B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3815/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. De-
zember 2012 und gelangte auf dem Landweg über [einen Ort] im Sudan
nach Khartum, von wo aus er nach zwei Tagen in den Südsudan weiterge-
reist sein will. Im Südsudan habe er sich ungefähr ein Jahr lang aufgehal-
ten und sei dann, als dort der bewaffnete Konflikt ausgebrochen sei, nach
Khartum zurückgekehrt. Nach ungefähr einem Monat in Khartum sei er
über die Sahara nach Libyen weitergereist. Am 22. August 2014 sei er von
Tripolis aus mit dem Schiff nach Italien gelangt und einige Tage später auf
dem Landweg in die Schweiz weitergereist, wo er am 8. September 2014
angekommen sei. Am 9. September 2014 stellte der Beschwerdeführer im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am
19. September 2014 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu sei-
ner Person befragt wurde. Am 12. Mai 2015 fand die einlässliche Bundes-
anhörung zu seinen Asylgründen statt.
A.b Anlässlich dieser beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen folgendes geltend:
Er habe im Jahr 1995 die Schule in B._______ abgeschlossen und sei im
Jahr 1996 respektive 1997 in der „(…) Runde“ in den eritreischen Militär-
dienst eingezogen worden. Während seiner [über 10-jährigen] Dienstzeit –
er sei immer ein einfacher Soldat geblieben – habe er bei drei Kriegen mit-
gekämpft und sei dabei auch verwundet worden. Weil er nicht ewig als Sol-
dat habe dienen wollen und keine Möglichkeit bestanden habe, aus dem
Militärdienst entlassen zu werden und ein geregeltes Familienleben mit sei-
ner Frau und seinen Kinder zu führen, sei er im Jahr 2012 desertiert. Er
habe aber schon davor Probleme mit seinen Vorgesetzten gehabt. So hät-
ten diese seine Einheit im Jahr 2009 darüber informiert, dass ein Kollege,
der bei der Flucht erwischt werde, nicht mehr wie früher zum Einheitsleiter
geschickt, sondern gleich erschossen werden müsse. Leiste man diesem
Befehl keine Folge, werde man selbst erschossen. Der Beschwerdeführer
habe sich daraufhin zu Wort gemeldet und angebracht, dass die Soldaten
doch nicht ihre Brüder, Söhne, Freunde und Nachbarn erschiessen könn-
ten und dass er sich weigere, diesen Befehl auszuführen. Während er für
diesen Beitrag von seinen Kollegen grossen Applaus geerntet habe, sei er
nach der Versammlung von seinem Vorgesetzten in dessen Büro zitiert und
zur Rede gestellt worden. Konkret zur Desertion veranlasst habe ihn
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schliesslich, dass während eines Einsatzes seiner Einheit zwecks Sam-
meln von Holz in [einem Ort], nahe der äthiopischen Grenze, [mehrere]
Soldaten nach Äthiopien geflohen seien. Einer dieser Soldaten sei gefasst
und verprügelt worden. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der
Flucht Wache schieben müssen. Als er gesehen habe, wie der gefasste
Soldat verprügelt worden sei, habe er aus Wut seine Waffe weggeworfen,
sei aufgestanden und habe dagegen protestiert. Daraufhin sei er von zwei
anderen Soldaten festgehalten und für eine Nacht und einen Tag gefesselt
worden. Danach sei er mit einem Lastwagen zurück in die Kaserne in
C._______, wo er stationiert gewesen sei, gebracht worden. Im Lastwagen
habe man ihm die Handfesseln, die ihm zuvor angelegt worden seien, ab-
genommen. In der Kaserne in C._______ angekommen, sei er an seinen
üblichen Platz gebracht worden und habe, bevor er erneut habe gefesselt
werden können, darum gebeten, nach draussen auf die Toilette gehen zu
können. Dies sei ihm gestattet worden, so dass er die Kaserne ohne Auf-
sicht habe verlassen können. Da er gewusst habe, dass am nächsten Tag
über ihn geurteilt würde, habe er die Gelegenheit genutzt und die Flucht
ergriffen. Er sei zu Fuss über [einen Ort] nach B._______ gelangt. Dort sei
er zwei Nächte geblieben, habe seine Familie getroffen und sich von dieser
verabschiedet. Am frühen Morgen des (…) Dezember 2012 sei er schliess-
lich von B._______ aufgebrochen und über [verschiedene Orte] in den Su-
dan geflohen.
A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen legte der Beschwer-
deführer eine Kopie eines Nachweises des eritreischen Verteidigungsmi-
nisteriums, wonach er vom [genaues Datum] 1997 bis am [genaues Datum]
1998 am Nationalen Dienst teilgenommen hat, eine Kopie eines Nachwei-
ses [einer bestimmten Abteilung] des eritreischen Verteidigungsministeri-
ums, wonach er vom [genaues Datum] 2003 bis am [genaues Datum] 2003
die Ausbildung als [Aufgabe] ordentlich beendet hat, die Kopie eines ihn
betreffenden Identitätsausweises vom (…) Juli 2011 sowie Kopien der
Taufscheine seiner Kinder ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 19. Mai 2015 – anerkannte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, nahm ihn
jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
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Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vorfluchtgründe den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
Stand hielten. Zwar sei plausibel, dass er jahrelang in der eritreischen Ar-
mee gedient habe. Die von ihm geschilderten Umstände seiner Desertion
könnten jedoch aufgrund seiner ungereimten und realitätsfremden Aussa-
gen nicht geglaubt werden. So habe er sich bezüglich seiner Rolle, welche
er im Rahmen des Einsatzes im Wald zwecks Sammeln von Holz einge-
nommen habe, widersprüchlich geäussert. Anlässlich der summarischen
Befragung habe er wörtlich vorgetragen, mit seiner Mannschaft zum Holz-
sammeln geschickt worden zu sein. Dies impliziere zumindest zeitweilig
eine Vorgesetztenfunktion mit entsprechenden Verantwortlichkeiten und
würde erklären, weshalb er im Rahmen der summarischen Befragung an-
gegeben habe, für das Verschwinden der Soldaten verantwortlich gemacht
worden zu sein. In der einlässlichen Anhörung habe er dann jedoch im Wi-
derspruch dazu angeführt, nie eine Vorgesetztenfunktion in der Armee in-
negehabt zu haben. Beim Holzsammeln sei er dabei gewesen, weil er be-
sondere Ortskenntnisse gehabt habe. Zudem sei er zusammen mit ande-
ren Personen [für verschiedene Aufgaben] zuständig gewesen. Vor dem
Hintergrund dieser Vorbringen stelle sich die Frage, weshalb der Be-
schwerdeführer für [diese verschiedenen Aufgaben] und angesichts seiner
Ortskenntnisse nicht fürs Holzsammeln selbst eingesetzt worden sei. Fer-
ner habe sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Festnahmen in
Eritrea widersprüchlich geäussert. Während er anlässlich der summari-
schen Befragung noch erklärt habe, in Eritrea nie festgenommen worden
zu sein, habe er anlässlich der eingehenden Anhörung vorgebracht, wegen
der Desertion [mehrerer] Soldaten ins Gefängnis gesteckt worden zu sein.
Seine diesbezüglichen Ausführungen, er sei im Wald lediglich gefesselt
worden, weil es dort gar kein Gefängnis gegeben habe, überzeugten als
Erklärungsversuch nicht. Des Weiteren habe er in der einlässlichen Anhö-
rung verlauten lassen, einer der (…) geflüchteten Soldaten sei erwischt und
dann vor seinen Augen verprügelt worden. In der summarischen Befragung
habe er diesen Vorfall demgegenüber mit keinem Wort erwähnt. Dies sei
insofern nicht nachvollziehbar, als ihn die Behandlung des erwischten Sol-
daten beeindruckt haben müsse, habe er seinen Aussagen in der einläss-
lichen Anhörung zufolge doch mit grossem Risiko dagegen protestiert.
Folglich erscheine dieses Vorbringen nachgeschoben und unglaubhaft.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine
wahrheitsgetreuen Angaben über den Verbleib seiner Familie gemacht
habe. So habe er anlässlich der Anhörung zunächst angeführt, keinerlei
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Kontakte zu seiner Ehefrau und seinen Kindern zu haben und nicht zu wis-
sen, wo sich diese aufhielten, um später vorzubringen, dass sich seine Fa-
milie in der Wüste verstecke. Auf die Frage, wie er denn nach der summa-
rischen Befragung die Taufscheine seiner Kinder habe beschaffen können,
habe er vorgebracht, diese über einen früheren Nachbarn organisiert zu
haben. Wie dieser Nachbar mit seiner Ehefrau Kontakt aufgenommen
habe, habe er indes nicht erklären können. Ebenso wenig sei er in der Lage
gewesen, anzugeben, wo sich diese Taufscheine konkret befunden hätten.
Da aufgrund der Aktenlagen indes nicht auszuschliessen sei, dass der Be-
schwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe, habe er aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG begründete Furcht, bei einer
Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. Folglich sei er angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorfluchtgründe zwar von der Asylgewährung auszuschlies-
sen, jedoch als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2015 (Poststempel) liess
der Beschwerdeführer gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erheben
und beantragen, die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtene Verfügung
seien aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive
Verbeiständung beantragt und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Mit Bezug zum Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Rolle
im Rahmen seines Einsatzes im Wald zwecks Sammeln von Holz wider-
sprüchlich dargestellt, wurde ausgeführt, dass es nicht einfach darum ge-
gangen sei, [an diesen bestimmten Ort] zu fahren, sondern dass die Sol-
daten die Holzhäuser hätten finden müssen, in denen sie während ihres
Aufenthaltes im Wald hätten übernachten können. Da der Beschwerdefüh-
rer als einziger der beauftragten Soldaten bereits dort gewesen sei, habe
er den Auftrag erhalten, die Soldaten an die richtige Stelle zu führen. Dass
er diese Verantwortung nicht als Vorgesetztenrolle betrachtet habe, sei ver-
ständlich, habe er doch, einmal im Wald angekommen, nur die Pflicht ge-
habt, die Soldaten wieder zurückzuführen. Dieser Pflicht habe er aber
durch die Flucht der (…) Soldaten nicht nachkommen können. Da nur der
Beschwerdeführer sich für den erwischten Soldaten eingesetzt habe, sei
nicht verwunderlich, dass nur er verhaftet worden sei. Ob er auch in seiner
Rolle als "Pfadfinder" wegen der Flucht der (…) Soldaten Schwierigkeiten
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erhalten hätte, könne offenbleiben. Bezüglich des Vorhalts des SEM, der
Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinen Verhaftungen in
Eritrea geäussert, wurde vorgetragen, er habe anlässlich der summari-
schen Befragung verstanden, dass er danach gefragt worden sei, ob er
bereits einmal in einem Gefängnis im Sinne eines festen Gebäudes inhaf-
tiert gewesen sei. Da er nach seinem Protest gegen die Behandlung des
erwischten Soldaten nicht in ein eigentliches Gefängnis gesperrt, sondern
gefesselt und liegengelassen worden sei, habe er die Frage, ob er in Erit-
rea jemals festgenommen worden sei, verneint. Das SEM übersehe bei
seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt seiner
Verhaftung im Wald und nicht in einer Siedlung befunden habe. Im Übrigen
habe der Beschwerdeführer den fluchtauslösenden Vorfall glaubwürdig ge-
schildert. So habe ihn denn auch das SEM – mit Ausnahme der Umstände,
die unmittelbar zu seiner Flucht geführt hätten – als durchwegs glaubwür-
dig eingestuft. Der Beschwerdeführer hätte die Fragen zudem detaillierter
beantworten können, wenn er mehr Zeit und eine geduldigere Befragerin
gehabt hätte. So habe sich die Sachbearbeiterin bereits zu Beginn der ein-
gehenden Anhörung ungeduldig gezeigt, was den Beschwerdeführer ener-
viert habe. Ferner sei der Beschwerdeführer dadurch verunsichert gewe-
sen, dass ihm vorgeworfen worden sei, er sei desertiert und habe seine
Familie in der Wüste zurückgelassen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Anerkennung
als Flüchtling und die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme über
einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner
hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, inklusive Verbeiständung, gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und setzte die vom Beschwerdeführer mandatierte
Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ein. Zudem wies es diese darauf
hin, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, da das
Gericht, sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine solche vorliegen, die Ent-
schädigung aufgrund der Akten einschätzen würde. Schliesslich lud es das
SEM dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
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Seite 7
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 nahm das SEM zum in der
Beschwerdeschrift geäusserten Einwand, die Sachbearbeiterin sei anläss-
lich der eingehenden Anhörung ungeduldig gewesen, was den Beschwer-
deführer enerviert habe, Stellung. Es führte dazu aus, dass anhand des
Protokolls ersichtlich werde, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der An-
hörung mehrfach dazu habe aufgefordert werden müssen, seine Asyl-
gründe im üblichen und notwendigen Sinn darzulegen. Daraus könne nicht
auf ein ungeduldiges Verhalten der Sachbearbeiterin geschlossen werden.
Die protokollierte Bemerkung des Beschwerdeführers, er habe sich nicht
aufgeregt, das sei sein Charakter, dass er so laut rede, sei keine Antwort
auf eine Frage oder Bemerkung der Sachbearbeiterin. So habe die Sach-
bearbeiterin denn auch persönlich gar nicht den Eindruck gehabt, dass der
Beschwerdeführer sich aufgeregt oder besonders laut gesprochen habe.
Des Weiteren sei es nicht ungebührlich und unzulässig, den Beschwerde-
führer in seinen Ausführungen zu unterbrechen, da die Sachbearbeitenden
des SEM die Anhörung steuern müssten, um die für die Beurteilung der
Gefährdungslage der Beschwerdeführenden nötigen Informationen zu er-
halten. Schliesslich sei zu erwähnen, dass wenn das Vorgehen der Sach-
bearbeiterin in der Anhörung unfair oder nicht angemessen gewesen wäre,
dies mit grösster Wahrscheinlichkeit vom Hilfswerkvertreter angemahnt
worden wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
F.
In der Replik vom 27. Juli 2015 wurde mit Bezug zur Vernehmlassung des
SEM ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Frage, warum er in die
Schweiz gekommen sei und hier ein Asylgesuch gestellt habe, offensicht-
lich anders verstanden habe, als die Sachbearbeiterin. So habe er ange-
nommen, dass die Sachbearbeiterin von ihm wissen wollte, wieso er ge-
rade in der Schweiz und nicht beispielsweise in Italien ein Gesuch einge-
reicht habe. Dass sie die Frage mit Blick auf seine Fluchtgründe gestellt
habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Ferner habe er die Erkundigung da-
nach, was geschehen würde, wenn er nach Eritrea zurückkehren müsse,
so verstanden, dass er Auskunft darüber geben müsse, auf welche Weise
er in seinem Heimatland getötet werden könnte. Daraufhin habe die Sach-
bearbeiterin ihn gefragt, wieso er die Gründe nicht so darlege wie im EVZ.
Da er im EVZ nach seinen Personalien befragt worden sei, habe er von
seinem Geburtsdatum zu berichten begonnen. Bereits diese Ausführungen
zeigten, dass es in der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten ge-
kommen sei. So neige der Beschwerdeführer dazu, in seiner Schilderung
weit zurückzugreifen. Dies hänge wohl damit zusammen, dass er [mehr als
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10 Jahre] lang im eritreischen Militär gedient habe und mithin einige
Schwierigkeiten mit der Regierung seines Heimatlandes aufzuzählen
habe. Es sei indes auch verständlich, dass sich die Sachbearbeiterin nicht
mit lange zurückliegenden Geschichten, die für die Asylgewährung nicht
mehr von Bedeutung seien, verweilen wolle. Der Beschwerdeführer halte
indes auch diese Ereignisse für wichtig, weshalb er irritiert gewesen sei,
als er unterbrochen worden sei. So habe er jahrelang vergeblich gehofft,
endlich aus dem Militärdienst entlassen zu werden. Auch habe er auf eine
allgemeine Veränderung der politischen Lage und eine Öffnung des Lands
gehofft. Er habe sich in Geduld geübt, doch als er im Wald gesehen habe,
wie der Flüchtige geschlagen worden sei, habe er seine Selbstbeherr-
schung und jegliche Hoffnung auf eine Änderung zum Guten verloren. Die
Verantwortung seinen Mitmenschen gegenüber und die eigene Ohnmacht
und Verzweiflung angesichts eines völlig fremdbestimmten Lebens hätten
dazu geführt, dass er spontan zugunsten des erwischten Soldaten einge-
griffen habe. Schliesslich sei einzuräumen, dass aus den Akten hervor-
gehe, dass sich die Sachbearbeiterin ernsthaft um eine gute Anhörung be-
müht habe. Selbst ihr Hinweis, dass sie sich vorstellen könne, dass der
Beschwerdeführer eine vom Schlepper vorgegebene Geschichte vorgetra-
gen habe, sei offenkundig nicht aus einem generellen Misstrauen gegen-
über dem Beschwerdeführer hervorgegangen.
G.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, wie er
von seinen Eltern erfahren habe, habe seine Frau mit den Kindern ver-
sucht, Eritrea zu verlassen, sei aber an der Grenze angehalten worden; die
Frau sei für eine Woche im Gefängnis gewesen; der älteste Sohn befinde
sich weiterhin in Haft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtründe von der Asylgewährung auszuschliessen. An-
spruch auf Asyl nach Schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (sogenannte Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusse-
ren, nach der Ausreise eingetreten Umständen, auf die er keinen Einfluss
nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften
Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe sind dann
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glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 18. Mai 2015 bejahte das SEM aufgrund der
nicht auszuschliessenden illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus
Eritrea das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb es gestützt
auf Art. 54 AsylG dessen Flüchtlingseigenschaft anerkannte. Indes erach-
tete es die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als un-
glaubhaft, weshalb es sein Asylgesuch ablehnte. Nach Durchsicht der Ak-
ten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu-
treffenderweise von der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist.
4.2
4.2.1 Zwar erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 1996 respektive 1997 in den eritreischen Militärdienst eingezogen
wurde. So lässt sich denn auch dem bei der Vorinstanz ins Recht gelegten
Nachweis des eritreischen Verteidigungsministeriums entnehmen, dass er
vom [genaues Datum] 1997 bis am [genaues Datum] 1998 am Nationalen
Dienst teilgenommen hat. Vor dem Hintergrund des ferner eingereichten
Nachweises [einer bestimmten Abteilung] des eritreischen Verteidigungs-
ministeriums, wonach er vom [genaues Datum] 2003 bis am [genaues Da-
tum] 2003 die Ausbildung als [Aufgabe] abgeschlossen hat, erscheint es
auch nicht unwahrscheinlich, dass er in dieser Zeit noch im eritreischen
Militär diente. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das
Gericht davon ausgeht, dass die Daten auf den beiden eingereichten Nach-
weisen des eritreischen Verteidigungsministeriums nach dem gregoriani-
schen und nicht nach dem äthiopischen Kalender zu lesen sind. So kommt
in Eritrea gemäss dem Ministry of Information in offiziellen Belangen der
gregorianische Kalender zur Anwendung, während der äthiopische Kalen-
der insbesondere für traditionelle und religiöse Feiertage verwendet wird
(vgl. S [Eritrean Ministry of Information], Eritrea's Second New
Year, 09.09.2011,
eritreas-second-new-year , abgerufen am 10. Juni 2016).
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4.2.2 Während jedweden Ereignissen in der Zeit zwischen 1996 und 2003
bereits deshalb die Asylrelevanz abzusprechen ist, weil sie sich Jahre vor
der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen haben und für diese mit-
hin nicht kausal gewesen sein können, lassen sich den eingereichten Be-
weismitteln keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer nach 2003 noch Militärdienst leistete. Seine Vorbringen bezüglich der
von ihm geltend gemachten Desertion im Jahr 2012 sind denn auch un-
glaubhaft. So erscheint es wenig plausibel, dass die im Wald anwesenden
Vorgesetzten des Beschwerdeführers diesen eine Nacht und einen Tag
lang vor Ort gefesselt haben sollen, um ihn bei der Ankunft in der Kaserne
schliesslich in dilettantischer Weise entkommen zu lassen.
Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwer-
deführers anlässlich der eingehenden Anhörung, er habe sich für den er-
wischten Soldaten eingesetzt, weshalb er festgenommen worden sei,
nachgeschoben wirkt. So war der Protest gegen die Bestrafung des er-
wischten Soldaten gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers bei
der Bundesanhörung gerade die Kernursache für seine Festnahme und
somit mittelbar auch für seine Flucht (vgl. A18/12, F28). Folglich wäre zu
erwarten gewesen, dass er diesen zentralen Punkt seines Verfolgungsvor-
bringens bereits anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht hätte.
Stattdessen kennzeichnete sich seine damalige Verfolgungsgeschichte
durch eine andere Logik, nämlich, dass er für das Verschwinden der (…)
geflüchteten Soldaten verantwortlich gemacht worden wäre, weshalb er
selbst habe fliehen müssen (vgl. A3/12, Rz. 7.01). Angesichts dieser Un-
gereimtheit bezüglich eines äusserst wesentlichen Aspekts seiner Ge-
schichte erscheint diese wenig glaubhaft.
Ebenfalls nachgeschoben wirkt das Vorbringen des Beschwerdeführers
anlässlich der eingehenden Anhörung, Soldaten hätten bei ihm zu Hause
nach ihm gesucht, nachdem er aus der Kaserne geflüchtet sei (vgl. A18/12,
F44). So wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits im Zusammen-
hang mit der Frage anlässlich der Kurzbefragung, ob nach seiner Ausreise
irgendetwas bei ihm zu Hause passiert sei (vgl. A3/12, Rz. 7.01), vorgetra-
gen hätte, scheint dies doch ein nicht unwesentlicher, jedenfalls aber ein-
schneidender Aspekt seiner Verfolgungsgeschichte gewesen zu sein, zu-
mal er bei der Bundesanhörung davon berichtete, dass gar sein Bruder bei
jener Gelegenheit vom Militär mitgenommen worden sei und er nicht wisse,
wo sich dieser aufhalte (vgl. A18/12, F44). Vor diesem Hintergrund ist auch
schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der
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eingehenden Anhörung zur Suche nach ihm erst auf ausdrückliche Nach-
frage hin äusserte (vgl. A18/12, F44). Dies umso mehr, als er in diesem
Zusammenhang weiter ausführte, dass er nach seiner Ausreise immer wie-
der bei ihm zu Hause gesucht worden sei (vgl. A18/12, F48). Auch das
Vorbringen, dass er dies von seinem ehemaligen Nachbarn erfahren habe
(vgl. A18/12, F48 ff.), weil seine Familie in die Wüste habe fliehen müssen
und er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Ehefrau mehr gehabt
habe (vgl. A18/12, F45 ff.), erscheint wenig glaubhaft. Es widerspricht ei-
nerseits seinen Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung, er habe, als
er sich im Südsudan aufgehalten habe, einmal telefonischen Kontakt zu
seiner Familie gehabt (vgl. A3/12, Rz. 7.01). Andererseits erscheint es
merkwürdig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden An-
hörung zunächst geltend machte, dass er seit seiner Ausreise nichts mehr
von seiner Familie wisse und diese verschollen sei (vgl. A18/12, F45 f.),
um kurz darauf zu Protokoll zu geben, dass seine Familie in der Wüste
weile und sein ehemaliger Nachbar – zwecks Übergabe der Taufscheine
der Kinder – gar mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden habe (vgl.
A18/12, F48 ff.).
Schliesslich entsteht anhand des Protokolls der einlässlichen Anhörung der
Eindruck, der Beschwerdeführer habe den Fragen der Sachbearbeiterin zu
seinen Asylgründen ausweichen wollen. So ist es zwar noch verständlich,
dass der Beschwerdeführer die Frage, warum er in die Schweiz gekommen
sei und hier ein Asylgesuch stellen wolle, so verstanden habe, dass die
Sachbearbeiterin von ihm habe wissen wollen, weshalb er in der Schweiz
und nicht beispielsweise in Italien ein Gesuch gestellt habe (vgl. A18/12,
F7-F9). Weshalb er auf ausdrücklichen Hinweis des SEM, er solle die
Gründe nennen, weshalb er um politisches Asyl nachsuche, und er doch
im EVZ konkrete Sachen erzählt habe, weshalb er hierhergekommen sei,
Ausführungen zu seiner Kindheit und seinem Geburtsdatum gemacht hat,
leuchtet indes auch vor dem Hintergrund der Erklärungsversuche in der
Replik nicht ein (vgl. A18/12, F10 ff.). Auch die wiederholten Versuche des
Beschwerdeführers, über die Ereignisse im Jahr 2009 zu sprechen (vgl.
A18/12, F28 ff., F41 ff.), erwecken den Eindruck, er weiche den Fragen
zum eigentlichen fluchtauslösenden Ereignis aus. In diesem Zusammen-
hang ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall
im Jahr 2009 bereits deshalb nicht asylrelevant ist, weil er sich drei Jahre
vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen hat und für diese folg-
lich kaum kausal war. Ferner fehlt es dem Vorfall wohl auch an der für die
Bejahung der Asylrelevanz nötigen Intensität. So beschränkten sich die
Konsequenzen der Wortmeldung des Beschwerdeführers seinen eigenen
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Angaben zufolge darauf, dass er von seinem Vorgesetzten in dessen Büro
zitiert und zur Rede gestellt wurde (vgl. A18/12, F41). Schliesslich fällt auf,
dass die Antworten des Beschwerdeführers dort, wo sie seine Asylgründe
betreffen, durch zahlreiche Unklarheiten gekennzeichnet sind. Während er
in der Antwort zu Frage 31 ausführte, er sei, nachdem sie zurückgekom-
men seien, entlassen worden und sei dann von der Einheit fortgegangen,
trug er auf Nachfrage, was er unter entlassen worden verstehe, in den Ant-
worten zu Frage 32 und 33 vor, er sei nur für die Fahrt zur Kaserne entfes-
selt worden respektive er sei nur kurzzeitig aus der Gefangenschaft – im
Wald – entlassen worden. Weiter trug er in der Antwort zur Frage 32 vor,
er habe den Umstand, dass er während der Fahrt entfesselt worden sei –
wohl zur Flucht – ausgenutzt, um später in der Antwort zur Frage 35 und
36 auszuführen, er habe die Gelegenheit, dass man ihn unbeaufsichtigt zur
Toilette habe gehen lassen, für seine Flucht genutzt.
4.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit seiner Desertion im Jahr 2012 unglaubhaft sind. Es ist mithin nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden in der angefochtenen
Verfügung vom 18. Mai 2015 als Flüchtling anerkannt und ihn wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisge-
mäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr,
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zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei
Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischen-
verfügung vom 24. Juni 2015 indes die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und gemäss den Akten auch
weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ge-
stützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt worden, weshalb ihr eine Entschädigung zu
Lasten des Gerichts auszurichten ist.
Der von der Rechtsvertreterin in ihrer aktuellen Kostennote vom 14. April
2016 ausgewiesene Gesamtaufwand von 9.5 Stunden zu einem Stundena-
nasatz von Fr. 150. im Fall des Unterliegens ist als angemessen zu er-
achten (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen beläuft
sich der zu entschädigende Gesamtaufwand mithin auf Fr. 1'456.-.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'456.- zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer