B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3814/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Nichteintreten auf die Beschwerde
(Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit am 16. Mai 2017 eröffneter Verfügung vom 15. Mai 2017
feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch vom 9. August 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
4. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen liess,
dass er als Beilagen Ausdrucke einer E-Mail vom Verein (…) vom 16. Juni
2017, einer Vollmacht, eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und
einer Beschwerde (alle datiert vom 15. Juni 2017) einreichen liess,
dass der Rechtsvertreter zur Begründung des Widerherstellungsgesuchs
anführte, mit dem Schreiben vom 4. Juli 2017 bestätige er, dass die für die
Beschwerde nötigen Dokumente fristgerecht am 16. Juni 2017 per E-Mail
bei der (…) eingereicht worden seien,
dass die Dokumente sehr knapp vom Verein (...) eingesendet worden seien
und die (…) zu diesem Zeitpunkt unterbesetzt gewesen sei, weshalb sie
nicht an den Gesuchsteller weitergeleitet worden seien und die Be-
schwerde nicht fristgerecht habe eingereicht werden können,
dass in diesem Zusammenhang zu betonen sei, dass den Gesuchsteller
keine Schuld treffe, weshalb darum gebeten werde, die Beschwerde trotz-
dem zu bearbeiten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um
Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist,
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bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
233),
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers keine Vollmacht eingereicht
hat, auf eine Fristansetzung für deren Nachreichung indessen ausnahms-
weise verzichtet werden kann, weil er sich durch Aktenbesitz ausweist, wo-
mit die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Wiederherstellungsge-
such erfüllt sind,
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), und über offensichtlich unzulässige
Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheidet
(vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass über das anhängig gemachte Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterin-
nen zu entscheiden ist, und über das Nichteintreten auf die Beschwerde
zufolge Verspätung durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu ent-
scheiden wäre,
dass es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt,
ebenfalls in Dreierbesetzung über die offensichtliche Unzulässigkeit der
Beschwerde zu entscheiden,
dass eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han-
deln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach-
holt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass der Gesuchsteller legitimiert ist und die Sachurteilsvoraussetzungen
für das Fristwiederherstellungsgesuch (Wahrung der Frist nach Wegfall
des behaupteten Hindernisses, Nachholen der versäumten Handlung) er-
füllt sind, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG),
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dass der Gesuchsteller die Beschwerdefrist, die am 15. Juni 2017 abge-
laufen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), unbestrittenermassen nicht eingehalten
hat,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen we-
gen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Frist-
versäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässig-
keit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz
587.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass der Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen hat, dass die Frist we-
gen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wo-
bei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: BEERLI-BONNO-
RAND, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass von der Lehre als Beispiele für objektiv unverschuldete Fristversäum-
nisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung
aufgeführt werden,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, zu ei-
ner Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG führen kann,
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis bei-
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spielsweise auf eine erhebliche Behinderung durch das fehlerhafte Verhal-
ten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. VOGEL, a.a.O., N 10 und 13 zu
Art. 24 VwVG),
dass der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen im Fristwiederherstel-
lungsgesuch nicht darlegt, inwiefern es seiner Rechtsvertreterin im Asyl-
verfahren (…) nicht hätte möglich sein sollen, die Beschwerdefrist zu wah-
ren,
dass es für sie ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Beschwerde spä-
testens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (am 15. Juni 2017) auf posta-
lischem Weg einzureichen, und auch nicht geltend gemacht wird, sie
könnte unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein, rechtzeitig
zu handeln,
dass angesichts dieser Sachlage die im Wiederherstellungsgesuch ange-
führten Gründe für eine Fristwiederherstellung nach Lehre und Praxis nicht
ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005
Nr. 10; unter anderen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1505/2016
vom 17. März 2016, E-262/2014 vom 30. Januar 2014, D-3768/2013 vom
27. August 2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013 und D-2158/2013 vom
25. April 2013),
dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich
sind, sondern das Nichteinhalten der Beschwerdefrist vielmehr auf Nach-
lässigkeit der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers im Asylverfahren zu-
rückzuführen ist, weshalb öffentliche Interessen einer Fristwiederherstel-
lung entgegen stehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt,
dass sich der Gesuchsteller ihre Nachlässigkeit anrechnen lassen muss,
weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuwei-
sen und auf die zufolge Verspätung offensichtlich unzulässige Beschwerde
nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung des Fristwiederher-
stellungsgesuchs und Nichteintreten auf die Beschwerde) die Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass es sich indessen vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt, ihm die Verfah-
renskosten zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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