B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3812/2017
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Montenegro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer vom 1982 bis zum 23. September 2006 als
anerkannter Flüchtling in Deutschland gelebt habe und nachdem sein Asyl-
status aufgehoben worden sei, nach Montenegro zurückgekehrt sei,
dass er sein Heimatland eigenen Angaben zufolge erneut am 26. Mai 2017
legal mit Reisepass in einem Bus verliess und am 28. Mai 2017 legal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf seinen
schriftlichen Asylantrag vom 21. Mai 2017 (vgl. Akten SEM A5/4), und die
protokollierten Aussagen (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. Juni 2017,
A6/11; Anhörungsprotokoll vom 27. Juni 2017, A10/8) sowie das Schreiben
vom 6. Juni 2017, nachdem die BzP Befragung vom 2. Juni 2017 abgebro-
chen werden musste und der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert
wurde, seine Probleme schriftlich festzuhalten (vgl. A9/2),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen Reise-
pass und einen Katalog mit der Auswahl seiner Werke sowie ein Schema
seiner wissenschaftlichen Arbeit (…) zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2017 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28.
Mai 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am Morgen des 30. Juni 2017 zuerst die An-
nahme der Verfügung verweigerte,
dass ihm später mit Schreiben des SEM vom 30. Juni 2017 (persönlich
ausgehändigt) mitgeteilt wurde, dass die Verfügung auch bei fehlender An-
nahme als eröffnet gelte und somit auch die Beschwerdefrist zu laufen be-
ginne,
dass ihm in der Beilage eine Beschwerdeverzichtserklärung beigelegt
wurde, da der Beschwerdeführer bei der Anhörung mitteilte, auf eine Be-
schwerde verzichten zu wollen,
dass er mit Eingabe vom 3. Juli 2017 sinngemäss keinen Verzicht auf eine
Beschwerde bekundete,
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dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, durch die Bewohner
seines Dorfes beleidigt, mit dem Tode bedroht und angegriffen worden zu
sein, wobei sein Kiefergelenk verletzt worden sei,
dass sein Hund umgebracht worden sei und seiner Katze die Hinterbeine
abgeschnitten worden seien,
dass seine Werke zum Teil vernichtet und gestohlen worden seien,
dass seine Ware, die er zuvor gekauft habe, vor dem Dorfladen zerschla-
gen worden sei,
dass er wegen der Bedrohungen drei Mal bei der Polizei vorgesprochen
und eine Anzeige erstattet habe,
dass sich danach keine physischen Übergriffe (vgl. A10/8 A: 7) mehr ereig-
net hätten, er dennoch weiterhin beschimpft worden sei,
dass die Schweiz Montenegro nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssi-
cheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR
142.31) bezeichnet habe, weshalb die gesetzliche Vermutung bestehe,
dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, mit Hilfe eines An-
walts seine Rechte zu verteidigen,
dass nicht verständlich sei, warum er es nicht ins Auge gefasst habe, den
Problemen im Heimatdorf durch den Wegzug an einen anderen Ort Mon-
tenegros zu entgehen,
dass er folglich nicht vermocht habe, die Regelvermutung, wonach in Mon-
tenegro Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, umzu-
stossen,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzu-
gehen,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sodass sein
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass die Beschwerdefrist gemäss der am 29. September 2012 in Kraft ge-
tretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach
Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juli 2017 an
das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der Verfügung und sinngemäss die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie Gewährung von Asyl beantragte,
dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels stichhaltiger Ent-
gegnungen auf Beschwerdeebene vorab auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass, wie das SEM zu Recht ausführte, es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Regelvermutung, wonach in Montenegro Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umzustossen und der montenegri-
nische Staat heute als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet
werden kann,
dass die grundsätzliche Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber der
Polizei nicht konkret begründet oder belegt wird und auch nicht zutreffend
ist, zumal die Polizei nach seiner Anzeige handelte und er seitdem nicht
mehr physisch angegriffen wurde,
dass die Behauptung, ein Anwalt könne ihn nicht besser schützen als ein
Polizist, unbehelflich ist, da jener ihm beispielweise mit einer Anzeige we-
gen der gestohlenen Werke hätte behilflich sein können sowie allfällig eine
Anzeige wegen Körperverletzung bei der nächst höheren Instanz hätte ein-
reichen können,
dass die vorgebrachte Behauptung, der montenegrinische Staat wolle den
Beschwerdeführer nicht schützen, weil er die Angebote der herrschenden
Partei nicht angenommen habe, in keiner Art und Weise belegt oder be-
gründet wurde,
dass nicht dargelegt wurde, auf welche Weise es die Regierung angeblich
ablehnte, ihm bei der Rückforderung der geplünderten Kunstwerke zu hel-
fen,
dass das SEM zwar aufgrund offensichtlich fehlender Asylrelevanz verzich-
tete, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, das Bundesverwal-
tungsgericht dennoch feststellt, dass der Beschwerdeführer die geltend ge-
machte Bedrohungslage mit all den Beleidigungen und Beschimpfungen
sämtlicher Dorfbewohner insgesamt als überzeichnet darstellte und trotz
möglicherweise fehlender Zuneigung der Dorfbewohner nichts darauf hin-
deutet, er könnte heute einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt sein,
vor der die montenegrinischen Sicherheitsdienste ihn nicht angemessen
schützen könnten,
dass nach den vorstehenden Erwägungen, entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, davon auszugehen
ist, dass die montenegrinischen Behörden ihm bei tatsächlicher und erns-
ter Not staatlichen Schutz gewähren würden, zumal es sich bei Mon-
tenegro gemäss Beschluss des Bundesrats um einen verfolgungssicheren
Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die ge-
setzliche Regelvermutung (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), wonach in
Montenegro keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umzustossen,
dass die Begründung, er habe aus finanziellen Schwierigkeiten nicht an
einen anderen Ort Montenegros wegziehen können, nicht nachvollziehbar
ist, zumal der Beschwerdeführer angab, wertvolle Werke zu Hause zu be-
sitzen, weshalb nicht einzusehen ist, warum er diese und das Haus nicht
verkaufte und sich an einem anderen Ort Montenegros niederliess,
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedro-
hungssituation geraten würde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen (...)-jährigen Mann
handelt, jedoch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind,
dass er über eine überdurchschnittliche Ausbildung als (…) verfügt,
dass er in seinem Dorf ein Haus besitzt und in C._______ seine Mutter und
sein Bruder leben, mit denen er trotz Meinungsverschiedenheiten Kontakt
aufnehmen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG) und er zudem über einen gültigen montenegrinischen
Reisepass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, womit es an den materiellen Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.‒ (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser