Abtei lung V
E-3805/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Irak,
lic. iur. vertreten durch Donato De Luca, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3805/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger sunniti-
schen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______,
sein Heimatland eigenen Angaben am 15. Juli 2008 verliess und von
der Türkei her kommend am 30. Juli 2008 illegal in die Schweiz
gelangte, gleichentags erstmals um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend machte, in seiner Heimatstadt gebe es keine
Sicherheit,
dass er in B._______ als Mechaniker in einer Autogarage gearbeitet
und in dieser Funktion am 18. respektive 20. Juni 2008 die Räder
eines Polizeiautos gewechselt habe,
dass "die Terroristen" eine Zusammenarbeit mit den Ordungskräften
nicht akzeptieren würden und er am selben Nachmittag den Besitzer
der Garage tot aufgefunden habe,
dass verschiedene Personen ihm hierauf zur Flucht geraten hätten,
worauf er kurz nach Hause zurückgekehrt und in der Folge bei einem
Freund in einem anderen Stadtteil untergetaucht sei, seine Flucht vor-
bereitet und den Irak etwa zehn Tage später über die Grenze zur Tür-
kei verlassen habe,
dass das BFM mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 feststellte, der Be-
schwerdeführer sei seit dem 4. September 2008 unbekannten Aufent-
halts und das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2009 erneut in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) zur Begründung seines Asyl-
gesuchs angab, er habe den Irak wegen der schlechten allgemeinen
Lage verlassen, habe dort aber persönlich keine Probleme gehabt,
dass er auf Vorhalt seiner Ausführungen im Rahmen des ersten Asyl-
verfahrens angab, er wisse gar nicht mehr, was er damals gesagt
habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, Abklärungen bei den griechi-
schen Behörden hätten ergeben, dass er sich vor seiner erstmaligen
Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten habe und dort
daktyloskopiert worden sei,
dass ausserdem ein Eurodac-Treffer vom 25. August 2008 mit der Mel-
dung vorläge, er habe auch in Deutschland ein Asylgesuch gestellt,
dass aufgrund des positiven Fingerabdruckvergleichs mutmasslich
Griechenland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechen-
de Fragen antwortete, es entspreche der Wahrheit, dass er sich in
Griechenland und in Deutschland aufgehalten habe, es würde nichts
gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen, da er dort ge-
gen keine Gesetze verstossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 – eröffnet am
12. Juni 2009 unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen
Akten – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den
Vollzug anordnete und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland daktyloskopiert
worden sei,
dass er zudem anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gege-
ben habe, er sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er we-
gen illegalen Aufenthalts festgenommen und daktyloskopiert worden
sei und er sich während etwa eineinhalb Monaten in Griechenland auf-
gehalten habe, bevor er über Italien illegal in die Schweiz gereist sei,
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dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei und einer Übernahme des Beschwerdeführers am
23. April 2009 zugestimmt habe,
dass dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei und er keine Gründe geltend gemacht
habe, die gegen eine Rückführung nach Griechenland sprechen
würden,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 12. Juni 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu er-
klären,
dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf Vollzugshandlungen
bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG und der Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass der stellvertretende Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts am 12. Juni 2009 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich
aussetzte bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wir-
kung,
dass mit Faxeingabe vom 16. Juni 2009 eine Beschwerdeergänzung
einging,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei den griechischen Behör-
den feststeht, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 bei seiner
illegalen Einreise nach Griechenland daktyloskopiert wurde,
dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 16. Februar 2009
in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorste-
hend S. 4 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art.
10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die griechischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage des
BFM vom 11. März 2009 am 23. April 2009 gestützt auf Art. 10 Abs. 1
VO Dublin der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass im Rahmen der Harmonisierung des europäischen Asylrechts
(Schaffung gemeinsamer Mindeststandards) zwar festgestellt wurde,
dass in der Praxis Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten der EU
bestehen, wobei insbesondere Griechenland als "Sorgenkind" erachtet
wird,
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dass einige EU-Mitgliedstaaten daher Asylsuchende nicht mehr nach
Griechenland zurückweisen, sondern von der Möglichkeit des Selbst-
eintrittsrechts Gebrauch machen, wonach Staaten ein Asylgesuch prü-
fen können, auch wenn nach der Dublin II Verordnung (Art. 3 Abs. 2)
ein anderer Staat zu dessen Behandlung zuständig wäre,
dass ferner die EU-Kommission gegen Griechenland bereits ein Ver-
fahren am Europäischen Gerichtshof eingeleitet hat (vgl. zum Gesam-
ten auch UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden
nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom 15. April
2008),
dass jedoch im vorliegenden Fall keine konkreten und fundierten
Hinweise darauf bestehen, Griechenland halte sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass gemäss UNHCR eine Rücküberstellung nach Griechenland ins-
besondere dann an Bedingungen zu knüpfen ist, wenn die asylsuchen-
de Person dort bereits ein Asylgesuch gestellt und seinen Aufenthalts-
ort während des hängigen Verfahrens verlassen hat, ohne die zustän-
digen griechischen Behörden darüber zu informieren, da diesfalls pra-
xisgemäss eine Rücknahme des Gesuchs fingiert und das Asylverfah-
ren abgebrochen werden könne ("Die Rückführung von Asylsuchenden
nach Griechenland vor dem Hintergrund des „Abbruchs“ von Asylver-
fahren"),
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge in Griechen-
land bislang nicht um Asyl nachgesucht hat (B10 S. 5) und die griechi-
schen Behörden am 23. April 2009 explizit zugesichert haben, dass
dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit offenstehe (B21 S. 1),
dass damit der in der Beschwerdeverbesserung vom 16. Juni 2009 ge-
äusserten Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rück-
führung nach Griechenland ohne Überprüfung seiner Asylgründe in
den Irak ausgeschafft zu werden, die Grundlage entzogen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2009 unter
irrtümlicher Anrufung von Art. 10 Abs. 2 (recte: Art. 19 Abs. 2) Dublin II
Verordnung zu Recht rügte, die angefochtene Verfügung sei mangel-
haft,
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dass nämlich gemäss dem sinngemäss geltend gemachten Art. 19
Abs. 2 Dublin II Verordnung das BFM verpflichtet gewesen wäre, die
Frist für die Durchführung der Überstellung anzugeben, und allenfalls
den Zeitpunkt und den Ort zu nennen, zu dem sich der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr auf eigene Initiative zu melden habe,
dass bei der Berechnung der Frist für die Durchführung der
Überstellung gegebenenfalls – im Falle des Eintreffens einer formellen
Zustimmung (Art. 18 Abs. 1 Dublin II Verordnung) nach bereits
eingetretener Verfristung (Art. 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung) –
vorfrageweise der Beginn des Fristenlaufs festzulegen wäre,
dass dies vorliegend aber nicht erforderlich war, da keine Verfristung
im Sinne von Art. 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung eingetreten ist, mithin
die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen auf Anfrage
vom 11. März 2009 innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin II Verordnung
verbrieften Frist von zwei Monaten am 23. April 2009 förmlich zuge-
stimmt haben,
dass jedoch in der Verfügung vom 27. Mai 2009 der letztmögliche Zeit-
punkt für die Durchführung einer Überstellung nach Griechenland
anzugeben gewesen wäre und eine entsprechende Angabe gänzlich
fehlt,
dass dieser Mangel jedoch nicht die Nichtigkeit der Verfügung zu
bewirken vermag, da es sich hierbei lediglich um eine fehlende Erläu-
terung zu den Vollzugsmodalitäten handelt, welche nicht Teil des
Urteilsdispositivs und entsprechend auch nicht Anfechtungsgegen-
stand der vorliegenden Beschwerde sein kann,
dass jedoch im Sinne eines obiter dictum festzustellen ist, dass eine
fehlende Berechnung der Frist für die Durchführung der Überstellung
behördenintern weit reichende Konsequenzen zeitigen kann, wobei
inbesondere auf ausländerrechtliche Haftverfahren hinzuweisen ist
(vgl. hierzu das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
15. Juni 2009 betreffend den Beschwerdeführer),
dass die Frage, ob Art. 19 Abs. 2 Dublin II Verordnung eine Schutz-
norm zugunsten der asylsuchenden Person darstellt, offengelassen
werden kann, da der vorliegende Mangel durch die Beschwerdeinstanz
geheilt werden kann,
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dass ausgehend vom Datum der Zustimmung der griechischen Behör-
den (23. April 2009) und in Anwendung Art. 19 Abs. 2 Dublin II Verord-
nung festzustellen ist, dass die Rückführung des Beschwerdeführer
nach Griechenland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) respektive Verlängerung (Art. 19
Abs. 4 Dublin II Verordnung) bis zum 22. Oktober 2009 zu erfolgen hat,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil der Beschwerdeführer nach Griechenland ausreisen kann, wo
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Griechenland unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte
dafür bestehen, die griechischen Behörden hielten sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen
für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Griechenland aufhaltende
Personen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
dar,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland
sprechen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerde-
führers ausgegangen werden kann,
dass diesbezüglich die erstmals in der nachträglichen Eingabe vom
16. Juni 2009 geäusserten psychischen Beschwerden des Beschwer-
deführers als nachgeschoben zu qualifizieren sind, zumal sie schon in
der Heimat bestanden haben sollen, den Akten jedoch keine entspre-
chenden Hinweise zu entnehmen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Griechenland faktisch möglich ist, weil die griechischen Behörden ei-
ner Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass es sich mit vorliegendem Urteil erübrigt, über die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde zu entscheiden, weshalb das entsprechende
Gesuch des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist,
dass auch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM, C._______ und D._______.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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