B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3816/2014
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, (…),
und deren Kinder
B._______, (…),
C._______, (…),
D._______, (…),
E._______, (…),
F._______, (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ (in der Folge Beschwerdeführerin
genannt) stellte für sich und ihre Kinder am 11. Juli 2012 im Em-pfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch. Am 27. Juli 2012 fand
die Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, wies die Beschwerdeführenden nach Ungarn weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisungsverfügung durch den Kanton G._______
an.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine entsprechende Beschwerde
mit Urteil vom 28. Januar 2014 gut, hob den obgenannten Entscheid auf
und wies das BFM an, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mate-
riell zu prüfen.
D.
Das Bundesamt führte mit der Beschwerdeführerin am 30. April 2014 eine
Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Dabei brachte sie vor, es sei ihr
und ihren Kindern schlecht ergangen in Afghanistan. Ihr Mann sei von
den Taliban aufgefordert worden, für sie tätig zu werden. Er habe dies
zwar abgelehnt, jedoch sei er von besagter Miliz eines Nachts einfach
mitgenommen worden. Später habe sie ein Schreiben erhalten, wonach
die Taliban auch ihre beiden älteren Söhne würden mitnehmen wollen. In
der Folge habe sie daher das Land mit ihren Kindern zusammen verlas-
sen.
E.
Mit am 16. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 13. Juni 2014 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde je-
doch die vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die Begründung wird in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
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liessen in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der obge-
nannten Verfügung seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als amtliche
Rechtsbeiständin wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss Frau
lic. iur. Isabella Müller der Caritas Schweiz beigeordnet.
H.
In der Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung
auf den Standpunkt, mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. So sei beispielsweise nicht logisch, dass die Beschwerde-
führerin mitten in der Nacht einer fremden Person die Türe geöffnet ha-
ben solle, zumal ihr Ehemann erst gerade verschwunden und sie als al-
leinstehende Frau mit Kindern schutzlos gewesen sei. Ferner sei unlo-
gisch, dass die Taliban einen Brief verfassen sollten, um zu fragen, wo die
Kinder seien und zu drohen, sie würden die Söhne mitnehmen. Es wäre
für die Miliz ein leichtes Spiel gewesen, die Kinder von der Schule oder
von zu Hause mitzunehmen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin den Namen des Schleppers und auch des Grund-
stückbesitzers nicht kenne. Ferner würden sich ihre Aussagen hinsichtlich
der Ausreise aus ihrem Heimatland widersprechen.
Schliesslich würden sich weder den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihr und den
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Kindern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohen würde.
4.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten,
die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall keine objektive Abwägung zwi-
schen denjenigen Elementen, welche für und gegen die Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin sprechen würden, vorgenommen. Des Weiteren
habe das BFM auch in keiner Weise berücksichtigt, dass Letztere auf-
grund der erlittenen Ereignisse im Heimatland, aber auch der beschwerli-
chen Flucht, psychisch sehr angeschlagen sei. Sodann seien ihre Erklä-
rungen hinsichtlich des Taliban-Briefes durchaus nachvollziehbar und
entsprächen auch den kulturellen und sozialen Gegebenheiten Afgha-
nistans. Das dortige Leben spiele sich nämlich meist in den Innenhöfen
ab, zu welchen jeder ungehindert Zugang habe. Die Türen der Häuser
seien ausserdem oft nicht abgeschlossen und die Beschwerdeführerin
habe mit ihren Nachbarn ein gutes und nahes Verhältnis. Was das Vor-
gehen der Taliban betreffe, so entspreche es der Realität, dass diese in
der Regel erst ein Drohszenario aufbauen würden, um ihre Opfer einzu-
schüchtern, in der Hoffnung, den von ihnen gewünschten Erfolg auch oh-
ne Gewaltanwendung erzielen zu können. Erst wenn dieser ausbleibe,
werde nicht selten mit Gewalt vorgegangen; so geschehen im Falle des
Ehemannes der Beschwerdeführerin.
5.
5.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem dar-
auf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien.
Dazu Folgendes:
Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahl-
reiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem
stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Ge-
spräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Kom-
plikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Er-
eignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Er-
scheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbe-
gründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand
gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen
Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar
am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von
unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über un-
angenehme Empfindungen. Sodann spricht für den Wahrheitswillen der
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angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft dar-
stellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie
entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie
mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit
spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erleb-
nis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn
auch auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Neben-
sächlichkeiten berichtet werden (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest-
stellung vor Gericht, 3. Auflage, 2007, S. 72 ff.).
5.2 Vorliegend ist zunächst zugunsten der Beschwerdeführerin festzustel-
len, dass der von ihr geschilderte Reiseweg zu kompliziert erscheint, als
dass davon auszugehen wäre, sie hätte ihn erfunden (vgl. Akten BFM
A33/15 S.8). Erstaunlich ist hingegen in der Tat, dass sie dem Briefboten
als alleinstehende Frau mit fünf Kindern zu nächtlicher Stunde die Türe
geöffnet haben will. Sodann erscheint das gewählte Vorgehen der Tali-
ban, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, doch etwas selt-
sam. Weiter ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht mög-
lich war zu beschreiben, wie denn der angebliche Briefbote ausgesehen
haben soll. Anlässlich der Anhörung gab sie diesbezüglich zu Protokoll,
es sei dunkel gewesen und er habe sich verhüllt gehabt (a.a.O. S.6). Die-
se Erklärung vermag nur bedingt zu überzeugen. Es fällt ausserdem auf,
dass sie den Namen des Schleppers und jener des Grundstückkäufers
nicht hat nennen können. Obwohl sie angibt, Analphabetin zu sein, wäre
doch zu erwarten gewesen, dass sie auf die entsprechende Frage eine
Antwort hätte geben können. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der
Rechtsmitteleingabe zwar zahlreiche Beweismittel betreffend Afghanistan
(inkl. ausländischer Urteile) beigelegt worden sind. Es liegen jedoch keine
Dokumente vor, welche geeignet wären, die eigentlichen Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin zu belegen. So hat sie auch den angeblichen
Brief der Taliban nicht einreichen können. In Würdigung der Gesamtum-
stände ist daher festzustellen, dass es ihr nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das BFM hat diese nach dem Ge-
sagten zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch praxisgemäss auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin weist in ihrer Liste der bisherigen Auf-
wendungen (Beschwerdebeilage Nr. 7) einen Aufwand von insgesamt
8 Stunden und 25 Minuten aus, bei einem Stundenansatz von Fr. 150.–
zuzüglich Spesen von Fr. 54.–. Dieser Aufwand erscheint angemessen
(Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb
auf Fr. 1417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: