B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3807/2014
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea / Äthiopien,
p. A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit Eingabe vom 4. April 2011 bei der
schweizerischen Vertretung in Khartum mit einer in englischer Sprache
verfassten Eingabe für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführende [...])
sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durch-
führung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. Am 3. Juni 2012
ging eine zweite identische Eingabe der Beschwerdeführerin bei der
Schweizer Botschaft ein.
B.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen werde auf eine persönliche
Anhörung durch die Botschaft verzichtet, forderte sie unter Beilage eines
Fragenkatalogs dazu auf, ergänzende schriftliche und persönlich unter-
zeichnete Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und
gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres
Asylgesuchs.
C.
Mit bei der Schweizerischen Botschaft am 7. August 2013 eingegangener
Eingabe machte die Beschwerdeführerin ergänzende Angaben zu ihren
Asylgründen und reichte eine Reihe von Dokumenten zu deren Beleg ein.
D.
Mit Schreiben vom 12. September 2013 stellte das BFM fest, es fehlten
vorliegend den volljährigen Kindern der Beschwerdeführerin 1 (Beschwer-
deführende [...]) klar zurechenbare Willensäusserungen, mit welchen die-
se zu erkennen geben würden, dass sie die Schweiz wegen asylrelevan-
ter Verfolgung um Schutz ersuchen würden. Demnach würden keine zu-
lässig gestellten Asylgesuche dieser Personen vorliegen. Demnach wur-
de den Beschwerdeführenden (...) Gelegenheit gegeben, innert Frist eine
mit ihrer Unterschrift versehene Stellungnahme zum beiliegenden Frage-
katalog einzureichen.
E.
Mit von allen Beschwerdeführenden unterzeichneter Eingabe vom 22. Ja-
nuar 2014 – eingegangen bei der Schweizer Botschaft im Khartum am
9. Februar 2014 – wurden ergänzende Ausführungen zu ihren Asylgrün-
den gemacht und eine Reihe von Beweismitteln eingereicht.
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Seite 3
F.
Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen vor, die aus B._______, Eritrea, stammende Beschwer-
deführerin 1 sei im Jahre 1977 zusammen mit ihrer Mutter wegen des
damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Armeen
Äthiopiens und Eritreas in den Sudan geflohen. Sie sei dort vom Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als
Flüchtling anerkannt worden und habe seither in verschiedenen Flücht-
lingslagern im Sudan gelebt. Im Sudan habe sie einen Flüchtling äthiopi-
scher Staatsangehörigkeit geheiratet, welcher im Jahre (…) verstorben
sei. Er sei der Vater der im Sudan geborenen Beschwerdeführenden (...),
welche demnach äthiopische Staatsangehörige seien. Eine Rückkehr sei
weder nach Eritrea noch nach Äthiopien möglich, da Personen gemisch-
ter Herkunft in beiden Ländern gehasst und sie keine Unterstützung er-
halten würden. Sie hätten weder in Eritrea noch in Äthiopien oder im Su-
dan ein Beziehungsnetz. Im Flüchtlingslager C._______, wo sie sich seit
2008 aufhalten würden, sei ihre Sicherheit gefährdet und sie hätten wirt-
schaftliche und soziale Probleme. Die Beschwerdeführerinnen (...) wür-
den immer wieder sexuell belästigt. Die Beschwerdeführerin 1 und der
Beschwerdeführer 2 seien im (…) 2010 von Angehörigen des sudanesi-
schen Sicherheitspersonals des Lagers festgehalten und misshandelt
worden, weil sie ihre Töchter beziehungsweise Schwestern vor sexuellen
Übergriffen hätten schützen wollen. Die Beschwerdeführerin 4 sei am (…)
2011 von einem Sicherheitsbeamten vergewaltigt und dadurch trau-
matisiert worden. Zudem würden die Rashaida-Nomaden Flüchtlinge aus
dem Lager entführen um Lösegelder zu erpressen. Ihre seit (…) 2010
verschwundene Tochter beziehungsweise Schwester D._______ sei mög-
licherweise Opfer der Entführer geworden. Sie würden ferner auch wegen
ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit diskriminiert, insbesondere seit
der Sezession des Südsudan. Ihre wirtschaftliche Situation sei sehr
schlecht, weil sie keine Arbeitsbewilligung erhalten könnten und das
UNHCR sie nicht mehr mit Lebensmitteln versorge. Die Beschwerdefüh-
rerin 1 leide unter hohem Blutdruck, erhalte aber keine richtige medika-
mentöse Behandlung. Sie hätten weder im Sudan noch in einem anderen
Drittstaat Bezugspersonen, auf deren Unterstützung sie zählen könnten.
G.
Mit Verfügung vom 26. April 2014 – den Beschwerdeführenden am
12. Juni 2014 eröffnet – verweigerte das BFM ihnen die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuch ab.
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Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit der
Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht, und es könne davon ausge-
gangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre
Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Für den Fall,
dass die Beschwerdeführerin 1 vor Kampfhandlungen in Äthiopien in den
Sudan geflohen sei, sei festzustellen, dass im Rahmen eines Krieges
oder einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht ge-
zielt gewesen seien. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien
keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien zu ent-
nehmen. Die Beschwerdeführenden (...) seien im Sudan geboren und
hätten nie in Äthiopien oder Eritrea gelebt. Ihre Asylgesuche seien dem-
zufolge abzulehnen. Ohne zu verkennen, dass die Lage für eritreische
und äthiopische Flüchtlinge im Sudan schwierig sei, seien im Weiteren
keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein weiterer Verbleib im Su-
dan nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei den Beschwerdeführenden
zuzumuten, sich weiterhin im Flüchtlingslager aufzuhalten, welchem sie
zugeteilt worden seien und wo sie die nötige Versorgung erhalten wür-
den. Es sei davon auszugehen, dass kein wirkliches Verfolgungsinteresse
seitens möglicher Entführer bestehe. Ferner seien die Sicherheitsvorkeh-
rungen in den Lagern in den letzten Monaten verstärkt worden. Bezüglich
der vorgebrachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 4 sei darauf
hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht dem Ausgleich erlittenen
Unrechts diene. Da sie seit diesem Vorfall offenbar nicht mehr behelligt
worden sei, habe sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit zu-
künftiger Verfolgung zu rechnen. Gewisse Schwierigkeiten im Sudan we-
gen der Religionszugehörigkeit könnten nicht von Vornherein ausge-
schlossen werden; im Sudan herrsche jedoch keine allgemeine und staat-
liche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Zudem würden die
Beschwerdeführenden seit längerer Zeit im Sudan leben, ohne dass es
zu konkreten Zwischenfällen gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin 1
habe die Möglichkeit, sich für die von ihr benötigte medizinische Behand-
lung an das UNHCR zu wenden. Eine schwierige Lebenssituation und
humanitäre Überlegungen seien, sofern – wie vorliegend – keine akute
Gefährdung bestehe, kein Grund für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz.
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H.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 – via schweizerische Vertretung (Eingang
26. Juni 2014) – erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantrag-
ten, es sei ihnen das Asyl in der Schweiz zu gewähren und die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen.
Zur Begründung führten sie namentlich aus, die Beschwerdeführerin 1 sei
aus Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die äthiopische Armee oder die
eritreischen Milizen in den Sudan geflohen. Sie sei demnach durch die
damalige Kriegssituation individuell betroffen gewesen. Im Übrigen sei sie
nicht aus Äthiopien sondern aus Eritrea geflohen. Da sich die allgemeine
Situation in Eritrea sowie in Äthiopien zwischenzeitlich völlig verändert
habe, sei ihnen eine Rückkehr in beide Länder nicht mehr möglich. In
Eritrea würden Personen äthiopischer Herkunft und in Äthiopien solche
eritreischer Abstammung diskriminiert. Zudem würden in Eritrea die jun-
gen Personen zum Militärdienst für eine unabsehbare Zeitdauer zwangs-
rekrutiert. Ferner seien sie auch im Sudan einer drohenden Lebensgefahr
ausgesetzt. Es sei bekannt, dass die Situation in den Flüchtlingslagern
lebensgefährlich sei. Sie würden befürchten, dasselbe Schicksal wie die
verschwundene Tochter beziehungsweise Schwester zu erleiden. Die La-
ger könnten von eritreischen Sicherheitskräften ohne weiteres infiltriert
werden und viele Flüchtlinge würden entführt. Weder die sudanesische
Polizei, das Sicherheitspersonal der Lager noch das UNHCR könnten
den Flüchtlingen in den Lagern Schutz gewähren. Vielmehr würden die
sudanesischen Behörden in grossem Ausmass Flüchtlinge festnehmen
und nach Eritrea oder Äthiopien deportieren. Die willkürliche Festnahme
und Misshandlung der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers
2 seien eindeutige Belege dafür, dass ihr Leben sowie ihre Freiheit im
Sudan in Gefahr seien. Die Beschwerdeführerin 4, welche vergewaltigt
worden sei, ersuche nicht um eine Wiedergutmachung, sondern um
Schutz gegen zukünftige derartige Übergriffe, vor welchen sie ständige
Furcht habe. Im Weiteren gebe es im Sudan eine ernstzunehmende Ver-
folgung aus religiösen Gründen, vor allem von Flüchtlingen. Alle Nicht-
Muslimen würden diskriminiert, auch die sudanesischen Christen. Als
Flüchtlinge hätten sie im Sudan kein Recht, legal zu arbeiten. Sie fänden
gelegentlich Arbeit als Tagelöhner, würden dabei aber riskieren, festge-
nommen und deportiert zu werden.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend kla-
re, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
5.
5.1 Gemäss aArt. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch
(aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn
der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das
rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
5.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen
nicht zu ihren Asylgründen befragt. Vor diesem Hintergrund forderte das
BFM die Beschwerdeführenden in seinen Zwischenverfügungen vom
10. Juni 2013 und 12. September 2013 auf, eine Reihe von offenen Fra-
gen schriftlich zu beantworten. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführe-
rin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Ablehnung ihres
Asyl- und Einreisegesuchs. Die Beschwerdeführenden haben innert Frist
entsprechende Eingaben zu den Akten gereicht.
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Seite 8
6.
6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
7.
7.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
in ihre Herkunftsländer – Eritrea beziehungsweise Äthiopien – einer Ge-
fährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Was die geltend
gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Ausreise
aus dem damaligen äthiopischen Staatsgebiet im Jahre 1977 betrifft,
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorin-
stanz an, wonach keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Verfol-
gung vorliegen. Solche können insbesondere in der nicht weiter substan-
ziierten Behauptung, sie habe eine Zwangsrekrutierung befürchtet, nicht
erblickt werden. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin 1 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit zukünftigen Verfol-
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gungsmassnahmen durch die heimatlichen Behörden zu rechnen hat.
Auch im Falle der Beschwerdeführenden (...), welche im Sudan geboren
wurden und bisher nie in Kontakt zu den eritreischen oder äthiopischen
Behörden standen, lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf
eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung entneh-
men. Zumal sie sich als äthiopische Staatangehörige bezeichnen (vgl.
UNHCR-Flüchtlingsausweise) vermag der Verweis auf das Risiko einer
Zwangsrekrutierung in Eritrea nicht zu überzeugen. Im Weiteren besteht
kein Anlass zur Annahme, sie würden aufgrund ihrer gemischt-ethnischen
Herkunft in Äthiopien oder in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten haben (vgl. BVGE 2011/25 E. 5) und auch der geltend ge-
machte Mangel an Unterstützung und das Fehlen eines sozialen Netzes
kann nicht als asylrelevante Gefährdung qualifiziert werden.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Situation in
den mutmasslichen Herkunftsländern der Beschwerdeführenden keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Die Asyl- und Einreisege-
suche der Beschwerdeführenden sind somit unbesehen von der Frage
einer Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne nähere Prüfung, inwiefern
ein Verbleib für sie im Sudan zumutbar ist, abzulehnen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asyl-
gesuche und die Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Botschaft im Sudan.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: