B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3807/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er die Reise in die Schweiz ausschliesslich damit begründete, er habe
seiner hier lebenden kranken Mutter ein Niere spenden wollen, seine Spen-
dereigenschaft sei aber bei der medizinischen Untersuchung verneint wor-
den,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2015 – eröffnet am 11. Juni 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Tschechien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhalt-
lich beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und er vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) und Beigabe ei-
nes amtlichen Anwalts, Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontakt-
aufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe
an diese zu unterlassen, Erlass einer separaten Informationsverfügung für
den Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe und um Herstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 (Postaufgabe) einen zusam-
menfassenden Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 18. Juni
2015 zu den Akten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
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dass in Dublin-Verfahren – bei dem es einzig um das Bestimmen des für
die Behandlung des Asylverfahrens zuständige Staates geht – das Vorlie-
gen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse nicht geprüft werden
kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2 m.w.H.), weshalb auch auf das
Rechtsbegehren Nr. 3 nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Tschechische Republik dem
Beschwerdeführer ein Einreisevisum (Nr. […]) ausgestellt hat, mit dem er
am (…) 2015 in Polen eingereist ist,
dass das SEM die tschechischen Behörden am 19. Mai 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO ersuchte und
Tschechien diesem Gesuch am 3. Juni 2015 zustimmte,
dass der Beschwerdeführer dem zuständigkeitsbegründenden Anknüp-
fungspunkt der Visumserteilung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen
vermag (vgl. auch Beschwerde S. 2), das SEM zu Recht darauf hingewie-
sen hat, dass es sich bei den in der Schweiz lebenden Eltern des volljähri-
gen Beschwerdeführers nicht um Familienangehörige im Sinn von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO handelt und den Akten auch keine Hinweise auf ein
spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen sind (vgl. angefoch-
tene Verfügung S. 3), weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit der Tsche-
chischen Republik gegeben ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik weise
systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe gehört, dass
Tschechien Asylsuchende "ohne Grund" in ihr Heimatland zurückschicke,
und möchte zudem auch aus medizinischen Überlegungen in der Schweiz
bleiben, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land füh-
ren würde,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die tschechischen Behörden würden sich weigern ihn auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Tschechien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Gesundheitszustand des
der Beschwerdeführers ihn im Fall einer Überstellung nach Tschechien ei-
ner konkreten Gefahr aussetzen oder diese gar Art. 3 EMRK verletzen
würde (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.),
dass den bei den Akten liegenden Berichten entnommen werden kann,
dass der Beschwerdeführer seinerseits unter – ihm bisher offenbar nicht
bekannten – Nierenbeschwerden (IgA-Nephropathie) leidet und bei ihm in
der Schweiz auch Hepatitis C sowie gewisse mit dieser Infektion verbun-
denen Nebenerkrankungen (insbesondere Kryofibrinogenämie, positiver
Quantiferon-Test) diagnostiziert wurden,
dass Tschechien bekanntermassen über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugäng-
lich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellern
mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische Hilfe zu ge-
währen haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass das im aktuellsten Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom
18. Juni 2015 beschriebene Krankheitsbild respektive die im Bericht als
erforderlich bezeichneten Therapien und Kontrollen unter diesen Umstän-
den einer Überstellung nach Tschechien nicht entgegenstehen,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die tschechischen Behörden nötigenfalls in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
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werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO und die diesbezüglichen Zusicherun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung S. 4),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Tschechien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung und
der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen,
dass für die in der Beschwerde geforderte Anweisungen an die Vollzugs-
behörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten
nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht und an dieser Stelle im-
merhin festgehalten werden kann, dass den dem Gericht vorliegenden Ak-
ten keine Hinweise auf eine solche Datenweitergabe enthalten,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (und Rechtsverbeiständung) abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe eines amtlichen Anwalts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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