Abtei lung V
E-3814/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. Sep-
tember 2004 / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3814/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 3. März 2004 auf dem Landweg und reiste am 8. März 2004
in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags in der Empfangsstelle Ba-
sel um Asyl nachsuchte. Am 15. März 2004 fand die Empfangsstellen-
befragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei
Kurde und stamme aus B._______. Von 1999 bis Ende 2002 habe er
in C._______ gelebt, dann bis August 2003 in D._______ und
schliesslich bis zur Ausreise in E._______. Beruflich sei er als [...] (in
C._______) und als [...] (in E._______) tätig gewesen. Nach seinen
Ausreisegründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe
erstmals im Jahre 1999 Probleme mit den Behörden gehabt, weil er
damals verdächtigt worden sei, PKK-Angehörige bei sich in D._______
versteckt zu haben. Er sei damals festgenommen und auf den
Gendarmerieposten gebracht worden. Dort habe man von ihm
verlangt, dass er einem getöteten PKK-Angehörigen ein Ohr
abschneide. Weil er sich geweigert habe, sei er mit verbundenen
Augen in eine Zelle gebracht und dort mit Fäusten, Fusstritten und
Gewehren misshandelt worden. Er habe überall geblutet. Nach diesem
Vorfall habe er „sich verloren“: sein psychischer Zustand sei nicht mehr
gut gewesen. Er habe sich deswegen in spezialärztliche Behandlung
begeben müssen. Er sei auch an den Zähnen verletzt worden und
habe sich vom Zahnarzt behandeln lassen. Auch in E._______ sei er
im Sommer 2003 festgenommen und auf dem Polizeiposten [...]
festgehalten und gefoltert worden. Damals habe man wissen wollen,
wo sich sein Bruder befinde. Man habe ihm mit weiteren Schlägen
gedroht, wenn er ihn nicht ausliefere. Das letzte Mal sei er anfangs
Februar 2004 in F._______ festgenommen worden, als er seine Mutter
zum Opferfest besucht habe. Er sei am Abend inhaftiert und am
nächsten Mittag wieder freigelassen worden.
Der Beschwerdeführer gab keine Reisepapiere zu den Akten. Er gab
an, die Identitätskarte sei ihm von der Schlepperorganisation in der
Türkei abgenommen worden und einen Pass habe er nie besessen.
Der Beschwerdeführer wurde noch am 8. März 2004 mittels Merkblatt
aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten
zu reichen.
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B.
Ein an der Empfangsstelle durchgeführter Fingerabdruckvergleich er-
gab, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2003 unter der Identi-
tät [...] (Türkei), versucht hatte, ohne Ausweispapiere von Italien
herkommend in die Schweiz einzureisen. Dem Beschwerdeführer
wurde damals die Einreise verweigert und er wurde den italienischen
Behörden übergeben.
C.
Am 10. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde einlässlich angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er
sei insgesamt dreimal auf den Posten gebracht und inhaftiert worden.
Das erste Mal sei er im Frühling 1999 von den Gendarmen zu Hause
abgeholt und auf den Militärposten von D._______ gebracht worden.
Er sei beschuldigt worden, der PKK Hilfe geleistet zu haben. Er habe
damals tatsächlich auf ein Codewort hin Waren [...] für die PKK
abgegeben, was möglicherweise von der Dorfbevölkerung bemerkt
und denunziert worden sei. Er sei 24 Stunden lang mit verbundenen
Augen festgehalten und ebenso lange geschlagen worden. Er habe
überall geblutet und man habe ihm die Zähne herausgeschlagen, auch
sei er mit Kolben, Füssen und Händen an den Hoden misshandelt
worden. Die zweite Festnahme sei im August 2003 in E._______ er-
folgt. Er sei im Stadtzentrum festgenommen und auf den Posten [...]
gebracht worden. Während der zwölfstündigen Festnahme sei er nach
seinem in der Türkei gesuchten und vor Jahren ausgereisten Bruder
G._______ gefragt worden. Dieser halte sich seit ein paar Jahren hier
in der Schweiz als Asylgesuchsteller auf. Er habe gesagt, dass er nicht
wisse, wo sich dieser aufhalte. Er sei in einen Kerker geworfen und an
den Zehen, Geschlechtsorganen und Brustwarzen mit Elektroschocks
misshandelt worden. Die letzte Festnahme sei schliesslich am 1. März
beziehungsweise am 1. Februar 2004 erfolgt. Damals sei er von Gen-
darmen festgenommen worden, als er sich auf dem Weg nach
D._______ befunden habe. Nebst diesen drei Mitnahmen sei er auch
ausserhalb des Postens sehr oft von zivilen Polizisten geschlagen
worden, so letztmals im September oder Oktober 2003. Meistens sei
er dazu in die Berge geführt worden. Er sei beschuldigt worden, mit
der PKK zu tun zu haben. Er sei als Terrorist betitelt und geschlagen
worden. Man habe ihm gesagt, er sei kein türkischer
Staatsangehöriger. Auch habe man ihm die Waffe an den Kopf
gehalten.
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Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs gewährt. Dabei bestritt er
den Vorhalt, unter der Identität [...] am 12. Oktober 2003 erfolglos
versucht zu haben, in die Schweiz einzureisen.
D.
Am 17. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer einen Seemannsaus-
weis, ausgestellt am 24. September 1996 in C._______, sowie ein in
Türkisch abgefasstes psychiatrisches Attest von Dr. H._______, vom
29. Dezember 2003 (im Original) zu den Akten.
E.
Am 1. April 2004 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in die
psychiatrische Klinik [...] überwiesen. Der Einweisung ging ein (im
Asyldossier) nur vage dokumentierter Vorfall im Zentrum für Asylbe-
werber voraus, bei welchem der Beschwerdeführer angeblich die
Kontrolle über sich verloren habe.
F.
Am 23. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer einen spezialärtzlichen
Bericht der Klinik [...] vom 23. Juli 2004 zu den Akten. Diesem ist zu
entnehmen, dass er vom 1. April 2004 bis 13. April 2004 und vom 15.
April 2004 bis zum 22. April 2004 in stationärer psychiatrischer Be-
handlung war. Folgende Diagnosen gehen aus dem Bericht hervor: Pa-
thologische Reaktion auf Alkohol, Status nach psychiatrischer Behand-
lung in der Türkei, Status nach Suizidversuch durch Strangulation
02/2001. Auf den weiteren Inhalt wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer die Über-
setzung des psychiatrischen Attestes vom 29. Dezember 2003 (vgl.
Bst. D) zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass er in der Türkei
wegen starker Depressionen sechs Monate lang in psychiatrischer Be-
handlung gewesen sei.
H.
Am 20. Juli 2004 erfolgte durch die Kantonspolizei I._______ eine
Anzeige des Beschwerdeführers beim Bezirkamt I._______ wegen
Ladendiebstahls.
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I.
Mit Verfügung vom 27. September 2004, eröffnet am 30. September
2004, wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen und der Wegwei-
sungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit hielt das Bundesamt ausdrücklich fest, es spreche nichts
gegen eine medizinische Behandlung der Erkrankungen des Be-
schwerdeführers im Herkunftsstaat.
J.
Mit Eingabe vom 1. November 2004 erhob der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes
vom 27. September 2004. Er beantragte die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides und die Gutheissung des Asylgesuches.
Eventualiter sei die Sache zur Neuburteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und die amtliche Verbeiständung zu bewilligen. Auf die Erhebung
eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begrün-
dung der Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
K.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 9. No-
vember 2004 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass er den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies sie auf den
Endentscheid, dasjenige um amtliche Verbeiständung wies sie ab. In-
dessen verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. So-
dann forderte sie den Beschwerdeführer auf, zum eingereichten See-
mannsbuch und zur versuchten Einreise im Jahre 2003 nähere Anga-
ben zu machen sowie allfällige Belege über die anschliessende Rück-
kehr in die Türkei einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 23. November 2004 schilderte die Rechtsvertreterin
die Umstände der Rückreise des Beschwerdeführers im Jahre 2003.
Sie stellte in Aussicht, zum Beweis der Rückkehr ihres Mandaten Un-
terlagen über den Autoverkauf ihres Mandanten zwischen Herbst 2003
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und der erneuten Ausreise im März 2004 einzureichen. Zum
Seemannsdokument führte sie aus, dieses habe sich der
Beschwerdeführer in C._______ ausstellen lassen, um jederzeit per
Schiff ausreisen zu können. Weiter informierte die Rechtsvertreterin,
ihr Mandant sei bemüht, einen Facharzt zu finden, welcher ihn auf die
Folterspuren hin untersuche. Auch sei er bestrebt, einen
spezialisierten Psychiater zu finden. Entsprechende Berichte würden
umgehend nachgereicht. Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin ein
Tatortprotokoll samt deutscher Übersetzung der Gendarmiere des
ehemaligen Wohnortes des Beschwerdeführers in der Türkei zu den
Akten, welchem die Umstände des Selbstmordversuches vom 5. April
2001 zu entnehmen sind.
M.
Gemäss Grenzkontrollrapport des Grenzwachpostens Koblenz vom 15.
Februar 2005 versuchte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2005
ohne gültige Reisepapiere nach Deutschland auszureisen. Er wurde
vom deutschen Bundesgrenzschutz angehalten und in der Folge in die
Schweiz zurückgewiesen.
N.
Mit Eingabe vom 2. August 2005 reichte der Beschwerdeführer einen
spezialärztlichen Bericht [einer psychiatrischen Spezialklinik] vom 26.
Juli 2005 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer dort seit dem 11. April 2005 wegen einer schweren de-
pressiven Episode mit psychotischen Symptomen, anhaltender wahn-
hafter Störung, Panikstörung sowie Verdachts auf andauernde Persön-
lichkeitsveränderung nach Extrembelastung in wöchentlicher Behand-
lung sei. Auf den weiteren Inhalt des Berichtes wird in den Erwägun-
gen eingegangen.
O.
Am 19. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Erleichte-
rung des widerrechtlichen Verweilens in der Schweiz und Missachtung
der Meldepflicht durch den Beherberger beim Untersuchungsamt [...]
angezeigt, nachdem die Polizei festgestellt hatte, dass er seine
Freundin über die zulässige Dauer hinaus bei sich logieren liess. In der
Folge erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons [...] eine Bus-
senverfügung, datierend vom 5. Dezember 2007, wegen Erleichterung
des rechtswidrigen Aufenthaltes einerseits und Übertretung des Bun-
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desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ande-
rerseits.
P.
Mit Instruktionsverfügung des am 1. Januar 2007 für das Beschwerde-
verfahren zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.
November 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine ge-
genwärtige gesundheitliche Situation mittels eines aktuellen ärztlichen
Berichtes zu dokumentieren. Zudem wurde die Rechtsvertreterin auf-
gefordert, eine Kostennote zu den Akten zu reichen.
Q.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 reichte die Rechtsvertreterin ei-
nen aktuellen ärztlichen Bericht [einer psychiatrischen Spezialklinik],
datierend vom 20. November 2007, zu den Akten. Der Bericht zeigt
einen gegenüber dem früheren Bericht (vgl. Bst. N) in weiten Teilen
unveränderten Gesundheitszustand auf. Auf den detaillierten Inhalt
wird in den Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 schloss das Bundesamt
auf Abweisung der Beschwerde. Eingangs wies es darauf hin, dass
das Asylgesuch des Bruders G._______ des Beschwerdeführers,
welcher seine Verfolgung teils von G._______ abgeleitet habe,
abgewiesen worden sei. Des Weiteren bezeichnete es in seiner
Stellungnahme nur die erste der drei geltend gemachten Festnahmen
als glaubhaft. Eine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise habe somit nicht vorgelegen. Aufgrund der
Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Schweiz (illegales
Beherbergen seiner Freundin, 100%-ige Arbeitsstelle, Beantragen
eines Lernfahrausweises) sei weiter an der Schwere der Erkrankung,
wie sie in den Arztberichten dargestellt werde, zu zweifeln. Des
Weiteren seien nicht sämtliche der behaupteten Selbstmordversuche
nachgewiesen. Das Bundesamt hielt auch an der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges fest, da die Erkrankungen in der Türkei
behandelbar seien und dort überdies die hinderlichen Sprachbarrieren
wegfielen.
S.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 nahm die Rechtsvertreterin zur
Vernehmlassung des Bundesamtes vom 11. Dezember 2007 Stellung.
Auf diese Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
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gen. Der Eingabe lagen ein Arbeitsvertrag über eine 50%-ige Anstel-
lung sowie der zum Beweis der Rückkehr in die Türkei angekündigte
Kaufvertrag über das Auto des Beschwerdeführers, datierend vom 15.
Januar 2004, bei.
T.
Am 21. Februar 2008 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben des
türkischen Psychiaters Dr. H._______ vom 12. Februar 2008, samt
deutscher Übersetzung ein, in welchem dieser bestätigt, dass sich der
Beschwerdeführer im Dezember 2003 persönlich an ihn gewandt und
um Untersuchung/Behandlung sowie Aushändigung eines ärztlichen
Zeugnisses gebeten habe.
U.
Am 17. September 2008 reichte die Rechtsvertreterin auf Aufforderung
des Bundesverwaltungsgerichtes hin eine aktuelle Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
Seite 8
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist dadurch zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten des Bruders
des Beschwerdeführers (G._______ [...]) beigezogen. Angesichts des
Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann auf die Gewährung des
rechtlichen Gehörs und vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers
in diesem Zusammenhang verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 9
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5.
5.1 Das Bundesamt erwog im angefochtenen Entscheid, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien aus verschiedenen Gründen nicht
glaubhaft. Vorab führte es an, der Beschwerdeführer habe behauptet,
vor seiner Ausreise aus der Türkei am 3. März 2004 noch nie im Aus-
land gewesen sein. Diese Behauptung sei jedoch als tatsachenwidrig
zu bezeichnen, habe der Beschwerdeführer gemäss Akten doch be-
reits im Oktober 2003 ein erstes Mal versucht, von Italien herkommend
in die Schweiz einzureisen. Damals sei ihm die Einreise nicht gelun-
gen und er sei zurückgewiesen worden. Aufgrund fehlender Hinweise
in den Akten sei nicht davon auszugehen, dass er nach dieser Rück-
weisung an der Schweizer Grenze in die Türkei zurückgekehrt sei. Die
angebliche Festnahme im Februar 2004 müsse demnach als unglaub-
haft erachtet werden.
Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement führte die Vorinstanz an, es
sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei den Beschwerdeführer sei-
nes Bruders G._______ wegen festgenommen habe, habe dieser doch
einerseits immer in Istanbul gelebt und sich andererseits im fraglichen
Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten.
Als letztes Unglaubhaftigkeitselement führte das Bundesamt in der an-
gefochtenen Verfügung an, der Beschwerdeführer habe zu seinen Er-
lebnissen während der Haft unterschiedliche Angaben gemacht: So
habe er an der Empfangsstelle angegeben, brutal zusammengeschla-
gen und gefoltert worden zu sein; demgegenüber habe er beim Kanton
nur noch die Verabreichung von Elektroschocks erwähnt.
Schliesslich nahm das Bundesamt zur schweren Misshandlung im
Jahre 1999 dahingehend Stellung, dass in Anbetracht des zeitlichen
und sachlichen Kontextes dieser Verfolgungsmassnahmen ein genü-
gend enger Kausalzusammenhang zur erst Jahre später erfolgten Aus-
reise zu verneinen sei und das eingereichte Zeugnis des türkischen
Psychiaters an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge.
Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte das Bundesamt seine Argumen-
tation dahingehend, dass seine bisherige Einschätzung durch die
zwischenzeitliche Ablehnung der Beschwerde des Bruders G._______
durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Oktober 2007)
bestätigt worden sei. Weiter führte es an, der Beschwerdeführer habe
einerseits angegeben, wegen PKK-Unterstützung mitgenommen
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worden zu sein, andererseits habe er auf dem selbst ausgefüllten
Personalienblatt vermerkt, türkischer Ethnie und türkischer
Muttersprache zu sein. Dieser Umstand lasse nicht auf ein
vorhandenes Bewusstsein der kurdischen Identität schliessen. Die
geltend gemachte PKK-Unterstützung sei demzufolge nicht glaubhaft.
Weiter führte das Bundesamt zu den auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Attesten aus, aufgrund der Lebensweise des
Beschwerdeführers könne nicht von einem so schweren Krankheitsbild
ausgegangen werden, wie dies in den Arztberichten erscheine. Im
Übrigen vermöge auch das von Ende 2003 datierende Schreiben
seines türkischen Psychiaters nicht als Beweis für die Rückkehr nach
dem misslungenen Einreiseversuch im Oktober 2003 zu dienen, könne
dieses doch auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers von einem
Verwandten erlangt worden sein. Zusammenfassend hielt das BFM
fest, es sei gut möglich, dass der Beschwerdeführer im Frühling 1999
im Raum J._______ Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt und
allenfalls eine kurze Festnahme mit Misshandlungen erlitten habe.
Allerdings sei der dafür angegebene PKK-Verdacht weder erwiesen
noch glaubhaft. Auch die beiden anderen Festnahmen seien nicht
glaubhaft. Folglich habe im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2003
keine asylbeachtliche Verfolgungssituation vorgelegen.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, das Bundesamt habe seine
Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Rückweisung an der
Schweizer Grenze im Oktober 2003 nicht wieder in die Türkei zurück-
gekehrt sei und folglich die spätere Haft des Jahres 2004 nicht den
Tatsachen entsprechen könne, in keiner Weise begründet. Diese An-
nahme gehe denn auch nachweislich fehl, habe der Beschwerdeführer
doch ein im fraglichen Zeitraum ausgestelltes Attest seines türkischen
Psychiaters eingereicht.
Auch sonst spreche nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Festnahme
im Frühjahr 2004, seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwer-
deführers doch – ebenso wie die anderen Vorbringen - stimmig ausge-
fallen.
Weiter wird in der Beschwerde die vorinstanzliche Argumentation kriti-
siert, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer
seines Bruders G._______ wegen behelligt worden sei. Gemäss den
Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei
Reflexverfolgung in der Türkei nach wie vor an der Tagesordnung.
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Inwiefern die vom Bundesamt angeführte Tatsache, dass G._______
vor seiner Flucht in die Schweiz in Istanbul gelebt habe, der Annahme
einer Reflexverfolgung entgegenstehe, sei nicht klar. Unberücksichtigt
geblieben sei zudem auch die bekannte Tatsache, dass sich die
Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, für diejenigen
Familienangehörigen erhöhe, welche den Behörden selber als politisch
aktiv bekannt seien.
Weiter bezeichnet die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf ein
Grundsatzurteil der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), welches
den Stellenwert des Empfangsstellenprotokolls zum Gegenstand hat,
auch die vorinstanzliche Argumentation zur Unglaubhaftigkeit der
erlittenen Misshandlungen der Jahre 2003 und 2004 als nicht
stichhaltig. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht
widersprüchliche Schilderungen vorgehalten. Die Gesprächsführung
bei der kantonalen Anhörung habe Ausführungen zu den an der
Empfangsstelle geltend gemachten körperlichen Schlägen nicht
zugelassen, weshalb diese nicht mehr zur Sprache gekommen seien.
Insgesamt sei die Festnahme von August 2003 jedoch in beiden
Protokollen schlüssig dargelegt worden. Die Argumentation der
Vorinstanz scheine hier geradezu an den Haaren herbeigezogen.
Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, den
Vorfällen im Jahre 1999 sei zu Unrecht der genügend enge zeitliche
und sachliche Kausalzusammenhang zur Flucht abgesprochen
worden. Das Bundesamt habe die dem Beschwerdeführer zugefügten
Repressalien künstlich in verschiedene Zeitabschnitte unterteilt. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch
ausserhalb des Postens immer wieder verprügelt worden sei, sei
klarerweise von einer fortgesetzten staatlichen Verfolgung
auszugehen, deren Einteilung in verschiedene Zeitabschnitte nicht
gerechtfertigt erscheine.
In Würdigung der ärztlich belegten Misshandlungsspuren am Körper
des Beschwerdeführers, der äusserst schweren Traumatisierung
(mündend in Suizidversuchen) sowie der kohärenten und
widerspruchsfreien Schilderungen müssten die geltend gemachten
Asylgründe einerseits als glaubhaft und andererseits als asylrelevant
erachtet werden.
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Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reagierte die Rechtsvertreterin
mittels Einreichen eines Vertrages über den Verkauf des Autos des
Beschwerdeführers vom 15. Januar 2004 sowie eines
Bestätigungsschreibens des türkischen Psychiaters H._______ vom
12. Februar 2008 über das persönliche Vorsprechen des
Beschwerdeführers Ende Dezember 2003 auf die in der
Vernehmlassung wiederholten Zweifel an der Rückkehr des
Beschwerdeführers nach der Einreiseverweigerung im Oktober 2003.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht
anzuschliessen. Vielmehr stellt es der Argumentationsweise der
Rechtsvertreterin folgend fest, dass der Beschwerdeführer die Verhaf-
tungen in den beiden Protokollen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bis
auf eine einzige, nachfolgend aufzugreifende Unstimmigkeit überein-
stimmend geschildert hat. Die fragliche Abweichung bezieht sich auf
den Festnahmezeitpunkt der dritten Verhaftung. Aus den im kantona-
len Protokoll angefügten Bemerkungen ist zu schliessen, dass es be-
züglich dieses Datums zu einer fehlerhaften Übersetzung durch die
Dolmetscherin oder einer fehlerhaften Protokollierung gekommen sein
muss (vgl. A14/18, S. 11); die Dolmetscherin hatte in ihren Notizen ein
anderes Datum festgehalten, als protokolliert wurde. Der Beschwerde-
führer selbst lieferte auf Nachfrage hin nochmals ein anderes Datum
und bestritt, anfänglich ein gegenüber dem Empfangsstellenprotokoll
abweichendes Datum angegeben zu haben. Aufgrund der unterschied-
lichen Erfassung des fraglichen Verhaftdatums durch die mitproto-
kollierenden Personen ist diese Protokollstelle als Nachweis wider-
sprüchlichen Aussageverhaltens gänzlich ungeeignet. Dass es auch
hinsichtlich der Monate Februar und März zu einer fehlerhaften Über-
setzung gekommen sein könnte, liegt vorliegend durchaus im Rahmen
des Möglichen wenn nicht gar des Wahrscheinlichen, hat der Be-
schwerdeführer die Verhaftung doch in beiden Anhörungen mit dem
Besuch der Mutter anlässlich des Bajramfestes im Jahre 2004 in Ver-
bindung gebracht hat (A1/11, S. 5 f., A14/18, S. 11), welches nach-
weislich auf den 1. Februar 2004 fiel. Zudem hatte der Beschwerdefüh-
rer Anfang März 2004 seine Herkunftsregion bereits verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass auch die Dar-
stellung der während der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen
glaubhaft ausgefallen ist. Das Bundesamt erachtete nur die im Jahre
1999 erlebten Misshandlungen als möglicherweise den Tatsachen ent-
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sprechend und zog die weiteren Misshandlungen wegen widersprüch-
licher Darstellung der Hafterlebnisse in Zweifel. Es bediente sich dazu
der Aussagen zur zweiten Haft im Sommer 2003. An der Empfangs-
stelle gab der Beschwerdeführer dazu an, er sei in E._______ Mitte
2003 verhaftet und auf den Polizeiposten [...] gebracht worden, wo er
während zwölf Stunden festgehalten worden sei. Dort sei er auf bru-
talste Weise zusammengeschlagen und gefoltert worden. Man habe
wissen wollen, wo sein Bruder sei. Er sei aufgefordert worden, diesen
auszuliefern, ansonsten man ihn immer wieder auf diese Weise miss-
handeln würde (A1/11, S. 5 f.). Im kantonalen Protokoll finden sich zu
diesem Vorfall folgende Aussagen: Die zweite Festnahme sei im Au-
gust 2003 erfolgt. Er sei im Zentrum von E._______ von der Polizei
festgenommen und auf den Posten [....] gebracht worden. Er sei zwölf
Stunden lang festgehalten worden. Dabei sei er nach seinem Bruder
gefragt worden, welcher in der Türkei Probleme gehabt habe und ge-
sucht worden sei. Er sei in einen Kerker geworfen und mit Elektro-
schocks behandelt worden (A14/18, S. 9 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Darstellung der Ereignisse
im Sommer 2003 als weitgehend kongruent. In der Beschwerdeschrift
wurde zu Recht auf den summarischen Charakter der Empfangsstel-
lenbefragung hingewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits an der Empfangsstelle Folter geltend gemacht habe, ohne
diese zu konkretisieren. In der Tat ist dieses ansatzweise Erwähnen
von Folter an der Empfangstelle als durchaus ausreichend zu qualifi-
zieren (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Zutreffend ist auch der Einwand, dass
der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung in der Darstellung
der Hafterlebnisse durch die Bemerkung, "und das alles nur, weil Sie
nicht wussten, wo sich ihr Bruder aufhält" (A14/18, S. 10), unterbro-
chen wurde und somit allfällige Angaben zu zusätzlich zur Elektrofolter
erlittenen Schlägen an jener Stelle gar nicht hätte anbringen können.
Da der kantonale Befrager nach seiner der Kontinuität hinderlichen
Bemerkung nicht wieder auf die Hafterlebnisse zu sprechen kam, son-
dern kurzum das Gespräch auf die letzte Inhaftierung lenkte, bestand
auch in der Folge weder Veranlassung noch Gelegenheit zur Schilde-
rung weiterer, während der Inhaftierung im Sommer 2003 erlittener
Nachteile. Somit kann die Nichterwähnung der Schläge anlässlich der
kantonalen Anhörung vorliegend ebenfalls nicht als gegen die Glaub-
haftigkeit dieses Vorbringens sprechend gewertet werden.
Das Bundesamt zieht die Inhaftierungen des Beschwerdeführers so-
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E-3814/2006
dann weiter mit der Begründung in Zweifel, dass nicht nachvollziehbar
sei, dass er seines Bruders G._______ wegen festgenommen worden
sei. Dieser habe erstens immer in Istanbul gelebt und sich zweitens zu
diesem Zeitpunkt schon seit längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten.
Auch dieser Argumentation kann aus nachfolgenden Gründen nicht
gefolgt werden. Den Asylakten des Bruders G._______ insbesondere
dem Empfangsstellenprotokoll (A2/8) und dem kantonalen Protokoll
(A5/20), ist folgender, im vorliegenden Kontext interessierender
Sachverhalt zu entnehmen: G._______ ist eigenen Angaben zufolge
am [...] in K._______ geboren. Er sei in F._______ während fünf
Jahren zur Schule gegangen. Zwei Jahre nach Abschluss der
Grundschule habe er bei [...] in F._______ als Lehrling angefangen.
Dort habe er bis 1993 gearbeitet. Dann sei er nach Istanbul gezogen,
wo er weiterhin als [...] in Anstellung tätig gewesen sei. In Istanbul
habe er sich nicht angemeldet, sondern seine Schriften bei seinen
Eltern im Raume K._______ belassen. Im Jahre 1994 bis 1996 sei er
im Militärdienst gewesen, wo er wegen seiner Weigerung, einen
inhaftierten Guerilla-Kämpfer zu erschiessen, Schlimmes erlebt habe
(u.a. habe der Vorgesetzte den Gefangenen demonstrativ vor seinen
Augen exekutiert). Nach Beendigung des Militärdienstes im Mai 1996
sei er für einen Monat nach F._______ und E._______ gegangen,
bevor er wieder nach Istanbul zurückgekehrt sei. In Istanbul sei er
beinahe wöchentlich festgenommen und verprügelt worden, dies
jeweils im Zusammenhang mit Kontrollen anlässlich von
Veranstaltungen bei der Universität, in deren Nähe er als [...]
gearbeitet habe. Dabei habe er sich immer mit seiner kurdischen, in
K._______ ausgestellten Identitätskarte ausgewiesen. Er habe
Istanbul wegen des Erlebten am 28. Januar 2001 verlassen und am 2.
Februar 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht.
Das Asylgesuch von G._______ wurde vom Bundesamt mit Verfügung
vom 27. Januar 2003 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen
abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2003 mit Urteil vom 5. Oktober
2007 (D-6467/2006) zwar ebenfalls ab, erwog aber, der Einschätzung
des Bundesamtes könne nicht durchgehend gefolgt werden: Dies gelte
insbesondere für das Erlebnis während des Militärdienstes. Die
diesbezüglichen Aussagen seien von einem Detaillierungsgrad,
welcher zugunsten der Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten spreche.
Auch die geltend gemachten Verhaftungen in Istanbul würden, anders
als von der Vorinstanz angenommen, nicht durchwegs als unglaubhaft
Seite 15
E-3814/2006
erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht erwog weiter, dass sich
eine abschliessende Beantwortung der Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen erübrige, da sich G._______ den Nachstellungen örtlicher
Polizeiangehöriger durch einen Wechsel des Arbeits- und Wohnortes
hätte entziehen können. Am 27. November 2007 stellte G._______
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Dieses wurde am 21.
Dezember 2007 abgelehnt. Noch mit Eingabe vom 21. Dezember 2007
erhob G._______ beim Bundesverwaltungsgericht dagegen
Beschwerde (D-8841/2007). Das Gericht teilte ihm mit
Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Vernehmlassung vom 20.
Februar 2008 schloss das BFM, weiterhin mit der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen argumentierend, auf Abweisung der Beschwerde. Das
Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwägungsentscheid ist
weiterhin hängig.
Zurückkommend auf die vorinstanzliche Argumentation der fehlenden
Nachvollziehbarkeit einer den Beschwerdeführer treffenden
Reflexverfolgung ist nach dem Gesagten vorab die Unrichtigkeit der
Prämissen des Bundesamtes festzustellen. G.________ hat nicht, wie
vom Bundesamt behauptet, zeitlebens im entfernten Istanbul gelebt.
Vielmehr hat er bis zum 19. Lebensjahr beziehungsweise bis im Jahre
1993 in F._______ gewohnt. Auch der Beschwerdeführer war bis im
Jahr 1999 und dann wieder vor seiner Ausreise, laut
Empfangsstellenprotokoll von Ende 2002 bis August 2003, im Raume
F._______ wohnhaft und besuchte auch danach von E._______ aus
noch diese Region, wo weiterhin seine Mutter wohnhaft war.
G._______ seinerseits kehrte seinen Angaben zufolge nach dem
Militärdienst im Jahre 1996 nochmals in die Regionen F._______ und
E._______ zurück. Die Erwägung des BFM, dass G._______ seit
seiner Kindheit in Istanbul gelebt habe, ist somit klar aktenwidrig.
Selbst wenn dem so gewesen wäre, liesse sich damit eine reflexartige
Verfolgung eines Familienangehörigen in der Herkunftsprovinz nicht
ohne Weiteres verneinen. Vorliegend sind zwischen den Brüdern
jedoch durchaus Berührungspunkte auszumachen, die es als plausibel
erscheinen lassen, dass das Verschwinden [von] G.________ aus
F._______ im Alter von 19 Jahren Fragen aufgeworfen hat, deren
Klärung man sich mittels Festnahme des Beschwerdeführers an
gleichem Ort erhoffte.
Was die Zweifel der Vorinstanz an der Rückkehr des
Seite 16
E-3814/2006
Beschwerdeführers im Oktober 2003 anbelangt, ist Folgendes zu
bemerken: Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren ein im
fraglichen Zeitraum ausgestelltes Arztzeugnis seines türkischen
Psychiaters, einen in diesen Zeitraum fallenden Vertrag über den
Verkauf seines Wagens sowie schliesslich eine Bestätigung seines
Psychiaters beigebracht, welcher zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer bei ihm Ende 2003 persönlich vorgesprochen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat angesichts dieser drei Beweismittel
und der allgemein stimmigen Schilderung der Vorfälle keine
Veranlassung, an der Rückkehr des Beschwerdeführers - und damit
verbunden an der Inhaftierung im Jahre 2004 - zu zweifeln. Aus den
Akten geht überdies hervor, dass die italienischen Behörden am 11.
Oktober 2003 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem
italienischen Staatsgebiet verfügt hatten (vgl. A6/9); im März 2004
stimmten sie einer allfälligen Rückübernahme des Beschwerdeführers
nach Italien nicht zu und führten aus, seit Oktober 2003 sei der
Beschwerdeführer in Italien nicht mehr in Erscheinung getreten oder
behördlich erfasst worden (vgl. A11/5).
Auf Vernehmlassungsstufe zieht die Vorinstanz das Vorbringen des
Beschwerdeführers, der PKK in seiner Eigenschaft als [...] Waren
abgegeben zu haben, mit der Begründung in Zweifel, dass der
Beschwerdeführer offenbar kein Bewusstsein der kurdischen Identität
habe. Letztere Behauptung begründet sie damit, dass sich der
Beschwerdeführer bei der Erhebung der Daten an der Empfangsstelle
als türkischer Ethnie zugehörig ausgegeben habe. Die Vorinstanz
verwies dazu auf das handschriftlich ausgefüllte Personalienblatt. Eine
Konsultation dieses Personalienblattes (A2/4) durch das
Bundesverwaltungsgericht hat jedoch die Unrichtigkeit dieser
Behauptung ergeben: Der Beschwerdeführer hat sich keineswegs als
türkischer Ethnie ausgegeben, sondern als türkischen
Staatsangehöriger. Angaben zur Ethnie hat er keine gemacht. Das
BFM hat somit folglich aus einer fehlerhaften Erhebung eine
Schlussfolgerung gezogen, welche alles andere als stringent ist. Mit
dieser erneut aktenwidrigen Argumentationsweise auf
Vernehmlassungsstufe vermag es die dürftige Argumentation des
angefochtenen Entscheides in keiner Art und Weise nachzubessern.
Gleiches gilt für die Erwägung, wonach nebst den Vorbringen auch an
der Schwere der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, wie
sie in den verschiedenen Arztberichten dargestellt wird, zu zweifeln
Seite 17
E-3814/2006
sei. Der Beschwerdeführer hat seinen Gesundheitszustand über Jahre
durch Fachärzte dokumentieren lassen, von denen ausführliche,
detaillierte und schlüssig dargelegte Berichte vorliegen. In der
Vernehmlassung stellt das BFM seinen Sachverstand nun an die Stelle
desjenigen der Fachärzte, auch hier teilweise ausgehend von einer
falschen Sachverhaltserhebung (hinsichtlich der behaupteten
100%igen Arbeitstätigkeit bzw. -fähigkeit, welche sich als unrichtig
erwies). Eine Begründung, inwiefern die fachärztlichen Ausführungen
und Einschätzungen fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar dargelegt
seien, fehlt demgegenüber. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet
darauf, diese Argumentation weiter zu kommentieren. Für das Gericht
besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, an den
Diagnosen in den spezialärztlichen Berichten zu zweifeln.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die
Argumentation der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit des Sachvortrages
in keiner Weise zu überzeugen vermag. Das Gericht erachtet die
Schilderungen des Beschwerdeführers als übereinstimmend,
schlüssig, nachvollziehbar und von zahlreichen Realkennzeichen
begleitet. Es gilt somit nachstehend, den Sachverhalt nochmals in
wesentlichen Zügen anzuführen und auf seine Asylrelevanz hin zu
prüfen.
5.4
Für die Prüfung der Asylrelevanz ist von folgendem glaubhaften Sach-
verhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat in den Jahren
1998/1999 als [...] im Raume J. gearbeitet und in diesem Zeitraum
PKK-Angehörigen auf Codewort hin Waren [...] abgegeben.
Möglicherweise aufgrund einer Denunziation wurde er im Frühling
1999 von Gendarmen festgenommen und auf den Militärposten von
D._______ gebracht. Dort wurde er am ganzen Körper, insbesondere
aber im Gesicht und an den Hoden, mittels Gewehrkolben, Fäusten
und Fusstritten so massiv misshandelt, dass er sowohl bleibende
körperliche Schäden (dem Beschwerdeführer musste in der Folge ein
künstliches Gebiss angepasst werden) davongetragen hat, als auch in
gravierender, nachhaltiger Weise psychisch erkrankt ist. Die Gendar-
men verlangten damals von ihm, dass er zwei erschossenen, entstell-
ten PKK-Angehörigen die Ohren abschneide. Sie sagten ihm, er sei
kein türkischer Staatsangehöriger, sondern selbst ein Terrorist, und
hielten ihm die Waffe an den Kopf. Aufgrund dieser Vorfälle musste
sich der Beschwerdeführer für sechs Monate in psychiatrische Be-
Seite 18
E-3814/2006
handlung begeben. Gemäss eingereichtem Tatortprotokoll der Gendar-
merie D._______ vom 6. April 2001 versuchte der Beschwerdeführer
am [...] sich mittels Strangulation an einem Baum in D._______ das
Leben zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ins Staats-
krankenhaus E._______ eingeliefert. Nach der Entlassung zog er nach
C._______ und kehrte Ende 2002 nach D._______ zurück. Die
nächste Festnahme ereignete sich im Sommer 2003 in E._______. Auf
dem Polizeiposten [...] wurde er nach seinem Bruder gefragt. Während
der zwölfstündigen Haft wurde er mit Elektroschocks an Zehen,
Geschlechtsorgangen und Brustwarzen misshandelt und geschlagen.
Er wurde aufgefordert, den Bruder herbeizuschaffen. Trotz der Folter
sagte er aus Angst um diesen nicht, dass sich der Bruder in der
Schweiz befindet. Die letzte Festnahme, diesmal durch die
Gendarmen, ereignete sich schliesslich am 1. Februar 2004, als sich
der Beschwerdeführer auf dem Weg nach D._______ zu seiner Mutter
befand. Damals hätten sich angeblich Terroristen in der Gegend
aufgehalten und die Gendarmen wollten herausfinden, ob er darin
involviert sei. Dabei wurde er erneut nach dem Aufenthalt seines
Bruders gefragt. Er wurde auf den Kopf geschlagen und für zwölf
Stunden in ein finsteres Loch gesperrt. Er wurde freigelassen,
nachdem er darauf beharrt hatte, sich einzig wegen des Besuches bei
seiner Mutter in der Gegend aufzuhalten.
Nebst den Misshandlungen auf den Polizei- und Gendarmerieposten
wurde der Beschwerdeführer in C._______ und E._______ auch
immer wieder "draussen" verprügelt. Wie oft dies geschehen ist, kann
er nicht mehr sagen. Er ist immer wieder als Terrorist betitelt worden
und man hat ihn aufgefordert, mit der Hilfeleistung an die PKK
aufzuhören beziehungsweise den Aufenthaltort seines Bruders
bekanntzugeben, ansonsten man ihm etwas antue. Manchmal wurde
er auch mit in die Berge genommen und dort geschlagen, letztmals
etwa im Oktober 2003.
5.5 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer-
den drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG liegt dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Seite 19
E-3814/2006
letztere hätte sich, aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise, mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich, auch aus heutiger Sicht, mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Den-
noch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein mass-
gebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben
Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist
zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die sub-
jektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar dieje-
nige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten"
übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr.
1 E. 6a, S. 9; 2005 Nr. 21 E. 7.1, S. 193, je mit weiteren Hinweisen).
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch
im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Per-
son über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.
5.6 Im Folgenden ist eine Einschätzung der Frage vorzunehmen, ob
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der oben
dargestellten Ereignisse eine begründete Furcht vor weiterer Verfol-
gung hegen musste und heute noch muss.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist die im Jahre 1999 erlittene Ver-
folgung für die Beurteilung der späteren begründeten Furcht vor weite-
rer Verfolgung von zentraler Bedeutung. Die den Beschwerdeführer be-
handelnden Fachärzte [einer psychiatrischen Spezialklinik] haben im
Bericht vom 20. November 2007 (BVGer-Akte 15) zu den damals
erlittenen Verletzungen im Kopfbereich festgehalten, dass neben
diversen Narben der prothetische Zahnaufbau des gesamten
rechtsseitigen Ober- und Unterkiefers auffalle, wobei eine solche
isoliert-einseitige Schädigung weder mit einer degenerativen
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Veränderung noch mit einem Sturz erklärbar sei. Vielmehr erscheine
die geschilderte fokale Gewalteinwirkung in Form von Kolbenschlägen
für das Verletzungsmuster als plausibel. Auch hinsichtlich der
diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wird im
Bericht festgehalten, dass das Beschwerdebild "nicht durch eine nicht-
traumatische Ursache erklärbar" sei. Die diagnostizierte Schizophrenie
betreffend wird schliesslich bemerkt, dass diese Symptomatik
(angeblich) nicht vorbestanden habe und ein kausaler Zusammenhang
zu den Misshandlungen wahrscheinlich sei. Der Grad der psychischen
Erkrankung, welche in den Diagnosen PTBS, mittelgradige depressive
Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und paranoide
Schizophrenie mündet (vgl. a.a.O.), liefert für das
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Anhaltspunkte für das Ausmass
der im Jahre 1999 erlittenen Vorverfolgung, welche laut glaubhaften
Angaben der Auslöser für die Erkrankungen gewesen ist ("danach
verlor ich mich“, A1/11 S. 5).
Von gewichtiger Bedeutung ist die Folter des Jahres 1999 aus dem
Grunde, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der erschreckenden
Folgen dieses Ereignisses objektive Gründe für eine im Vergleich zu
einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson ausgeprägtere Furcht
zu attestieren sind. Die Schwelle für die Begründetheit der von ihm
empfundenen Ängste ist folglich entsprechend tiefer anzusetzen. Dass
diese tiefer anzusetzende Schwelle vorliegend überschritten ist, steht
für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich über Jahre
erstreckenden Verfolgungshandlungen ausser Frage. Der
Beschwerdeführer ist im Sommer 2003 erneut inhaftiert worden und
hat bis im Oktober 2003 ausserhalb der Posten immer wieder
Misshandlungen erlitten. Er ist nach einem misslungenen
Einreiseversuch im Oktober 2003 glaubhafterweise nochmals in die
Türkei zurückgekehrt und ist am 1. Februar 2004 erneut unter dem
Verdacht der PKK-Hilfeleistung verhaftet und mittels Schlägen auf den
Kopf misshandelt worden. Noch im selben Monat ist er endgültig aus
der Türkei ausgereist.
Die Vorinstanz hat der erlittenen Vorverfolgung angesichts deren Aus-
masses zu Unrecht jegliche asylrechtliche Relevanz abgesprochen.
Auch hat sie die für den Beschwerdeführer wegen seines ausser Lan-
des geflüchteten Bruders bestehende Verfolgungsgefahr offensichtlich
verkannt.
Seite 21
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Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die sich die
Verfolgung bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Lande im
bisherigen Ausmass fortgesetzt hätte. Mit ebenso hoher
Wahrscheinlich darf auch angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer heute bei seiner Rückkehr bereits im Zeitpunkt der
Einreise ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten würde,
über seine Aus- und Einreise sowie den Grund des jahrelangen
Auslandaufentaltes Auskunft geben müsste und dabei erneut Opfer
von gezielten, politisch motivierten Verfolgungsmassnahmen werden
würde.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
Der Beschwerdeführer hat sich weder in E._______ noch in
C._______ noch in F._______ den Verfolgungsmassnahmen der
Behörden entziehen können. Das Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative würde sodann voraussetzen, dass der
Beschwerdeführer an einem anderen Ort in der Türkei effektiven und
dauerhaften behördlichen Schutz erhalten könnte und vor Verfolgung
sicher wäre, wobei die Anforderungen an den Schutz hoch sind (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, S. 6 f). Im Falle des Beschwerdführers, der
bereits in verschiedenen Provinzen der Türkei teils massivste
behördliche Verfolgung erlebt hat, ist dies nicht zu bejahen. Im
vorliegenden Fall liegen nach dem Gesagten hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers
vor, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation
Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Da diese subjektive Furcht
zudem mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch objektivierbar
ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor
zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden.
Schliesslich bleibt festzustellen, dass es an konkreten Hinweisen auf
ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle
zu subsumieren wäre, fehlt. Der Beschwerdeführer ist zwar bereits
dreimal mit dem Schweizerischen Strafgesetz in Konflikt geraten
(Diebstahl einer Hose, Erleichterung des widerrechtlichen Aufenthaltes
seiner Freundin, illegaler Grenzübertritt nach Deutschland). Eine
tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des
Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte
Seite 22
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(vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7), liegt jedoch nicht vor. Auch als
verwerfliche Handlungen, die auf eine Asylunwürdigkeit schliessen
lassen würden, sind die fraglichen Vorfälle nicht einzustufen.
Somit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen De-
finition als erfüllt zu betrachten und es kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels
Vorliegen eines Ausschlussgrundes (vgl. Art. 53 AsylG) in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird demnach gegenstandslos.
6.2 Dem im Beschwerdeverfahren vollständig obsiegenden Beschwer-
deführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihm durch die Beschwerdeerhebung erwachsenen, notwendigen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6.3 Die Rechtsvertreterin hat am 17. September 2008 eine abschlies-
sende Kostennote zu den Akten gereicht. Darin macht sie einen Auf-
wand von 18 Stunden à Fr. 250.-, Auslagen für Porti und Telefon in der
Höhe von Fr. 139.40 sowie Kosten für Kopien von Fr. 183.- geltend. Der
ausgewiesene Aufwand scheint bis auf die Kosten für die Kopien von
Fr. 183.- als angemessen. Letztere werden gestützt auf Art. 11 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] von Fr.
1.50 auf 50 Rappen pro Kopie, mithin auf Fr. 61.- gekürzt. Der zu ent-
schädigende Betrag für die Vertretungshandlungen ist somit auf Fr.
5'058.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2004 wird aufgeho-
ben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK
und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
5'058.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N._______ (per Kurier; in Kopie)
- [Kanton] (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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