B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3808/2015
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Elisa Carandina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (…).
E-3808/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Februar 2015 zusammen mit sei-
ner Ehefrau um Asyl in der Schweiz nach. Am 18. März 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Dabei
gab er an, er sei seit Februar 2008 anerkannter Flüchtling in Italien und
verfüge dort über eine bis 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund
dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
einer Rücküberstellung nach Italien gewährt. Dagegen wendete er ein, er
wolle nicht nach Italien zurück, da er dort ein "dunkles Leben" geführt habe.
In Italien gebe es weder Hoffnung noch Perspektive.
B.
Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz bestätig-
ten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
deshalb mit, die Dublin-Verordnung sei nicht anwendbar, das Asylgesuch
werde in der Schweiz behandelt. Sie beabsichtige, gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör.
C.
In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe in Italien keine Unterstützung erhalten. Während Jahren
habe er keine feste Unterkunft erhalten und er habe keine Arbeit gefunden.
Er habe kein menschenwürdiges Leben führen können. Seine religiös an-
getraute Ehefrau, welche ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, sei in
der neunten Woche schwanger und habe verschiedene gesundheitliche
Probleme. In Bezug auf die Überstellung sei das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sa-
chen Tarakhel gegen die Schweiz zu berücksichtigen. Eine Überstellung
ohne die entsprechenden Garantien verletze Art. 3 EMRK.
D.
Am 7. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden ge-
stützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par-
lamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Nor-
men und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhälti-
ger Drittstaatsangehöriger sowie dem Abkommen vom 10. September
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2998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Italien über
die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt um Rücküber-
nahme (SR 0.142.114.549) des Beschwerdeführers. Am 18. Mai 2015
stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 – eröffnet am 10. Juni 2015 – trat die Vo-
rinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das vorliegende Verfahren als zuständig zu erklären. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von ei-
ner Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Sodann
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
G.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis von Dr. med. B._______ vom 16. Juni 2015 betreffend seine
Ehefrau zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
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48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) – unter Vorbehalt der nachste-
henden Erwägung – einzutreten.
1.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 31a Ziff. 1 Bst. a AsylG
(Nichteintreten auf ein Asylgesuch, Rückkehr in sicheren Drittstaat), und
nicht auf Art. 31a Ziff. 1 Bst. b AsylG (Nichteintreten auf ein Asylgesuch,
staatsvertragliche Zuständigkeit eines Drittstaats). Damit liegt kein Dublin-
Verfahren vor. Insoweit ist auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Weg-
weisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E.5).
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen. Der Antrag auf Wiederherstellung derselben und
Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden
habe, ist deshalb gegenstandslos.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E.
5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
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Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, einerseits
handle es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG, andererseits sei der Beschwerdeführer in Italien als
Flüchtling anerkannt worden und die zuständigen Behörden hätten der
Rückübernahme zugestimmt. Bei dieser Sachlage könne er den Nachweis
eines schutzwürdigen Interesses zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft in der Schweiz nicht erbringen.
5.2 Dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat han-
delt, in welchem der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, wird in der Rechtsmitteleingabe
zu Recht nicht in Frage gestellt. Ebenfalls zu Recht macht der Beschwer-
deführer nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutz-
würdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint.
Die Vorinstanz ist daher mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch
nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 In der angefochtenen Verfügung wird zum Vollzug der Wegweisung
ausgeführt, was die geltend gemachte schwierige Situation in Italien anbe-
lange, so habe Italien die Qualifikationsrichtlinien (Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht-
linge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
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und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) umgesetzt. Der Be-
schwerdeführer sei von den italienischen Behörden als Flüchtling aner-
kannt worden. Er sei daher gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hin-
sichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den italienischen Behörden ein-
zufordern. Darüber hinaus würden auch private und internationale Hilfsor-
ganisationen bestehen, an die er sich als Drittstaatsangehörige in Italien
wenden könne. Im Übrigen bestehe in keinem Staat eine Garantie auf eine
bezahlte Arbeitsstelle. Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt
würde eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen
vermögen.
Was die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers
anbelange, so sei Italien in der Lage, eine angemessene medizinische Ver-
sorgungsleistung zu erbringen; der Zugang zur notwendigen medizini-
schen Behandlung sei gewährleistet. Aus dem Urteil Tarakhel gehe nicht
hervor, dass entsprechende Garantien auch bei schwangeren Frauen oder
Personen mit gesundheitlichen Problemen einzuholen wären. Solches sei
nur bei Familien mit minderjährigen Kindern erforderlich. Schliesslich
werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Über-
stellung nach Italien Rechnung getragen.
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt
wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung
des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der
Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Italien in-
soweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass
Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Aner-
kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit
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Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII wer-
den die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu
gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29
Abs. 2 [Sozial- respektive Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Ver-
sorgung]).
7.3.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer unter Beru-
fung auf das Urteil Tarakhel eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Bei
ihm und seiner schwangeren Ehefrau handle es sich um verletzliche Per-
sonen. Es sei bekannt, dass die Verhältnisse in Italien in Bezug auf Unter-
bringung, Hygiene und Aufnahmebedingungen prekär seien. Die Vo-
rinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob ihm und damit auch seiner
schwangeren Ehefrau in Italien Obdach, Essen und Medikamente zur Ver-
fügung stehen würden.
7.3.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Einwand, die Vorinstanz habe die
entsprechende Prüfung unterlassen, nicht zutrifft.
Das Gericht erkennt in seiner konstanten Rechtsprechung, dass das italie-
nische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus
in gewissen Punkten in der Kritik steht. Indes erachtet der EGMR in seiner
Rechtsprechung die Wegweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
nach Italien als mit Art. 3 EMRK vereinbar. Aus dieser Bestimmung lasse
sich keine Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten ableiten, allen in ihre Zu-
ständigkeit fallenden Personen eine Unterkunft und finanzielle Unterstüt-
zung zur Sicherung eines bestimmten Lebensstandards zukommen zu las-
sen. Sofern keine aussergewöhnlichen, zwingenden humanitären Gründe
gegen die Wegweisung sprechen, stelle eine zu erwartende erhebliche
Verschlechterung der materiellen und sozialen Lebensumstände per se
keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (Urteil des EGMR Samsam Moham-
med Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013,
Nr. 27725/10, §70 f.; Urteil Naima Mohammed Hassan und andere gegen
Niederland und Italien vom 27. August 2013, Nr. 40524/10, §179 f.). Auch
im Urteil Tarakhel hat der EGMR Rückweisungen von Flüchtlingen nach
Italien nicht als grundsätzlich mit Art. 3 EMRK unvereinbar bezeichnet.
Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem letztge-
nannten Urteil auf die Schwangerschaft und die gesundheitlichen Prob-
leme seiner Ehefrau beruft, ist festzuhalten, dass im Urteil Tarakhel die
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spezifische Situation von im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien
zu überstellenden Asylsuchenden zu beurteilen war, und der EGMR sich
darin konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kin-
dern auseinandersetzte. Insoweit stellen der Beschwerdeführer und seine
schwangere Ehefrau keine vulnerable Familie dar, mithin vermag er für sich
und seine Ehefrau aus dem Urteil Tarakhel im Hinblick auf eine Verletzung
von Art. 3 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.4
7.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbe-
sondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28
E. 9.3.1).
7.4.2 Betreffend die schwierige Lebenssituation in Italien, ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden
seinen Anspruch als anerkannter Flüchtling auf Unterstützung, und darüber
hinaus auf Wahrung des Familienverbands geltend machen kann. Trotz der
anerkanntermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien für Asylsu-
chende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus liegen keine Gründe für die Annahme vor, Italien würde dem
Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Rechte vor-
enthalten. Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich
ebenso an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern, gegebenenfalls mit Beistand der in Italien tätigen Hilfsorganisatio-
nen.
7.4.3 Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe verschiedene ärztliche
Zeugnisse betreffend seine Ehefrau eingereicht. Das ärztliche Schreiben
des Universitätsspitals C._______, Frauenklinik, vom 29. Mai 2015 betrifft
eine Untersuchung in Bezug auf das Risiko für Trisomie 21 beim Fötus.
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Der Test hat keinen Anhalt für eine Erhöhung gegenüber dem durchschnitt-
lichen Risiko ergeben. Aus diesem Schreiben vermag der Beschwerdefüh-
rer somit für sich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nichts abzulei-
ten. Die beiden Berichte des Kantonsspitals D._______ vom 2. und 3 Juni
2015 betreffen die Beinschwellungen der Ehefrau. Gemäss dem letzten der
beiden Berichte werden der Ehefrau für die Zeit der Schwangerschaft Kom-
pressionsstrümpfe verschrieben sowie weitere Abklärungen betreffend der
Thromboseprophylaxe für die Dauer des Wochenbetts empfohlen. Laut
den zwei weiteren Schreiben des Kantonsspitals D._______ vom 4. und 9.
Juni 2015 wurden bei der Ehefrau Eisenmangel sowie ein Pilz festgestellt.
Für beides wurde ihr ein entsprechendes Rezept zum Kauf des jeweiligen
Medikamentes zugestellt. Dass bezüglich sämtlicher genannten Be-
schwerden eine ärztliche Behandlung erforderliche wäre, wird weder gel-
tend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Schliesslich
hält Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin und Psychosomati-
sche Beratung in seinem ärztlichen Zeugnis vom 16. Juni 2015 fest, die
Ehefrau sei wegen der Schwangerschaft und gleichzeitig behandlungsbe-
dürftiger Krankheit nicht reisefähig. Indes unterlässt er es, seine Feststel-
lung nur schon ansatzweise zu substantiieren. Die blosse Tatsache der
Schwangerschaft stellt die Reisefähigkeit einer Frau per se nicht in Frage.
Was die weiteren Krankheiten anbelangt, wurde auf diese – soweit akten-
kundig – vorstehend eingegangen. Demnach vermag der Beschwerdefüh-
rer aus den ärztlichen Schreiben betreffend seine Ehefrau im Hinblick auf
die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
festgehalten, dass bei der Organisation der Überstellung der aktuelle Ge-
sundheitszustand der Ehefrau berücksichtigt werde und einer zeitgleichen
Überstellung mit der Ehefrau Rechnung getragen werde. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit zumutbar.
7.5 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
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Seite 10
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag, die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, vorderhand von einer Überstellung abzuse-
hen, ist somit gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: