B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3814/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Tochter
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die eritreische Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge in
C._______ (Äthiopien), bis sie im Alter von zehn Jahren mit ihrer Mutter
und ihrem Bruder nach Eritrea deportiert wurde. Im (…) sei sie mit der
Mutter in den Sudan geflüchtet und zwei Jahre später nach Libyen ge-
langt. (…) sei ihr die Überfahrt nach Sizilien gelungen; von dort sei sie am
16. Juni 2009 in die Schweiz gekommen. Sie suchte gleichentags um
Asyl nach.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, ihr Bruder sei im
(…) desertiert, worauf man ihre Mutter festgenommen habe. Als diese
nach zwei Monaten freigelassen worden sei, seien sie aus Eritrea ge-
flüchtet. In Libyen seien sie bei einem ersten Ausreiseversuch festge-
nommen worden und hätten drei Monate im Gefängnis verbracht. Kurz
vor der Flucht aus Libyen sei ihre Mutter verstorben.
A.b Mit Verfügung vom 2. September 2011 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug
der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit auf und verfügte die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen seien nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung werde
jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände im gegenwärtigen Zeitpunkt
als nicht zumutbar erachtet.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte der Migrationsdienst des Kan-
tons Bern dem BFM mit, die Beschwerdeführerin habe am (…) ihre Toch-
ter B._______ zur Welt gebracht, und ersuchte um Einbezug des Kindes
in deren Asylverfahren.
B.b Am 18. Juni 2012 teilte das Bundesamt mit, der Sohn (recte: die
Tochter) B._______ werde gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesen Entscheid ersetzte es durch den
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Entscheid vom 12. April 2013 und hielt fest, B._______ sei irrtümlicher-
weise in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden; da die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht besitze, werde ihr Kind
stattdessen lediglich in ihre vorläufige Aufnahme einbezogen.
C.
C.a Am 6. Juni 2013 stellte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wie-
dererwägungsgesuch betreffend die Entscheide vom 2. September 2011
und 12. April 2013. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügungen, die Feststellung, dass sie und ihre Tochter subjektive Nach-
fluchtgründe aufweisen würden, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtlinge sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Mit Entscheid vom 14. Juni 2013 lehnte das Bundesamt das Wieder-
erwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügungen vom 2. September 2011
und 12. April 2013 für rechtskräftig und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
Zur Begründung führte es aus, gemäss Praxis werde die Flüchtlingsei-
genschaft erst bei militär- respektive rekrutierfähigem Alter anerkannt.
Dieses habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Eritrea noch nicht erreicht gehabt, weshalb dem Begehren nach Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entsprochen werden könne.
C.c Mit Beschwerde vom 4. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, der Entscheid vom 14. Juni
2013 betreffend Wiedererwägungsgesuch sei aufzuheben und sie und ihr
Kind seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Sie bringt vor, Eritrea im Alter von dreizehn Jahren illegal verlassen zu
haben, was als Zeichen politischer Opposition gelte. Sie habe deshalb
begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sie erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft, sei jedoch in Anwendung von Art. 54 AsylG von der Asylge-
währung ausgeschlossen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Voll-
macht vom 3. Juni 2013 (Kopie) sowie eine Honorarnote vom 4. Juli 2013
bei.
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C.d Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 11. Juli 2013
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er das Bundesamt zur Ver-
nehmlassung ein.
C.e In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2013, welche der Beschwer-
deführerin am 24. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM
vollumfänglich an seiner Verfügung vom 14. Juni 2013 fest und beantrag-
te ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
C.f Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (Eingang beim Gericht am 30. Juli
2013) reichte die Beschwerdeführerin zwei Fürsorgebestätigungen, datie-
rend vom 26. Juli 2013, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Erweist sich eine angefochtene
Verfügung im Ergebnis zwar als richtig, aber als falsch begründet, weist
das Gericht die Beschwerde ab und bestätigt den vorinstanzlichen Ent-
scheid mit anderer, korrekter Begründung (sog. Motivsubstitution; vgl. da-
zu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181, Rz. 3.197).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwä-
gung – wie auch der Revision – ist nicht die erneute rechtliche Würdigung
eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 4
E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Ver-
fahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wie-
derholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (er-
neut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsge-
such nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstan-
ziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die
tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwä-
gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 25 E. 4.2, EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a).
3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wie-
dererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Ur-
teil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
ist.
3.3 Auch Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen,
die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiel-
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Seite 6
len Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfah-
ren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff.
VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a m.w.H.).
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bilden neue erhebliche Tatsachen
und neue erhebliche Beweismittel jedoch nur dann einen Revisionsgrund,
wenn sie der beschwerdeführenden beziehungsweise gesuchstellenden
Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten
oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren
Gründen nicht möglich war. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind Tatsachen nur dann als neu zu qualifizieren, wenn
sie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bereits existierten, je-
doch erst nachher Kenntnis davon erlangt wurde. Neu eingebrachte Be-
weismittel können aber auch dann beachtlich sein, wenn sie nachträglich
entstanden sind, und sich eignen, Tatsachen zu beweisen, die bereits vor
Entscheidfällung bekannt waren, aber – mit negativer Konsequenz – un-
bewiesen geblieben sind. Erheblich sind sie, wenn sie im ordentlichen
Verfahren zu einem für die asylsuchende Person positiveren Entscheid
geführt haben könnten (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a m.w.H.).
4.
Die Vorinstanz hat vorliegend den Anspruch auf Behandlung des Wieder-
erwägungsgesuches nicht geprüft. Sie ist auf das Gesuch eingetreten
und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgelehnt hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch
damit, dass ihr zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
worden sei, und sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen
Sachverhaltes seit den ursprünglichen Verfügungen macht sie nicht gel-
tend, und eine solche ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Weiter er-
geben sich weder aus ihren Eingaben noch aus den Akten Revisions-
gründe im Sinne von Art. 66 VwVG. Ein Anspruch auf Wiedererwägung
der Verfügungen vom 2. September 2011 und 12. April 2013 ist somit vor-
liegend zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, ist die erneute rechtliche
Würdigung eines bereits endgültig beurteilten Sachverhaltes nicht Sinn
der Wiedererwägung, und es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlos-
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senes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wieder-
holen, um einzig die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde in
Frage zu stellen (vgl. E. 3.1 vorstehend). Ausserordentliche Rechtsmittel
und Rechtsbehelfe wie insbesondere ein Revisionsgesuch oder ein Wie-
dererwägungsgesuch dürfen nicht dazu dienen, bisherige rechtskräftige
Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nach-
zuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu
beachten. Ein Wiedererwägungsverfahren kann vor allem nicht eine ver-
passte Beschwerdemöglichkeit oder eine durch Nichtleistung des Kos-
tenvorschusses verpasste materielle Beurteilung des ordentlichen
Rechtsmittels ersetzen.
4.2 Angesichts des Fehlens von Wiedererwägungsgründen war das Ge-
such – wenngleich der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts materiell berechtigt ist – abzulehnen, respektive hätte
das Bundesamt nicht darauf eintreten müssen. Eine Überprüfung der Ver-
fügung hätte im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens erfol-
gen können, doch hat die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren
auf die Beschwerdeerhebung verzichtet. Die Wiedererwägung bietet hier-
zu keine Handhabe.
4.3 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2013 zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Art.17b Abs. 2 AsylG befreit das BFM im Wiedererwägungs-
verfahren auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, so-
fern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
zum Vornherein als aussichtslos erscheinen.
5.2 Vorliegend war das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos zu be-
zeichnen. Die vorinstanzliche Gebührenerhebung ist demnach nicht zu
beanstanden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
E-3814/2013
Seite 8
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gelten hat, kann ungeachtet der finanziellen Situation der Be-
schwerdeführerin dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 2 ist mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sine
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub