B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-381/2015
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, wo er als [Beruf] tätig gewesen sei – eige-
nen Angaben zufolge ungefähr im Oktober 2014 seinen Heimatstaat per
Flugzeug verlassen habe und über Griechenland und Frankreich am
23. November 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum vom 2. Dezember 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
15. Dezember 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei am 5. Juni 2014 von einem Kunden angewiesen
worden, [Waren] von B._______ nach C._______ zu bringen, wobei er auf
der Heimreise mit dem Bus von Mitgliedern der "Boko Haram" entführt und
während der 3-monatigen Gefangenschaft für den Bombenbau und den
Waffengebrauch trainiert worden sei; dass es ihm bei einem Angriff des
nigerianischen Militärs auf das "Boko Haram"-Camp indes gelungen sei zu
fliehen, er die Entführung bei der Polizei angezeigt habe und danach zu
seinem Laden zurückgekehrt sei, welcher während seiner dreimonatigen
Abwesenheit geplündert worden sei; dass sein [Gläubiger] deshalb seine
Familie von der Polizei habe verhaften lassen und ihm jetzt nach dem Le-
ben trachte, weshalb er letztlich aus diesem Grund um Asyl nachsuche
(vgl. Akten Befragungsprotokoll, A4/12 S. 7; Akten Anhörung A5/18 S. 3 ff.),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
18. Dezember 2014 – eröffnet am 23. Dezember 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom 16. Januar 2015 (irr-
tümlich ans SEM geschickt und von diesem ans Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet; Eingang beim SEM am 19. Januar 2015; Eingang beim Ge-
richt am 20. Januar 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzli-
che Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen sowie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei unter Feststellung des un-
zulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde
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ersuchte, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter ihn bei
bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am
26. Januar 2014 eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise des SEM entscheidet (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet. Soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amts-
sprache abgefasst ist,
dass sich ihr indessen die Rechtsbegehren und deren Begründung ohne
weiteres entnehmen lassen, weshalb vorliegend aus prozessökonomi-
schen Gründen auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet wird,
dass im Asylbereich mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betref-
fend – zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG
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i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit
begründete, dass einerseits die Angaben zur Entführung und Gefangen-
schaft durch die Boko Haram durchwegs widersprüchlich und unsubstan-
ziiert ausgefallen seien, weshalb sie die diesbezüglichen Ereignisse nicht
als glaubhaft gemacht erachte, andererseits die Bedrohung durch den
[Gläubiger] auch in Nigeria eine strafbare Handlung darstelle, welche von
den Behörden verfolgt und geahndet werde, so dass es dem Beschwerde-
führer zuzumuten sei, im Heimatstaat Schutz zu suchen und bei Untätig-
bleiben der Behörden oder einzelnen Beamten sich erneut an die Behörde
oder eine nächsthöhere Instanz zu wenden,
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dass der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerde vorbrachte, er er-
bete sich einen Verbleib in der Schweiz bis in das Jahr 2017, damit er sein
Leben in Ordnung bringen könne ("to put my self in order"), und dass zu-
dem sein Leben bei einer Rückkehr wegen der Boko Haram in Gefahr
wäre,
dass er somit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die widersprüch-
lichen und unsubstantiierten Angaben zur angeblichen Entführung und Ge-
fangenschaft durch die Boko Haram in der Beschwerde keine stichhaltigen
Argumente entgegensetzt und die diesbezüglich protokollierten Vorbringen
des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zu Recht und unter Angabe der
entsprechenden Protokollstellen in den Akten feststellte, in der Tat teilweise
widersprüchlich sind, einen sehr unsubstanziierten Eindruck hinterlassen
und auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitäts-
kennzeichen geprägt sind,
dass ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist,
dass der Beschwerdeführer seine in freier Erzählung gemachten Angaben
(A4/12 S. 7; A5/18 F15) auf konkrete Nachfragen hin mit dramatischen Aus-
schmückungen ergänzte, von denen zuvor nicht die Rede gewesen war
und die denn auch mit den früheren Darstellungen nicht mehr wider-
spruchsfrei vereinbar waren (vgl. zum Beispiel A5 F35, dass bei der Ent-
führung durch Boko Haram im Bus Passagiere verletzt worden seien; F43,
44, 64, wonach einer der Passagiere im Bus telefoniert habe, und wohl –
so F69 und 70 – auch ein Angehöriger von Boko Haram gewesen sei; F
57, wonach man bei der Ankunft im Boko Haram-Camp Gefangene in Ket-
ten angetroffen habe; F 61, 65, 67 und 69, wonach immer wieder Gefan-
gene verschwunden und vermutlich umgebracht worden seien),
dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich des erstinstanzlichen Ver-
fahrens ausdrücklich die Bedrohung durch den [Gläubiger] als Asylgrund
nannte, in der Beschwerde demgegenüber diesen wesentlichen Flucht-
grund mit keinem Wort erwähnt, sondern im Widerspruch zu seinen frühe-
ren Angaben nun vorbringt, eine drohende Verfolgung durch die Boko Ha-
ram sei sein Asylgrund,
dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die gesamten Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers (inklusive diejenigen zur Bedrohung durch
den [Gläubiger], welche gänzlich unsubstantiiert geblieben sind; vgl. A5
F129 ff.) offensichtlich den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügen,
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dass die Vorbringen zur Bedrohung durch den [Gläubiger] auch bei Aner-
kennung der Glaubhaftigkeit im Übrigen offensichtlich auch flüchtlings-
rechtlich nicht relevant wären, da den geltend gemachten Verfolgungs-
handlungen offenbar keine flüchtlingsrechtliche Motivation, sondern ein zi-
vilrechtlicher Streit betreffend die Begleichung von Geldschulden zugrunde
liegt, das Verhalten des [Gläubiger] somit, wie die Vorinstanz richtig
feststellte, strafrechtlich geahndet werden kann, weshalb es dem Be-
schwerdeführer gemäss der Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
18; EMARK 2006 Nr. 32) zuzumuten ist, die Behörden in Nigeria diesbe-
züglich (erneut) um Schutz zu ersuchen,
dass es dem Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG
erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Be-
hörde hindeutet,
dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Da-
tenweitergabe daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen
gewesen wäre und mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-standslos
geworden ist, und dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits
Daten weitergeleitet worden, weshalb sich auch der Antrag um entspre-
chende Orientierung als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Endentscheid ebenfalls gegenstandslos geworden
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher: Tu-Binh Tschan
Versand: