B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3816/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______, geboren am (…),
deren Kinder C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
und E._______, geboren am (…),
alle Kongo (Kinshasa),
alle vertreten durch
lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni
2012 / N (…).
E-3816/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimatstadt Kinshasa eigenen
Angaben zufolge am 21. resp. 22. August 2009 per Schiff nach Brazzavil-
le und gelangten von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am
15. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe Asyl-
gesuche stellten. Am 20. April 2010 fand eine summarische Befragung
der Beschwerdeführenden zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen
statt. Am 11. Mai 2010 folgte eine einlässliche Anhörung. Die Beschwer-
deführenden wurden mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 17. Mai
2010 dem Kanton F._______ zugeteilt. Am 4. Juni 2012 fand eine ergän-
zende Anhörung statt. Anlässlich der mündlichen Befragungen machten
die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei
ungefähr seit dem Jahr 2000 bzw. 2002 Mitglied der Église de l'Armée de
Victoire und seit 2004 bzw. 2008 [spezielle Funktion] dieser Kirche in Kin-
shasa gewesen. Im Mai 2006 habe er erlebt, wie Polizisten, bewaffnet mit
elektrischen Schlagstöcken, seine Kirche gestürmt hätten. Es sei zu ge-
waltsamen Auseinandersetzungen gekommen. Er und weitere Personen
seien verletzt ins Spital gebracht worden, während andere verhaftet wor-
den seien. Darunter habe sich auch der Vorsteher und Gründer der Kir-
che, Erzbischof Fernando Kutino, befunden, der zu einer Gefängnisstrafe
von zehn Jahren verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dar-
aufhin begonnen, sich politisch für die Freilassung von Kutino einzuset-
zen, und habe sich für die von Kutino angeführte Bewegung "Sauvons le
Congo" engagiert. Konkret sei er für die Propaganda der Partei verant-
wortlich gewesen und habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Am
19. August 2009 habe er mit weiteren Anhängern von Kutino die Büros
der Regierungspartei PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la
Démocratie) geplündert und daraufhin vor den Soldaten fliehen müssen.
Er sei zu Hause gesucht worden; sein Vater sei seinetwegen misshandelt
worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei Nachbarn mit den Kindern
verstecken können; bzw. die Soldaten hätten auch die Beschwerdeführe-
rin nach ihrem Mann gefragt. Der Pastor der Kirche habe die Beschwer-
deführerin und die Kinder zum Beschwerdeführer in dessen Versteck be-
gleitet und ihnen bei der Ausreise nach Brazzaville geholfen. Zwei ihrer
Kinder – den zweit- und den drittältesten Sohn – hätten sie in Kinshasa
zurücklassen müssen, da diese beiden im Zeitpunkt der Flucht nicht zu
Hause gewesen seien und man auch später keine Gelegenheit mehr ge-
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Seite 3
habt habe, sie aufzufinden. Der Vater des Beschwerdeführers sei kurze
Zeit später aufgrund der erlittenen Misshandlungen gestorben; auch die
Mutter des Beschwerdeführers sei, aus Kummer, gestorben. Nachdem
sie erfahren hätten, dass sie auch in Brazzaville gesucht würden und ei-
ne Auslieferung von dort hätte drohen können, seien sie mit Hilfe eines
Schleppers per Flug nach Frankreich und von dort in die Schweiz weiter-
gereist.
Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen folgen-
de Beweismittel zu den Akten: eine Todesbescheinigung vom (…) 2009
betreffend den Vater des Beschwerdeführers, einen Mitgliederausweis
des Beschwerdeführers bei der christlichen Gemeinschaft "Armée de Vic-
toire" (ausgestellt am (…) 2006), ein Foto mit vier Männern, welche spä-
ter an einer Demonstration ums Leben gekommen seien. Ferner wurden
zwei Verlustbestätigungen des Einwohneramts der Gemeinde
G._______/Kinshasa betreffend Wählerausweise resp. medizinische Be-
scheinigungen des Beschwerdeführers und seiner Frau B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), datierend vom (…) 2010, zu den Ak-
ten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 – den Beschwerdeführenden eröffnet
am 20. Juni 2012 – lehnte das BFM deren Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie den Vollzug der Weg-
weisung an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu erfüllen vermöchten, und bezeichnete den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die genaue Entscheidbegrün-
dung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 focht der Rechtsvertreter namens und im
Auftrag der Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung an und
beantragte deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl und eventualiter
die vorläufige Aufnahme. Ferner wurde der Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung
finanzieller Unterstützung durch die Gemeinde H._______ vom 5. Juli
2012 beigelegt.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass
sich die Beschwerdeführenden als asylsuchende Personen bis zum Ab-
schluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Die Vor-
instanz wurde zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ein-
geladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. August 2012 hielt das BFM fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Dennoch hielt es fest, dass die Altersangaben der Kinder nicht belegt
seien. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an
welchen es vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Der Rechtsvertreter nahm mit Schreiben vom 29. August 2012 Stellung
zur Vernehmlassung des BFM und monierte, das BFM habe hinsichtlich
des Alters der Kinder nicht ausgeführt, welche Konsequenzen aus dieser
Beurteilung zu ziehen seien. Obwohl die Vorinstanz der Frage des Alters
entscheidwesentliche Bedeutung beimesse, habe sie es unterlassen,
diesbezüglich Abklärungen zu treffen. Damit habe sie den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht richtig abgeklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezem-
ber 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren –
mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien aufgrund zahlreicher Widersprüche und
Ungereimtheiten unglaubhaft. So seien die Beschwerdeführenden ge-
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Seite 6
mäss Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin
Ende August 2009 nach Brazzaville geflohen, während deren ältester
Sohn C._______ sinngemäss angegeben habe, erst Anfang April 2010
ausgereist zu sein. Ebenso sei die Ausreise im August 2009 kaum zu
vereinbaren mit dem Ausstellungsdatum der Verlustbestätigungen (Da-
tum: (…) 2010), zumal daraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer
und die Beschwerdeführerin persönlich bei den Einwohnerbehörden vor-
gesprochen hätten und die hierzu angeführte Erklärung des Beschwerde-
führers, diese Dokumente seien vom Schlepper besorgt worden, nicht zu
überzeugen vermöge.
Sodann habe die Beschwerdeführerin die Vorfälle, die sich unmittelbar
nach den Ausschreitungen anlässlich der vom Beschwerdeführer organi-
sierten Demonstration ereignet haben sollen, in mehrfacher Hinsicht wi-
dersprüchlich geschildert. So habe die Beschwerdeführerin sich der einen
Version zufolge sofort versteckt, während anderen Aussagen gemäss
Soldaten sie nach ihrem Mann befragt hätten. Die Darstellungen, wie vie-
le der Kinder in der fraglichen Nacht zu Hause gewesen seien, seien un-
gereimt; es sei zudem auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Be-
schwerdeführerin während der Fahndung mit den Kindern bei ihren
Nachbarn versteckt gehalten hätte, wo doch dieser Ort kaum als Versteck
geeignet gewesen wäre.
Weiter seien gestützt auf die Abklärungen des amtsinternen Länderana-
lysten im Internet keine Medienberichte über die vom Beschwerdeführer
geschilderte gewaltsame Kundgebung vom 19. August 2009 in Kinshasa
zu finden. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich um eine konstruierte
Asylbegründung handle.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der re-
ligiösen Gemeinschaft "Armée de la Victoire" und zu seiner Funktion als
[spezielle Funktion] seien schliesslich ebenfalls unglaubhaft, da er an der
Anhörung beispielsweise keinen Bibelspruch habe rezitieren können und
bei der Ansicht von Portraitfotos von Exponenten der "Armée de Victoire"
mit einer Ausnahme deren Namen und Funktion nicht habe nennen kön-
nen. Dem Mitgliederausweis bei der "Armée de la Victoire" sei im Übrigen
kein Beweiswert zuzuerkennen, da es sich hier nicht um ein offizielles
Dokument handle und somit eine Ausstellung gegen Bezahlung oder aus
Gefälligkeit jederzeit möglich gewesen wäre.
E-3816/2012
Seite 7
6.
6.1 Vorab ist die formelle und verfahrensrechtliche Rüge zu prüfen, wo-
nach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt er-
stellt habe und insbesondere zu Unrecht auf die Aussagen des ältesten
Sohnes der Beschwerdeführenden abgestellt habe, ohne dass die akten-
kundig [gemachten Probleme] des Sohnes seriös abgeklärt worden wä-
ren (vgl. Beschwerde S. 4).
Die Vorinstanz zog die Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführenden
insbesondere im Zusammenhang damit bei, dass dessen – freilich nur
sinngemäss vorliegenden – Angaben zum Zeitpunkt, wann man Kinshasa
verlassen habe, mit den Aussagen seiner Eltern in Widerspruch stünden.
Demgegenüber haben beide Beschwerdeführenden in den Anhörungen
wiederholt zu Protokoll gegeben, der älteste Sohn habe [Probleme] (vgl.
A3/11 S. 6; A4/10 S. 5, 6; A10/14 S. 10; A11/8 S. 3, 4; A22/9 S. 6; A23/8
S. 2).
Auch eine Durchsicht der Befragungsprotokolle des bei den Befragungen
(…) bzw. (…)-jährigen Sohnes lässt in der Tat Zweifel daran zu, dass er
präzise und verwertbare Aussagen gemacht habe. Seinen Angaben zu-
folge habe er nur wenige Jahre die Schule besucht und sich danach mit
anderen Jugendlichen ohne Schulbesuch und ohne Arbeit in Kinshasa die
Zeit vertrieben (A5/9 S. 2, 4; A12/7 S. 2 f.; A24/7 S. 2, 5), seine Schilde-
rungen zu den angeblichen Reiseumständen sind widersprüchlich und
eher wirr (vgl. A5/9 S. 5 f.; A12/7 S. 4); auch über einfachste Sachverhalte
wie beispielsweise seine Verwandten wusste er keine Angaben zu ma-
chen (A24/7 S. 3).
Nach Einschätzung des Gerichts lassen sich aus den Aussagen des
Sohnes – im Vergleich zu den Schilderungen seiner Eltern – keine ent-
scheidrelevanten Ungereimtheiten ableiten und begründen. Dies betrifft
indessen lediglich eine – eher untergeordnete – Erwägung der Vorinstanz
im Rahmen der gesamten, ausführlichen Glaubhaftigkeitsprüfung, auf die
nachfolgend zurückzukommen sein wird. Im Übrigen ist es als sachge-
recht zu bewerten, dass das Asylgesuch des – mittlerweile volljährig ge-
wordenen – Sohnes gemeinsam mit jenem seiner Eltern und Geschwister
behandelt worden ist.
Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus den skizzierten Über-
legungen drängt sich nicht auf, und nach dem Gesagten kann die Frage
E-3816/2012
Seite 8
vorliegend letztlich offen bleiben, ob der Sohn der Beschwerdeführenden
tatsächlich [Probleme hat].
Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit den Beschwerdefüh-
renden eine ergänzenden Anhörung durchgeführt hat, um offene Fragen
zu klären (vgl. A22/9 und A23/8), und des weiteren Abklärungen des in-
ternen Länderanalysedienstes veranlasst hat, um die geltend gemachte
angebliche Demonstration und Plünderung des PPRD-Büros im August
2009 zu verifizieren. Der geltend gemachte Sachverhalt wurde mit die-
sem Vorgehen in rechtsgenüglicher Art abgeklärt, die nicht zu beanstan-
den ist.
6.2 Im Rahmen der Replik wurde zudem gerügt, das Alter der Kinder sei
trotz dessen entscheidrelevanter Bedeutung nicht abgeklärt worden. Das
BFM hält in seiner Vernehmlassung zwar fest, dass die Kindesalter nicht
belegt seien, indessen räumt es diesem Aspekt – anders als dies der
Rechtsvertreter in seiner Replik auffassen will – keine entscheidwesentli-
che Bedeutung zu. Auf diesen Aspekt ist an dieser Stelle nicht weiter ein-
zugehen, da diesem bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sach-
verhalts keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.
6.3 Mit seinen Erwägungen hat sich das BFM somit zu Recht auf die er-
heblichen Vorbringen bzw. wesentlichen Argumente beschränkt, welche
für die vorliegende Entscheidbegründung erforderlich waren. Somit wurde
der rechtserhebliche Sachverhalt entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführenden vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Die beste-
hende Aktenlage bietet damit eine genügende Entscheidgrundlage. Der
angefochtenen Verfügung sind demnach keine hinreichenden Anhalts-
punkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, die Vorinstanz ha-
be den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.
7.
Im Folgenden prüft das Bundesverwaltungsgericht die materiellen Vor-
bringen der Beschwerdeführenden auf deren Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG beziehungsweise deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG.
7.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, durch
ihre Zugehörigkeit zur Kirche "Armée de Victoire" und zur Bewegung
"Sauvons le Congo" seien sie in Kinshasa Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt gewesen. Es ist somit der Frage nachzugehen, ob die Beschwer-
deführenden aufgrund ihres religiösen und politischen Profils begründete
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Seite 9
Furcht vor Verfolgung durch die kongolesischen Sicherheitskräfte haben
müssen.
Bei der Kirche "Armée de Victoire" handelt es sich um eine der grössten
Freikirchen (eglises de réveil) in Kinshasa, die aufgrund der dortigen wirt-
schaftlichen und sozialen Misere eine grosse Anhängerschaft in der Be-
völkerung zählt. Fernando Kutino ist der Gründer und Vorsteher dieser
Kirche. Im Mai 2003 gründete er die religiös-politische Bewegung "Sau-
vons le Congo". Aufgrund verschiedener regierungskritischer Reden in
der Öffentlichkeit wurde Fernando Kutino im Mai 2006 verhaftet und am
2. Oktober 2008 zu zehn Jahren Gefängnishaft verurteilt. Das gegen die-
ses Urteil ergriffene Rechtsmittel wurde am 23. Juli 2009 durch das militä-
rische Obergericht abgelehnt und der Entscheid der Vorinstanz bestätigt.
Kutino musste nach einem Herzanfall im September 2013 in Kinshasa
hospitalisiert werden; er befindet sich aber weiterhin in Haft.
Eine Auswertung vorliegender Lageberichte zur Situation von Anhängern
der "Eglise Armée de Victoire" oder von "Sauvons le Congo" ergibt keine
Hinweise auf eine mögliche Diskriminierung oder Verfolgung dieser religi-
ös-politischen Gruppierung. Gemäss der Nichtregierungsorgani-
sation Freedom House seien in den vergangenen Jahren keine Fälle
von religiösen Diskriminierungen bekannt geworden, obwohl gewisse Kir-
chenführer sich politisch engagiert hätten und deswegen staatlich
verfolgt worden seien (vgl. Freedom House, Countries at the
Crossroads 2012 – Democratic Republic of the Congo, September 2012,
_0.pdf, S. 10 der PDF-Version, abgerufen am 29.10.2013).
Vor diesem Hintergrund und nach eingehender Prüfung der Akten sind
die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden in Übereinstim-
mung mit dem BFM als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen. Dass
die Beschwerdeführenden Christen bzw. Mitglieder der christlichen Frei-
kirche "Armée de Victoire" sind, erweist sich zwar als überwiegend glaub-
haft, indessen sind – wie nachfolgend aufgezeigt – beachtliche Zweifel an
den geltend gemachten Verfolgungserlebnissen anzubringen.
7.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, Gläubige der christlichen Ge-
meinschaft "Eglise Armée de Victoire" zu sein. In den Befragungsproto-
kollen des Beschwerdeführers kommt vielerorts zum Ausdruck, dass er
sich aktiv am kirchlichen Geschehen beteiligt habe. Entsprechend kann
er verschiedene bedeutende Persönlichkeiten dieser Kirche nennen so-
E-3816/2012
Seite 10
wie wichtige religiöse Örtlichkeiten korrekt angeben (vgl. A3/11 S. 6;
A10/14 S. 4 Q25 ff.). Angesichts der gesamten Kenntnisse über die Kir-
che ist – zumindest hinsichtlich des Beschwerdeführers – davon auszu-
gehen, dass dieser tatsächlich aktiv am Kirchenleben teilnahm. Demge-
genüber ist festzuhalten, dass die Protokollaussagen des Beschwerde-
führers zu seiner Tätigkeit als [spezielle Funktion] unglaubhaft sind. Seine
Ausführungen zu den hierzu gestellten Fragen fielen äusserst knapp und
entsprechend unsubstantiiert aus; ferner war er auf Anfrage nicht in der
Lage, seinen Lieblingsvers der Bibel, den Psalm 1, zu zitieren (vgl. A22/9
S. 3 F11 ff.). Gegen die vom BFM vorgehaltene Unkenntnis christlicher
Gebete wurde in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer
sei aufgrund des Befragungsstils blockiert und nervös gewesen (vgl. Be-
schwerde S. 11). Dies vermag nicht zu überzeugen; dass sodann der Be-
schwerdeführer immerhin die anschliessenden Fragen zu exponierten
Persönlichkeiten der "Armée de la Victoire" habe beantworten können
(Beschwerde S. 12), trifft nicht zu (vgl. vielmehr A 22/9 S. 5).
Sodann gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung
an, seit 2002 Mitglied dieser Kirche zu sein und seit 2008 bis zu seiner
Ausreise als [spezielle Funktion] tätig gewesen zu sein (vgl. A22/9 S. 2f.
F9 und F17). Dagegen führte er an der vorgängigen Hauptanhörung aus,
seit 1999, 2000 oder 2001 bei der Kirche zu sein und seit 2004 als [spe-
zielle Funktion] zu amtieren (A10/14 S. 4 Q24 ff.). Dies kam auch an der
ersten summarischen Befragung zum Ausdruck, als er anführte, er habe
sich während eines Überfalls im Mai 2006 als [spezielle Funktion] in der
Kirche aufgehalten (vgl. A3/11 S. 6). Der Rechtsvertreter hält diesem vom
BFM vorgehaltenen Widerspruch entgegen, dass aus heutiger Sicht des
Beschwerdeführers nicht eruiert werden könne, wie seine Antwort, er sei
seit 2004 als (spezielle Funktion) tätig, habe zustande kommen können
(vgl. Beschwerde S. 4 f.). Jedenfalls sei seine Angabe in der ergänzen-
den Anhörung korrekt, wo er zu Protokoll gab, seit 2008 während eines
Jahres als [spezielle Funktion] geamtet zu haben. Diese Erklärungsver-
suche sind nicht stichhaltig, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise auf
Verständigungsprobleme oder Protokollierungsschwierigkeiten bei den
Befragungen hervorgehen.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden innerhalb ihrer Kirche eine exponierte Stellung eingenommen
hätten, weshalb sie aufgrund ihres Glaubensprofils keine begründete Ver-
folgung zu befürchten haben. Wegen einfacher Zugehörigkeit zur Kirche
"Armée de Victoire" droht einer Person keine politische Verfolgungsgefahr
E-3816/2012
Seite 11
(vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2009,
Aktenzeichen 21 B 08.30156, Rz. 38).
7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Jahr 2006 erst-
mals Probleme mit den kongolesischen Sicherheitskräften gehabt und
habe sich seit der darauffolgenden Inhaftierung von Fernando Kutino für
dessen Freilassung eingesetzt; zudem habe er sich in der politischen
Bewegung "Sauvons le Congo" engagiert. Im August 2009 habe er in
Kinshasa eine Demonstration sowohl organisiert als auch physisch ange-
führt, die mit der Plünderung und Verwüstung der Büros der Regierungs-
partei PPRD geendet habe. Daraufhin sei er als Drahtzieher dieser Aktion
verfolgt worden, weshalb er zusammen mit seiner Familie die Flucht er-
griffen habe. Motiv des Protestumzuges im August 2009 sei seinen Anga-
ben zufolge die Erhöhung der Haftstrafe gegenüber Kutino von 10 auf 20
Jahre gewesen, welche im Juli oder August 2009 angeordnet worden sei
(vgl. A3/11 S. 6; A10/14 S. 6 Q47 ff.).
Gemäss Medienberichten erging im Juli 2009 in der Tat ein Urteil im
Strafverfahren gegen Kutino, indessen handelte es sich hierbei um die
Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (vgl. Le Potentiel Online, RDC: Li-
bération Querellée des "Prisonniers Politiques" Kutino [10 ans de prison],
Chalupa [4 ans] et Diomi [procès en cours], 12. September 2013,
=
article&id=2676:rdc-liberation-querellee-des-prisonniers-politiques-kutino-
10-ans-de-prison-chalupa-4-ans-et-diomi-proces-en-cours&catid =90: on-
line-depeches&Itemid=513&lang=en, abgerufen am 13.11.2013; Nou-
veau Congo, La Condamnation de Kutino Fernando à 10 ans de prison
confirmée par la Haute Cour militaire, 25. Juli 2009,
fernando-a-10-ans-de-prison-confirmee-par-la-haute-cour-militaire; abge-
rufen am 12.11.2013).
Demnach wurde offenkundig nicht, wie dies der Beschwerdeführer zu
Protokoll gab, eine Verdoppelung der Haftstrafe auf 20 Jahre angeordnet.
Dass der Beschwerdeführer im angeblich zentralen Zusammenhang zu
seinen Asylvorbringen keine präzisen Angaben machen kann, weckt er-
hebliche Zweifel an seiner angeblichen Rolle als Drahtzieher der Protest-
aktion sowie am fraglichen Ereignis selbst. Eine Person, die sich auf poli-
tischer Ebene tatsächlich im beschriebenen Ausmass für die Freilassung
von Kutino eingesetzt hätte, wäre mit Sicherheit besser informiert gewe-
sen über das Schicksal des Inhaftierten. Zudem sind die Ausführungen
E-3816/2012
Seite 12
des Beschwerdeführers zu seinen Vorbereitungshandlungen der geplan-
ten Aktion äusserst knapp und oberflächlich und erwecken zusätzliche
Zweifel am fraglichen Vorbringen (vgl. A10/14 S. 6f. Q46 ff. und Q52 ff.).
Schliesslich lässt sich schwer erklären, weshalb die angeblich grossräu-
mige behördliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer (vgl. A3/11 S. 7;
A10/14 S. 7 f. Q54 und 69) gemäss Aktenlage keine Aufmerksamkeit in
der Öffentlichkeit bzw. in den Medien fand. In den öffentlich zugänglichen
Quellen sowie in den Verfahrensakten sind auch keinerlei Hinweise vor-
handen, die auf einen allfälligen Widerstand seitens der Glaubensge-
meinschaft gegen die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers
schliessen liessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol-
gung erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen ist nicht von einer politischen Exponierung
des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb sich auch auf politischer
Ebene keine begründete Furcht vor Verfolgung feststellen lässt.
7.4 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf verschiedene
Ungereimtheiten hinsichtlich der Ereignisse, die angeblich auf die Pro-
testaktion gefolgt seien, hinzuweisen. Die diesbezüglichen Schilderungen
der Beschwerdeführerin weisen mehrere massive Widersprüche auf.
Namentlich schilderte sie widersprüchlich, sie habe sich mit den Kindern
bei Nachbarn verstecken können, beziehungsweise sie sei von den Sol-
daten nach ihrem Mann befragt worden (vgl. A4/10 S. 5, A11/8 S. 3 f.,
A23/8 S. 3). Die Angaben, wie viele der Kinder bei der Beschwerdeführe-
rin zu Hause gewesen seien, fielen ebenfalls widersprüchlich aus, wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt. Die Erklärung, mit dem Ausdruck "alle Kin-
der" habe die Beschwerdeführerin vielmehr "alle ausser den Ältesten"
gemeint (Beschwerde S. 10 f.), überzeugt wiederum nicht. Kaum plausi-
bel fielen schliesslich die Darstellungen aus, dass zwei der Kinder, trotz
der angeblich bestehenden Gefahr, nach draussen zum Spielen gegan-
gen seien, weshalb man sie dann bei der Flucht nicht habe mitnehmen
können (vgl. A23/8 S. 2 f., 6, 7).
Das BFM hatte in der angefochtenen Verfügung unter anderem in Erwä-
gung gezogen, dass die Kundgebung vom 19. August 2009 in einem
Aussenviertel von Kinshasa in den Medien keinerlei Aufmerksamkeit ge-
funden habe, was dafür spreche, dass es sich um ein konstruiertes Vor-
bringen handle. In der Beschwerde wird diese Einschätzung als unrichtig
bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 4) und ausgeführt, die Situation hinsicht-
lich der freien Medienberichterstattung in Kongo lasse sich keineswegs
E-3816/2012
Seite 13
mit derjenigen in Europa vergleichen. Berichtet werde auf willkürliche
Weise und man orientiere sich dabei an den politischen Interessen der
aktuellen Machthaber, weshalb eine Internetrecherche zu der betreffen-
den Kundgebung ins Leere stosse. Zwar ist dem Rechtsvertreter Recht
zu geben, dass nicht alleine aufgrund der fehlenden Medienberichterstat-
tung auf die Unglaubhaftigkeit eines Ereignisses geschlossen werden
könne. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch bereits mehrere Indizien,
welche den asylrelevanten Sachverhalt als überwiegend unglaubhaft er-
scheinen lassen. Dass die Demonstration in den Medien keinen Nieder-
schlag gefunden hatte, dient zwar alleine möglicherweise nicht als Un-
glaubhaftigkeitselement, indessen kann dieser Umstand jedenfalls unter
Berücksichtigung der gesamten Sachlage eine bestehende Unglaubhaf-
tigkeitsvermutung – so auch vorliegend – bestärken.
7.5 Zu den vom BFM als nicht beweiskräftig bezeichneten Verlustbestäti-
gungen hielt der Rechtsvertreter entgegen, Zahlungen von Schmiergel-
dern zur Erlangung von amtlichen Dokumenten seien in Kongo weit ver-
breitet (vgl. Beschwerde S. 10). Vor diesem Hintergrund erstaune es
nicht, dass die Beschwerdeführenden sich durch Zahlung von Schmier-
geldern durch den Schlepper hätten vertreten lassen können. Auch hin-
sichtlich dieses Arguments ist darauf hinzuweisen, dass zwar alleine ge-
stützt auf die vom BFM als beweisuntauglich bezeichneten Verlustbestä-
tigungen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen wer-
den kann, indessen kann eine solche Tatsache sich – wie vorliegend – in
ein Gesamtbild von Ungereimtheiten und gegen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen sprechenden Überlegungen einfügen.
7.6 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägun-
gen festzustellen, dass aufgrund der oben im Einzelnen aufgezeigten Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Beweismassstab
der Glaubhaftmachung unrichtig angewendet (Beschwerde S. 5 ff.), er-
weist sich als unbegründet. Auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebe-
ne vermögen sodann den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen.
7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die
Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG und keine begründete Furcht vor Verfolgung
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft
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zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und die Asylgesuche
zu Recht abgewiesen.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Dabei
ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich
nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Ge-
fährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
E-3816/2012
Seite 15
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorlie-
gend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten
Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden
anderen Kriterien verzichtet werden.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
9.3.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kin-
shasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine de-
taillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen
Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätz-
lich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des
Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten
ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-
staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. In Kinshasa
besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Si-
cherheitsproblem. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kin-
shasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (vgl. mit weiteren Hin-
weisen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1404/2014 vom
3. April 2014, E. 7.3).
Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die
Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zu-
mutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen
verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in
einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz
Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indi-
viduellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückfüh-
rende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder
verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in
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einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich
bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres
Netz verfügende Frau handelt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3; D-1465/2014 vom
25.3.2014 E. 8.4.1.; E-1148/2012 vom 10. März 2013 E. 7.2.1;
E-745/2014 vom 7. März 2014 E. 4.3.1; D-1376/2013 vom 17. Januar
2014 E. 7.4.1).
9.3.3 Zwar stammen die Beschwerdeführenden aus Kinshasa, da sich
unter ihnen aber zwei minderjährige Kinder befinden und das Kindeswohl
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein Gesichtspunkt von gewichtiger
Bedeutung ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3, je m.w.H.), ist
bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorlie-
gend grosse Zurückhaltung angebracht. Als Eltern von zwei im Zeitpunkt
des Urteils minderjährigen Kindern sowie von zwei weiteren minderjähri-
gen Jugendlichen (I._______, geboren […], und J._______, geboren
([…]), die sie in Kinshasa zurück gelassen hatten (vgl. A3/11 S. 3; A4/10
S. 3), gehören die Beschwerdeführenden offenkundig einer Risikogruppe
beziehungsweise einer besonders verletzlichen Personengruppe an. Was
die fragile Situation des ältesten Sohnes der Beschwerdeführenden be-
trifft, wurde oben (Erw. 6.1) darauf Bezug genommen, und es erscheint
sachgerecht, den allfälligen Wegweisungsvollzug des ältesten Sohnes
gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern zu prüfen, obwohl er in
der Zwischenzeit volljährig geworden ist.
Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in Kinshasa. Der
Beschwerdeführer arbeitete gemäss Aktenlage als (…) (vgl. A3/11 S. 2;
A10/14 S. 3 Q11; A23/8 S. 5 F34). Die Beschwerdeführerin sei ausgebil-
dete (…). Indessen habe sie den erlernten Beruf aufgrund der schlechten
Wirtschaftslage nie ausüben können und habe stattdessen als [Verkäufe-
rin] gearbeitet (vgl. A4/10 S. 2; A11/8 S. 2 Q4). Die Beschwerdeführerin
gab an der Anhörung sodann auch zu Protokoll, dass sie und ihre Familie
arm seien und nichts besässen (Vgl. A23/8 S. 4 F31). Nach Prüfung der
Akten ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, die Beschwerde-
führenden hätten in Kinshasa einer sozial bevorzugten, begüterten
Schicht angehört. Ferner verfügen die Beschwerdeführenden im Heimat-
land zwar über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Geschwister
beider Beschwerdeführenden, Cousins des Beschwerdeführers, die Mut-
ter der Beschwerdeführerin; vgl. A3/11 S. 3, A4/10 S. 3), indessen lebt nur
ein Teil dieser Verwandten in Kinshasa, die anderen leben in K._______
(vgl. A23/8 S. 4). Die Eltern des Beschwerdeführers, mit welchen die Be-
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schwerdeführenden bis zur Ausreise zusammenlebten, sind gemäss Ak-
tenlage inzwischen verstorben (vgl. die Todesbestätigung betreffend den
Vater des Beschwerdeführers sowie die übereinstimmenden Aussagen,
auch die Mutter des Beschwerdeführers sei gestorben, A3/11 S. 7, A10/14
S. 9, 12, A4/10 S. 6). Ferner darf zwar angenommen werden, dass die
Beschwerdeführenden in ihrer Religionsgemeinschaft eine gewisse Stüt-
ze finden könnten; andererseits wurde die angeblich exponierte Stellung
des Beschwerdeführers im Rahmen der "Eglise Armée de la Victoire"
nicht glaubhaft (vgl. oben E. 7.2). Aufgrund dieser Aktenlage geht das Ge-
richt davon aus, dass die Beschwerdeführenden in Kinshasa zwar über
ein gewisses Beziehungsnetz verfügen, dass dessen Tragfähigkeit zu-
gunsten einer nicht begüterten Familie mit vier minderjährigen Kindern
indessen begrenzt sein dürfte. Was die beiden minderjährigen Kinder be-
trifft, die sich – seit nunmehr vier Jahren – mit ihren Eltern in der Schweiz
befinden, sind diese heute (…) und (…) Jahre alt, und eine Rückkehr in
eine ungesicherte soziale Situation in Kinshasa würde sich für sie ohne
Zweifel in gravierender Weise auswirken.
9.3.4 Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Kongo (Kinshasa) – entsprechend der vorste-
hend dargelegten Praxis – entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar dar. Die Voraussetzungen für
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt; Umstände im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen
würden, liegen nicht vor.
9.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Somit sind die Zif-
fern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juni
2012 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführen-
den gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzu-
nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsge-
richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Obsie-
gen aus – sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind im vorlie-
genden Verfahren anwaltlich vertreten. Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht; auf die Einholung kann indessen verzichtet werden,
da der Aufwand für die Einreichung der 13-seitigen Beschwerdeschrift
sowie der Replikschrift sich aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen
lässt, und der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Stundenansatz (Fr.
280.–) dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist. Den Beschwerde-
führenden ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze
nach Art. 7 ff. VGKE eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des
BFM in der Höhe von Fr. Fr. 1'060.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie
abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Juni
2012 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Be-
schwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 1'060.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: