesondere für die medizinische Versorgung der Be-
schwerdeführerin, welche (…) Hilfsmittel benötige, nicht ausreichen, könn-
ten sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie
sich erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zutei-
len lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den La-
gern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zu-
mindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Aufgrund der dem Ge-
richt vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Be-
schwerdeführenden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage
befinden und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung
im Sudan verwehrt wäre.
Den Akten zufolge weisen die Beschwerdeführenden zudem zur Schweiz
keine enge Bindung auf. Der einzige, indes nicht überwiegend gewichtige
Anknüpfungspunkt ist der seit 2006 in der Schweiz wohnhafte Bruder des
Beschwerdeführers. Zudem wird in der Beschwerde nicht weiter ausge-
führt, in welcher Beziehung die Beschwerdeführenden mit diesem gestan-
den haben wollen. Dieser Anknüpfungspunkt stellt – wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat – keine enge Bezie-
hungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände
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dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte.
7.5 Zusammenfassend verfügen die Beschwerdeführenden über die erfor-
derliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können,
und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland
Eritrea. Es ist davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und
die Möglichkeit haben, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager
Shegerab zurückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt am jetzi-
gen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht zieht. Die Beschwer-
deführenden benötigen somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss
alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar.
Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise
in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
7.6 Zusammengefasst ist der Verbleib im Sudan für die Beschwerdefüh-
renden als zumutbar zu betrachten. Die Beschwerdeführenden benötigen
folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nicht. Das BFM hat daher zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert
und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: