B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3811/2019
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
B._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen Staats-
angehörigen Afghanistans und bei der Beschwerdeführerin um eine
Staatsangehörige Irans handelt, die ihr jeweiliges Heimatland eigenen An-
gaben zufolge am (…) (Beschwerdeführer) beziehungsweise ungefähr im
(…) (Beschwerdeführerin) verlassen hatten,
dass beide (inzwischen religiös getraut) am 6. Mai 2019 gemeinsam illegal
in die Schweiz einreisten und gleichentags erstmals in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
pean Dactyloscopy [EURODAC]) ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor
bereits Asylanträge in [Dublin-Staaten] gestellt und die Beschwerdeführerin
bereits vorgängig in [Dublin-Staaten und Dublin-Staat C._______] um Asyl
nachgesucht hatte,
dass das SEM [Dublin-Staat C._______] am 8. Mai 2019 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nach Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-
VO]) ersuchte,
dass sich [Dublin-Staat C._______] innert der dafür vorgesehenen zwei-
wöchigen Frist (Art. 25 Abs. 1 letzter Satz Dublin-III-VO) zur Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden bereit erklärte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Mai 2019 und gestützt auf die asyl-
rechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden vom 6. Mai 2019 nicht eintrat und die Wegweisung
nach [Dublin-Staat C._______] anordnete,
dass der genannte Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft
erwuchs und die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2019 durch den Mig-
rationsdienst Bern den [Behörden des Staates C._______] übergeben wur-
den (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsdienstes des
Kantons Bern vom 19. Juni 2019; A 1040578-40/1),
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dass die Beschwerdeführenden am 20. Juni 2019 illegal in die Schweiz
einreisten und tags darauf erneut schriftlich um Asyl nachsuchten,
dass das SEM [Dublin-Staat C._______] am 3. Juli 2019 erneut um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und die [Behörden des
Dublin-Staates C._______] sich mit Schreiben vom 8. Juli 2019 gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO dazu bereit erklärten,
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (eröff-
net am 22. Juli 2019) und in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR
142.20) die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach [Dublin-Staat
C._______] anordnete, wobei es eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen die-
sen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit als «Stellungnahme zum Asylent-
scheid» betitelter Eingabe vom 26. Juli 2019 (Poststempel) beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben haben,
dass sie zur Hauptsache sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragen, um ihr Asyl-
gesuch von der Schweiz prüfen zu lassen, und sie in prozessualer Hinsicht
sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersuchen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, sie hätten in
[Dublin-Staat C._______] auf der Strasse gelebt,
dass sie kaum für sich selbst hätten sorgen können und aufgrund dieser
Umstände gezwungen gewesen seien, ihr Kind (…) abzutreiben,
dass die Beschwerdeführerin nach der Abtreibung mit körperlichen Kom-
plikationen konfrontiert gewesen sei, da anlässlich der Operation ein Teil
ihrer Gebärmutter zerstört worden sei, und sie nun keine Kinder mehr be-
kommen könne,
dass sie sich in [Dublin-Staat C._______] im Stich gelassen gefühlt hätten
und ihnen in den wichtigen Situationen keinerlei Hilfe geboten worden sei,
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dass sie aufgrund dieser traumatischen Erlebnisse [Dublin-Staat
C._______] hätten verlassen müssen und nunmehr in der Schweiz um Asyl
nachsuchen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Juli 2019 mit superprovisori-
scher Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung
einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der
Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG)
endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31-33 VGG und
Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend
das AIG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sie ihre Eingabe frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 64a Abs. 2
AIG; Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Feststellungen – einzutreten ist,
dass der vorliegende Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Beset-
zung von drei Richterinnen oder Richtern ergeht,
dass sich die angefochtene Verfügung nicht auf das AsylG, sondern auf die
ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund
des Dublin-Assoziierungsabkommens) stützt,
dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Verfahren einzig die Frage
zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden nach [Dublin-Staat C._______] verfügt hat,
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dass dementsprechend das sinngemässe Begehren um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz, damit diese als Asylgesuch geprüft werde, nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass sich die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensicht-
lich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e
contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person(en) in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich die Be-
schwerdeführenden illegal in der Schweiz aufhalten, die Zuständigkeit
[Dublin-Staat C._______] im Dublin-Verfahren vom Mai 2019 (Verfügung
des SEM vom 22. Mai 2019, die sich auf die Wiederaufnahmeerklärung
[Dublin-Staat C._______] vom 20. Mai 2019 stützt) bereits rechtskräftig
festgestellt worden ist und die Zuständigkeit von [Dublin-Staat C._______]
mit Abgabe der Wiederaufnahmeerklärung erneut am 8. Juli 2019 aner-
kannt worden ist,
dass die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche An-
wesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügen
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwe-
senheit, in: Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. m.w.H.),
dass nach dem Gesagten die Grundlage für eine Wegweisung nach [Dub-
lin-Staat C._______] in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG gegeben ist,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung
Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen, da das
SEM eine vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen anzuordnen
hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass sich die Beschwerdeführenden während der letzten Jahre als Asylsu-
chende in Dublin-Staaten beziehungsweise in [Dublin-Staat C._______]
aufgehalten haben und sich [Dublin-Staat C._______] wiederholt zu ihrer
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Wiederaufnahme zwecks Fortsetzung des dortigen Asylverfahrens bereit
erklärt hat,
dass [Dublin-Staat C._______] Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und [Dublin-Staat C._______] seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, [Dublin-Staat
C._______] anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass mit Blick darauf ohne weiteres von der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ausgegangen werden darf (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass ebenso von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da den Beschwerdeführenden nach mehrjäh-
rigen Aufenthalten in verschiedenen Dublin-Staaten beziehungsweise in
[Dublin-Staat C._______] die dort zur Verfügungen stehenden Betreuungs-
und Behandlungsangebote bekannt sein dürften,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten physischen
und psychischen Leiden in [Dublin-Staat C._______] behandelt werden
können (und aufgrund der Akten teilweise auch bereits behandelt wurden),
dass letztlich der Vollzug der Wegweisung nach [Dublin-Staat C._______]
auch ohne weiteres möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, dar-
zutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder sie un-
angemessen wäre (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde – soweit da-
rauf einzutreten ist – abzuweisen ist,
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dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das sinngemässe Ge-
such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach
Art. 64a Abs. 2 [dritter Satz] AIG) hinfällig geworden ist,
dass demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestim-
men sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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