B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3810/2012
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, stellte am (…) bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara
ein Asylgesuch; er wurde hierzu (…) auf der Botschaft angehört. Am
7. Dezember 2009 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags
(…) um Asyl nach, worauf das Asylgesuch aus dem Ausland mit Verfü-
gung des BFM vom 9. Dezember 2009 infolge Gegenstandslosigkeit ab-
geschrieben wurde. Am 16. Dezember 2009 wurde er zur Person, zu den
Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg summarisch befragt, und am
4. Januar 2010 erfolgte die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
B.
Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bat das BFM mit
Schreiben vom 3. Juni 2011 unter anderem um Mitteilung, wann mit ei-
nem Entscheid zu rechnen sei. Am 13. September 2011 ersuchte der neu
mandatierte Rechtsvertreter erneut um Auskunft über das Asylverfahren.
Mit Schreiben vom 22. September 2011 respektive 3. Oktober 2011 ant-
wortete das Bundesamt, das Asylgesuch sei infolge der hohen Geschäfts-
last noch hängig und es sei nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin
einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Das Gesuch werde sobald als
möglich gemäss interner Prioritätenordnung bearbeitet. In der Eingabe
vom 19. Oktober 2011 bat der Beschwerdeführer nochmals um möglichst
rasche Bearbeitung des Falles, wobei er darauf hinwies, dass sein Ge-
such keine mühsamen Abklärungen erfordere, da die mit ihm zusammen
beschuldigten Asylsuchenden bereits als Flüchtlinge anerkannt worden
seien.
Am 26. Januar 2012 erkundigte sich der behandelnde Arzt (…) nach dem
Stand des Verfahrens. Am 3. Juli 2012 gelangte (…) wiederum an das
BFM mit der dringlichen Bitte, das Asylgesuch prioritär zu behandeln.
Mit E-Mail vom 8. März 2012, Schreiben vom 16. April 2012, 24. Mai 2012
und 11. Juni 2012 bat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um ei-
ne baldige Entscheidung und um Auskunft über den Stand des Verfah-
rens. In der letzten Eingabe teilte er dem Bundesamt zudem mit, er be-
halte sich vor, bei Ausbleiben einer Reaktion eine Rechtsverweigerungs-
beschwerde einzureichen.
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C.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen
und beantragen, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren allzu lang
dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich zu
behandeln und unverzüglich einen Entscheid zu fällen; weiter sei festzu-
stellen, dass die für das Verfahren zuständige Person, (…) in der Sache
befangen sei und in den Ausstand zu treten habe. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und es sei ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 25. Juli
2012 den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Juli 2012 teil-
te der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, die Eingabe werde
als Rechtsverzögerungsbeschwerde (eventuell Rechtsverweigerungsbe-
schwerde) entgegengenommen, verschob den Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späte-
ren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung ab. Gleichzeitig wurde das Bundesamt eingeladen, bis zum
16. August 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Das BFM teilte dem Gericht mit Schreiben vom 21. August 2012 mit, es
sei aufgrund einer Ferienabwesenheit beziehungsweise Ferienrückkehr
und der Abklärung, ob ein Asylentscheid aufgrund der Aktenlage möglich
sei, nicht in der Lage, die Frist einzuhalten. Das Gericht gewährte hierauf
eine Fristverlängerung bis zum 14. September 2012.
Nach telefonischer Erkundigung des Gerichts ersuchte der BFM-Sach-
bearbeiter mit E-Mail vom 19. September 2012 erneut um eine Verlänge-
rung der Vernehmlassungsfrist. Diese wurde letztmals bis 1. Oktober
2012 erstreckt.
F.
Zugunsten eines beförderlichen Entscheides verzichtet das Gericht dar-
auf, dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Replik zuzustellen,
es gibt ihm mit dem vorliegenden Entscheid von deren Inhalt Kenntnis
(vgl. dazu nachstehend E. 3.2).
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G.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gegen das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Anfechtung einer ord-
nungsgemäss ergangenen Verfügung zuständig wäre, jederzeit Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE
2008/15 E. 3.1.1). Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Erlass einer
Verfügung besteht, ein entsprechendes Erlassbegehren vorliegt und die
anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen worden ist.
1.2 Ist der Ausstand einer Person, welche eine Verfügung zu treffen oder
vorzubereiten hat, streitig, so entscheidet gemäss Art. 10 Abs. 2 VwVG
die Aufsichtsbehörde, ausser es handle sich um den Ausstand eines Mit-
glieds einer Kollegialbehörde.
1.3 Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher ei-
ne Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2012 wurde dem
Beschwerdeführer bisher weder zur Kenntnis gebracht noch zur Stellung-
nahme unterbreitet. Gemäss Art. 31 VwVG hört die Behörde in einer Sa-
che mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien jede Partei zu
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Vorbringen einer Gegenpartei an, welche erheblich erscheinen und nicht
ausschliesslich zugunsten der anderen lauten. Zum Begehren um Aus-
stand des zuständigen Sachbearbeiters hat sich das BFM in seiner Ver-
nehmlassung nicht geäussert. Da den übrigen Begehren des Beschwer-
deführers im vorliegenden Entscheid entsprochen wird (vgl. nachfolgend
E. 6.2), wird auf eine vorgängige Anhörung zur Vernehmlassung verzich-
tet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, trotz mehr-
maliger schriftlicher Nachfragen und der ausdrücklichen Aufforderung,
betreffend den Verfahrensablauf Auskunft zu erteilen, sei das BFM gänz-
lich untätig geblieben. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 habe es sich
zunächst bereit gezeigt, sein Asylgesuch nach interner Prioritätenordnung
zu behandeln. Durch sein Nichtstun habe das Bundesamt danach jedoch
implizit gezeigt, dass es das Gesuch nicht demnächst zu behandeln ge-
denke. Dafür gebe es keine objektiven Gründe. Wie seine mitangeklagten
Bekannten sei auch er (…) worden, weiterer Abklärungen zum Sachver-
halt bedürfe es aufgrund der eingereichten Gerichtsunterlagen nicht. Es
sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb gerade sein Gesuch noch nicht be-
handelt worden sei. Das Bundesamt wäre gehalten gewesen, innert der
Fristen von Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG zu entscheiden. Mit dem Nichtstun
und der klaren Überschreitung dieser Behandlungsfristen verletze es
Art. 46a VwVG und das Gleichheitsgebot von Art. 29 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101).
Der Sachbearbeiter des Bundesamtes habe mit seinem Schreiben vom
3. Oktober 2011 beim Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, dass das
Gesuch bald erledigt werde. In der Folge sei er jedoch untätig geblieben,
obwohl er durch mehrere eingeschriebene Briefe um Auskunft ersucht
worden sei und jederzeit in der Lage gewesen wäre, über den Verfah-
rensablauf Auskunft zu geben. Er scheine in der Sache befangen zu sein,
weshalb er in den Ausstand zu treten habe.
3.2 In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2012 nahm die Vorinstanz
wie folgt zur Beschwerde Stellung:
Von der Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
werde Kenntnis genommen. Nach umfassender Durchsicht des vorlie-
genden Dossiers und verschiedener beigezogener Dossiers komme das
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Bundesamt zum Schluss, dass sich das Asylgesuch aufgrund der gegen-
wärtigen Aktenlage als nicht spruchreif erweise. Die vom Beschwerdefüh-
rer erwähnten Asylverfahren von mitangeklagten Bekannten hätten zu je-
weils unterschiedlichen Entscheiden geführt, was das Prinzip der Einzel-
fallprüfung im schweizerischen Asylverfahren widerspiegle. Sodann sei
festzustellen, dass die eingereichten Gerichtsdokumente nicht in eine der
Landessprachen übersetzt seien, was eine nähere Prüfung der konkret
gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seitens der türkischen
Behörden verunmögliche. Eine erste Durchsicht der Dokumente ergebe,
dass die darin erhobenen Vorwürfe möglicherweise nicht mit dessen Vor-
bringen übereinstimmen würden, weshalb eine anschliessende vertiefte
Prüfung notwendig sei. Schliesslich wäre das BFM im vorliegenden Fall
aufgrund der Aktenlage gehalten, das Dossier vor einem Asylentscheid
noch anderen Bundesbehörden für eine allfällige Stellungnahme zu un-
terbreiten. Demzufolge sei ein Asylentscheid aufgrund der Aktenlage nicht
möglich.
Das Bundesamt bedaure, dass sich der Beschwerdeführer zu einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde entschlossen habe, könne dies aus
menschlicher Sicht aber nachvollziehen. Bereits im Schreiben vom
3. Oktober 2011 habe es darauf hingewiesen, dass aufgrund der hohen
Geschäftslast kein bestimmtes Datum für einen Asylentscheid in Aussicht
gestellt werden könne. Dieser Feststellung komme im Lichte der internen
Prioritätenregelungen des Bundesamtes nach wie vor vollumfängliche
Gültigkeit zu. Das vorliegende Inland-Gesuch datiere von Dezember
2009, und aufgrund der gegenwärtigen Behandlungsprioritäten würden
auch noch zu einem früheren Zeitpunkt gestellte Asylgesuche eines Ent-
scheides harren.
4.
Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt
sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person
unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert ange-
messener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und
alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f. mit weiteren Hin-
weisen).
Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine andere Möglichkeit, den
rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das
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Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das Recht verweigernden oder
verzögernden Behörde entscheiden, zumal dadurch der Instanzenzug
verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten ver-
letzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2).
5.
Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das zu-
ständige Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise zu verste-
hen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln
(vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a). Es erklärt in seiner Vernehmlassung ledig-
lich, dass über das Gesuch aufgrund der amtsinternen Prioritätenord-
nung, der hohen Geschäftslast und der fehlender Spruchreife noch nicht
entschieden worden sei.
6.
6.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Ein Verschulden
der Behörde ist nicht vorausgesetzt; auch wenn die Verzögerung auf ob-
jektive Umstände wie ungenügende Stellenzahl oder Überlastung zurück-
zuführen ist, kann sie gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen. Die Angemes-
senheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der Beteilig-
ten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene
Partei und einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen
BGE 130 I 312 E. 5.1 f. mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis).
Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstin-
stanzliche Asylverfahren (Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen.
6.2 Das vorliegende Asylgesuch datiert vom 7. Dezember 2009 und ist
damit seit bald drei Jahren hängig. Am 16. Dezember 2009 erfolgte die
Kurzbefragung und am 4. Januar 2010 die Anhörung des Beschwerdefüh-
rers. Die Verfahrensdauer gemäss Art. 37 AsylG ist damit überschritten.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass seit der Anhörung weitere Verfah-
renshandlungen erfolgt oder Abklärungen getroffen worden wären. Ent-
gegen der Behauptung des BFM in dessen Vernehmlassung vom
1. Oktober 2012 stellt das Gericht zudem fest, dass zumindest von eini-
gen eingereichten Dokumenten deutsche Übersetzungen vorliegen, wel-
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Seite 8
che gemäss Aktenverzeichnis am 2. November 2010 respektive am
6. Juni 2011 zu den Akten gereicht worden sind (vgl. Akten BFM B 15).
6.3 Der Hinweis darauf, dass vor einem Entscheid weitere Abklärungen
oder Verfahrenshandlungen notwendig seien, ist als Rechtfertigung für
die Untätigkeit des Bundesamtes unbehelflich. Im Gegenteil wäre zu er-
warten, dass die notwendigen Schritte unternommen würden, um die
Spruchreife innert angemessener Frist herbeizuführen. Weiter ist zu be-
rücksichtigen, dass angesichts der mehrfachen ärztlichen Nachfragen
nach dem Stand des Verfahrens und des Hinweises auf die gesundheitli-
che Belastung, welche die derzeitige Situation für den Beschwerdeführer
mit sich bringe, von einem erhöhten Interesse an einem baldigen Ent-
scheid auszugehen ist. Auch ist anzumerken, dass sich das Bundesver-
waltungsgericht wiederholt bereit erklärt hat, die ursprüngliche Vernehm-
lassungsfrist zu verlängern, indessen die Vorinstanz sich erst auf eine
unmissverständliche Intervention des Instruktionsrichters hin (E-Mail)
veranlasst sah, eine Vernehmlassung einzureichen. Auch wenn das Ge-
richt die hohe Arbeitslast des BFM nicht verkennt und für dessen Prioritä-
tenordnung grundsätzlich Verständnis hat, ist im vorliegenden Fall das
gezeigte Verhalten nicht hinnehmbar. Insgesamt kommt es deshalb zum
Schluss, dass weder die Geschäftslast noch die interne Prioritätsregelung
in casu einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen vermö-
gen.
6.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass das Vor-
gehen des Bundesamtes im Verfahren des Beschwerdeführers zwar nicht
als Rechtsverweigerung, aber als Rechtsverzögerung im Sinne von
Art. 46a VwVG zu qualifizieren ist. Die Vernehmlassung vom 5. Oktober
2012 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt gutzuheissen, und die Akten sind dem BFM zu über-
weisen, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch ohne weitere Ver-
zögerung an die Hand zu nehmen und beförderlich abzuschliessen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der zuständige Sachbe-
arbeiter des BFM sei befangen und habe deshalb in den Ausstand zu tre-
ten.
7.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu
treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der
Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch
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Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine
faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader
Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder ver-
schwägert sind (Bst. c), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in
der gleichen Sache tätig waren (Bst. d) oder aus anderen Gründen in der
Sache befangen sein könnten (Bst. e).
7.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der BFM-Sachbearbeiter habe
dadurch, dass er es unterlassen habe, über den Stand des Verfahrens
Auskunft zu geben, den Anschein erweckt, in der Sache befangen zu
sein. Der Beschwerdeführer macht geltend, das persönliche Verhalten
des Sachbearbeiters habe Zweifel bezüglich dessen Unvoreingenom-
menheit aufkommen lassen.
Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Der Sachbearbeiter
teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2011 re-
spektive 3. Oktober 2011 mit, das Asylgesuch sei infolge der hohen Ge-
schäftslast noch hängig, es sei nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum
hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Weiter verwies er auf die amt-
sinterne Prioritätenordnung und versicherte, das Gesuch werde dement-
sprechend sobald als möglich bearbeitet werden. Auch in der Vernehm-
lassung vom 1. Oktober 2012 wird darauf hingewiesen, dass das BFM
aufgrund der hohen Geschäftslast nicht in der Lage sei, auf ein bestimm-
tes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen.
Aufgrund der Akten besteht für das Gericht kein Anlass, am Wahrheitsge-
halt dieser Erklärung zu zweifeln. Es sind sodann auch keinerlei Gründe
ersichtlich, welche auf eine persönliche Befangenheit des Sachbearbei-
ters hindeuten könnten. Das Ausstandsbegehren erweist sich als unbe-
gründet, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten von seiner Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht durch die
teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – gutzuheissen
und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 5. Oktober 2012 werden ein zeitlicher Aufwand
von 10,45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Barausla-
gen von Fr. 97.– ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand über-
steigt den aufgrund des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersu-
chungsgrundsatzes üblichen Rahmen und erscheint als nicht in allen Tei-
len angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der
zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf 7 Stunden
zu Fr. 200.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 70.–, festzusetzen. Folglich ist
angesichts des hälftigen Obsiegens vom BFM eine Parteientschädigung
von Fr. 770.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich Rechtsverzögerung gutgeheissen. Das
BFM wird angewiesen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die
Hand zu nehmen und beförderlich abzuschliessen.
2.
Bezüglich des Ausstandsgesuches wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 770.– zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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