B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3810/2011
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N (…).
E-3810/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______, ein serbischer Staatsangehöriger und
ethnischer Roma aus (…) (Gemeinde …), verliess seinen Heimatstaat
gemäss eigenen Angaben im Dezember 2010 und gelangte im März 2011
in die Schweiz, wo er am 28. März 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2011 wurde
er daselbst zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg be-
fragt und am 9. Juni 2011 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
da er der Minderheit der Roma angehöre, habe er in Serbien keine Rech-
te. Der sei nach Ausbruch des Krieges im Jahre 2001 zum Militärdienst
aufgeboten worden. Weil er nicht habe kämpfen wollen, habe er sich
sechs Monate versteckt. Dann habe er seinen Heimatstaat verlassen. Mit
Hilfe eines Schleppers sei er nach Deutschland gelangt, wo er sich etwa
acht Jahre aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr nach Serbien habe
er aufgrund seiner Desertation Probleme mit der Polizei und dem Militär
gehabt. Man habe ihn im Jahre 2011 in (…) ins Gefängnis gesteckt, wo er
von anderen Insassen fast vergewaltigt und von der Polizei und den Ge-
fangenen, welche zusammengearbeitet hätten, als Landesverräter be-
zeichnet worden sei. Nach einem Monat sei er freigelassen worden. Kurz
darauf sei er jedoch aufgrund der falschen Anschuldigung, (…) gestohlen
zu haben, erneut zwei Monate inhaftiert worden. Polizisten und Insassen
hätten ihn im Gefängnis auf den Kopf geschlagen, weshalb er seither
psychisch angeschlagen sei, Konzentrationsprobleme habe und sich
kaum Daten merken könne. Er habe drei Mal vor Gericht erscheinen
müssen, doch seien die Geschädigten nicht erschienen. Obwohl es auf-
grund der Gefängnisaufenthalte Probleme gegeben habe, habe er
schliesslich einen Pass beantragt, um das Land erneut zu verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und zwei Schreiben von
Dr. med. B._______ (je in Kopie), eine Überweisung des Beschwerdefüh-
rers an Dr. med. C._______ vom 11. Mai 2011 und eine Bestätigung der
Anmeldung des Beschwerdeführers bei Dr. med. D._______ vom 1. Juni
2011 zu den Akten. Er gab an, seinen Pass nicht beibringen zu können,
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da ihm dieser zusammen mit anderen Unterlagen und einem Portemon-
naie gestohlen worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 – eröffnet am 28. Juni 2011 – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine Rechtsvertrete-
rin mit Beschwerde vom 5. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylge-
such einzutreten und es materiell zu behandeln, sowie eventualiter seine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Gewährung der anwaltlichen Verbeiständung in der Person sei-
ner Rechtsvertreterin, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates.
In der Beilage fand sich als neues Beweismittel ein Schreiben von
Dr. med. B._______ vom 1. Juni 2011 betreffend Überweisung des Be-
schwerdeführers an Dr. med. D._______ (in Kopie).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und setze ihm Frist zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht
seiner Rechtsvertreterin und des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeug-
nisses. Er wies den Beschwerdeführer an, innert Frist entweder einen
Kostenvorschuss einzubezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzurei-
chen, stellte in Aussicht, über den Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, und
lehnte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] ab.
F.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2011 die Vertre-
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tungsvollmacht und mit Eingabe vom 27. Juli 2011 einen ärztlichen Be-
richt von Dr. med. D._______ vom 22. Juli 2011 sowie eine Mittellosig-
keitserklärung des E._______ vom 27. Juli 2011 zu den Akten.
G.
Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. August 2011 zur Stellung-
nahme eingeladen, hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. Au-
gust 2011 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 24. August 2011 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Replik, welche – datierend vom 26. Sep-
tember 2011 – innert erstreckter Frist und unter Beilage eines Kurzberich-
tes von Dr. med. D._______ vom 8. September 2011 beim Gericht am
27. September 2011 einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
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Seite 5
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwal-
tungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdein-
stanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die
Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis).
2.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG damit, dass Serbien ein verfolgungssicherer Staat
sei und aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung, welche die
widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
ersichtlich seien.
Gemäss Einschätzung des BFM habe sich die Situation der ethnischen
Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels ent-
spannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur
Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Auch die Roma seien
als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Benachteiligun-
gen könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, aber der Staat billige
solche Übergriffe nicht und entsprechende Vorfälle würden strafrechtlich
verfolgt. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behörden-
vertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnah-
men trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden. Aber es be-
stehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzu-
gehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern.
Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden.
Für Refraktion und Desertion bis zum 7. Oktober 2000 sei in Serbien am
26. Februar 2001 ein umfassendes Amnestiegesetz für Wehrstraftaten er-
lassen worden. Das Amnestiegesetz vom 17. April 2006 erstrecke sich
auf Personen, die ab dem 7. Oktober 2000 bis zum 18. April 2006 militär-
strafrechtliche Tatbestände begangen hätten. Aufgrund dieser beiden Ge-
setzeserlasse könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdefüh-
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Seite 6
rer wegen Refraktion oder Desertion im Jahre 2001 bestraft worden sei,
abgesehen davon, dass im Jahre 2001 in Serbien niemand mehr zum
Kriegseinsatz im Kosovo aufgeboten worden sei. Seine Aussagen zu den
geltend gemachten Inhaftierungen seien auch sonst in keiner Weise
glaubhaft, er habe deren Zeitpunkt nicht ansatzweise festzulegen ver-
mocht. Gemäss Eurodac-Überprüfung (Fingerabdruck-Datenbank) habe
er sich zwischen Juni 2005 und August 2008 in wenigstens drei anderen
EU-Ländern als Deutschland aufgehalten (Ungarn, Frankreich und
Schweden) und dort um Asyl ersucht. Seine Aussage, sich ab dem Jahre
2001 während sieben bis acht Jahren ununterbrochen in Deutschland
aufgehalten zu haben, sei damit widerlegt. Die konfusen Datierungen ha-
be er mit Konzentrationsstörungen begründet, die auf die Prügel zurück-
zuführen seien, die er erhalten habe. Selbst wenn eine Person unter
Konzentrationsstörungen leide, könne von ihr erwartet werden, dass sie
so einschneidende Ereignisse wie mehrmonatige Inhaftierungen zeitlich
einigermassen einzuordnen vermöge. Ferner habe er zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise und zum Verlust seines Reisepasses realitätsfremde und
ungereimte Aussagen gemacht. Aus den Akten ergäben sich keine Hin-
weise, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG umstossen könnten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheides sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Weder die im Hei-
matstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers. Dieser
verfüge nach eigenen Angaben über eine durchschnittliche Schuldbildung
und habe bereits in verschiedenen Berufszweigen gearbeitet, wobei er al-
lerdings auch dazu ungereimte Aussagen mache. Festzustellen sei, dass
er bei den Roma, wo der Begriff "Familie" weit zu fassen sei, im Heimat-
land über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Falls er tatsächlich ein
medizinisches Problem habe, wären solche gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen und Krankheitsbilder auch in Serbien behandelbar. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen entgegengehal-
ten, dem Beschwerdeführer falle es schwer, dem Gespräch zu folgen.
Seine Schilderungen seien oftmals zusammenhangslos, er leide unter
Denkblockaden, Vergesslichkeit sowie Surren im Kopf und sei in psychi-
atrischer Behandlung. Nach Einschätzungen des behandelnden Psychia-
ters handle es sich allenfalls um eine sehr schwere psychische Erkran-
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Seite 7
kung. Die beschriebenen Symptome seien möglicherweise auf eine hirn-
organische Erkrankung zurückzuführen, weshalb eine eingehende neuro-
psychische Abklärung, welche bereits in die Wege geleitet worden sei,
dringend angebracht sei.
Gemäss Amnesty International könne nicht ausgeschlossen werden, dass
Wehrdienstverweigerer nach wie vor bestraft würden. Das Amnestiege-
setz werde zwar weitestgehend umgesetzt, doch hätte Amnesty Internati-
onal Kenntnis von Ausnahmen. Diese seien vor allem auf Unkenntnis der
unteren Verwaltungsebenen des Militärs zurückzuführen. Es könne dem-
nach entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht mit Sicherheit ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstver-
weigerung bestraft werde. Ein Mangel an Hinweisen auf Verfolgung kön-
ne auch nicht damit begründet werden, dass er realitätsfremde und unge-
reimte Aussagen gemacht habe. Er leide höchstwahrscheinlich unter
schweren gesundheitlichen Problemen. Bei seinen doch eher wirren Vor-
bringen von einem "Sachverhaltskonstrukt" zu sprechen, gehe deshalb
fehl. Ihm einerseits eine "Asylerfahrenheit" zu attestieren und anderseits
vorzuwerfen, er habe äusserst widersprüchliche und ungenaue Angaben
gemacht, sei keine schlüssige Begründung. Da die Aussagen aufgrund
der mit grösster Wahrscheinlichkeit vorliegenden Krankheit teilweise wi-
dersprüchlich und ungenau seien, könne eine Verfolgung nicht ausge-
schlossen werden. Sein Gesundheitszustand sei vorab genau abzuklä-
ren. Er habe am 7. Juli 2011 seinen nächsten Termin bei Dr. med.
D._______. Ein ärztliches Zeugnis werde sobald als möglich eingereicht.
Der schwer kranke Beschwerdeführer wäre als mittelloser Roma in Ser-
bien sehr prekären Lebensbedingungen ausgesetzt. Eine adäquate me-
dizinische Betreuung wäre nicht gewährleistet. Ausserdem sei er auf-
grund seiner Krankheit nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt auf-
zukommen. Er verfüge nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Ser-
bien. Aufgrund der schwerwiegenden Krankheit sei der Wegweisungsvoll-
zug deshalb unzumutbar.
3.3 Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwer-
deführer habe gemäss eigenen Angaben die Reise von Serbien in die
Schweiz selbständig organisiert und in die Tat umgesetzt. Er habe so lan-
ge in Zürich verweilt, bis ein weiterer legaler Aufenthalt in der Schweiz
ohne Einreichung eines Asylgesuchs nicht mehr möglich gewesen sei.
Der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs sei deshalb offensichtlich
wohlüberlegt gewesen. Er sei dafür selbständig nach Kreuzlingen und
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nach erfolgter Kantonszuteilung in den Kanton (…) gereist. Der Vorladung
zur Bundesanhörung habe er ohne erkennbare Schwierigkeiten nach-
kommen und der Bundesanhörung ohne Mühe folgen können. Sein aus-
führlicher Sachvortrag lasse nicht vermuten, dass er nicht einigermassen
klar denken könne. Er sei durchaus in der Lage gewesen, einigermassen
strukturiert und detailliert zu erzählen. Zum Reiseweg in die Schweiz ha-
be er nachweislich tatsachenwidrige Angaben gemacht.
Auch unter Berücksichtigung der vorläufigen Diagnose im aktuellsten
Arztbericht könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seines Geisteszustandes nicht in der Lage gewesen sei auszu-
sagen, wann die geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden stattgefunden hatten und ob er auf dem Landweg via Ungarn oder
auf dem Luftweg direkt von Belgrad in die Schweiz reiste. Falls er dazu
nicht in der Lage wäre, wäre er als nicht urteils- beziehungsweise nicht
prozessfähig zu betrachten mit der Folge, dass seine Aussagen für eine
Glaubhaftigkeitsprüfung nicht verwendet werden könnten und er die gel-
tend gemachten Verfolgungsmassnahmen mittels konkreter, aussagekräf-
tiger Beweismittel nachweisen müsste. Bis dato habe er trotz gegenteili-
ger Versprechungen nichts dergleichen abgegeben.
Ganz offensichtlich könne nicht von fehlender Urteilsunfähigkeit ausge-
gangen werden, andernfalls eine solche von der Ärzteschaft längst
diagnostiziert worden wäre. Erwähnenswert sei, dass der Beschwerde-
führer während mehrerer Monate in der Schweiz, bevor er das Asylge-
such gestellt hatte, keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen ha-
be, auch nicht zuvor in Serbien.
Es erscheine ebenso gut möglich, dass er über seine zahlreichen und of-
fenbar langjährigen Auslandaufenthalte und Asylgesuche im EU-Raum
die Übersicht verloren habe, wie dass seine intellektuellen Fähigkeiten
nicht sehr ausgeprägt seien. Daraus den Schluss zu ziehen, er leide un-
ter einer schwerwiegenden Erkrankung, sei unangebracht, da sich selbst
der untersuchende Arzt diesbezüglich noch nicht abschliessend habe
äussern können.
Bezeichnenderweise mache der Beschwerdeführer in der Befragung zur
Person wie auch bei der Anhörung als Erstes geltend, als Angehöriger ei-
ner Minderheit in Serbien allgemein benachteiligt zu sein. Dies dürfte
auch der tatsächliche Grund für seine letzte Ausreise gewesen sein,
nachdem er sich bereits zuvor jahrelang im EU-Raum aufgehalten habe.
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Es könne ausgeschlossen werden, dass er in Serbien wegen Desertion
mit Gefängnis bestraft worden sei. Eine entsprechende Bestrafung ohne
Urteil der Militärjustiz sei undenkbar. Seine Aussagen zur Dauer, Anzahl
und Begründung der Inhaftierungen seien insgesamt diffus und nicht
nachvollziehbar. Es gebe keinen erkennbaren Grund, weshalb er angeb-
lich gezwungen gewesen sei, das Heimatland zu verlassen.
Eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen sei keineswegs
angezeigt. In Serbien stünden sämtliche Möglichkeiten zur Behandlung
psychisch Kranker zur Verfügung, falls er tatsächlich auf eine Behandlung
angewiesen sein sollte. Seine Aussage, wonach seine Ehe gescheitert
sei, könne nicht unbesehen geglaubt werden, nachdem er angegeben
habe, bis zu seiner Ausreise im Hause seiner Ehefrau gelebt zu haben.
3.4 Im Rahmen der Replik verwies der Beschwerdeführer auf das beige-
legte Arztzeugnis sowie einen bevorstehenden Arzttermin und stellte in
Aussicht, eine Bestätigung sowie ein ärztliches Zeugnis so bald als mög-
lich nachzureichen. Er führte an, das BFM versuche dazulegen, aus wel-
chen Gründen "ganz offensichtlich" nicht von einer fehlenden Urteilsfä-
higkeit ausgegangen werden könne. Diese Ferndiagnose erstaune, nach-
dem sich die Abklärungen als schwierig erweisen würden und bisher zu
keinem Ergebnis geführt hätten. Die Möglichkeit, dass er psychisch oder
neurologisch schwer erkrankt sei, sei dringend abzuklären, bevor Aussa-
gen über dessen Glaubwürdigkeit getätigt würden. Er sei bemüht, bald-
möglichst entsprechende Resultate zu bekommen. Sobald eine fachärzt-
liche Aussage möglich sei, werde er diese dem Gericht zukommen las-
sen.
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden
aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2).
Das bedeutet, dass im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren
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Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, so-
bald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn)
zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (vgl. Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober
2011, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen an, er sei ser-
bischer Staatsangehöriger, und reichte seine Identitätskarten zu den Ak-
ten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit wurde auch vom Bundes-
amt nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich beim
Beschwerdeführer tatsächlich um einen serbischen Staatsangehörigen
handelt.
Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der
Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Dieser Beschluss ist gemäss
Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt
worden. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den
Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34
Abs. 1 AsylG erfüllt.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung
ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1
AsylG entgegenstehen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auf den ersten Blick unglaubhaft erscheinen.
Sie entbehren in wesentlichen Punkten der inneren Logik, widersprechen
der allgemeinen Erfahrung und fallen durch zahlreiche, gravierende Un-
stimmigkeiten auf. Im Einzelnen kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die ausführlichen und zutreffenden, im Beschwerdeverfahren un-
bestritten gebliebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
5.3 Die teils massiv widersprüchlichen und ungereimten Aussagen wer-
den auf Beschwerdeebene mit einer "möglicherweise" psychischen oder
neurologischen Erkrankung begründet. Die Rechtsvertretung bringt vor,
der Beschwerdeführer wirke im persönlichen Gespräch stark verwirrt, er
wiederhole immer wieder, wegen Schlägen auf den Kopf an Gedächtnis-
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Seite 11
verlust zu leiden. Es bestünden "möglicherweise" gesundheitliche Be-
schwerden, welche mit Denkblockaden, Vergesslichkeit und Surren im
Kopf umschrieben würden.
Den eingereichten ärztlichen Schreiben ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer seit dem 28. Juni 2011 in fachärztlicher Behandlung
befindet und am "29.07.08" (recte wohl: 29. Juli 2011) offensichtlich die
letzte Konsultation bei Dr. med. D._______ stattgefunden hat. Eine ein-
deutige fachärztliche Aussage war gemäss dessen letzten aktenkundigen
Berichtes vom 8. September 2011 nicht möglich, da die aus seiner Sicht
notwendigen internistischen und neurologischen Abklärungen nicht erfolgt
waren. Der Beschwerdeführer habe diese wohl auch nicht angestrebt,
obwohl er ihm mehrfach mitgeteilt habe, dass sie unabdingbar seien. Die
von der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 26. September 2011 in Aus-
sicht gestellten Dokumente – eine Bestätigung betreffend Behandlung bei
einem weiteren Spezialisten, Dr. med. F._______, sowie dessen ärztli-
ches Zeugnis – gingen beim Gericht nicht ein.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesonde-
re allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich ein-
reichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie
innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Auf die Situation von
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen übertragen bedeutet dies
– unter gebührender Berücksichtigung der persönlichen, sozialen sowie
medizinischen Lebensumstände und in Abhängigkeit vom Stand der ei-
genen Kenntnis über die Natur der physischen oder psychischen Beein-
trächtigung – grundsätzlich zunächst Folgendes: Solche Probleme sind in
geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen, sei dies mündlich im
Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen
Eingabe der Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertre-
tung. Dabei wird in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkre-
tisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet wer-
den dürfen. Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizini-
scher Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu machen. Verfügt sie
schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufge-
fordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat
die Partei sich – angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen – nach
Aufforderung darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist ent-
sprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2,
Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2009).
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Seite 12
Es ist festzustellen, dass trotz entsprechenden, instruktionsrichterlichen
Aufforderungen (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 und Instrukti-
onsverfügung vom 24. August 2011) kein ärztliches Zeugnis eingereicht
worden ist, welches allfällige psychische Beeinträchtigungen respektive
eine verminderte Intelligenz oder gar fehlende Fähigkeit, auch einfache
Fragen zu beantworten, belegt hätten. Damit ist der Beschwerdeführer
seiner Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht nicht nachgekommen,
was umso bedeutsamer ist, als er rechtskundig vertreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorin-
stanz, dass offensichtlich nicht von einer fehlenden Urteilsfähigkeit aus-
gegangen werden kann, andernfalls eine solche von der Ärzteschaft di-
agnostiziert worden wäre.
Eine andere Schlussfolgerung drängt sich auch aufgrund der Aktenlage
nicht zwingend auf. So war der Beschwerdeführer gemäss eigenen An-
gaben in der Lage, selbständig die Reise von Serbien in die Schweiz zu
organisieren und in die Tat umzusetzen, sich während seines mehrjähri-
gen Aufenthaltes in Deutschland gute deutsche Sprachkenntnisse anzu-
eignen, zur Einreichung des Asylgesuchs selbständig von Zürich nach
Kreuzlingen und nach erfolgter Kantonszuteilung in den Kanton (…) zu
reisen sowie sich für die Bundesanhörung pünktlich im EVZ Kreuzlingen
einzufinden. Dem Protokoll der Bundesanhörung kann entnommen wer-
den, dass er der Befragung ohne weiteres folgen konnte, die Fragen ver-
standen und darauf geantwortet hat. Es sind dem Protokollverlauf – ab-
gesehen von den teils massiv widersprüchlichen Antworten – keine An-
zeichen zu entnehmen, dass er nicht zumindest in den Grundzügen klar
denken könnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer durchaus in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des
Asylverfahrens zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunft-
gemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvoll-
ziehbar zu schildern, indem er eigene Erlebnisse wiedergeben und dies-
bezüglich klärende Fragen des Befragers beantworten konnte.
Es ist dem Beschwerdeführer folglich – auch unter Berücksichtigung ei-
nes weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – nicht
gelungen, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu ma-
chen.
5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Staats-
angehöriger eines verfolgungssicheren Staates (Safe Country) im Sinne
E-3810/2011
Seite 13
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ist und keine Hinweise auf eine Verfolgung
des Beschwerdeführers vorliegen. Demzufolge ist das BFM zu Recht ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht
angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.4 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass sich vorliegend weder Hinweise auf eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung noch auf Anhaltspunkte einer drohenden und durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe
oder Behandlung ergeben. Der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfah-
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ren somit keine Anwendung finden. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.6 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Pra-
xis des Gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriege-
rischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur
Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in ei-
nem publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert
(vgl. BVGE 2009/51). Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit seien Roma generell Schikanen und Diskriminierun-
gen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei all-
gemein schwierig. Aber auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf
Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht
völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese im Allgemeinen
nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5714/2009 vom 13. November 2009).
Der Beschwerdeführer macht geltend, möglicherweise an einer psychi-
schen oder neurologischen Erkrankung zu leiden. Aufgrund der weder
näher substanziierten noch mittels Arztzeugnissen belegten Schwierigkei-
ten ergeben sind keine Hinweise, wonach diese derart gravierend wären,
dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, zumal
Serbien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wel-
che die Behandlungen von psychischen Krankheiten zulässt. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und hat
zumindest gelegentlich als (…) gearbeitet (vgl. Akten BFM 4/13 S. 2,
A20/20 S. 5). Der Beschwerdebegründung, er verfüge in Serbien über
kein tragfähiges Beziehungsnetz, kann nicht gefolgt werden. Seinen An-
gaben in der Anhörung zufolge (vgl. A20/20 S. 4) wohnte er bis zu seiner
Ausreise im selben Hause mit seiner Frau, wobei er gelegentlich zu Ver-
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wandten ging, wenn er zu Hause Probleme hatte. Auch angesichts des
Umstandes, dass er seit seiner Geburt in (…) gewohnt hat und seine Fa-
milie dort offensichtlich verwurzelt ist ("Meine Vorfahren lebten schon in
(…)", vgl. A20/20 S. 5 F32) ist entgegen seinen Behauptungen davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in Serbien über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat demnach die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: