B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3809/2015
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin, suchte bei der
Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) mit
Schreiben vom 16. März 2012 um Asyl nach. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, sie sei Studentin gewesen. (…) hätten ihr vorgeworfen,
sie gehöre zur "(…)" ("[…]", in der Sprache (…): "[…]") und dürfe daher in
Äthiopien nicht lernen; sie sei kriminell ("a criminal boy") und müsse ster-
ben. Daraufhin hätten diese versucht, sie zu töten. Sie habe grosse Angst
um ihr Leben gehabt und sei deshalb in den Sudan geflüchtet. In Khartoum
sei es für sie ohne Identitätskarte unmöglich zu leben.
B.
Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 16. Oktober
2014 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, es sei aufgrund
der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbe-
stands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche
Befragung durchzuführen. Es ersuchte sie, innert Frist konkrete Fragen be-
treffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat,
Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig wurde
sie aufgefordert, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzu-
reichen, welche ihre Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könn-
ten.
C.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Antwortschreiben vom 12. No-
vember 2014 aus, von 2004 bis 2008 habe sie die (…) unterstützt, sei je-
doch nicht Mitglied (…) gewesen und habe keinerlei Funktionen in der Or-
ganisation ausgeübt. Im Jahr (…) sei sie verhaftet worden, weil (…) sie der
(…)-Mitgliedschaft verdächtigt hätten. Diese hätten versucht, sie zu töten,
deshalb sei sie aus Äthiopien geflüchtet. Hinsichtlich des aktuellen Aufent-
halts in B._______ gab sie an, sie arbeite als Hausmädchen und lebe im
Haus der Eigentümer. Die sudanesischen Sicherheitskräfte würden äthio-
pische Flüchtlinge festnehmen und in ihr Heimatland deportieren. Ein Auf-
enthalt im Sudan sei ihr daher nicht länger zumutbar.
D.
Mit via die Botschaft versandter Verfügung vom 1. Mai 2015 bewilligte das
SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte
das Asylgesuch ab.
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E.
Mit der Botschaft am 7. Juni 2015 zugegangener englischsprachiger Ein-
gabe vom 30. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss,
der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen und ihr die Einreise zu be-
willigen. Die von der Botschaft an das SEM und von diesem zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe traf am
18. Juni 2015 ein.
F.
Die Instruktionsrichterin ersuchte das SEM mit Verfügung vom 15. Juli
2015 um Vernehmlassung zur Beschwerde. Diese ging am 4. August 2015
beim Gericht ein. Sie wird der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem
Urteil zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
steht mangels Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Be-
hörde obliegt, (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2008, S. 63 Rz. 2.112), ist demnach von der Recht-
zeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
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1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art.
106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106
Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das
Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Die Vorinstanz wurde um Vernehmlassung ersucht, weil die Erfassung der
beschwerdeführenden Person als weiblich, die Anrede in der angefochte-
nen Verfügung und im Aktenstück A3/5 jedoch als "Herr" erfolgt und damit
widersprüchlich ausgefallen ist. Das SEM verwies in seiner Vernehmlas-
sung auf die Abklärungen der Botschaft vom 23. Juli 2015, wonach die Be-
schwerdeführerin auf Aufforderung hin dort vorgesprochen, sich als
A._______ identifiziert und ihre Unterschrift hinterlegt hat. Die Unterschrift
stimmt mit jener auf der Rechtsmittelschrift überein, so dass ohne weitere
Zweifel feststeht, dass es sich bei der beschwerdeführenden Person um
eine Frau handelt. Inhaltlich ging bereits die angefochtene Verfügung – un-
geachtet der Anrede als "Herr" – davon aus, die beschwerdeführende Per-
son sei eine Frau und diese Aussage wird in der Vernehmlassung unter-
mauert. Damit beinhaltet die Vernehmlassung inhaltlich nichts, was der vor-
gängigen Anhörung gemäss Art. 30 VwVG unterstehen müsste, so dass
auf die Einholung einer Replik verzichtet werden konnte.
5.
Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundes-
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versammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft ge-
treten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgeset-
zes Geltung haben.
6.
6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesam-
ten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf eine
Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der
Einladung zur Stellungnahme den verfahrensrechtlichen Anforderungen
Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
7.
Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt.
52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer asylsu-
chenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-
ben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu
bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
8.
8.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es seien
den Akten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einreiserelevante
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Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder ihr dort solche dro-
hen würden. Ihre Antworten auf den Fragebogen seien äusserst knapp und
pauschal ausgefallen. Viele der Fragen, insbesondere zum Mordversuch,
habe sie kaum beantwortet. Ebenfalls habe sie keine weitergehenden An-
gaben gemacht, so etwa von wann bis wann und wo sie in Haft gewesen
sein sollte. Es sei auch nicht ersichtlich, was zwischen ihrer angeblichen
Inhaftierung und dem Mordversuch im Jahr (…) und der Ausreise im Jahr
2008 geschehen sein solle. Ihre einzige Angabe dazu sei, dass sie der
Schule verwiesen worden und bis zur Ausreise arbeitslos gewesen sei.
Aufgrund dessen sei es dem SEM verunmöglicht worden, den rechtser-
heblichen Sachverhalt zu ermitteln respektive gehe aus den Angaben
keine Verfolgung hervor. Ausserdem sei weder eine verlässliche Datierung
möglich noch lägen irgendwelche Beweismittel vor. Der Vollständigkeit hal-
ber sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits seit dem
Jahr 2008 im Sudan aufhalte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in
B._______ würden daher nicht unüberwindbar erscheinen. Überdies lebe
im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die weitgehende Unterstüt-
zung biete.
8.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Rechtsmittelschrift im We-
sentlichen das bereits Vorgebrachte. Ergänzend brachte sie vor, sie sei am
(…) von Sicherheitsleuten festgenommen und über ihren Aufenthaltsort,
ihre politische Gesinnung und zu einer Aufenthaltsbewilligung und zu Iden-
titätspapieren befragt worden. Schlussendlich sei sie verwarnt worden,
Identitätspapiere und eine Aufenthaltsbewilligung zu besorgen. Am (…) sei
sie von sudanesischen Sicherheitskräften für eine Woche inhaftiert und mit
der Verwarnung, sich künftig nicht mehr im Sudan aufzuhalten, auf Kaution
freigelassen worden. Am (…) hätten sie zwei Sicherheitsleute auf der
Strasse festgenommen und nach Identitätspapieren gefragt. Sie habe
Angst vor Gefangenschaft und Deportation nach Äthiopien. Hinzu komme,
dass sie kein Recht auf Arbeit und auf Schule habe.
8.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung nebst dem Verweis auf die
Abklärungen der Botschaft vom 23. Juli 2015 aus, das Risiko einer Depor-
tation für im Sudan vom UNHCR registrierte Flüchtlinge sei gering. Es wür-
den keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin von
einer Rückschaffung bedroht wäre. Die vorgebrachten Verhaftungen vom
(…), (…) und (…), die sich infolge von Roundups ereignet hätten, könnten
mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne
von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR
registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich
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aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Flüchtlinge
würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land
verfügen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Abklärungen
der Botschaft vom 23. Juli 2015 – die Beschwerdeführerin wurde um per-
sönliche Vorsprache gebeten und hinterlegte ihre Unterschrift – trotz des
missverständlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch
vom 16. März 2012 (die […] hätten ihr vorgehalten, sie sei "a criminal boy";
vgl. Akten SEM A1/1) und deren Anrede in der angefochtenen Verfügung
als "Herr (…)" als erstellt, dass es sich bei der beschwerdeführenden Per-
son um eine Frau handelt.
9.2 Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass der Entscheid des
SEM, wonach eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgung der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien nicht glaubhaft
sei, zu stützen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
(vgl. vorstehend E. 7.1). Die Beschwerde vermag der Begründung der an-
gefochtenen Verfügung nichts Substantielles entgegenzuhalten. Das Bun-
desverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die Ausführungen in den
nachstehenden Erwägungen.
9.3 Die unsubstanziierte Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr
2008 aus Äthiopien geflüchtet, um weiterer Verfolgung der äthiopischen
(…) wegen angeblicher Mitgliedschaft bei (…) zu entgehen, genügt nicht,
um eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzule-
gen. Eine konkrete Beschreibung der Verfolgung blieb aus, so dass eine
Verfolgung nicht substantiiert glaubhaft gemacht worden ist. Es ist zudem
nicht ersichtlich, was in den Jahren zwischen der angeblichen Verfolgung
im Jahr (…) und der Ausreise im Jahr 2008 vorgefallen und inwiefern die
Beschwerdeführerin individuell und konkret gefährdet sein sollte. Ihre Be-
fürchtung, getötet und verhaftet zu werden, ist objektiv nicht nachvollzieh-
bar. Bezeichnenderweise unternahm sie in ihrer Beschwerde nicht einmal
den Versuch, die Umstände der angeblichen Verfolgung plausibel zu ma-
chen, sondern wiederholte einfach in genereller Weise ihre frühere Aus-
sage, sie sei in ihrer Heimat verfolgt gewesen.
9.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung in ihrem Heimatstaat im Sinne
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von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Damit kann die Frage der Zumut-
barkeit eines Verbleibs im Drittstaat Sudan im Sinne von aArt. 52 Abs. 2
AsylG offenbleiben, setzt diese doch das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft begriffsnotwendig voraus. Betreffend die von der Beschwerdeführe-
rin befürchtete Deportation nach Äthiopien kann ergänzend festgehalten
werden, dass zwar in der Tat Berichte von Deportationen äthiopischer
Flüchtlinge bekannt geworden sind. Indessen bestehen keine konkreten
Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder gross-
flächig durchgeführt oder konkret für die Zukunft in Betracht gezogen wür-
den (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer
E-2747/2014 vom 16. Juni 2015 E. 7). Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin in B._______ ernsthaft eine Deportation zu befürchten
hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen, zumal sie kein erhöhtes Ri-
sikoprofil, etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten, aufweist
und sich zudem bereits seit sieben Jahren im Sudan aufhält.
9.5 Gesamthaft betrachtet ist die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdefüh-
rerin im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben, wes-
halb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur
Abklärung des Sachverhalts (beziehungsweise zur Durchführung des or-
dentlichen Asylverfahrens) nicht erfüllt sind. Das SEM hat der Beschwer-
deführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asyl-
gesuch aus dem Ausland abgelehnt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger