B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3810/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 27. August 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 7. September 2015 wurde sie zur Person befragt
(BzP). Ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren wurde am 1. Dezember
2015 als beendet erklärt und festgestellt, das Asylgesuch werde in der
Schweiz geprüft. Am 22. Mai 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgrün-
den durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Subzoba C._______,
Zoba D._______. Sie habe die ersten beiden Klassen in E._______ und
die dritte bis elfte Klasse in der Secondary in F._______ besucht, wobei sie
die Schule vier Monate vor dem Einrücken in Sawa abgebrochen habe.
Ihre Eltern, (…) Schwestern und ein Bruder lebten noch heute in Eritrea,
ein Cousin und eine Cousine befänden sich in der Schweiz. Ihre Familie
sei in (…) tätig.
In der BzP führte die Beschwerdeführerin an, ihr seien nach Abbruch der
Schule Vorladungen zum Einrücken in den Militärdienst zugestellt worden,
denen sie nicht Folge geleistet habe. Im (…) 2010 sei sie bei G._______
in eine Razzia geraten, festgenommen worden und während (…) Monate
in H._______ inhaftiert gewesen. Im (…) Monat des Jahres 2010 sei sie
nach Sawa gebracht worden, wo sie nach drei Monaten mit der sechsmo-
natigen Grundausbildung begonnen habe. Danach habe sie verschiedene
Arbeiten im Rahmen des Militärdienstes verrichtet und sei der sechsten
Division zugeteilt worden. Im (…) Monat 2012 sei sie mit einer Bewilligung
zurück nach Hause gelangt. Danach sei sie nicht mehr in den Militärdienst
zurückgekehrt und habe im (…) Monat 2014 Eritrea verlassen beziehungs-
weise sei sie ein Jahr zu Hause geblieben, erneut festgenommen und
nochmals in eine dreimonatige Grundausbildung geschickt worden. Sie sei
weitere sechs Monate im Militär gewesen, danach erneut nach Hause ge-
gangen und schliesslich im (…) Monat 2014 ausgereist.
Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, in der
elften Klasse aus der Schule verwiesen worden zu sein, weil sie der Schule
eine Woche ferngeblieben sei. Sie sei im (…) 2010 bei einer Razzia in
I._______ bei G._______ festgenommen und während dreier Monate in
H._______ inhaftiert worden. Danach sei sie nach Sawa verlegt worden,
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wo sie nach einem Monat mit der sechsmonatigen Grundausbildung be-
gonnen habe. Danach sei sie für sechs Monate nach J._______ zur
Zwangsarbeit geschickt und anschliessend zurück nach Sawa verlegt wor-
den, wo sie als (…) eingeteilt worden sei. Nach drei Monaten sei sie zuerst
der dritten Division und nach weiteren drei Monaten der sechsten Division
zugeteilt worden. Dort sei sie krank geworden. Im (…) 2012 sei sie für zwei
Wochen beurlaubt worden und nach Hause zurückgekehrt. Da sie den Ur-
laub überzogen habe, sei sie nach einem Jahr zuhause festgenommen und
nach K._______ gebracht worden. Sie sei erneut für drei Monate in die
Grundausbildung geschickt worden, diesmal in L._______. Dort sei sie von
ihrem Vorgesetzten vergewaltigt worden. Danach sei sie nach K._______
gebracht worden, wo sie auf ihre Zuteilung gewartet habe. Stattdessen sei
sie aber verdächtigt worden, die Flucht ergreifen zu wollen, worauf sie in-
haftiert worden sei. Nach sechsmonatiger Haft in K._______ sei ihr die
Flucht geglückt. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie sich zu ihrer
Tante nach M._______ begeben, einen Monat später sei sie nach
B._______ zurückgekehrt. Während (…) Jahre habe sie sich bis zu ihrer
Ausreise tagsüber in der Einöde und nachts im Haus ihres in Asmara le-
benden Onkels aufgehalten.
Ihre illegale Ausreise habe sie im (…) Monat 2014 gestartet (BzP) respek-
tive sie sei im (…) 2014 in Begleitung einer Freundin von B._______ in drei
Tagen nach Äthiopien gelaufen (Anhörung). Über den Sudan, Libyen und
Italien sei sie am 27. August 2015 in die Schweiz gereist.
Zur Untermauerung ihrer Angaben reichte die Beschwerdeführerin ihre
Identitätskarte im Original und eine Fotografie aus dem Jahre 2011 zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihr die vorläufige
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Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwer-
deführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2017 wurden die Gesuche um unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung – unter Vorbehalt des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen. Am 28. Juli 2017
wurde eine vom gleichen Tag datierende Fürsorgebestätigung nachge-
reicht.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeit-
punkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen.
Namentlich ist das dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend
zu.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da es ihr
nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie auf die geltend ge-
machte Art und Weise desertiert sei. Ihre illegale Ausreise aus Eritrea sei
zudem asylrechtlich unbeachtlich.
4.1 Glaubhaft sei zwar, dass sie in Eritrea Militärdienst geleistet habe, der
Schilderung ihrer angeblichen Desertion fehle es aber gänzlich an Real-
kennzeichen. Über die sechsmonatige Haftzeit in K._______ habe sie pau-
schal erzählt oder sei der Frage gänzlich ausgewichen (SEM-Akte A21/21
S. 14). Die Angaben über den Tag der Flucht seien ausweichend und sub-
stanzlos ausgefallen. Auch der mehrmaligen Aufforderung zur detaillierten
Schilderung sei sie nicht gefolgt (SEM-Akte A21/21 S. 14 ff.). Äusserst sur-
real sei sodann die Schilderung der Flucht mit der Verrenkung des Fuss-
gelenkes ausgefallen. Zudem habe sie geltend gemacht, bis (…) 2014 in
K._______ gewesen zu sein, was zeitlich nicht aufgehe mit der Behaup-
tung, Eritrea im (…) 2014 respektive (…) 2014 verlassen zu haben. Es sei
somit von einer regulären Entlassung aus dem Militärdienst auszugehen.
Daran vermöge das verschwommene Foto aus dem Jahre 2011 nichts zu
ändern, da der geleistete Militärdienst nicht in Frage gestellt werde.
4.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise könne offenblei-
ben, da praxisgemäss eine illegale Ausreise nicht mehr für sich allein ge-
nommen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führe. Da die Be-
schwerdeführerin nicht gegen die Proclamation on National Service
verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wo-
nach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, er-
fülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.
Im Wesentlichen wird in der Beschwerde demgegenüber angeführt, die Be-
schwerdeführerin habe grosse Mühe gehabt, sich zu konzentrieren und
chronologisch zu erzählen. Sie habe immer wieder viele Details und Anga-
ben zu ihrer Stimmung während des Militärdienstes und der Haft genannt.
Ihre Ausreisegründe habe sie sehr ausführlich dargelegt und könnten nicht
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als stereotyp gewertet werden. Sie habe ihre Desertion aus dem Militär-
dienst glaubhaft machen können. Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter
und habe daher bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürch-
ten.
6.
6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die fluchtauslösen-
den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung
mit überzeugender Begründung als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG
qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.1.1 Die wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde vermö-
gen an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Insbe-
sondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
Fragen zur Flucht aus K._______ entgegen der in der Beschwerde vertre-
tenen Ansicht wenig detailliert und teilweise ausweichend schilderte. In der
Beschwerde wird (in Wiederholung der Angaben bei der Anhörung [SEM-
Akte A 21/21 F45 und F135 ff.]) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe
ihren Fuss nicht vor, sondern auf der Flucht verrenkt. Dies vermag jedoch
nicht zu erklären, weshalb sie anlässlich der Anhörung auf die Haftzeit an-
gesprochen zuerst angab, sie sei in sehr schlechtem Zustand gewesen und
habe nicht mal laufen können (SEM-Akte A21/21 F123), um gerade an-
schliessend zu erklären, als die Frauen aufgestanden seien, sei sie ein
bisschen zurückgeblieben, dann habe sie angefangen zu rennen. Sie sei
eine Stunde heftig gerannt (SEM-Akte A21/21 F125). Im Weiteren lassen
sich die Ausführungen zum Ablauf bis zur Flucht nicht miteinander in Ein-
klang bringen: Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sich ab (…) 2012
ein Jahr versteckt gehalten zu haben (SEM-Akte A21/21 F33, F45 und
F93), danach festgenommen und nach K._______ gebracht worden zu
sein, wo sie neun Monate inhaftiert gewesen sei und ihr dann die Flucht
gelungen sei (SEM-Akte A21/21 F45). Respektive gab die Beschwerdefüh-
rerin an, sie sei nach der Festnahme von K._______ zuerst nach
L._______ zu einer dreimonatigen Grundausbildung geschickt worden, da-
nach sei sie nach K._______ zurückgekehrt, wo sie ins Gefängnis gebracht
worden sei (SEM-Akte A21/21 F93 und F115). Sie sei sechs Monate in
K._______ in Haft gewesen (SEM-Akte A21/21 F118). Nach diesen Anga-
ben wäre die Beschwerdeführerin etwa Ende 2013 aus K._______ geflüch-
tet (vgl. auch ihre Angabe in SEM-Akte A21/21 F144, es sei circa Anfang
2014 gewesen), was sich aber nicht mit ihrer Aussage vereinbaren lässt,
sie sei bis Ende 2014 in K._______ geblieben (SEM-Akte A21/21 F116).
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Letzere Aussage steht im Übrigen wie von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt in Diskrepanz zur Behauptung, Eritrea im (…) (so in der BZP) be-
ziehungsweise (…) 2014 (so in der Anhörung) verlassen zu haben und sich
vor ihrer Ausreise während (…) Jahre in der Einöde und im Haus des On-
kels versteckt zu haben (SEM-Akte A21/21 F47).
6.1.2 Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin in der Vergangenheit Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie
aus dem Umstand, dass sie noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl.
dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017),
kann aber nicht per se darauf geschlossen werden, dass sie desertiert sei.
Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen eine
Befreiung oder ordentliche Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem
Nationaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom
15. Oktober 2018 E. 4.5, m.w.H. sowie E-2730/2017 vom 21. August 2018
E. 5.1).
6.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann zudem allein aufgrund ei-
ner illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtli-
cher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6–E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
6.3 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin
eine Desertion aus dem Militärdienst nicht hat glaubhaft machen können,
bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten il-
legalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter die-
sem Aspekt nicht.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Wegweisungsvollzug führe an-
gesichts der ihr drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig
sei. Weiter sei der Vollzug nach Eritrea als unzumutbar einzustufen.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.3.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr (erneut) in den Nationaldienst eingezogen zu wer-
den, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Refe-
renzurteil D-2311/2016 E. 13.2–E. 13.4).
E-3810/2017
Seite 10
8.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
8.3.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
8.3.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
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Seite 11
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
8.4.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in die-
sem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage
geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau mit Schulbildung
bis zur elften Klasse. Zudem kann sie in ihrer Heimat auf ein grosses fami-
liäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen.
Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Familie, der es wirtschaftlich gut
gehe (SEM-Akte A21/21 F59), bei ihrer Rückkehr unterstützen wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
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Seite 12
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin
reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiauf-
wand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, lic. iur.
Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, zulasten des
Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3810/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: