B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3814/2019
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Gérald Bovier, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2019 / N (…).
E-3814/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
habe eigenen Angaben zufolge im Herbst 2017 die Türkei verlassen. Er
habe am 17. Oktober 2017 in [europäischer Staat B._______] ein Asylge-
such eingereicht und sei ungefähr im Januar 2018 nach [europäischer
Staat C._______] weitergereist. Er habe sich mehrere Monate in [europäi-
scher Staat C._______], bevor er am 12. April 2019 in die Schweiz gekom-
men sei. Am 20. Mai 2019 suchte er in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 24. Mai 2019 fand eine Personalienaufnahme statt.
C.
C.a Am 31. Mai 2019 fand ein persönliches Gespräch des SEM mit dem
Beschwerdeführer statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zu-
ständigkeit [europäischer Staat B._______] oder [europäischer Staat
C._______] für die Durchführung seines Asylverfahrens gewährt wurde.
Dabei gab er an, er habe sich in [europäischer Staat B._______] nicht si-
cher gefühlt, da er dort einige nationalistisch eingestellte Türken getroffen
habe. In [europäischer Staat C._______] hingegen seien die Lebensum-
stände schwierig und Leute würden auf der Strasse leben.
C.b Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 teilten die [europäischer Staat
B._______] Behörden dem SEM mit, dass sie sich nicht als zuständig für
die Durchführung des Asylverfahrens erachten würden. Am 25. Juni 2019
informierten die [europäischer Staat C._______] Behörden das SEM, dass
der Beschwerdeführer in [europäischer Staat C._______] nicht verzeichnet
sei.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 informierte das SEM den
Beschwerdeführer, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asyl-
gesuch in der Schweiz materiell behandelt werde.
D.
Am 11. Juli 2019 fand, in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsver-
tretung, die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte er im We-
sentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Er stamme aus dem Dorf D._______, nahe der Stadt E._______, in der
Provinz Adiyaman. Er habe die Schule bis zur 7. Klasse im Dorf besucht.
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Die 8. Klasse sowie die ersten drei Jahre des Gymnasiums habe er in
E._______ absolviert. Danach habe er die Schule abgebrochen und habe
während etwa drei Jahren, bis zu seiner Ausreise, in F._______ gelebt.
Dort habe er als (…) und (…) gearbeitet.
Während dem Gymnasium, von 2013 bis 2015, habe er sich für die HDP
(Halklarin Demokratik Partisi) engagiert. Er habe Wahlzettel verteilt und die
Partei an Newruz-Feierlichkeiten unterstützt, indem er Essen verteilt habe.
Er habe viel Zeit im Parteilokal verbracht und habe anlässlich von Wahl-
kampagnen Flaggen in Dörfern angebracht. Aufgrund seiner Tätigkeiten für
die HDP habe er Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei immer wieder auf
den Polizeiposten mitgenommen und geschlagen worden, zuletzt im Jahr
2015, bevor er das Gymnasium verlassen habe. Seither habe er sich nicht
mehr für die HDP engagiert. Er sei nie angezeigt, angeklagt oder verurteilt
worden. Einige seiner Parteifreunde seien jedoch verhaftet und gefoltert
worden und es sei sogar zu Todesfällen gekommen.
Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP sei es auch mehrfach zu Auseinan-
dersetzungen mit Anhängern der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) gekom-
men. Die Polizei habe jeweils versucht, die Auseinandersetzungen aufzu-
lösen, dabei sei er mit Gummiknüppeln geschlagen worden.
Als Kurde sei er auch Problemen im Alltag begegnet. Seine Familienange-
hörigen seien die einzigen Anhänger der HDP im Dorf gewesen, weshalb
der Vater eine Auseinandersetzung mit dem Dorfvorsteher gehabt habe.
Auch seine Freunde aus dem Dorf hätten ihn schlecht behandelt. Im Jahr
2013 habe er einmal eine Anzeige einreichen wollen, er sei jedoch nicht
ernst genommen worden, weshalb er nach Auseinandersetzungen mit
Drittpersonen es fortan unterlassen habe, Anzeige zu erstatten.
Aufgrund der Schwierigkeiten im Dorf habe er entschieden, nach
F._______ zu ziehen. Aber auch in F._______ sei er Behelligungen ausge-
setzt gewesen. In einem Krankenhaus habe er mit einer Krankenschwester
Kurdisch sprechen wollen und habe bemerkt, dass die anderen Leute ihn
deswegen hätten schlagen wollen. Er habe daraufhin das Krankenhaus
fluchtartig verlassen müssen. Ein anderes Mal sei er in einem Bus in
F._______ angegriffen worden. Er habe am Telefon Kurdisch gesprochen
und sei daraufhin von anderen Mitfahrern mit einer Flasche beworfen wor-
den. Er habe sich dabei an der Nase verletzt. Nach dem Vorfall in dem Bus
habe er seine Arbeitsstelle in F._______ gekündigt. Etwa ein Jahr später
habe er die Türkei verlassen.
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Ausserdem werde er in der Türkei als Refraktär angesehen. Er habe vor
etwa drei bis vier Jahren, als er noch in F._______ gelebt habe, zwei Vor-
ladungen des Militärs erhalten, welchen er nicht nachgekommen sei. In der
ersten Vorladung sei er zu einer medizinischen Untersuchung und Muste-
rung einberufen worden. In der zweiten Vorladung sei ihm mitgeteilt wor-
den, dass er wegen seinem Militärdienst gesucht werde.
Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu
den Akten.
E.
Am 17. Juli 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Ent-
wurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme.
F.
Am 18. Juli 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein.
G.
Mit Asylentscheid vom 19. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
H.
Am 22. Juli 2019 legte die zugewiesene Rechtsvertretung mit sofortiger
Wirkung das Mandat nieder.
I.
Die Verfügung vom 19. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen
neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Juli 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung des SEM
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Rechtspflege
und um Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand er-
sucht.
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Seite 5
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. Juli 2019 in elektronischer Form
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2019 bestätigte die Instruktionsrich-
terin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer
könne den Abschluss des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig gewährte sie die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordneten den Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG)
3.2 Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Bei der HDP handle es sich
um eine legale Partei. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass es zu Fest-
nahmen und Folterungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die HDP
komme. Seine vorgebrachten Tätigkeiten für die HDP und das daraus re-
sultierende Interesse der Behörden am Beschwerdeführer genügten indes
nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung anzunehmen. Er sei in keiner exponierten Stellung für die HDP tätig
gewesen. Es bestehe deswegen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,
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dass sich seine Befürchtung, wie viele Präsidenten und Abgeordnete der
HDP inhaftiert zu werden, verwirklichen werde.
Des Weiteren habe er verschiedene Behelligungen, die im Zusammenhang
mit seiner kurdischen Ethnie gestanden seien, geltend gemacht. Er sei
während seiner Zeit am Gymnasium neben den Mitnahmen auf den Poli-
zeiposten auch von Anhängern der MHP geschlagen und von der Schullei-
tung immer wieder zitiert worden. In F._______ habe er einmal Schwierig-
keiten in einem Krankenhaus gehabt und sei in einem Bus angegriffen wor-
den. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölke-
rung immer wieder Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art
ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimat-
staat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allge-
meine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe für
sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem
habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die
Situation der Kurden merklich verbessert. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ereignisse seien in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinausgegangen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnli-
cher Weise treffen könnten. Ausserdem habe sich der letzte Vorfall bereits
ein Jahr vor seiner Ausreise aus der Türkei abgespielt. Die geltend ge-
machten Benachteiligungen seien demnach asylrechtlich unerheblich.
Hinsichtlich seines Vorbringens, er werde in der Türkei als Dienstverwei-
gerer betrachtet, wies das SEM darauf hin, dass Personen, welche als
Wehrdienstverweigerer ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine
Flüchtlinge seien. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation liege somit im
Sinne des Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der
Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. Vorbehalten bleibe die
Einhaltung der FK. Falls tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei,
würde dieser legitimen Interessen der türkischen Justizbehörden dienen
und somit keine Asylrelevanz entfalten.
Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es erübrige sich, die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen. Es sei jedoch festzuhalten, dass
seine Aussagen insgesamt äusserst vage gewesen seien und er nicht in
der Lage gewesen sei, konkrete Daten und teilweise auch Jahreszahlen zu
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nennen. Auch habe er nicht schlüssig darlegen können, was seine persön-
lichen Gründe für den Weggang aus dem Dorf D._______ gewesen seien.
Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch
sei abzulehnen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien über-
dies keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Än-
derung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
4.2 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe den Sachverhalt nicht
korrekt gewürdigt. Die geltend gemachten Schikanen, Belästigungen und
Misshandlungen seien genügend schwer, um eine Verletzung von Art. 3
EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) anzunehmen. Weiter seien die erlittenen
Misshandlungen und Benachteiligungen in ihrer Intensität genügend
schwer, um als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu gelten.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem er die Be-
nachteiligungen erlitten habe, zwischen (…) und (…) Jahre alt gewesen.
Seinem jungen Alter müsse bei der Beurteilung der Intensität und Asylrele-
vanz der erlittenen Nachteile Rechnung getragen werden. Zudem habe
sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit den Parlamentswahlen im
Juni 2015 und dem Gewaltausbruch zwischen der PKK (Partiya Karkeren
Kurdistan) und dem türkischen Staat markant verschlechtert. Zahlreiche
Mitglieder der HDP seien verhaftet worden. Somit habe er zum Zeitpunkt
seiner Ausreise begründete Furcht gehabt, Opfer von weiteren ernsthaften
Nachteilen zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
ihm Asyl zu gewähren sei.
Hinzukommend gelte der Beschwerdeführer in der Türkei als Refraktär.
Deswegen würde er bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und dem
zuständigen Militärbüro zugeführt werden. Entweder würde ihm eine Geld-
busse auferlegt oder er würde seiner militärischen Einheit zugeführt. In
letzterem Fall würden ihm schwerste Übergriffe und Misshandlungen dro-
hen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden, da er von
den Vorgesetzten und anderen Soldaten als Staatsfeind betrachtet würde.
Seit dem Jahr 2015 verfolge die türkische Regierung einen verstärkt natio-
nalistischen Kurs, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerde-
führer nicht fair oder gleich wie andere Refraktäre behandelt würde. Zudem
lehne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie und seiner persönli-
chen Erlebnisse den türkischen Militärdienst ab. Die geltend gemachte
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Seite 9
Furcht vor Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung begründe somit
seien Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E-3814/2019
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5.3 Unter Beachtung obenstehender Grundsätze hinsichtlich des Flücht-
lingsbegriffs und nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz bezüglich den geltend gemach-
ten Problemen mit den türkischen Behörden zu Recht zum Schluss kam,
dass diese die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu be-
gründen vermögen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe
er sich seit dem Jahr 2015 nicht mehr für die HDP engagiert und sei seither
auch keinen Behelligungen durch die türkischen Behörden mehr ausge-
setzt gewesen (A34, F93-F96, F114). Nach der letzten Mitnahme auf einen
Polizeiposten hat er sich noch mindestens zwei Jahre in der Türkei aufge-
halten, ohne weitere Benachteiligen durch Polizeiorgane erlitten zu haben.
Die geltend gemachten Benachteiligungen durch den türkischen Staat zwi-
schen 2013 und 2015 stehen somit in keinem zeitlichen Kausalzusammen-
hang mit seiner Ausreise im Oktober 2017.
Ausserdem waren seine Tätigkeiten für die HDP geringfügig und er hat sich
in seinen politischen Aktivitäten nicht exponiert. Er habe hauptsächlich
Wahlzettel verteilt und sich an Newruz-Feierlichkeiten beteiligt (A34, F66,
F110-113). Es gab diesbezüglich keine Anzeigen oder Strafverfahren ge-
gen ihn (A34, F93). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die
Behörden seit Beendigung seiner Aktivitäten für die HDP und der letzten
Mitnahme auf den Polizeiposten im Jahr 2015 kein Interesse am Be-
schwerdeführer mehr gehabt haben. Es ist zwar festzustellen, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Mitnahmen auf den Polizeipos-
ten nicht ausführlich befragt hat. Aus den Akten wird nicht ersichtlich, was
sich auf dem Posten jeweils abgespielt hat und in welchem Zusammen-
hang sich diese Mitnahmen ereignet haben. In der Beschwerde wird dies-
bezüglich indes nichts Ergänzendes vorgebracht, weshalb davon ausge-
gangen werden kann, dass der Sachverhalt zwar Unklarheiten aufweist,
jedoch für die Beurteilung des Asylgesuches hinlänglich erstellt wurde.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise lag keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungssituation vor und es bestand auch kein konkreter Anlass zur An-
nahme, dass sich eine Verfolgung in naher Zukunft verwirklichen könnte.
Somit können die genauen Umstände der einige Jahre zurückliegenden
Mitnahmen von 2013 bis 2015 letztlich offen bleiben, insbesondere da aus
den Akten hervor geht, dass es sich bloss um kurzfristige Mitnahmen auf
den Polizeiposten handelte, ohne dass diese weitere Konsequenzen für
den Beschwerdeführer gehabt hätten.
Da er sich die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise nicht mehr für die HDP
engagiert hat, und seine Tätigkeiten für diese nur geringfügig waren, ist
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Seite 11
nicht davon auszugehen, dass er für die Behörden ein bedrohliches politi-
sches Profil aufweist. Er konnte sich vor seiner Ausreise einige Jahre un-
behelligt in der Türkei aufhalten, weshalb seine Furcht, aufgrund seines
(politischen) Profils bei einer Rückkehr weiteren Benachteiligungen ausge-
setzt zu sein, objektiv nicht begründet erscheint.
Seine politischen Tätigkeiten und die daraus resultierenden Probleme zwi-
schen 2013 und 2015 mit den türkischen Behörden vermögen somit die
Asylrelevanz nicht zu begründen.
5.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit Drittpersonen auf-
grund seiner kurdischen Ethnie ist festzustellen, dass auch diese nicht
flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind. Der Beschwer-
deführer gab an, dass der letzte Angriff, welcher im Zusammenhang mit
seiner kurdischen Herkunft gestanden sei, sich in einem Bus in F._______
ereignet habe. Danach sei er noch etwa ein Jahr in der Türkei geblieben
(A34, F73-F75). In diesem Jahr habe er keine weiteren Benachteiligungen
erlitten. Die geltend gemachten Behelligungen können somit nicht als un-
mittelbarer Anlass für die Ausreise angesehen werden und stehen in kei-
nem zeitlich genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Zum
Zeitpunkt der Ausreise bestand somit keine Verfolgungssituation durch
Drittpersonen und es liegen keine konkreten Indizien vor, wonach ihm mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche in naher Zukunft gedroht hätte.
Die geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen, welche dem
Beschwerdeführer durch Privatpersonen zugeführt wurden, waren zudem
nicht derart gravierend, als dass sie einen erheblichen Nachteil im Sinne
des Asylgesetzes darstellen würden, und ihm ein Verbleib in seinem Hei-
matstaat unzumutbar gewesen wäre. Es ist zwar durchaus nachvollzieh-
bar, dass die Angriffe auf seine Person aufgrund seiner kurdischen Ethnie,
belastend gewesen sind. Sie haben indes kein derartiges Ausmass ange-
nommen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei ver-
wehrt gewesen wäre. Auch unter Beachtung seines damals jungen Alters
– wie vom Beschwerdeführer gefordert – kann ein unerträglicher psychi-
scher Druck, welcher ihm einen weiteren Verbleib in seiner Heimat verun-
möglicht hätte, nicht bejaht werden.
In der Beschwerdeschrift wird dagegen die Ansicht vertreten, die anlässlich
der verschiedenen Vorfälle (sowohl durch die Polizei als auch durch Dritt-
personen) erlittene physische und psychische Gewalt stelle eine un-
menschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Es sei somit eine
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Seite 12
Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK anzunehmen. Hierzu ist anzu-
merken, dass für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die EMRK und
die FoK nicht massgebend sind. Diese kommen bei der Prüfung der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges zum Tragen. Für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ist entscheidend, ob eine Person aus einem in Art.
3 AsylG genannten Grund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen ist
oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ne-
ben der Ernsthaftigkeit der Nachteile setzt Art. 3 AsylG auch weitere As-
pekte – wie den Kausalzusammenhang – voraus. Was die Vorbringen des
Beschwerdeführers betrifft, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu ver-
weisen.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass bestehende Vorfluchtgründe zum
Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen sind. Aufgrund der vorstehenden Aus-
führungen ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile, welche ein asylrelevantes
Ausmass annehmen würden, drohen.
5.5 Auch aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in der Türkei – wie in der Beschwerde an verschiedenen Stellen
zutreffend geltend gemacht wird – im Zuge der Parlamentswahlen vom
Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns
des Kurdenkonflikts verschlechtert hat, sowie aus den Entwicklungen seit
dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden
Verhängung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer eben-
falls nichts für sich ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt,
jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdi-
scher Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion in-
nerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheits-
lage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Perso-
nen in der letzten Zeit verschlechtert (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer
D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3 und
E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer
verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Diese Ein-
schätzung wird dadurch gestützt, dass er seit 2015 – und somit seit der
Verschlechterung der Lage für oppositionell tätige Personen – keinen Be-
helligungen durch die Behörden mehr ausgesetzt gewesen ist, und auch
keine oppositionellen Tätigkeiten mehr ausgeführt hat. Somit ist auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei nicht anzunehmen, dass
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Seite 13
sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Es ist daher davon auszuge-
hen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn keine
unmittelbar nachteiligen Folgen nach sich ziehen wird.
5.6 Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde in der Türkei als
Refraktär betrachtet und werde bei einer Rückkehr möglicherweise mit ei-
ner Geldbusse bestraft, oder direkt in den Militärdienst eingezogen, vermag
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Die schweizerischen
Asylbehörden gehen in gefestigter Praxis davon aus, dass es das legitime
Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Die
militärische Einberufung erfolgt in der Türkei einzig aufgrund der Staatsan-
gehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische und die re-
ligiöse Zugehörigkeit des Einberufenen spielen dabei keine Rolle (vgl. etwa
Urteil des BVGer E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5 und das noch
immer aktuelle Urteil der ARK EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b). Es liegen keine
Anzeichen dafür vor, dass Kurden anders als eine andere Ethnie behandelt
werden (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note: Turkey:
Military Service, September 2018,
/government/uploads/system/uploads/attachment_data /file /73
8856/Turkey_-_Military_service_-_CPIN_-_v2.0__September_2018_.pdf,
abgerufen am 7. August 2019; Immigration and Refugee Board of Canada
(IRB), Turkey: Military service, both compulsory and voluntary, including
requirements, length, alternatives and exemptions; consequences of draft
evasion and conscientious objection [2011-May 2014], 4. Juni 2014,
doc=
455353& pls=1, abgerufen am 7. August 2019). Strafrechtliche oder diszip-
linarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der
Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte
oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. An-
ders würde sich die Situation darstellen, wenn beispielsweise der Wehr-
pflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu
rechnen hat, oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt als für Deser-
teure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der
Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten
Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte aus-
gesetzt wäre. Wie bereits vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwal-
tungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen
Zeitpunkt aufgrund seiner politischen Vergangenheit von den türkischen
Behörden als regimefeindlich eingestuft wird. Auch aufgrund seiner famili-
ären Herkunft muss er nicht damit rechnen, in einem allfälligen Verfahren
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wegen Refraktion unfair behandelt zu werden. Sein Vater habe seinen An-
gaben gemäss zwar eine Auseinandersetzung mit dem Dorfvorsteher ge-
habt, da seine Familienangehörigen die einzigen HDP-Anhänger im Dorf
seien, von weiteren erheblichen Benachteiligungen, die seine Eltern erlit-
ten hätten, berichtete er indessen nicht. Insgesamt ist nicht davon auszu-
gehen, es läge gegen den Beschwerdeführer etwas vor, das ihm im Rah-
men eines militärstrafrechtlichen Verfahrens zum Nachteil ausgelegt
würde.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich in der
Schweiz verlobt und beabsichtige bald zu heiraten (vgl. A34, F13f, F59,
F148), begründet noch keinen ausländerrechtlichen Anspruch. Aus den Ak-
ten sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach ein Ehevorbereitungsverfah-
ren hängig wäre. In der Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer nicht
mehr zu seinen Heiratsabsichten geäussert. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist nicht weiter einzugehen, da sie
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sich erneut auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen. Es werden keine
neuen Anhaltspunkte vorgebracht, wonach dem Beschwerdeführer eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Behandlung drohen würde,
welche nicht bereits durch Art. 3 AsylG gedeckt, und bei der Prüfung einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht berücksichtigt worden
wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes – und den Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu-
gehen (vgl. E.5.5 sowie Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar
2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 7.2.2), E-3040/2017 vom 28. Juli 2017
E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom
15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und
Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhalten-
den Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6).
7.4.3 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über mehr-
jährige Schulbildung und kann Arbeitserfahrung als (…) und als (…) auf-
weisen (A34, F24, F28). Seine Eltern und Geschwister sowie zahlreiche
weitere Verwandte befinden sich nach wie vor in der Türkei (A34, F48-F50).
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Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches
ihn bei einer Reintegration unterstützen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 30. Juli 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung
der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht her-
vor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
10.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten
Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, wes-
halb – mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 – auf die
Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
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(Art. 9 -13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fäl-
len ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse für die 14-seitige
Beschwerdeschrift ein amtliches Honorar von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn lic. iur. Semsettin Bastimar wird zu Lasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von Fr. 1500.- ausgerichtet
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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