Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3813/2009
Urteil vom 3. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Roger Vago, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (…),
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland
am 9. Februar 2008 auf dem Luftweg verlassen habe, mit einem ihr nicht
zustehenden Reisepass über Katar nach Italien gelangt, von dort am
18. Februar 2008 in die Schweiz gereist sei und hier gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass sie am 21. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen und am 18. März 2008 durch das BFM ergänzend zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass bezüglich der wesentlichen Begründung ihres Asylgesuches auf die
Sachverhaltszusammenfassung in der angefochtenen Verfügung und für
den Inhalt der Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden
kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 feststellte, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr
Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die
Wegweisung jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit als nicht vollziehbar
erachtete und den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss dem
Subsidiaritätsprinzips seien Personen mit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen,
dass die Beschwerdeführerin Nachteile geltend gemacht habe, denen sie
im Norden des Landes ausgesetzt gewesen sei, weshalb diese als lokal
beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu werten seien,
dass sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen erfolgreich durch einen
Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes habe entziehen
können, wo ihr ihren Aussagen zufolge während ihres über einjährigen
Aufenthaltes nichts mehr passiert sei,
dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht
um landesweite staatliche Massnahmen handle und sie demnach nicht
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
Asylgesuch gutzuheissen, eventuell sei der Entscheid aufzuheben und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass ihr das Replikrecht zur Stellungnahme des BFM einzuräumen sei,
dass der Beschwerde ein Schreiben des Präsidenten der
Studentenvereinigung der Universität Jaffna und ein Schreiben eines
Abgeordneten des Distriktes Jaffna beigelegt wurden,
dass in der Beschwerde darum ersucht wurde, die in der Beilage neu
eingereichten Dokumente von Amtes wegen zu übersetzen und es sei
eine Nachfrist zur Einreichung der Originale, eventualiter sei eine
angemessene Nachfrist zur Einreichung der Originale und einer
amtlichen Übersetzung einzuräumen,
dass sie in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Juni
2009 feststellte, eine summarische Prüfung der Akten lasse die
Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher
Rechtsverbeiständung abwies,
dass die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, innert Frist einen
Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- zu bezahlen,
dass sie weiter aufgefordert wurde, die eingereichten fremdsprachigen
Dokumente innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
dass mit Eingabe vom 6. Juli 2009 die Beschwerdeführerin die Kopie
eines Zeitungsartikels aus Sri Lanka und das Schreiben des
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Abgeordneten des Jaffna Distriktes vom 4. Juni 2009 samt je deutscher
Übersetzung zu den Akten reichte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass das BFM auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli
2009 mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2009 zur Sache Stellung nahm,
ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtefertigen könnten und die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des BFM der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel -
so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei vom BFM unrichtig und unvollständig festgestellt worden,
nicht durchzudringen vermag, zumal in der Beschwerde selbst
eingeräumt wird, der äussere Sachverhalt werde von der Vorinstanz
grundsätzlich richtig dargestellt,
dass mit dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wesentlichen
Elementen sei nicht die ihnen anstehende zentrale Relevanz
zugemessen worden, nicht die Erhebung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes tangiert wird, sondern dessen rechtliche
Würdigung, so dass unter diesem Vorzeichen für eine Kassation kein
Raum bleibt,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vielmehr hinreichend erstellt ist,
weitere Abklärungen für den vorliegenden Entscheid nicht als notwendig
zu erachten sind und somit unter diesem Aspekt der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
abzuweisen ist,
dass entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe auch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblickt werden kann, wenn das
BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, infolge offensichtlich
fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf
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Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, da die
Entscheidfindung gerade nicht auf der Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen beruhte,
dass demnach auch unter diesem Aspekt eine Rückweisung an die
Vorinstanz nicht in Betracht fällt,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Aspekten zumindest aus der Sicht im
Verfügungszeitpunkt in zutreffender Form beurteilen und im Resultat zu
bestätigen sind,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der
Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen,
dass sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen den geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen erfolgreich durch einen Wegzug in
einen anderen Teil ihres Heimatlandes hat entziehen können, wo ihr ihren
Aussagen zufolge während ihres über einjährigen Aufenthaltes nichts
mehr passiert ist,
dass auch zu Recht davon auszugehen ist, dass es sich bei den geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht um landesweite staatliche
Massnahmen handelte,
dass entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht davon
ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin wäre landesweit
durch die srilankischen Sicherheitskräfte von flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen überzogen worden,
dass diese Einschätzung umso mehr auf den heutigen Zeitpunkt und auf
die absehbare Zukunft zutrifft,
dass, wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Juni 2009 festgehalten wurde, die srilankischen Behörden nach der
offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges an einer Person mit dem Profil
der Beschwerdeführerin kein besonderes Verfolgungsinteresse haben
dürften, zumal sie weder Mitglied bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) gewesen ist und bei den Demonstrationen, an welchen sie
teilgenommen hat, keine führende und exponierte Rolle gespielt hat,
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dass zwar, auch wenn die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen
Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 besser ist als zuvor, die politische
und menschenrechtliche Situation im Land weiterhin problematisch bleibt
(vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2010,
S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]; Human Rights Watch [HRW],
Legal Limbo: The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri
Lanka, New York 2010; HRW, World Report 2011, New York 2011, S.
370 ff.; Minority Rights Group International, No War, No Peace: The
Denial of Minority Rights and Justice in Sri Lanka, London 2011;
Schweizerische Flüchtlingshilfe/Judith Macchi/ Rainer Mattern, Sri Lanka:
Aktuelle Situation. Update, Bern 2010, S. 6 ff.; World Organisation
Against Torture/International Federation for Human Rights, Steadfast in
Protest. Annual Report 2010, Genf/ Paris 2010, S. 321 ff.) und trotz der
Beendigung der Kampfhandlungen von der Regierung die Meinungs- und
Pressefreiheit anhaltend unterdrückt wird, weshalb eine objektive
Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter erhöht
erschwerten Bedingungen möglich ist,
dass die Sicherheitsmassnahmen nach dem militärischen Sieg der
srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert
wurden und Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in
abgeschwächter Form - sowie das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of
Terrorism Act) in Kraft blieben (vgl. Danish Immigration Service, Human
Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010,
insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
6923/2008 vom 5. August 2010),
dass gemäss Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissariats der
Vereinten Nationen (UNHCR) Personen, die unter dem Verdacht stehen,
enge Verbindungen zu den LTTE zu haben oder gehabt zu haben, einem
Risiko flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sind
(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs
sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010, S. 3 ff. [UN-Dok. Nr. HRC/EG/
SLK/10/03]),
dass jedoch insgesamt die Beschwerdeführerin kein besonderes
Risikoprofil aufweist, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet
erscheinen liesse,
dass unter diesem Aspekt massgebend ist, dass sie nie am bewaffneten
Kampf der LTTE beteiligt und auch kein führendes Mitglied der LTTE
gewesen war,
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dass sie etwa nach der geltend gemachten Arretierung durch Soldaten
vom 8. Oktober 2005 nach zwei Tagen wieder freigelassen wurde, LTTE-
Verdächtige jedoch über längere Zeit in Haft genommen und nur wieder
freigelassen wurden, wenn absolut sicher davon ausgegangen werden
konnte, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat,
dass sich die Beschwerdeführerin auch in der Folgezeit nicht in prominent
exponierter Weise regierungsfeindlich betätigt hatte,
dass aktuell davon auszugehen ist, dass es eines besonderen Profils
bedarf, um das Interesse der Sicherheitsbehörden zu wecken und
darunter etwa ehemalige aktive Mitglieder der LTTE fallen, aber wohl
auch exponierte Anhänger der Opposition, regierungskritische
Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten (US State Department, 2009
Human Rights Report: Sri Lanka, 11.03.2010),
dass die Beschwerdeführerin nicht in den Kreis dieses potentiellen
Gefährdungsprofils gehört und somit begründeterweise davon
auszugehen ist, dass die Behörden zumindest heute kein
Verfolgungsinteresse mehr an ihr hätten,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen ist, dass
die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss gelangte, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in
absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich
unbegründet erscheint,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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