Abtei lung V
E-3812/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Nina Spälti
Giannakitsas, Richter Maurice Brodard
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch lic. Iur. Dominik Heinzer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), ehemals Bundsamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine kongolesische Staatsangehörige, der
Ethnie der Luba angehörend, katholischen Glaubens aus Kinshasa
stammend, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
12. März 2004 auf dem Luftweg und gelangte am 15. März 2004 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte sie
in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 19. März 2004 im Emp-
fangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF in (...) summarisch
zu ihren Asyl- und Ausreisegründen befragt. Am 24. Mai 2004 führte
die zuständige Behörde des Kantons (...), welchem die
Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen
wurde, eine einlässliche Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie habe sich weder religiös noch politisch betätigt.
Im Jahr 2001 habe sie ein Studium als Journalistin abgeschlossen und
bei der Zeitung B._______ ein Praktikum gemacht. Die dabei ver-
fassten Artikel seien unter ihrem Namen erscheinen. Danach habe sie
als Journalistin für den Sender D._______ gearbeitet. Im August 2002
habe sie eine regierungskritische Reportage über die Aussagen des
Präsidenten Jean-Pierre Bemba betreffend die Entmilitarisierung einer
Region gemacht. Deswegen sei sie während 24 Stunden inhaftiert und
anschliessend wieder freigelassen worden. Danach habe sie als
unabhängige Journalistin gearbeitet. Sie habe jedoch nicht mehr unter
ihrem Namen publiziert, sondern habe ihre Artikel von Journalisten,
die im Ausland bei ausländischen Zeitungen angestellt gewesen seien,
unter deren Namen veröffentlichen lassen. So habe sie beispielsweise
ihre Artikel ihrem Freund C._______, der bei der belgischen Zeitung
„Le Lac“ gearbeitet habe, gegeben. Im Dezember 2003 habe
C._______ die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie ihm bei einer
Reportage über Kindersoldaten helfen würde. Da sie dazu zusätzliche
Informationen gebraucht hätten, seien sie ins Camp Kokolo gegangen.
Dort seien sie vom Kommandanten als Spione beschimpft, gefesselt
und mit verbundenen Augen mit einem Auto an einen unbekannten Ort
gebracht worden. Sie sei in eine Zelle, in der vier Militärs gewesen
seien, eingesperrt worden. Drei der vier Soldaten hätten sie mehrmals
vergewaltigt. Sie sei etwa 30 Mal befragt und dabei geschlagen
worden, so dass sie am 22. Februar 2004 ohnmächtig geworden sei.
Daher habe man sie ins Spital Mama Yemo gebracht, wo sie nach drei
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E-
Tagen beziehungsweise nach einer Woche aus der Ohnmacht erwacht
sei. Im Spital sei sie von Soldaten bewacht worden. Am 29. Februar
2004 sei sie auf die Toilette gegangen und zu einer Freundin, die nicht
weit vom Spital gewohnt habe, geflüchtet. Der Bruder der
Beschwerdeführerin habe anschliessend einen Schlepper organisiert,
so dass sie das Land habe verlassen können.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 - eröffnet am 27. Juli 2004 - stellte
das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin an.
C.
Mit Beschwerde vom 24. August 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Be-
schwerdeführerin, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechts-
pflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die Beschwerde-
führerin Kopien verschiedener Exemplare der Zeitung B._______,
Kopien aus ihrer Abschlussarbeit über Kindersoldaten, einen Inter-
netauszug über Kongo, Kopien zweier Bestätigungen über ihre journa-
listische Tätigkeit und die Kopie einer Bestätigung ihres Praktikums bei
B._______, einen Artikel in E._______ in der Schweiz und die Kopie
eines von der Beschwerdeführerin verfassten Artikels in (...) ein.
Gleichzeitig wurde eine Mittellosigkeitserklärung zu den Akten
gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. September 2004 wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde in den Endentscheid verwiesen.
Seite 3
E-
E.
Mit Schreiben vom 14. September 2004 wurde ein Aufgebot (...) vom
10. September 2004 zu einer stationären Behandlung der
Beschwerdeführerin eingereicht.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2004
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit ihrer Replik vom 1. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin
ein Überweisungsschreiben der gynäkologischen Abteilung (...) zu den
Akten.
H.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 reichte die nun vertretene
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Originalzeitungen
der B._______ aus dem Jahr 2001, das Original der Praktikums-
bestätigung der B._______ vom 24. September 2001, ein Exemplar
ihrer Diplomarbeit von 2001 sowie vier farbige Fotos, welche die
Beschwerdeführerin in einer Klasse und vor einem Mikrofon zeigen,
ein.
I.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. Mai 2006 wurde die Be-
schwerdeführerin angefragt, ob sie ihre Beschwerde zurückzuziehen
wolle, zumal sie sich gemäss den Akten bei der Botschaft der demo-
kratischen Republik Kongo einen Pass habe ausstellen lassen, womit
sie sich unter Schutz der heimatlichen Behörden gestellt habe.
J.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 teilte der neu beauftragte Rechts-
vertreter mit, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest-
halte. Sie habe sich nicht unter den Schutz der heimatlichen Behörden
gestellt, sondern sich gezwungen gesehen, die für ihre Heirat notwen-
digen Identitätspapiere mit Hilfe ihres Partners bei der Botschaft der
Demokratischen Republik Kongo in Bern zu beschaffen.
K.
Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin einen Landsmann mit einer
Seite 4
E-
Aufenthaltsbewilligung C. In der Zwischenzeit wurde ihr Ehemann in
der Schweiz eingebürgert.
L.
Mit einem weiteren Schreiben vom 11. Juli 2006 wurde ein Telefax (...)
vom 12. Mai 2006 an den zukünftigen Ehemann der
Beschwerdeführerin eingereicht, in welchem diesem mitgeteilt wird,
dass ein provisorischer Trautermin erst vereinbart werden könne,
sobald ein gültiger Reisepass der Beschwerdeführerin vorliege. Der
Rechtsvertreter wies in seiner Eingabe darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin von ihrem Partner, der die Botschaft kontaktiert
und sich um die Besorgung des Passes gekümmert habe, zur Bot-
schaft begleitet worden sei, womit sie selbst keinen direkten Kontakt
mit der Vertretung ihres Landes gehabt habe.
M.
Am 17. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin vom Kanton (...)
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
N.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. November 2006 wurde die
Beschwerdeführerein angefragt, ob sie ihre Beschwerde angesichts
der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung B allenfalls zurückziehen wolle.
O.
Mit Eingabe vom 16. November 2006 teilte der Rechtsvertreter mit,
dass die Beschwedeführerin an ihrer Beschwerde festhalte und wie-
derholte, dass die Papierbeschaffung keine freiwillige Inanspruch-
nahme des Schutzes ihres Herkunftslandes darstelle.
P.
Am 7. März 2007 stellte das BFM der Beschwerdeführerin aufgrund
einer Anfrage vom 19. Juni 2006 den zuvor eingezogenen Reisepass
zu.
Q.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom
1. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren
Pass dem BVGer zuzustellen und mitzuteilen, zu welchem Zweck sie
diesen zurückverlangt habe. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter
um Einreichung einer detaillierten Kostennote ersucht.
Seite 5
E-
R.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 wurden der Pass und die
Kostennote eingereicht.
S. Am 20. März 2008 wurden Kopien zweier Arztberichte vom Septem-
ber und Dezember 2004 sowie eine E-Mail nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, so-
fern es zuständig ist, die Beurteilung der am 30. Dezember 2006 bei
der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1
der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des
AsylG) sind anwendbar.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Seite 6
E-
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Ins-
besondere die Ausführungen betreffend den Besuch im Camp, die gel-
tend gemachte Flucht aus dem Spital und ihre Erklärung, weshalb sie
keine Beweismittel habe beschaffen können, seien realitätsfremd und
somit unglaubhaft. Überdies wäre von einer Journalistin, die sich mit
politischen Themen befasst haben wolle, zu erwarten gewesen, dass
sie die hinter den Abkürzungen der wichtigsten Parteien stehenden
Bedeutungen hätte nennen können. Zudem beschränke sich ihre
Schilderung eines durchschnittlichen Tagesablaufs im Gefängnis auf
wenige pauschale und stereotype Erklärungen und sie habe über das
Gefängnisgebäude keine Angaben machen können. Absolut unsubs-
tanziiert sei auch die Beschreibung der Vergewaltiger. Sinnesein-
drücke, die die Vergewaltiger hinterlassen hätten oder bestimmte Ei-
genarten der Einzelpersonen seien nicht angegeben worden, was er-
staune, da es immer dieselben drei Personen gewesen sein sollen.
Ebenso stereotyp sei auch die Schilderung der Vergewaltigung sowie
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E-
ihr Befinden nach der Tat ausgefallen. Letztere lasse jede innere Betei-
ligung der Beschwerdeführerin vermissen, was darauf hindeute, dass
sie das Geschehene nicht selbst erlebt habe. Auch habe sich die Be-
schwerdeführerin widersprochen, indem sie einmal geltend gemacht
habe, drei Tage im Koma im Spital gelegen zu haben, ein anderes Mal
aber angegeben habe, es seien sieben Tage gewesen. Da es sich um
eine ernsthafte und bedrohliche Situation gehandelt habe, wäre zu er-
warten gewesen, dass sie über die Dauer ihres Komas einheitliche An-
gaben machen könne. Schliesslich habe sie angegeben, ab August
2003 bis Ende 2003 als freie Journalistin mit verschiedenen im Aus-
land tätigen Journalisten zusammengearbeitet zu haben. Sie habe je-
doch anderseits lediglich einen einzigen Artikel an eine belgische Zei-
tung weiter gegeben.
3.2 In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin vorab den
von ihr geltend gemachten Sachverhalt und erklärte, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz seien ihre Vorbringen in den wesentlichen
Punkten sehr wohl glaubhaft.
Zum Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente wies sie auf zwei
mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel (Berichte aus dem Digi-
) hin, aus welchen ersichtlich sei, dass sich die kongolesi-
schen Behörden des Problems des Nichtvorhandenseins einheitlicher
Identitätspapiere bewusst seien und es lösen möchten. Es seien im-
mer noch verschiedenartige Dokumente im Umlauf, wie die von der
Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle abgegebene Verlustbestäti-
gung (attestation de perte pièces d'identité).
Der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Nachforschungen, wel-
che die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Reportage über Kinder-
soldaten gemacht habe, unlogisch seien sei entgegenzuhalten, dass
es zur Aufgabe jedes seriösen Journalisten gehöre, sich ein persönli-
ches Bild der Sachlage, über welche man berichten möchte, zu ma-
chen. Sie habe über dieses Thema eine akademische Arbeit geschrie-
ben (Beilage Nr. 5) da ihr das Schicksal dieser Kinder sehr nahe gehe
und sie die Öffentlichkeit habe auf den Missstand aufmerksam machen
wollen. Jeder Journalist, der sich mit solchen brisanten Themen be-
fasse, müsse ein bestimmtes Risiko auf sich nehmen. Sie habe durch
den Besuch des Camps die Situation mit eigenen Augen begutachten
wollen, da es nicht immer möglich sei, sich anderweitig verlässliche In-
formationsquellen zu beschaffen. Sie sei zwar schon ein Jahr zuvor
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E-
wegen einer Reportage festgenommen aber nach 24 Stunden wieder
freigelassen worden, was ihr die Zuversicht gegeben habe, es werde
ihr auch diesmal nichts passieren, zumal auch die Regierung Kabila
ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, dem Phänomen der
Kindersoldaten einen Riegel zu schieben.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz geäusserten Skepis wegen der
Flucht aus dem Spital weist die Beschwerdeführerin vorab auf ihre
ausführliche Schilderung während der kantonalen Befragung hin. Das
Spital bestehe aus Pavillons und die Toiletten hätten sich ausserhalb
dieser Pavillons befunden. Den Soldaten, die sie hätten bewachen sol-
len, sei es nicht erlaubt gewesen, die Pavillons zu betreten. Sie habe
sich unter die Menge gemischt und so sei ihr die Flucht gelungen. Das
Argument der Vorinstanz, dass die Soldaten (nach dem Aufwachen der
Beschwerdeführerin aus dem Koma) gerade erst ihre Bewachungs-
funktion aufgenommen hätten und deren Aufmerksamkeit infolgedes-
sen zu diesem Zeitpunkt äusserst geschärft hätte sein sollen, sei zu
relativieren, da die Soldaten sich bereits seit sieben Tagen vor dem
Krankenhaus befunden hätten.
Die von der Vorinstanz gerügte fehlende Substanz ihrer Aussagen
über das Gefängnisgebäude gehe darauf zurück, dass ihre Augen ver-
bunden gewesen seien. Erst in der Zelle sei ihr die Augenbinde abge-
nommen worden. Was die Beschreibung der zwei Zellen und des Kor-
ridors betreffe, sei es nicht leicht, dazu spezifische Äusserungen zu
machen, hätten diese Orte doch keine Besonderheiten oder spezielle
Merkmale aufgewiesen. Auch habe sie sich in permanenter psy-
chischer Belastung befunden, die ständigen Vergewaltigungen hätten
ihr stark zugesetzt. Ihre Erinnerungen seien unklar und verschwom-
men. Die ARK habe (EMARK 1996, Nr. 16) eine Beschwerde gegen
einen BFF-Entscheid gutgeheissen, in welchem die geltend gemach-
ten Vergewaltigungen als unsubstanziiert, stereotyp und daher un-
glaubhaft bezeichnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe
Emotionen gezeigt und sowohl während der Empfangsstellen- als auch
während der kantonalen Befragung bei ihren Schilderungen über die
Vergewaltigungen geweint.
Um die geäusserten Zweifel der Vorinstanz an der journalistischen Tä-
tigkeit auszuräumen, reichte die Beschwerdeführerin Kopien der kon-
golesischen Zeitung B._______ und die Kopie ihres in der Schweiz
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E-
erschienenen Beitrags in der Zeitschrift E._______ sowie Kopien von
Arbeitsbestätigungen ein.
Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei offensichtlich
durch Übersetzungsfehler zu gewissen Widersprüchen gekommen. So
sei beispielsweise der Begriff "Lehrling" als "Lehrerin" protokolliert
worden, was nicht zutreffe. Sie wisse auch nicht, warum von mehreren
Journalisten, für die sie im Ausland zusammengearbeitet habe, die
Rede sei. Vielleicht sei es ein Versprecher gewesen. Im Spital sei sie
sieben Tage gewesen, sie könne nicht nachvollziehen, wieso sie bei
der ersten Anhörung von drei Tagen gesprochen habe. Dieser Lapsus
lasse sich jedoch so erklären, dass sie zuvor von den Vergewaltigun-
gen gesprochen und sich in einer emotionalen Stresslage befunden
habe. Diese Widersprüche seien insgesamt geringfügig.
3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Be-
schwerdeführerin zum Sachverhalt widersprüchliche und realitätsfrem-
de Angaben gemacht habe. Die eingereichten Beweismittel würden le-
diglich in Form leicht fälschbarer Kopien vorliegen und die Identität der
Beschwerdeführerin stehe nach wie vor nicht fest, so dass die
eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht zugeordnet
werden könnten. Selbst wenn die Dokumente echt sein sollten, werde
damit der geltend gemachte Sachverhalt nicht belegt.
3.4 In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin, sie sehe im Mo-
ment keine Möglichkeit, die Originale der Beweismittel zu beschaffen.
Mittels Nachforschungen könnte jedoch deren Echtheit festgestellt
werden. Bezüglich ihres Identitätsnachweises werde sie einen Ge-
burtsregisterauszug und ein „Certificat de nationalité“ einreichen. Sie
sei bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen,
die Identitätspapiere zu beschaffen. Ob die schwere Endometriose, an
welcher sie leide, mit den Vergewaltigungen zusammen hänge, hätten
ihr die Ärzte nicht gesagt.
3.5 Mit der Eingabe vom 10. Dezember 2004 wurden die Originale
der zuvor eingereichten Beweismittel (Zeitung B._______ vom
11./13./20./24./31. Oktober und 14. November 2001, Attestation de
Stage der B._______ vom 24. September 2001, Abschlussarbeit [...]
2000-2001) nachgereicht und erklärt, die Beschwerdeführerin habe
diese mit Hilfe eines Bekannten beschaffen können, der im August in
den Kongo gereist sei. Sie werde nun auch versuchen, ihre Identität zu
beweisen und reiche hierzu drei Fotos ein, welche sie bei der
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E-
Befragung zu ihrer Abschlussarbeit im Januar 2001 zeige. Ein weiteres
Foto zeige sie im Studio des D._______ am 25. September 2002.
3.6 In der Eingabe vom 15. Juni 2006 teilte die Beschwerdeführerin
mit, sie habe sich bei der Beschaffung des Passes nicht unter den
Schutz des Heimatlandes stellen wollen, sondern dieses Dokument le-
diglich zum Zweck der Heirat beschafft. Sie habe wegen ihrer Krank-
heit, wegen Problemen mit Mitbewohnerinnen sowie wegen fehlender
finanzieller Mittel nicht früher Identitätspapiere beibringen können. Ihr
Bruder habe schliesslich in der Heimat die für die Heirat notwendigen
Papiere beschaffen können. Es sei zu berücksichtigen, dass der Rei-
sepass ihre Identität und damit ihre Vorbringen zweifelsfrei belege.
3.7 In der Eingabe vom 11. Februar 2008 teilte die Beschwerdefüh-
rerin mit, sie sei mit ihrem Pass nicht in die Heimat gereist und habe
diesen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung benötigt. Sie
sei ohnehin aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig und wirke
psychisch angeschlagen, was vermutlich auf die erlittenen Übergriffe
zurückzuführen sei. Mit Eingabe vom 20. März 2008 wurde die im Jahr
2004 behandelte schwere Endometriose belegt und erneut erklärt, die-
se sei möglicherweise eine Folge der erlittenen Vergewaltigungen.
Diesbezüglich wurde eine E-Mail-Korrespondenz vom 7. März 2008
beigelegt.
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren ihre Identität belegte und bezüglich der journalistischen
Tätigkeit Originalzeitungen vorlegte. Dennoch gibt es einige Unge-
reimtheiten, die an der journalistischen Tätigkeit der Beschwerdeführe-
rin Zweifel aufkommen lassen. So hat die Beschwerdeführerin unter
anderem einen Artikel, den sie in der Schweiz im (...) vom Juli 2004
publizierte, eingereicht. Es fällt auf, dass dieser Kurzbericht im Ver-
gleich mit den anderen angeblich von ihr als Debütantin in B._______
im Jahre 2001 publizierten Artikeln äusserst dilettantisch verfasst ist
und derart grobe Schreibfehler enthält, dass erhebliche Zweifel
aufkommen, ob die früheren Texte tatsächlich von der gleichen Person
geschrieben worden sind. Bezüglich der Artikel in B._______ ist zu
erwähnen, dass es sich dabei um Texte eher harmlosen, nicht
regierungskritischen Inhalts (Russland verureilt den Terrorismus, die
Taliban in Afghanistan, Kampf gegen Malaria usw.) handelt. Be-
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E-
zeichnenderweise wurde der einzige möglicherweise regimekritische
Artikel gegen Jean-Pierre Bemba, weswegen die Beschwerdeführerin
im Jahr 2002 für 24 Stunden festgenommen worden sein will, nicht
vorgelegt. Jedenfalls sind die eingereichten Artikel angesichts ihres
Inhalts nicht geeignet, eine Verfolgung zu belegen.
4.2 Sodann fällt auf, dass bei der Widmung ihrer Diplomarbeit über
Kindersoldaten der Name ihres Vaters nicht ganz mit dem in der
Empfangsstelle (vgl. A1, S. 1) genannten übereinstimmt sowie, dass
sie sich unter anderen bei ihren Schwestern (mes soeurs) für ihre Un-
terstützung bedankt, obschon sie bei ihren Personalien angab, nur
eine Schwester zu haben (vgl. A1/ S. 3 und A10/ S. 3). Unter Annah-
me, sie habe die Arbeit doch selbst geschrieben, stellt sich die Frage,
warum sie zwei Jahre später für eine Reportage über das gleiche The-
ma in ein Militärcamp mit einem der gefürchtetesten Gefängnisse ge-
gangen wäre, lediglich um aktuelle Zahlen zu erhalten, obschon sie
sich damit - wie sie in ihrer Beschwerde zugibt - der Gefahr eines sol-
chen Lagerbesuchs bewusst gewesen sei. Es wäre durchaus möglich
gewesen, sich die Zahlen aus anderen zuverlässigen Quellen zu be-
schaffen, was sie ja auch beim Schreiben ihrer Arbeit getan haben
muss. Zudem erstaunt, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie
sich in ihrer Diplomarbeit ausgiebig mit der Problematik befasst und
als Journalistin Erfahrungen gesammelt hatte - bei ihrem Besuch
zwecks Informationsbeschaffung derart unprofessionell vorgegangen
sein soll, indem sie offensichtlich ohne vorherige Verabredung ins Mili-
tärlager ging und sich dabei nicht einmal nach dem Namen der Aus-
kunftsperson beziehungsweise des Kommandanten erkundigte. Dem-
nach ist der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Besuch im Camp
konstruiert erscheint, beizupflichten.
4.3 Ferner erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die Ausfüh-
rungen zur Verhaftung, Misshandlung und Vergewaltigung im Gefäng-
nis als überwiegend unglaubhaft. So fehlen den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin sogenannte Realitätskennzeichen. Ihre Ausführun-
gen wirken realitätsfremd und vermögen insgesamt nicht den Eindruck
von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken. Beispiels-
weise gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Zelle in der sie an-
geblich mehrere Wochen festgehalten worden sein will und die Haftbe-
dingungen - namentlich die Grösse des Raums, die Lichtverhältnisse,
den Tagesablauf - realistisch zu beschreiben. Von einer Person, wel-
che tatsächlich zwei Monate lang inhaftiert und dabei vergewaltigt
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E-
wurde, wäre zu erwarten, dass sie sich an bestimmte Einzelheiten ge-
nauer erinnern und diese in ihren Schilderungen entsprechend zum
Ausdruck bringen kann. Aus den diesbezüglichen Ausführungen, wo-
nach die Zelle keine Fenster gehabt und es dort keine Beleuchtung
gegeben habe, müsste der Schluss gezogen werden, dass es dort ab-
solut dunkel gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht
so beschrieben hat, gab sie doch in ihrer knappen Beschreibung die
Hautfarbe der Vergewaltiger an. Wenn sich die Beschwerdeführerin tat-
sächlich während der ganzen Zeit bei absoluter Dunkelheit in einer
Zelle befunden hätte, und alles um sich akustisch hätte wahrnehmen
müssen, hätte sie dies auch so beschrieben. Der in der Beschwerde
erwähnte Vergleich mit dem in EMARK 1996, Nr. 16 publizierten
Entscheid vermag nicht zu überzeugen, zumal in jenem Fall im
Gegensatz zum vorliegenden die Vergewaltigung und deren Umstände
substanziiert vorgetragen wurden.
4.4 Weiter hat die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu Recht auf die unrealistischen Umstände der Flucht
der Beschwerdeführerin aus dem Spital hingewiesen. Es erscheint in
der Tat nicht nachvollziehbar, dass eine Person, welche nach wochen-
langer Haft unter schwierigen Bedingungen aus einem siebentägigen
Koma erwacht, sofort aufsteht und gezielt an den sie bewachenden
Soldaten vorbei unbemerkt und zu Fuss zu einer Bekannten flüchtet,
die dreissig Minuten entfernt wohnt (vgl. A10, S. 10). Auch hier vermag
die Begründung in der Beschwerde, gemäss welcher es Toiletten aus-
serhalb des Spitals gegeben habe und sie sich unter die Leute ge-
mischt habe, nicht zu überzeugen. Der Einwand, dass die Aufmerk-
samkeit der Soldaten nach sieben Tagen nachgelassen habe, ist als
unbehelflich zu betrachten.
4.5 Die eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung zu belegen.
Entgegen den vom Rechtsvertreter wiederholt geäusserten Vermutun-
gen bezüglich der Ursache der belegten Krankheit kann weder aus
den Arztzeugnissen noch aus der am 20. März 2008 nachgereichten
Mailkorrespondenz mit einer Fachperson geschlossen werden, dass
aus der belegten Endometriose auf die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Vergewaltigungen zu schliessen wäre.
4.6 Selbst wenn aufgrund der Beweismittel, an deren Echtheit aller-
dings in verschiedenen Punkten gewisse Zweifel aufkommen (so wur-
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E-
den beispielsweise die Bestätigungen von D._______ nur in Kopie ein-
gereicht, der Bereich mit dem Namen der Beschwerdeführerin wurde
mit einer anderen Schrift ausgefüllt als die übrigen handschriftlichen
Teile und weist Radierspuren auf; die im Original eingereichte Be-
stätigung von B._______ wirkt aufgrund des Briefkopfes fabriziert, der
Stempel ist unleserlich), davon ausgegangen wird, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine Ausbildung zur Jour-
nalistin absolvierte und kurze Zeit für die Zeitschrift B._______ als
Praktikantin arbeitete, ist daraus nicht auf eine asylrelevante Ver-
folgung oder Gefährdung zu schliessen. Auch die vorgelegte Diplom-
arbeit zum Thema Kindersoldaten vermag zu keiner anderen Ein-
schätzung zu führen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf allfällige weitere
Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin sowie auf alle eingereichten Dokumente näher einzugehen, da
sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. Die Vor-
instanz hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn
die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist. Die Beschwerdeführerin verfügt nach
der Heirat mit einem inzwischen eingebürgerten Landsmann über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Damit ist das
Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt (Dispositiv-
Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) infolge Wegfalls des
Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr.
21 E. 11C S. 178).
7.
Der Beschwerdeführerin ist es somit bezüglich der Frage der Anerken-
nung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen darzu-
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tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
8.
Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind
die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfälli-
ge Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Ein-
tritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Vorliegend dürften die Prozessaussichten der Beschwerdebegehren
im Wegweisungsvollzugspunkt vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit
bei einer Gesamtwürdigung der Akten und in Berücksichtigung der
allenfalls noch notwendigen diesbezüglichen Abklärungen als intakt zu
bezeichnen gewesen sein.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu
reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie jedoch aufgrund der Akten
immer noch nicht erwerbstätig ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die
Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin
eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. In der Kostennote
vom 12. Februar 2008 weist der Rechtsvertreter einen Aufwand von Fr.
1'150.-- aus, welcher als angemessen zu bezeichnen ist. Der
Beschwerdeführerin ist daher eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 575.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 575.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Eingeschrieben:
Beilagen: Originalzeitungen, Originalfotos, Diplomarbeit im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie; Beilage: Reisepass)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand:
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