B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3816/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Guinea-Bissau,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea-Bissau im
September 2000 verliess, sich bis 11. September 2008 in Libyen aufhielt,
am 12. September 2008 Italien (Lampedusa) auf dem Seeweg erreichte,
dort einen Monat später eine humanitären Aufenthaltsbewilligung erhielt,
ein Asylgesuch stellte und arbeitete, bevor er am 24. Februar 2013 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass ihm ein Formularschreiben ausgehändigt wurde, wonach er ver-
pflichtet sei, innerhalb von 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, unter Hinweis auf die gesetzli-
che Folge des Nichteintretens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht,
dass er im EVZ Chiasso am 1. März 2013 summarisch zur Person und zu
den Ausreisegründen befragt wurde,
dass das BFM das Dublin-Verfahren am 23. April 2013 für beendet erklärt
hat, nachdem Italien auf Anfrage hin am 25. März 2013 den Aufenthalt
des Beschwerdeführers und seine humanitäre Aufenthaltsberechtigung
bestätigt und am 10 April 2013 seine Rückübernahme wegen Fristablaufs
ablehnte,
dass das BFM ihn am 23. Mai 2013 zur Papierlosigkeit und den Asyl-
gründen anhörte,
dass er in den Anhörungen geltend machte, er gehöre der Ethnie der
Peul an, habe während zweier Jahre die Koranschule besucht und stets
in C._______ gewohnt,
dass sein Vater Major in der Truppe des Generals G._______ gewesen
sei, weshalb er ihn und seine Mutter 1997/1998 sicherheitshalber in die
Dominikanische Republik ins Exil geschickt habe,
dass sein Vater nach dem Krieg und nach ihrer Rückkehr ermordet wor-
den sei, mutmasslich durch Gegner des Generals,
dass er befürchtet habe, dasselbe Schicksal wie sein Vater zu erleiden,
und ihn auch die desolate Situation veranlasst habe, sein Heimatland zu
verlassen,
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dass zudem seine Mutter an einer Krankheit gestorben sei und er bloss
eine Schwester und einige Onkel und Tanten im Heimatstaat habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2013 – eröffnet am 27. Juni
2013 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwer-
deführers verfügte, den Vollzug anordnete sowie ihm die editionspflichti-
gen Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe den
Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlas-
sung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass er widersprüchliche Aussagen betreffend die Beschaffung des Rei-
sepasses gemacht habe, trotz nachhaltiger Aufforderung nichts zur Be-
schaffung von Reisepapieren unternommen und mit haltlosen und aus-
weichenden Erklärungen aufgewartet habe, weshalb sein fehlendes Inte-
resse an einer Beschaffung von Reisedokumenten klar erkennbar sei,
dass deshalb davon auszugehen sei, er verfüge über heimatliche Doku-
mente, die er den Schweizer Behörden vorenthalten möchte,
dass sein Sachvortrag darüber hinaus widersprüchliche, wenig detaillier-
te, unsubstanziierte und unlogische, mithin wenig überzeugende Aussa-
gen enthalte, weshalb die angebliche Verfolgung nicht glaubhaft sei,
dass sich dieses Unvermögen beispielsweise an den folgenden drei
Punkten erkennen lasse,
dass ein eklatanter Widerspruch im Bereich seiner Angaben zum Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatland, des Todeszeitpunkts des Vaters
und der erlittenen Verletzungen (2000 oder 2007/2008) bestehe,
dass seine Furcht, im Heimatstaat umgebracht zu werden, auf ungereim-
ten und unsubstanziierten Hinweisen basiere, denn einmal sollen seine
Gegner die Oppositionellen sein, die schon seinen Vater umgebracht hät-
ten, und ein anderes Mal sollen es Unbekannte sein, die ihm in einem
Staat nachstellen, in dem generell kein Frieden und Unordnung herrsche,
dass er darüber hinaus traumatische Erlebnisse wie die Flucht und das
Exil in H._______ nicht habe glaubhaft schildern können, und sich in die-
sem Kontext äusserst konfus äussere,
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dass bei dieser Sachlage auf weitere erhebliche Ungereimtheiten im
Sachvortrag nicht mehr einzugehen sei,
dass somit weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne,
noch zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, und die Weg-
weisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Juli 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht beantragte, die Verfügung des BFM sei vollum-
fänglich aufzuheben und das Verfahren sei an das BFM zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, even-
tualiter sei wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und
um Entschädigungsfolge ersuchte,
dass mit der Beschwerde Kopien der Vollmacht vom 3. Juni 2013, der
angefochtenen Verfügung sowie zweier Berichte, darunter einige Reise-
hinweise für Reisen nach Guinea-Bissau des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA), ein Bericht der British
Broadcasting Corporation (BBC, 30. November 2000) und ein fremdspra-
chiges unübersetztes Unterstützungsschreiben seines Onkels vom 5. De-
zember 2011 in Kopie eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in
deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung abgefasst
ist, geführt wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden,
die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne ent-
schuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn
trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Stichhaltiges vorbringt
und sich aus dem Umstand, dass er in Italien eine am 16. Februar 2011
abgelaufene Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten
hat, und ihm Italien einen Reiseausweis für Ausländer ausgestellt habe
(vgl. Beschwerde Ziff. 5), weder Rückschlüsse auf seine tatsächliche
Identität gezogen noch entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen der
erforderlichen Papiere erblickt werden können,
dass er sich angesichts seiner Verwandtschaft im Heimatland nicht in
einer Situation objektiver Unmöglichkeit der Beschaffung heimatlicher Do-
kumente (vgl. Beschwerde Ziff. 5 in fine) befunden hat,
dass er in den Anhörungen zur Beschaffung und zur Verwendung seines
Reisepasses offenkundig widersprüchliche, der allgemeinen Erfahrung
zuwiderlaufende und ausweichende Angaben gemacht hat und bis heute
offensichtlich keine Anstrengungen zur Papierbeschaffung unternommen
hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (s. dort E. I 1),
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dass das BFM aus diesen Gründen geschlossen hat, der Beschwerdefüh-
rer verfüge über heimatliche Ausweisdokumente, behalte sie den Asylbe-
hörden aber vor, welche Folgerung nicht zu beanstanden ist,
dass er bis heute den Asylbehörden kein rechtsgenügendes Identitätspa-
pier eingereicht hat und seine Identität nach wie vor nicht feststeht,
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffen-
den Sachverhalts an erheblichen Widersprüchen krankt, Ungereimtheiten
aufweist und erfahrungswidrig ist, weshalb der Beschwerdeführer offen-
kundig nicht von persönlich Erlebtem berichtet haben kann und die einge-
reichten Beweismittel, welche keinen direkten Bezug zu ihm haben, am
Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern,
dass das Gericht die Auffassung des Rechtsvertreters, bei den unstimmi-
gen Angaben in den Anhörungen handle es sich um unglückliche Ver-
sprecher und vorübergehende leichte terminliche Verwirrungen (vgl. Be-
schwerde Ziff. 6), nicht teilt, weil sie zu markant und zu zahlreich sind,
dass die zentralen Angaben bezüglich seiner Verfolgungs- und Flucht-
gründe mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde insge-
samt offensichtlich haltlos erscheinen, so dass zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Sachverhalt vom BFM mithin korrekt festgestellt worden ist und
kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass nachfolgend auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers ab-
zustellen ist, er stamme aus Guinea-Bissau,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgend-
einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
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dass sich seine Rückkehr nach Guinea-Bissau im asyl- und völkerrechtli-
chen Sinn als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend Guinea-Bissau nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht, die den Wegweisungsvollzug
generell als unzumutbar erscheinen liesse,
dass in Anbetracht der festgestellten, bewusst mangelnden Kooperati-
onsbereitschaft zur Beschaffung von Reisepapieren, Unstimmigkeiten bei
den angegebenen früheren Beschaffungsmodalitäten und der haltlosen
Asylvorbringen davon auszugehen ist, er habe zu seiner persönlichen in-
dividuellen Situation in Guinea-Bissau (wozu die Beschwerde sich aus-
schweigt) in den Anhörungen ebenfalls nicht korrekte Angaben gemacht,
um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen,
dass davon auszugehen ist, er verfüge nach wie vor über ein tragfähiges,
soziales und intaktes Beziehungsnetz in seinem Heimatland,
dass der (…)-jährige Beschwerdeführer, von welchem keine erheblichen
gesundheitlichen Einschränkungen aktenkundig sind, im Heimatland kei-
ne existenzielle Probleme haben dürfte, zumal seine angebliche Furcht
vor allgemeinen Nachteilen wegen der Instabilität und Unsicherheit der
Situation in Guinea-Bissau in seinem Fall (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 6 f.)
nichts daran ändert, dass ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
in seinem Heimatland zuzumuten ist,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungs-
weise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung und Furcht des Be-
schwerdeführers vor erheblichen Nachteilen im Falle seiner Rückkehr
nach Guinea-Bissau schliessen lassen,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragte, ohne
allerdings seine Mittellosigkeit und seine Auslagen zu belegen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist
und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeich-
nen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegens-
tandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass angesichts des Unterliegens keine Parteientschädigung auszurich-
ten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: