B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3807/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2017 / N (…).
E-3807/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte für sich und ihre Tochter am 25. Februar
2016 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ vom 1. März 2016 gab die Beschwerdefüh-
rerin an, sie und ihr Ehemann hätten ihren Heimatstaat auf dem Luftweg
verlassen und seien über verschiedene Länder von Deutschland her am
25. Februar 2016 in die Schweiz gelangt. Dabei seien ihnen in den Län-
dern, durch die sie gereist seien, ihre Fingerabdrücke abgenommen wor-
den, wobei sie nicht wisse, ob sie ein Asylgesuch eingereicht hätten.
A.b Gestützt auf ihre Aussagen und einen Abgleich der Fingerabdrücke mit
der Zentraleinheit Eurodac vom 26. Februar 2016 wurde der Beschwerde-
führerin anlässlich der BzP zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gestützt auf die
dortige mobile Erfassung vom 20. Februar 2016 das rechtliche Gehör ge-
währt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das SEM ge-
währte der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Aussagen und den Euro-
dac-Treffer auf Leros vom 10. Februar 2016 auch das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens, Sloweniens oder
Österreichs.
B.
Das SEM ersuchte am 9. März 2016 die deutschen Behörden um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO.
C.
Mit Schreiben vom 22. März 2016 lehnten die deutschen Behörden das
Wiederaufnahmeersuchen zunächst ab, da die Beantwortung weitere
Nachforschungen erfordere. Über das Ergebnis würde das SEM unaufge-
fordert informiert.
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Seite 3
D.
Am 23. März 2016 erklärte das SEM den deutschen Behörden gegenüber,
dass es mit der einstweiligen Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens
nicht einverstanden sei. So sei das positive Ergebnis eines Fingerabdruck-
vergleichs ein Beweis für die Zuständigkeit. Das Vertrauen in die Richtigkeit
der Ergebnisse von EURODAC-Abgleichen müsse geschützt werden. Es
würden sich weitere Abklärungen daher erübrigen. Dem Ersuchen sei zu-
zustimmen.
E.
Mit Schreiben vom 4. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin
das SEM durch ihre damalige Rechtsvertretung darum, es sei das Asylver-
fahren von ihr (und ihrer Tochter) von demjenigen ihres Ehemannes zu
trennen. Sie sei möglichst bald anzuhören.
F.
Am 1. Dezember 2016 stimmten die deutschen Behörden dem Wiederauf-
nahmeersuchen ausdrücklich zu.
G.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2016 das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) sowie zur Wegweisung nach Deutschland.
H.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 22. Dezember 2016 Stellung. Da-
bei machte sie geltend, sie befürchte, dass sie und ihr Kind zusammen mit
ihrem Ehemann nach Deutschland weggewiesen würden und sich dort wei-
terhin begegnen würden. Durch die Zuständigkeit der Schweiz für die Prü-
fung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens würden sie vor weiterer Ge-
walt ihres Noch-Ehemannes geschützt. Zudem sei sie in der Schweiz gut
integriert und habe eine Schwester, die sie unterstütze.
I.
Das SEM trat mit Verfügung vom 27. Januar 2017 gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht
ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Februar 2017 wurde mit
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Seite 4
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-900/2017 vom 22. Mai 2017 gut-
geheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
J.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 wurden beim SEM drei Referenzschreiben
zugunsten der Beschwerdeführerinnen eingereicht.
K.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 – eröffnet am 30. Juni 2017 – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit
deren Vollzug. Weiter händigte es den Beschwerdeführerinnen die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
L.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2017, vorab per Telefax, an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechts-
vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung an die Vorinstanz zwecks vollständiger und richtiger Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung,
eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzu-
treten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, bei den deutschen Behörden
Garantien betreffend die Zusicherung ihrer menschenwürdigen Behand-
lung einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung, um sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung,
um vollumfängliche Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, insbesondere
in die Akten A72, A73 und A75, eventualiter um Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu diesen Akten sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung ersucht. Weiter sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
M.
Mit Telefax vom 7. Juli 2017 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
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Seite 5
N.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juli 2017 wurde der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Vo-
raussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vor-
behalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen
gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde abgewiesen. Zudem wurden die
Beschwerdeführerinnen ersucht, den in Aussicht gestellten Arztbericht ein-
zureichen.
O.
Mit Eingaben vom 13. Juli 2017 und 18. Juli 2017 wurden eine Sozialhilfe-
bestätigung, zwei Referenzschreiben und eine Teilnahmebestätigung an
einem Deutschkurs eingereicht.
P.
Am 10. August 2017 wurden ein ärztlicher Bericht von D._______, Psycho-
therapeutin, vom 5. August 2017, und ein Referenzschreiben sowie eine
ärztliche Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 5. Juli 2017 zu den
Akten gereicht.
Q.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 wurden Ausführungen zum Beschwer-
deverfahren gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3807/2017
Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde hat sich während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich begründet erwiesen. Sie ist daher im Verfahren einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. 3 AsylG) und mit summarischer
Begründung zu beurteilen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, wo-
nach das rechtliche Gehör verletzt worden sei und die Vorinstanz die Un-
tersuchungspflicht verletzt habe.
3.1 Vorliegend wurde das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A72, A73
und A75 mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juli 2017 abgewiesen.
Es kann hierzu auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Soweit
ferner diesbezüglich eine Verletzung der Aktenführungspflicht gerügt wird,
ist der Beschwerdeführerin zwar Recht zu geben, dass für die Parteien
nicht verständliche Abkürzungen im Aktenverzeichnis (wie vorliegend
E-3807/2017
Seite 7
„DDAR-Akten“ = Rapport des SEM zum Verfahren) zu vermeiden sind. In-
dessen ist alleine dadurch die Aktenführungspflicht nicht verletzt worden.
3.2 Weiter wird in der Beschwerdeeingabe gerügt, die Vorinstanz habe ihre
Abklärungspflicht dadurch verletzt, indem sie für die Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Deutschland keine Garantien eingeholt habe. Die-
sem Einwand kann indessen nicht gefolgt werden. So hat das SEM in sei-
ner Verfügung darauf hingewiesen, dass es die deutschen Behörden am
9. Januar 2017 über die besondere Situation der Beschwerdeführerinnen
informiert und um Durchführung einer von ihrem Ehemann/Vater getrenn-
ten Überstellung nach Deutschland ersucht habe. Darauf haben die deut-
schen Behörden am 26. Januar 2017 bestätigt, dass die Überstellungen an
unterschiedlichen Übergabeorten erfolgen könnten. Weiter wies das SEM
die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich an die dafür zuständigen
Stellen in Deutschland zu richten habe. Dass die Vorinstanz keine weiter-
gehenden Abklärungen getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Somit be-
stand kein Anlass, darüber hinaus Garantien von Deutschland einzuholen.
3.3 Aufgrund des Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2.1 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
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Seite 8
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.2.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, ge-
mäss Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac sei
nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter in
Deutschland am 20. Februar 2016 ein Asylgesuch eingereicht habe.
Deutschland sei daher gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die deutschen Be-
hörden hätten das Ersuchen des SEM zwar zunächst abgelehnt; indessen
hätten sie, nachdem das SEM am 23. März 2016 ein Remonstrationsver-
fahren im Sinne von Art. 5 DVO Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DVO) eingeleitet habe, der Übernahme am 1. Dezember
2016 explizit zugestimmt. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen
Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen.
Ebenso wenig vermöge die Dauer des Zuständigkeitsverfahrens die Zu-
ständigkeit Deutschlands zu widerlegen. Die für das Remonstrationsver-
fahren festgesetzte zweiwöchige Frist, innert welcher der ersuchte Staat
zu antworten habe, könne nicht zur Zuständigkeit führen, wenn sie ohne
Antwort des ersuchten Dublin-Staates abgelaufen sei. Vielmehr löse nur
eine explizite Annahme eines Übernahmeersuchens die Überstellungsfrist
gemäss Dublin-III-VO aus. Im Weiteren würden weder völkerrechtliche Hin-
dernisse noch andere Gründe an dieser Zuständigkeit etwas ändern. Es
würden zudem keine Gründe dafür vorliegen, die die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden.
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Seite 9
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu geltend gemacht, das SEM habe
vorliegend kein formelles Remonstrationsverfahren gemäss Art. 5 Abs. 2
DVO eingeleitet, weil dieses Verfahren nicht mit einer „schlichten Mail“ ein-
geleitet werden könne. Weiter wird gerügt, das SEM habe schwerwiegende
Verfahrensfehler begangen, indem es beinahe zehn Monate seit dem
Übernahmeersuchen des SEM mit der weiteren Behandlung des Asylver-
fahrens zugewartet habe. Gleichzeitig wird die Auffassung vertreten, die
(zweite) Antwort der deutschen Behörden vom 1. Dezember 2016 sei viel
zu spät erfolgt, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylver-
fahrens der Beschwerdeführerinnen an das SEM übergegangen sei. Fer-
ner hätte das SEM zwingend von der Möglichkeit des Selbsteintritts aus
humanitären Gründen Gebrauch machen sollen. Schliesslich hielten sich
die Beschwerdeführerin und ihr Kind unverhältnismässig lange in der
Schweiz auf, wo sie ein tragfähiges Beziehungsnetz aufgebaut hätten.
Überdies sei die Beschwerdeführerin dringend auf die Behandlung ihrer
psychischen Probleme angewiesen, was durch den Nichteintretensent-
scheid erschwert sei.
6.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor der
Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten, dort jedenfalls die
Mutter am 20. Februar 2016 ein Asylgesuch gestellt hatten und daktylo-
skopisch erfasst wurden. Das SEM ersuchte daher die deutschen Behör-
den am 9. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen. Die deutschen Behörden
lehnten das Rückübernahmeersuchen am 22. März 2016 zunächst ab, da
die Beantwortung weitere Nachforschungen erfordern würde (A26). Darauf
antwortete das SEM umgehend mit Schreiben vom 23. März 2016 (A27)
und damit innerhalb der vorgesehenen dreiwöchigen Frist im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 DVO und ersuchte erneut um Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerinnen (sogenanntes Remonstrationsverfahren) mit der Begründung,
nach der DVO sei das positive Ergebnis eines (Eurodac-)Fingerabdruck-
vergleichs ein Beweis für die Zuständigkeit, weshalb sich weitere Abklärun-
gen erübrigen würden und Deutschland dem Ersuchen (um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers) umgehend zuzustimmen habe. Die deut-
schen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerdeführerinnen am
1. Dezember 2016 – somit über acht Monate nach dem Remonstrationser-
suchen – zu. Diese Korrespondenz erfolgte vollumfänglich per Email, was
im Kontext der Dublinverfahren üblich ist. Deshalb geht das Bundesverwal-
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Seite 10
tungsgericht beim Schreiben des SEM vom 23. März 2016 von einem for-
mell gestellten Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO
aus.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Grundsatzurteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 festgehalten, dass die
„vorläufige Ablehnung“ eines Übernahmeersuchens durch den ersuchten
Mitgliedstaat in der Dublin-III-VO nicht vorgesehen und als „normale“ (or-
dentliche) Ablehnung zu qualifizieren ist (E.8). Weiter hielt es fest, dass
eine verspätete Zustimmung zur Zuständigkeit im Remonstrationsverfah-
ren jedenfalls dann keine Rechtswirkung mehr entfaltet, wenn diese nach
der sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolgt respektive wenn die asylsu-
chende Person nicht mehr innerhalb dieser sechs Monate in den ersuchten
und nun per Remonstrationsverfahren zustimmenden Mitgliedstaat über-
stellt werden kann. Nach Ablauf der Überstellungsfrist geht die Zuständig-
keit auf die Schweiz über und das SEM hat das nationale Asylverfahren
zügig an die Hand zu nehmen. Dieses Resultat berücksichtigt auch das
Ziel der Dublin-III-VO einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staats, da in jedem Fall nach Ablauf der Überstellungsfrist feststeht, wel-
cher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig ist. Ungeklärte Zuständigkeiten nach mehreren Monaten
oder Jahren, missbräuchliches Abwarten von hypothetischen Zustimmun-
gen im Remonstrationsverfahren und somit die Gefahr der Schaffung von
„refugees in orbit“, welche das Dublin-System verhindern wolle, werden
durch dieses Resultat vermieden (E. 9.5). Der Beginn der sechsmonatigen
Überstellungsfrist gestaltet sich je nach Konstellation – explizite Annahme,
keine Antwort, ausdrückliche Ablehnung – unterschiedlich. Die im Re-
monstrationsverfahren erfolgte Zusage nach einer ersten negativen Ant-
wort ist als deren „Wiedererwägung“ zu verstehen; anders ausgedrückt
wird die frühere Ablehnung durch die Antwort im Remonstrationsverfahren
nun zu einer Annahme. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der sechs-
monatigen Überstellungsfrist vom Zeitpunkt der „vorläufigen Ablehnung“
respektive negativen Antwort auszugehen ist (E. 9.6.2).
8.
8.1 Im vorliegenden Verfahren gilt der 22. März 2016 (Ablehnung Deutsch-
lands) als Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist, welche am
22. September 2016 abgelaufen ist. Die Zustimmung Deutschlands am
1. Dezember 2016 erfolgte damit klar verspätet.
E-3807/2017
Seite 11
8.2 Aufgrund des Gesagten ist die Zuständigkeit der Behandlung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen.
9.
Die angefochtene Verfügung ist aus den vorstehenden Gründen aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerinnen im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zügig an die Hand
zu nehmen und zu prüfen.
10.
10.1 Die Beschwerde erwies sich nach dem Gesagten betreffend die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und in der – nur eventualiter bean-
tragten – Anweisung des SEM, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin-
nen im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens an die Hand zu neh-
men, als begründet. Im Kosten- und Entschädigungspunkt ist demnach –
nachdem sich die Verfahrensanträge als unbegründet herausgestellt ha-
ben – vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen.
10.2 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. Juli 2017 gut-
geheissen worden ist und sich aus den Akten keine Hinweise für eine Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen erge-
ben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG).
10.3 Die Beschwerdeführerinnen sind im Umfang ihres hälftigen Obsie-
gens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art.
64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kosten-
note eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuver-
lässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Für die Ein-
gaben auf Beschwerdeebene erscheint eine Parteientschädigung im Um-
fang des hälftigen Obsiegens von pauschal Fr. 2‘070.– (inkl. allfällige Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Das SEM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3807/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2017 wird aufgehoben. Die Vor-
instanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführe-
rinnen zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘070.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: