B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3802/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 11. November 2015 und der Anhörung vom 21. März 2017 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während des Aufenthalts im
Vanni-Gebiet sei sein Bruder im Jahr 2005 von der Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Ende 2005 sei er mit seiner
Familie – und dem Bruder – nach B._______, welches unter der Kontrolle
des Militärs war, gezogen. Er habe regelmässig mit Mitgliedern des Militärs
und des Criminal Investigation Departement (CID) Cricket gespielt. Bei ei-
nem Cricketspiel am 17. März 2013 habe er bei einer Rangelei einen Ge-
genspieler mit dem Cricketstock geschlagen, woraufhin ein anderer ihn mit
dem Messer verletzt habe und er als Angehöriger einer LTTE-Familie be-
zeichnet worden sei. Abends seien Offiziere zu seiner Familie nach Hause
gekommen. Seine Eltern hätten erreicht, dass sie ihn nicht sogleich mitge-
nommen, sondern für den nächsten Tag zur Befragung vorgeladen hätten.
Am nächsten Tag sei er nach Colombo gegangen und von dort am
24. März 2013 nach Singapur gereist, wo ihm die Einreise verweigert und
er nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Bei seiner Einreise am Flug-
hafen Colombo sei er zwei bis drei Stunden befragt worden. Am 18. April
2013 sei er nach Malaysia ausgereist, habe dort bis zum 22. Oktober 2015
in der Wohnung eines Schleppers versteckt gelebt und sei danach via
Dubai und Türkei in die Schweiz gereist. Wegen ihm habe das CID seine
Familie bedroht und seinem Bruder im Herbst 2014 das Bein gebrochen.
Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er getötet werden.
Der Beschwerdeführer reichte sechs Arztberichte betreffend der medizini-
schen Behandlung seines Bruders vom Mai/Juni und September/Oktober
2014, ein Familienfoto, eine Arbeitserlaubnis als Fischer und eine Todes-
anzeige seiner Grossmutter zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien sei-
ner Identitätskarte, seines Reisepasses sowie ein Trainingszertifikat ein.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 6. Juni 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
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Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vor-
instanz vom 1. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und
eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
stütze seine Befürchtungen, wonach die sri-lankischen Behörden ihn such-
ten und verschwinden lassen würden, nur auf Vermutungen. Es sei be-
kannt, dass die sri-lankischen Behörden in den ersten Jahren nach Ende
des Bürgerkrieges konsequent gegen Personen vorgegangen seien, die im
Verdacht standen, den LTTE nahe zu stehen. Es sei daher nicht plausibel,
dass das Flehen seiner Eltern ihn vor einer Verhaftung bewahrt habe.
Seine legalen Ausreisen aus Sri Lanka mit dem eigenen Reisepass zeigten
ebenfalls, dass die Behörden keinerlei Interesse an ihm hätten. Die Befra-
gung am Flughafen sei mangels Intensität nicht asylrelevant. Es sei zwei-
felhaft, dass sein Bruder als ehemaliges LTTE-Mitglied im Fokus der Be-
hörden stehe, da er bereits Ende 2005 aus den LTTE ausgetreten sei und
als Zuzüger aus dem Vanni-Gebiet in ein Gebiet unter Regierungskontrolle
sicherlich einem Screening unterzogen worden sei. Zudem sei es nicht
nachvollziehbar, weshalb die solvente Familie seinem Bruder die Ausreise
nicht ermöglicht habe, wenn er tatsächlich ernsthaft gefährdet gewesen
wäre. Die Aussagen zu seinem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Malaysia
seien zudem unglaubhaft. Insgesamt würden seine Vorbringen konstruiert
erscheinen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gründe der Vorinstanz, weshalb
sein Bruder als ehemaliges LTTE-Mitglied nicht im Fokus der Behörden
stehe, seien rein spekulativ. Zu Beginn seines Aufenthaltes in Malaysia
habe er das Zimmer ab und zu verlassen, sei aber als „illegal immigrant“
einmal verhaftet und für einige Tage inhaftiert worden. Deshalb habe er
sich danach im Zimmer versteckt. Es sei auffallend, dass der Entscheid der
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Vorinstanz wesentlich unter dem Eindruck des ihr zugespielten Denunzia-
tionsschreibens, wonach der Beschwerdeführer Sri Lanka aus wirtschaftli-
chen Gründen verlassen habe, zu Stande gekommen sei. Die Solvenz sei-
ner Familie sei indes unbestritten. Der Vorfall beim Cricketspiel und die sich
daraus ergebenen Verfolgungsmassnahmen hätten die LTTE-Vergangen-
heit der Familie heraufbeschwört. Er sei bedroht und verletzt worden. Sei-
nem Bruder sei das Bein gebrochen worden und seit Kurzem sei er unauf-
findbar. Somit sei ein Asylgrund gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gegeben. Zu-
dem habe er begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung, da er auf-
grund des Erlebten eine subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung habe
und seine Furcht aufgrund seiner tamilischen Ethnie und der Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka auch objektiv begründet sei. Schliesslich weise
er einen LTTE-nahen Hintergrund auf, womit sich sein Risikoprofil ver-
dichte.
4.3 Der Beschwerdeführer gab an, sein Bruder sei im Alter von 16 Jahren
im Jahr 2005 sechs Monate bei den LTTE gewesen. Ende 2005 sei die
gesamte Familie vom Vanni-Gebiet nach B._______, ein von der Regie-
rung kontrolliertes Gebiet, gezogen. Gemäss seinen eigenen Angaben ver-
brachte der Beschwerdeführer die folgenden acht Jahre mit seiner Familie
in B._______, ohne dass er oder ein anderes Familienmitglied jemals ir-
gendwelche Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätte. Er
sagte einzig, er sei manchmal verdächtig angeschaut worden, weil sie als
Zuzüger aus dem Vanni-Gebiet verdächtigt worden seien, etwas mit den
LTTE zu tun gehabt zu haben. Zudem habe er oft mit Mitgliedern der Re-
gierung und des CID Cricket gespielt und sie seien eifersüchtig auf ihn ge-
wesen, weil er ein guter Sportler gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist
es schwer nachvollziehbar, dass eine blosse Rangelei bei einem Cricket-
spiel dazu geführt haben soll, dass Offiziere vom Militär und Mitglieder des
CID mit Militärwagen beim Beschwerdeführer zu Hause aufgetaucht sein
sollen, um ihn mitzunehmen. Der Vorfall erscheint umso unglaubwürdiger,
als der Beschwerdeführer nach seiner Flucht nach Colombo völlig unbe-
helligt mit seinem eigenen, gültigen Reisepass nach Singapur ausreisen
konnte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten, wäre anzunehmen, dass er am Flughaften an
der Ausreise gehindert worden wäre. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka ist
er zwar angeblich zwei bis drei Stunden am Flughaften befragt worden,
aber nach eigenen Aussagen sind ihm dadurch keine weiteren Nachteile
erwachsen. Diese kurze Befragung wurde von der Vorinstanz mangels In-
tensität richtigerweise als nicht asylrelevant eingestuft. Eine Woche später
konnte der Beschwerdeführer wiederum unbehelligt mit seinem Reisepass
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von Colombo mit dem Flugzeug nach Malaysia ausreisen. Seine Angabe,
er sei wegen des Cricket-Vorfalls von der Regierung überall gesucht wor-
den, ist folglich nicht glaubhaft. Wäre er tatsächlich gesucht worden, wäre
er sicherlich am Flughafen beim Vorweisen seines Reisepasses verhaftet
worden. Stattdessen konnte er nachweislich problemlos zwei Mal nach Sri
Lanka einreisen und einmal ausreisen. Seine Angaben zu seinem Aufent-
halt in Malaysia sind ebenfalls nicht plausibel. Die Vorinstanz wies zu Recht
darauf hin, es mute seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer in Malay-
sia zweieinhalb Jahre ununterbrochen in einem Zimmer versteckt haben
soll, ohne genauere Angaben dazu machen zu können. Seiner Erklärung
in der Beschwerdeschrift, er habe zu Beginn seines Aufenthaltes das Zim-
mer ab und zu verlassen, sei aber einmal verhaftet und für einige Tage
inhaftiert worden, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde
an der Anhörung eingehend nach seinem Aufenthalt in Malaysia befragt,
dennoch hat er die Verhaftung mit keinem Wort erwähnt. Es wäre zu er-
warten gewesen, dass er einen solch einschneidenden Vorfall geschildert
hätte, zumal er mehrmals ausdrücklich aufgefordert wurde, alles zu seinem
Aufenthalt in Malaysia anzugeben. Stattdessen lenkte er in der Anhörung
immer wieder vom Thema ab und gab einsilbig an, er habe zweieinhalb
Jahre gegessen, geschlafen und über seine Probleme nachgedacht. Zu-
dem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zweieinhalb
Jahre benötigt haben soll, um von Malaysia aus seine Weiterreise zu orga-
nisieren, wenn er seine Ausreise aus Sri Lanka – inklusive Beschaffung der
nötigen Papiere – innerhalb einer Woche bewerkstelligen konnte. Vor die-
sem Hintergrund erscheinen auch die unsubstantiierten Angaben, seine
Familie sei wegen ihm bedroht und seinem Bruder sei das Bein gebrochen
worden, unglaubhaft. Daran vermögen auch die eingereichten Arztberichte
nichts zu ändern, da sie keine Auskunft über die Ursache des Beinbruchs
geben. Das angebliche Verschwinden seines Bruders vermag der Be-
schwerdeführer ebenfalls nicht weiter darzutun oder zu belegen. Zum Vor-
wurf, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf das Denunziations-
schreiben gestützt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in den Erwägun-
gen des Entscheides weder direkt noch indirekt Bezug auf dieses Schrei-
ben nimmt.
4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise im April 2017 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
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4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem
Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren
für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert.
Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bil-
det die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein drit-
ter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-
lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsäch-
lichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor
ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri
Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer.
Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westli-
chen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofak-
toren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren
seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Ein-
trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
4.6 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers war sein Bruder im Jahr
2005 sechs Monate Mitglied bei den LTTE. Er macht aber nicht geltend,
dass er, sein Bruder oder ein anderes Familienmitglied deswegen asylre-
levanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Seine problemlosen lega-
len Aus- und Einreisen zeigen zudem, dass der Beschwerdeführer nicht im
Fokus der Regierung gestanden haben kann. Der Beschwerdeführer
wurde zudem nie verhaftet, weist offenbar keine Narben am Körper auf,
hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt und hält sich
erst seit kurzem in einem westlichen Land auf. Es ist davon auszugehen,
dass er nicht in der „Stop-List“ aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer ver-
mochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der
tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt,
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genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begrün-
den.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
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Seite 9
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 4.5 und 4.6 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer lebte die letzten acht Jahre vor seiner Ausreise in
B._______, Distrikt Jaffna. Dort wohnte er zusammen mit seinen Eltern und
seinen Geschwistern im Haus der Eltern. Er verfügt über 11 Jahre Schul-
bildung mit einem O-Level Abschluss. Nach der Schule arbeitete er als
Bauarbeiter und war im Geschäft seines Onkels tätig. Es kann angenom-
men werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei
seiner Familie wohnen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die
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Familie sollte auch in der Lage sein, den Beschwerdeführer anfangs wirt-
schaftlich zu unterstützen, da sie gemäss seinen Angaben über genügend
finanzielle Mittel verfügt. Zudem ist er jung, gesund und in Sri Lanka sozi-
alisiert worden. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer
Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: