B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3811/2012
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Provinz Istanbul) stammen-
der türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz
in Diyarbakir – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
20. September 2011 und gelangte von Istanbul aus auf dem Luftweg nach
Griechenland, von dort auf dem Landweg wieder zurück nach Istanbul
und schliesslich über ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo er
am 25. September 2011 einreiste. Am 27. September 2011 stellte er im
Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am
7. Oktober 2011 wurde er im EVZ summarisch befragt (vgl. Akte A5/12)
und am 5. Dezember 2011 durch das BFM eingehend zu seinen Asyl-
gründen angehört (vgl. A12/15). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011
wurde er für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen (vgl. A8/6).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei als Kurde stets von den türkischen Behörden unterdrückt worden;
sein Vater sei als Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden; seine Schwester und sein Bru-
der seien immer noch bei der PKK in der Türkei. Aufgrund dieser familiä-
ren Umstände habe er in seinem Heimatland keine Arbeit gefunden, sei
wegen seines Nachnamens immer wieder angehalten, festgenommen
und geschlagen worden. Der Name sei der Polizei bekannt gewesen. Er
sei von den Behörden nicht in Ruhe gelassen worden; diese hätten stets
wissen wollen, wo sich sein Vater und Bruder aufhalten würden. Er habe
mit seiner Familie mehrmals den Wohnort in der Türkei gewechselt; sie
seien aber an allen Orten erneut behelligt worden. Zudem habe er sich
nicht an der Universität immatrikulieren können, weil er den Militärdienst
noch nicht geleistet habe; es könne von ihm jedoch nicht verlangt wer-
den, dass er im Militärdienst gegen seinen Bruder kämpfe. Seit 2004 sei
er Mitglied beim Menschenrechtsverein İnsan Hakları Derneği (IHD) und
seit 2006 Mitglied der Partei Baris ve Demokrasi Partisi (BDP). In der
Türkei habe er sich teilweise mit einem auf einen anderen Namen lauten-
den gefälschten Identitätsausweise bewegt; er sei dann aber doch wieder
als Angehöriger der Familie A._______ "dechiffriert" worden.
Der Beschwerdeführer reichte den gefälschten wie auch seinen echten
Identitätsausweis (Nüfus Cüzdani) sowie seinen Ausweis des Menschen-
rechtsvereins IHD zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – eröffnet am 18. Juni 2012 – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2012 focht der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kos-
tenvorschusses.
Der Eingabe wurden unter anderem ein Bericht " Menschenrechtsverlet-
zungen des Jahres 2011" des Menschenrechtsvereines Zweigstelle Diy-
arbakir (in Kopie), ein Ausdruck eines Internetartikels "Kurdistan/Türkei:
4015 Festnahmen im ersten Halbjahr" des Verbandes der Kurdischen
Vereine Österreich (FEYKOM) vom 28. April 2012, und ein Artikel des
"Spiegel" Ausgabe 12/2012; "Türkei: Von Sultans Gnaden" (in Kopie) bei-
gelegt.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 24. Juli 2012 fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2012 hielt das BFM ohne ergänzen-
de Ausführungen am Antrag der Abweisung der Beschwerde fest. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2012 zur
Kenntnisnahme gebracht.
F.
Am 2. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Kostennote ein.
E-3811/2012
Seite 4
G.
Auf den detaillierten Inhalt des Asylgesuchs, der vorinstanzlichen Verfü-
gung, der Beschwerdeschrift und der eingereichten Beweismittel wird –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezem-
ber 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren
– mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
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Seite 5
4.
4.1 Die Behörde ist im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungs-
verfahren – aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet,
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen
der asylsuchenden Person entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu
hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sach-
gerecht auseinanderzusetzen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen;
BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/ Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, C._______/Basel/ Genf
2009, Art. 30, N 5). Ebenfalls ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei
die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaf-
fen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis zu führen.
4.2 Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, besteht im vorliegenden
Verfahren Anlass, zu prüfen, ob das BFM den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es den Sachverhalt nicht
vollständig abklärte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Na-
tur und eine allfällige Verletzung ist vorab zu prüfen, da eine solche
grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich
zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren im
Kern geltend, er sei aufgrund seines Nachnamens, mithin wegen seiner
Familienzugehörigkeit in seinem Heimatland (asylrelevanten) Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Dieser Umstand habe seine
Ursache in der Mitgliedschaft seines Bruders und Vaters bei der PKK;
auch seine Schwester sei bei der PKK gewesen.
4.3.2 Die Vorinstanz erachtete im Wesentlichen in der angefochtenen
Verfügung die geltend gemachte PKK-Mitgliedschaft des Vaters als
glaubhaft, bejahte sodann das Vorliegen einer Reflexverfolgung wegen
des Vaters, stellte sich indessen auf den Standpunkt, diese sei nicht asyl-
relevant: Einerseits liege die Ausreise des Vaters bereits [viele] Jahre zu-
rück, mithin sei davon auszugehen, dass die Behörden nach jahrelangen
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erfolglosen Kontrollen den Druck auf die Familie verringert hätten, ande-
rerseits seien die geltend gemachten (teilweise unglaubhaften) Verfol-
gungsmassnahmen auch angesichts der sich immer mehr verbessernden
menschenrechtlichen Situation in der Türkei nicht intensiv genug, um
heute noch als asylrelevant gelten zu können. Die geltend gemachte
Nichtzulassung zum Studium aufgrund eines noch nicht geleisteten Mili-
tärdienstes sei als legitimes Druckmittel der türkischen Behörden zwecks
Durchsetzung der Militärdienstpflicht einzustufen. Zudem sei es dem Be-
schwerdeführer offenbar bisher gelungen, dem Militärdienst zu entgehen;
es gebe in der Türkei dazu zahlreiche Möglichkeiten, womit gar nicht fest-
stehe, ob er diesen überhaupt je leisten müsse. Seine Aussagen zu den
angeblichen Behelligungen wegen seines Nachnamens seien sodann
unplausibel ausgefallen; Diyarbakir sei eine Stadt mit mehr als 800'000
Einwohnern. Da der Beschwerdeführer ursprünglich aus Istanbul stamme
und erst 2006 nach Diyarbakir umgezogen sei, könne ihm nicht geglaubt
werden, dass er wegen seines Namens bei Kontrollen immer wieder mit-
genommen worden sei. Weiter habe er die Übergriffe nur undifferenziert
schildern können. Zudem hätte er nach den Vorschriften in der Türkei, die
eingehalten würden, bei jeder Festnahme eine Festnahmebestätigung
erhalten müssen; dass dies nicht der Fall gewesen sein sollte, müsse als
unmöglich bezeichnet werden. Schliesslich könne er sich zur angeblichen
Mitgliedschaft seiner Schwester bei der PKK nur unsubstantiiert äussern.
Dass er nicht habe angeben können, wann und wie lange diese bei der
PKK gewesen sei (da er nicht mit ihr über ihre Aufgaben gesprochen ha-
be, weil die Tätigkeiten der PKK bereits durch die Medien bekannt gewe-
sen seien), sei als stereotyp und ausweichend zu qualifizieren. Insgesamt
müssten seine Verfolgungsvorbringen daher als übertrieben und wegen
fehlender Handlungslogik und Substantiierung als nicht glaubhaft qualifi-
ziert werden, womit seine Vorbringen auch der Asylrelevanz entbehren
würden.
4.3.3 In seiner Beschwerdeeingabe listete der Beschwerdeführer zu-
nächst zahlreiche Verwandten mit Namen auf, die sich seinen Angaben
zufolge in der Schweiz in einem Asylverfahren, in der Türkei bei der PKK,
aus politischen Gründen in der Türkei in Haft befinden würden oder kürz-
lich aus der Haft entlassen worden seien; weitere nahe Angehörige seien
in der Türkei getötet worden. Diese Aufzählung mache deutlich, dass sei-
ne Familie und seine Verwandten aufgrund ihrer politischen Aktivitäten
den türkischen Behörden als terroristenfreundliches Umfeld bekannt sei.
Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine Reflexverfolgung wegen
des Vaters zwar bejaht werde, es indessen nicht als plausibel erachtet
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werde, dass diese [viele] Jahre nach der Ausreise des Vaters noch inten-
siv gewesen sein soll und zudem aufgrund einer Verbesserung der Men-
schenrechtslage in der Türkei heute keine begründete Furcht vor Reflex-
verfolgung mehr bestehe, seien unzutreffend. Vielmehr lebe sein Vater
als anerkannter Flüchtling in der Schweiz, weil er bereits vor mehreren
Jahren aus politischen Gründen aus der Türkei habe flüchten müssen;
weitere nahe und entfernte Verwandte hätten ebenfalls aus der Türkei
flüchten müssen, einige befänden sich noch immer im Gefängnis. So sei-
en der Beschwerdeführer und andere Familienangehörige vor allem we-
gen der Reflexverfolgung des Vaters und des Bruders D._______, der
noch immer bei der PKK in den Bergen sei, im Visier der türkischen Be-
hörden gestanden und daher (sinngemäss aktuellen) ständigen polizeili-
chen Repressionen ausgesetzt gewesen.
Auch dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei derart umfassend,
wie die Vorinstanz annehme, verbessert habe, treffe nicht zu; vielmehr
gehe der türkische Staat gerade gegen politisch exponierte Kurden wei-
terhin mit aller Härte vor. Auch sei Folter in Polizeihaft, wie sich aus den
IHD-Berichten ergebe, weiterhin verbreitet.
4.3.4 Auf Vernehmlassungsebene wiederholte die Vorinstanz ihren be-
reits der abweisenden Verfügung zugrunde gelegten Standpunkt, und
verzichtete auf weitere Ausführungen.
4.4
4.4.1 Die Vorgehensweise der Vorinstanz, ihre Erwägungen auf eine pau-
schalisierende Ansicht zu stützen, ohne die sich offensichtlich aufdrän-
genden vertieften Abklärungen vorzunehmen, kann vom Gericht nicht ge-
stützt werden:
Erstens ist nicht generell ausgeschlossen, dass trotz der verbesserten
Menschenrechtslage auch zum heutigen Zeitpunkt noch Angehörige von
PKK-Anhängern in der Türkei misshandelt und gefoltert werden oder zu-
mindest begründete Furcht haben, Opfer von asylrelevanter Reflexverfol-
gung zu werden (vgl. ausführlich BVGE 2013/25 E. 5.2 und 5.4.2). Zwei-
tens schweigt sich die Vorinstanz zum weiteren Verwandtschaftskreis des
Beschwerdeführers – mit Ausnahme des Vaters und der Schwester –
vollständig aus. Sowohl zum Bruder, der gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers noch immer für die PKK in der Türkei tätig ist, als auch
zu den weiteren Familienangehörigen werden in der angefochtenen Ver-
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fügung keine Überlegungen angestellt; gewissen Verwandten attribuiert
der Beschwerdeführer aber – zumindest auf Beschwerdeebene ausdrück-
lich – PKK-Nähe oder macht geltend, diese befänden sich aufgrund von
Reflexverfolgung in politischer Haft oder seien erst vor Kurzem entlassen
worden. In der Vernehmlassung vom 16. August 2012 beschränkt sich
das BFM darauf, pauschal auf seine bisherigen Erwägungen zu verwei-
sen, ohne auf die vom Beschwerdeführer konkret bezeichneten Verwand-
ten näher einzugehen oder zu diesen verwandtschaftlichen Beziehungen
Stellung zu beziehen.
Da zur Beantwortung der Frage einer (flüchtlingsrelevanten) Reflexverfol-
gung naturgemäss die Beleuchtung des familiären Umfeldes unabdingbar
ist, hätten sich im vorinstanzlichen Verfahren aber sowohl weitere Abklä-
rungen zur aktuellen Situation des Vaters und des Bruders als auch zu
den weiteren Verwandten aufgedrängt. Das BFM geht in der angefochte-
nen Verfügung selber davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers
sich seit den 1970er Jahren für die PKK engagiert habe und sich auch in
der Schweiz weiterhin für kurdische Anliegen einsetze. Es ist mithin
durchaus denkbar, dass der Vater auch zum heutigen Zeitpunkt noch für
die PKK aktiv sein könnte, womit die vorinstanzliche Argumentation, be-
hördliche Behelligungen [viele] Jahre nach dessen Ausreise aus der Tür-
kei seien unwahrscheinlich, ins Leere laufen würde (vgl. auch unten E.
4.5 und 4.6). Die Vorinstanz unterliess es aber bereits, dem Beschwerde-
führer zur aktuellen Situation des Vaters, des Bruders und der weiteren
Verwandten mit angeblicher PKK-Nähe vertiefte Fragen zu stellen und
verzichtete – wie aus den Akten hervorgeht – ebenfalls darauf, entspre-
chende Unterlagen der besagten Familienangehörigen (Vater, Schwester
und weitere Verwandte) des Beschwerdeführers, die sich allesamt in der
Schweiz in einem Asylverfahren befinden beziehungsweise eines durch-
laufen haben, beizuziehen. Auch auf Vernehmlassungsebene hat sich die
Vorinstanz diesbezüglich nicht ergänzend geäussert.
4.5 An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass zwei weitere Familienangehö-
rige des Beschwerdeführers bereits ein Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht durchlaufen haben.
Im Urteil D-3725/2012 vom 4. April 2013 betreffend die Schwester des
Beschwerdeführers, E._______(N […]), wurde im Ergebnis festgehalten,
dass die Vorinstanz es versäumt habe, sich mit der Frage der Reflexver-
folgung auseinanderzusetzen. Dazu hätte überhaupt erst der Sachverhalt
richtig abgeklärt werden müssen; namentlich habe es die Vorinstanz
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pflichtwidrig versäumt, die erforderlichen Informationen über den familiä-
ren Hintergrund der Beschwerdeführerin zu erheben beziehungsweise die
bereits vorhandenen Erkenntnisse aus den Verfahrensdossiers der Ange-
hörigen der Beschwerdeführerin beizuziehen. Das Bundesverwaltungsge-
richt kassierte die Verfügung in der Folge mit der Anweisung, diese Abklä-
rungen vorzunehmen und in der Sache neu zu entscheiden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3725/2012 vom 4. April 2013). Gemäss
dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist dieses Verfah-
ren derzeit weiterhin beim BFM erstinstanzlich hängig.
In einem weiteren Verfahren einer Cousine des Beschwerdeführers väter-
licherseits, F._______(N […]), hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts nur ungenügend nachgekommen sei, indem sie die Reflex-
verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin verneint habe, ohne den
Sachverhalt der die Reflexverfolgung auslösenden Person respektive
Sippe umfassend abgeklärt zu haben. Auch in diesem Verfahren wurde
die Verfügung aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1554/2013 vom 21. August 2013). Auch dieses
Verfahren ist gemäss ZEMIS derzeit weiterhin beim BFM erstinstanzlich
hängig.
4.6 Im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers sind die Ver-
wandtschaftsverhältnisse dieselben wie im oben zitierten Urteil betreffend
seine Schwester, E._______(D-3725/2012 vom 4. April 2013). Das Ge-
richt stützte sich in jenem Verfahren namentlich auf die beigezogenen Ak-
ten von G._______ und H._______(Eltern von E._______ bzw. des Be-
schwerdeführers; N […]), I._______(Tante; N […]), J._______(Tante; N
[…]) und K._______ und L._______(unklarer Verwandtschaftsgrad, N
[…]). Das Gericht hielt fest, dass einige unter ihnen wegen politischer Be-
tätigung für kurdische Organisationen und Parteien in der Türkei zu teil-
weise mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Weiter
handle es sich bei J._______ gemäss deren eigenen Angaben um die zur
Zeit ihrer Ausreise amtierende [exponierte politische Funktion] der Stadt
M._______(Provinz N._______) für die kurdische BDP. Aus der den Vater
betreffenden Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007, mit der er als
Flüchtling anerkannt und (nach Ausschluss der Asylgewährung gemäss
Art. 53 AsylG) vorläufig aufgenommen worden sei, gehe im Wesentlichen
hervor, dieser habe "über Jahre hinweg im Sinne der PKK politisiert, da-
bei (…) als (…) fungiert, habe sich teilweise – indem er sich unter ande-
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rem während eines Jahres als persönlicher Gast des PKK-Führers Abdul-
lah Öcalan in dessen damaligem Hauptquartier in Syrien befunden habe
– in unmittelbarer Nähe zum engsten Führungskreis der PKK aufgehalten
und dabei namhafte Beiträge zum Aufbau der Organisation geleistet. In
der Schweiz sei er nun (…)" (Urteil D-3725/2012 vom 4. April 2013 E.
3.2). Das Gericht schloss mit der Feststellung, die Vorinstanz habe den
für die Frage der Reflexverfolgung relevanten Sachverhalt nicht in rechts-
genüglicher Weise abgeklärt und mithin den Anspruch der Schwester des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
4.7 Im vorliegenden Verfahren stellt sich gleichermassen die Frage, ob
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung droht.
Da der Charakter der Reflexverfolgung zwingend den Einbezug des Fa-
milienumfelds des Beschwerdeführers erfordert, entfaltet die soeben prä-
sentierte Würdigung, wonach in Bezug auf die Frage einer allfälligen Re-
flexverfolgung betreffend die Schwester der Sachverhalt unvollständig
abgeklärt wurde, weil die Akten der Verwandtschaft nicht beigezogen
wurden, auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit. Die erläuterten
Erwägungen sind daher auch für das vorliegende Verfahren vollständig
zu bestätigen.
4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz durch mangelnde Abklärung
des Verwandtschaftsnetzes (namentlich Nichtbeizug der Akten der in der
Schweiz anwesenden Verwandten, Unterlassung des Stellens vertiefter
Fragen) den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und somit den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
4.9 Eine Heilung dieses formellen Mangels auf Beschwerdestufe würde
den Rahmen einer Beschwerdeinstruktion klarerweise sprengen, da sich
die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Es
kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt
festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge
dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
um die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht wird. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2013 ist aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig fest-
zustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
E-3811/2012
Seite 11
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer ist in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 2. Oktober 2013
seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt
12 Stunden à Fr. 200.-- und administrative Kosten von Fr. 35.- geltend
machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 12 Stunden
(für die Ausarbeitung einer elfseitigen Beschwerdeschrift) erscheint ange-
sichts ähnlich gelagerter Fälle überhöht und ist auf 9 Stunden zu reduzie-
ren; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.-- ist reglementskon-
form (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Dem Beschwerdeführer ist somit unter der Berücksichti-
gung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'835.- (inkl. Auslagen) zu Lasten des BFM zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben und
zur erneuten Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung über Fr. 1'835.- (inklusive Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: