B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3806/2015
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Elisa Carandina,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Februar 2015 zusammen mit ihrem
Ehemann um Asyl in der Schweiz nach. Am 18. März 2015 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Dabei
gab sie an, sie sei Ende Dezember 2014 von Äthiopien herkommend nach
Italien gereist, um dort mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Aufgrund
dieser Aussage wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt. Dagegen wendete sie ein, sie wolle nicht nach Italien, da
ihr Ehemann dort keine Arbeit habe.
B.
Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergab,
dass der Beschwerdeführerin eine bis zum 23. Juni 2016 gültige Aufent-
haltsbewilligung erteilt wurde.
C.
Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis ersuchte die Vorinstanz die italie-
nischen Behörden am 5. Mai 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO). Am 13. Juni 2013 hiessen die italienischen Behörden das Ersu-
chen gut.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 – eröffnet am 10. Juni 2015 – trat die Vo-
rinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vo-
rinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hän-
digte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und zur erneuten Beurteilung und Vornahme von Abklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren und ihr zu gestatten, den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Erhebung von Kosten, insbe-
sondere eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E.
5.).
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Seite 4
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
4.4 Besitzt gemäss Art. 12 Abs.1 Dublin-III-VO der Antragssteller einen gül-
tigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel aus-
gestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten der Beschwerdeführerin eine bis zum (…) 2016
gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt und hätten das Ersuchen um Über-
nahme gutgeheissen. Sodann würden keine Gründe für einen Selbsteintritt
vorliegen.
5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Sie macht unter Hin-
weis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz
(nachfolgend Urteil Tarakhel) geltend, eine Überstellung ohne vorgängige
Einholung von Garantien stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.
6.
6.1 Italien ist Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
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Seite 5
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die grundsätzliche Vermu-
tung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assozi-
ierten Staaten die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten.
Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen.
Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen
Behörden in ihrem Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwen-
digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völ-
kerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84
f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
6.2 Das Gericht erkennt in seiner konstanten Rechtsprechung, dass das
italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutz-
status in gewissen Punkten in der Kritik steht. Indes erachtet der EGMR in
seiner Rechtsprechung die Wegweisung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen nach Italien als mit Art. 3 EMRK vereinbar. Aus dieser Bestimmung
lasse sich keine Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten ableiten, allen in
ihre Zuständigkeit fallenden Personen eine Unterkunft und finanzielle Un-
terstützung zur Sicherung eines bestimmten Lebensstandards zukommen
zu lassen. Sofern keine aussergewöhnlichen, zwingenden humanitären
Gründe gegen die Wegweisung sprechen, stelle eine zu erwartende erheb-
liche Verschlechterung der materiellen und sozialen Lebensumstände per
se keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (Urteil des EGMR Samsam Mo-
hammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April
2013, Nr. 27725/10, §70 f.; Urteil Naima Mohammed Hassan und andere
gegen Niederland und Italien vom 27. August 2013, Nr. 40524/10, §179 f.).
Auch im Urteil Tarakhel hat der EGMR Rückweisungen von Flüchtlingen
nach Italien nicht als grundsätzlich mit Art. 3 EMRK unvereinbar bezeich-
net.
6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei schwanger sowie phy-
sisch wie psychisch belastet. In Berücksichtigung des Urteils Tarakhel habe
die Vorinstanz nicht hinreichend abgeklärt, wie sie als vulnerable Person in
Italien untergebracht, betreut und medizinisch versorgt werde. Indem die
Vorinstanz die erforderlichen Garantien nicht eingeholt habe, verletze sie
die Abklärungs- und Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör.
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Eine Überstellung ohne die vorgängige Einholung von Garantien verletzte
gemäss Rechtsprechung Art. 3 EMRK.
6.4 Das Urteil Tarakehl hat sich ausschliesslich mit der Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern befasst und aufzeigt, welche Garan-
tien von der Schweiz diesfalls im konkreten Einzelfall bei den italienischen
Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Per-
sonenkategorien, namentlich im Falle von schwangeren Frauen oder Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen, einzuholen wären, geht aus dem
zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann haben keine minderjährigen Kinder, mithin vermögen sie aus dem
Urteil Tarakehl nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.5
6.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt gemäss konstanter Rechtsprechung nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich
die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie
nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.
6.5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mittler-
weile in der 16. Schwangerschaftswoche ist. Bezüglich ihrer Schwanger-
schaft hat die Beschwerdeführerin kein ärztliches Zeugnis eines Gynäko-
logen eingereicht, welchem zu entnehmen wäre, dass die Schwanger-
schaft in irgendeiner Weise problematisch wäre, mithin eine Risikoschwan-
gerschaft vorliegen würde. Indes hat sie mit ihrer Rechtsmitteleingabe eine
Kopie der Beschwerdeschrift ihres Ehemannes eingereicht. Darin wird auf
verschiedene ärztliche Zeugnisse die Beschwerdeführerin betreffend hin-
gewiesen, weshalb auch vorliegend darauf einzugehen ist.
Das ärztliche Schreiben des Universitätsspitals B._______, Frauenklinik,
vom 29. Mai 2015 betrifft eine Untersuchung bei der Beschwerdeführerin
in Bezug auf das Risiko für Trisomie 21 beim Fötus. Der Test hat keinen
Anhalt für eine Erhöhung gegenüber dem durchschnittlichen Risiko erge-
ben. Aus diesem Schreiben vermag die Beschwerdeführerin somit im Hin-
blick auf das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
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Seite 7
Gleiches gilt betreffend die vier ärztlichen Berichte des Kantonsspitals
C._______. Die beiden Berichte des Kantonsspitals C._______ vom 2. und
3 Juni 2015 betreffen Beinschwellungen der Beschwerdeführerin. Gemäss
dem ersten Bericht ist das linke Bein der Beschwerdeführerin seit Jahren
geschwollen. Im zweiten Bericht werden für das weitere Prozedere das
Tragen von Kompressionsstrümpfen und die Fortführung der Throm-
boseprophylaxe (für die Dauer des Wochenbettes) empfohlen. Zunächst
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerem, na-
mentlich bereits vor der Schwangerschaft, geschwollene Beine hatte. Es
obliegt ihr daher, die ihr ärztlich verschriebenen Kompressionsstrümpfe zu
tragen und sich im Rahmen der Thromboseprophylaxe viel zu bewegen.
Laut den zwei weiteren Schreiben des Kantonsspitals C._______ vom
4. und 9. Juni 2015 wurden bei der Beschwerdeführerin Eisenmangel so-
wie ein Pilz festgestellt. Für beides wurde ihr ein entsprechendes Rezept
zum Kauf des jeweiligen Medikamentes zugestellt. Damit ist es einzig Sa-
che der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Medikamente zu kaufen
und einzunehmen. Dass bezüglich sämtlicher genannten Beschwerden
eine weitergehende ärztliche Betreuung erforderliche wäre, wird weder gel-
tend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Schliesslich
hält Dr. med. D._______, Facharzt für Innere Medizin und Psychosomati-
sche Beratung in seinem ärztlichen Zeugnis vom 16. Juni 2015 fest, die
Beschwerdeführerin sei wegen der Schwangerschaft und gleichzeitig be-
handlungsbedürftiger Krankheit nicht reisefähig. Indes unterlässt er es,
seine Feststellung nur schon ansatzweise zu substantiieren. Die blosse
Tatsache der Schwangerschaft stellt die Reisefähigkeit einer Frau per se
nicht in Frage. Was die weiteren Krankheiten anbelangt, wurde auf diese –
soweit aktenkundig – vorstehend eingegangen und festgestellt, dass es in
erster Line Sache der Beschwerdeführerin ist, die Kompressionsstrümpfe
zu tragen, sich um die Thromboseprophylaxe zu bemühen und die ihr ver-
schriebenen Medikamente einzunehmen.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, wird
das SEM anlässlich der Organisation der Überstellung die italienischen Be-
hörden über die Schwangerschaft und die von der Beschwerdeführerin be-
nötigten Medikamente orientieren und in diesem Zusammenhang die ge-
eignete Art der Beförderung der Beschwerdeführerin klären. Dabei ist eine
Überstellung wenige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zu ver-
meiden und sind allfällige ärztliche Verordnungen entsprechend zu berück-
sichtigen (vgl. dazu ausführlich Urteil BVGer E-6208/2014 vom 11. Novem-
ber 2014). Die Beschwerdeführerin ist in der 16. Schwangerschaftswoche.
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Seite 8
Damit steht noch hinreichend Zeit zur Überstellung vor der Niederkunft of-
fen. Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest-
gehalten, einer gleichzeitigen Überstellung der Beschwerdeführerin mit ih-
rem Ehemann werde Rechnung getragen. Damit ist die Beschwerdeführe-
rin bei einer Rückkehr nach Italien nicht auf sich alleine gestellt.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Schwangerschaft
noch der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin das Einholen
von Garantien im Sinne der Rechtsprechung verlangt. Es liegt keine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK vor und auch die Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
7.
Auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist vorliegend nicht angezeigt.
Weder die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin noch die gesundheit-
lichen Probleme (siehe vorstehend) stehen einer Überstellung entgegen.
Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Italien über
ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von schwangeren
Frauen und gesundheitlich angeschlagenen Asylsuchenden verfügt (vgl.
ausführlich und mit Hinweisen Urteil des BVGer E-6039/14 vom 12. Januar
2015 E. 5.2.3).
8.
8.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
8.2 Da die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien ange-
ordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Bei dieser Sachlage besteht keine Veran-
lassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende
Antrag ist abzuweisen.
9.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
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Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10 S. 645) ist.
10.
10.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Ur-
teil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: