B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3816/2015
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Äthiopien,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (…).
E-3816/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind äthiopische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in Addis Abeba. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie ihr
Heimatland am 10. Mai 2006 und gelangten in den Sudan, wo sie sich bis
2014 aufgehalten hätten. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin 3 zur
Welt gekommen. Im Jahr 2014 seien sie auf dem Seeweg nach Italien und
von dort in die Schweiz gereist, wo sie nach dem Grenzübertritt am 7. März
2014 noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Per Zufallsprinzip wurden
die Beschwerdeführer 1-3 in der Folge dem Testbetrieb im Verfahrensze-
ntrum Zürich zugewiesen. Am 12. März 2014 wurden die Beschwerdefüh-
rer 1 und 2 im Rahmen der Personalienaufnahme (Befragung zur Person
[BzP]) ein erstes Mal summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am
25. März 2014 erfolgten ausführliche Anhörungen. Bei allen Anhörungen
wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihre damals mandatierte
Rechtsvertretung begleitet. Die ausführliche Anhörung der Beschwerde-
führerin 2 wurde durch ein reines Frauenteam durchgeführt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Rahmen der Anhörungen im We-
sentlichen geltend, im Kontext des äthiopisch-eritreischen Krieges sei er
im April 1999 als Minderjähriger zwangsweise ins äthiopische Militär ein-
gezogen worden. Dort sei er für die zahlenmässige Erfassung der kampf-
fähigen Soldaten an der Front mitverantwortlich gewesen. Im Rahmen die-
ser Funktion habe er nach zusätzlichen Soldaten verlangt, sei damit aber
bei seinem Vorgesetzten nicht durchgedrungen. Aufgrund der Entschei-
dung seines Vorgesetzten seien bei nachfolgenden Kämpfen unnötiger-
weise Soldaten gefallen und verletzt worden. Um sein eigenes Versäumnis
zu vertuschen, habe der Vorgesetzte ihn zwingen wollen, die Verantwor-
tung dafür zu übernehmen. Er habe dies aber verweigert und die Wahrheit
ans Licht bringen wollen. Deshalb sei er nach einem Krankenhausaufent-
halt im Juni 2000 auf Geheiss seines Vorgesetzten direkt in ein Gefängnis
verbracht worden. Ein Gerichtsverfahren habe nicht stattgefunden. Im Ge-
fängnis sei er erneut unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, Verant-
wortung für die gefallenen und verwundeten Soldaten zu übernehmen.
Trotz körperlicher Misshandlungen habe er das jedoch nicht gemacht, un-
ter anderem weil er befürchtet habe, ihm werde dafür der Prozess ge-
macht. Nach einigen erfolglosen Fluchtversuchen sei ihm die Flucht aus
dem Gefängnis im März 2004 dank der Hilfe eines externen Lebensmittel-
lieferanten gelungen. Trotz einer behördlichen Suche nach ihm habe er
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Seite 3
sich durch sein Untertauchen bis zur Ausreise im Jahr 2006 einer Verhaf-
tung entziehen können.
B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Rahmen der Anhörungen im We-
sentlichen vor, ihr Vater sei im April 2003 verhaftet worden, weil man ihn
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo verdächtigt habe,
oppositionelle Parteien zu unterstützen. Ihre Mutter sei bei einem Gefäng-
nisbesuch misshandelt worden. Aus Sehnsucht habe sie ihren Vater den-
noch besuchen wollen. In Begleitung eines Familienfreundes habe sie ih-
ren Vater zwei Mal besucht. Trotz Bedenken vonseiten ihres Vaters sei da-
bei nichts geschehen. Bei einem dritten Gefängnisbesuch sei sie jedoch
von mehreren Gefängniswächtern vergewaltigt und zudem mit einem me-
tallenen Gegenstand am Bein verletzt worden. Nach einem Krankenhaus-
aufenthalt habe sie die Vergewaltigung bei der Polizei zur Anzeige bringen
wollen. Die Polizei habe sich jedoch geweigert, die Strafverfolgung aufzu-
nehmen, weil es sich bei den Beschuldigten um einflussreiche Personen
gehandelt habe. Stattdessen sei sie selbst fünf Tage auf der Polizeistation
festgehalten und bedrängt worden.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 entliess die Vorinstanz die Be-
schwerdeführer aus dem Testphasenverfahren und wies sie dem erweiter-
ten Verfahren zu.
D.
Am 24. April 2014 mandatierten die Beschwerdeführer die oben rubrizierte
Rechtsanwältin und beauftragten sie mit der Wahrung ihrer Interessen im
Asylverfahren.
E.
Am (…) kam der Beschwerdeführer 4 zur Welt.
F.
Die Rechtsvertreterin wies die Vorinstanz mit Eingabe vom 27. August
2014 auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2
hin und reichte einen Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals
E._______ vom 13. August 2014 zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2)
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Seite 4
und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Zudem setzte es den
Beschwerdeführern eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dis-
positivziffer 5).
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2015 fochten die Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht an. In der Hauptsache beantragten sie die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung der oben rubrizierten
Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde beigelegt wa-
ren ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom
26. Mai 2015, eine Unterstützungsbestätigung der Stadt F._______ vom
1. Juni 2015 und eine Kostennote der Rechtsvertreterin.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Weiter gewährte er ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte die
oben rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Schliesslich forderte er die Vorinstanz auf, sich innert Frist zur Beschwerde
vernehmen zu lassen.
J.
Am 8. Juli 2015 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen und
hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015
zu und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
L.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 machten die Beschwerdeführer von ihrem
Replikrecht Gebrauch.
E-3816/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbrin-
gen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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Seite 6
3.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung aufgrund ver-
schiedener Widersprüche in den Anhörungsprotokollen zum Schluss, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft. Es erübrige sich
deshalb, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Die Beschwerde-
führer teilen diese Ansicht nicht, sondern sind der Auffassung, sie hätten
ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt.
3.4 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 führt die Vorinstanz aus, er habe
zu seiner Zwangsrekrutierung, zu seiner darauffolgenden Tätigkeit im Mili-
tär und zur Flucht aus dem Gefängnis widersprüchliche Angaben gemacht.
Das Gericht teilt diese Einschätzung nach Studium der Akten nur mit Vor-
behalten. Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz zu Recht vor, dass
diese aus den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner
Rekrutierung für das Militär einen Widerspruch konstruiert hat. Ein solcher
Widerspruch ergibt sich aus den Akten nicht, insbesondere wenn man be-
rücksichtigt, dass in der BzP nur ganz am Rande auf die Rekrutierung ein-
gegangen wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 7.01). Entspre-
chend erscheint es dem Gericht nicht als ausgeschlossen, dass der Be-
schwerdeführer 1 im April 1999 tatsächlich ins Militär eingezogen wurde.
Dass er damals erst 14 Jahre alt war, steht dem nicht entgegen, zumal
verschiedene Quellen berichten, im Zuge des äthiopisch-eritreischen Krie-
ges seien in erheblichem Umfang Kindersoldaten rekrutiert worden (vgl.
Child Soldiers International, Child Soldiers Global Report 2001 – Ethiopia,
abrufbar unter , zuletzt ab-
gerufen am 3. Oktober 2016). Umgekehrt ist es dem Beschwerdeführer 1
jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er bereits damals mit
der verantwortungsvollen Aufgabe betraut wurde, den Bedarf an neuen
Soldaten an der Front festzulegen. Realitätsfremd ist auch seine Behaup-
tung, er sei als 15-Jähriger in der Position gewesen, diesbezüglich Anträge
bei seinem Vorgesetzten zu stellen und „Nachschub zu verlangen“ (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 65). Während der Anhörungen ver-
mochte er nicht plausibel zu erklären, warum gerade er als „Kind“ (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A18/17, F 94) mit derart verantwortungsvollen Auf-
gaben betraut worden sein sollte. Mit entsprechenden Zweifeln konfron-
tiert, antwortete er in der Anhörung wiederholt, er sei aufgrund seiner eth-
nischen Zugehörigkeit zu den Amhara benachteiligt worden (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A18/17, F 36-38, F 47-48, F 55). Diese stereotype Antwort
überzeugt nicht, zumal eine missliebige ethnische Zugehörigkeit seine Vor-
gesetzten im äthiopischen Militär gerade veranlasst haben würde, ihn von
verantwortungsvollen Positionen fernzuhalten. Insgesamt erscheint es
dem Gericht aus den vorstehenden Gründen als unglaubhaft, dass er in
E-3816/2015
Seite 7
der Position gewesen sein soll, die Verschiebung von Soldaten an die Front
zu beantragen, oder sich in dieser Frage mit seinem Vorgesetzten angelegt
hat. Damit entfällt auch die Grundlage für seinen späteren angeblichen Ge-
fängnisaufenthalt, der sich allein schon deshalb als unglaubhaft erweist.
Weitere Aussagen des Beschwerdeführers 1 bestätigen diesen Schluss:
Zuallererst fällt ins Auge, dass er die räumlichen Gegebenheiten und die
Geschehnisse im Gefängnis nur äusserst vage und emotional distanziert
wiedergab (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 72),
obwohl es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsste.
Weitere Angaben sind offensichtlich realitätsfremd: So behauptete er in der
Anhörung, er sei einmal an einem Stuhl festgebunden worden, man habe
diesen Stuhl anschliessend auf den Kopf gestellt und ihn dann mit einem
Gummiknüppel geschlagen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 85-
87). Das Gericht kann nicht nachvollziehen, wie es physikalisch möglich
sein soll, einen Stuhl mit einem daran angebundenen Menschen ohne be-
sondere Vorkehrungen auf den Kopf zu stellen. Ebenso realitätsfremd ist
die Schilderung seiner Flucht aus dem Gefängnis: So soll es ihm ohne
Probleme gelungen sein, mit Hilfe eines Lieferanten aus dem Gefängnis zu
fliehen, obwohl er nach mehreren misslungenen Fluchtversuchen bereits
unter Beobachtung der Gefängnisbehörden gestanden haben müsste (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 114). Schliesslich gelingt es ihm nicht,
plausibel zu erklären, warum er nach seiner angeblichen Flucht aus dem
Gefängnis und trotz angeblich unmittelbarer Lebensgefahr noch zwei
Jahre zugewartet hat, um sein Heimatland endgültig zu verlassen (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A18/17, F 107). Das Gericht kommt aufgrund die-
ser Schilderungen zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerde-
führer 1 geltend gemachten Asylgründen unabhängig von den von der Vo-
rinstanz festgestellten Widersprüchen um eine konstruierte Geschichte
handelt. Dass er im Gefängnis angeblich die zeitliche Orientierung verlor
und deshalb seinen Fluchttag nicht genau angeben konnte, ist ebenso un-
erheblich wie der Umstand, dass er seine Tätigkeit im Militär nicht völlig
kohärent zu schildern vermochte. Die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers 1 ergibt sich weniger aus den von der Vorinstanz
teilweise zu Unrecht festgestellten Widersprüchen, als aus seinen ober-
flächlichen und wirklichkeitsfremden Schilderungen.
3.5 Die Vorinstanz beurteilte auch die Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin 2 zu ihrer Vergewaltigung und zur Anzeige bei der äthiopischen Poli-
zei als unglaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin 2 nach einem Arztbericht
unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, vermöge die gel-
tend gemachte Vergewaltigung nicht zu beweisen. Zudem sei trotz ihrer
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Traumatisierung davon auszugehen, dass sie sich an einschneidende Er-
eignisse erinnern und diese widerspruchsfrei darlegen könne. In der Be-
schwerde wird dem unter Bezugnahme auf den Arztbericht vom 26. Mai
2015 entgegengehalten, aus medizinischer Sicht seien die teils wider-
sprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 klar auf neurobiolo-
gische Faktoren und die daraus resultierende posttraumatische Sympto-
matik zurückzuführen.
3.5.1 Im Bereich der Aussagepsychologie besteht eine Fülle von Literatur
zur Abgrenzung einer tatsächlichen Vergewaltigung von einer falschen An-
schuldigung (vgl. die zitierten Quellen bei ST-YVES, Les fausses allégations
d`agression sexuelle: faux crimes, vraies enquêtes, in: Justice – Justiz –
Giustizia 2016/3). Die entsprechende Literatur bezieht sich zwar in der Re-
gel auf das Strafverfahren, welches ganz andere Zwecke verfolgt als das
Asylverfahren. Zudem findet das Asylverfahren in der Schweiz in der Regel
zu einem viel späteren Zeitpunkt statt als ein mögliches Strafverfahren im
Heimatland, so dass etwaige forensische Beweise und Verletzungen eines
potentiellen Vergewaltigungsopfers kaum mehr in die Prüfung der Vorbrin-
gen miteinbezogen werden können. Nichtsdestotrotz können zumindest
zwei der in der strafrechtlichen Literatur entwickelten Kriterien auch für die
Prüfung entsprechender Vorbringen im Asylverfahren herangezogen wer-
den: Die unwahre Behauptung einer Vergewaltigung korreliert erstens da-
mit, dass die sexuellen Handlungen und ihre Abfolge nicht oder nur stere-
otyp beschrieben werden können (ST-YVES, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hin-
weisen). Zweitens kommt es bei falschen Anschuldigung häufiger vor, dass
zur Rechtfertigung unsubstantiierter Aussagen darauf verwiesen wird, man
habe während der Vergewaltigung nichts gesehen, sei bewusstlos gewe-
sen, habe unter Drogeneinfluss gestanden oder habe die Geschehnisse
verdrängt beziehungsweise vergessen (ST-YVES, a.a.O., S. 7, mit weiteren
Hinweisen).
3.5.2 Zwar ist durch die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte vom
13. August 2014 und 26. Mai 2015 dokumentiert, dass die Beschwerdefüh-
rerin 2 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Diag-
nose einer posttraumatischen Belastungsstörung bildet für sich genommen
jedoch keinen Beweis für eine bestimmte behauptete Misshandlung (vgl.
BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Während den Anhörungen machte die
Beschwerdeführerin 2 nur sehr oberflächliche Angaben zu ihrer Vergewal-
tigung und zu den Zeiträumen davor und danach. Zwar mag noch plausibel
sein, dass sie ihren Vater aus Sehnsucht weiterhin im Gefängnis besuchen
wollte, obwohl ihre Mutter bei einem Gefängnisbesuch geschlagen worden
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war und ihr Vater sie wiederholt vor weiteren Besuchen gewarnt hatte (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 68-70). Die weiteren Schilderungen
sind jedoch nicht kohärent und enthalten teilweise massive Widersprüche:
So behauptet die Beschwerdeführerin 2, ein älterer Mann habe sie verge-
waltigt und dann seien weitere Männer gekommen und hätten sie ebenfalls
missbraucht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 77-78), kann jedoch
nicht angeben, wie viele Männer das gewesen seien (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A19/19, F 79), und vermag auch den älteren Mann nur sehr
stereotyp zu beschreiben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 81-82).
Als sie zur detaillierten Schilderung der Ereignisse aufgefordert wurde, be-
rief sie sich darauf, bewusstlos gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A19/19, F 83, F 86) und erst im Spital wieder aufgewacht zu sein (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A19/19, F 85), womit jedoch wieder neue Fragen auf-
tauchen. So ist nicht klar, wie sie trotz Bewusstlosigkeit zur Erkenntnis ge-
kommen sein will, dass mehrere Männer sie vergewaltigt hätten. Entspre-
chende Fragen in der Anhörung vermochte sie nicht schlüssig zu beant-
worten, sondern berief sich darauf, viel gelitten zu haben (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A19/19, F 89-92), und erst durch die Ärzte erfahren zu ha-
ben, von mehreren Männern vergewaltigt worden zu sein (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A19/19, F 111). Als sie gefragt wurde, wie letztere darauf
gekommen seien, dass mehrere Männer daran beteiligt gewesen seien,
konnte sie darauf keine Antwort geben, sondern wich aus (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A19/19, F 112). Ähnlich vage blieb ihre Antwort auf die
Frage, ob sie sich an die Vergewaltigung durch den alten Mann erinnere;
diesbezüglich antwortete sie wiederum ohne konkrete Bezugnahme auf
den Vorfall, ihr Vater habe sie vor dem Mann gewarnt (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A19/19, F 93). Zweifel weckt überdies, dass die Beschwerde-
führerin 2 nicht weiss, wie sie ins Spital gelangt ist (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A19/19, F 97) und erst auf Nachfrage hin äusserte, sie habe ge-
hört, der Familienfreund, der sie ins Gefängnis begleitet habe, habe sie ins
Spital gebracht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 98-99). Schliess-
lich enthält auch die Schilderung der Nachbehandlung im Spital keinerlei
Realkennzeichen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 105-113).
3.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt aus den vorstehenden Gründen
Zweifel, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 mit den tatsächli-
chen Geschehnissen übereinstimmen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Vergewaltigung in Äthiopien
kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch letztlich offen gelassen wer-
den. Für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl müsste die Vergewaltigung für die Flucht der Beschwerdeführerin 2
E-3816/2015
Seite 10
zeitlich kausal gewesen sein (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEI-
BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 271 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es
am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der geltend
gemachten Vergewaltigung und der Ausreise. Die Beschwerdeführerin 2
gibt an, im Dezember 2003 vergewaltigt worden, kurz darauf zur Polizei
gegangen und dort nochmals misshandelt worden zu sein (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A10/13, F 7.01). Ihre Aussagen zu den darauf folgenden
Geschehnissen bis zur Ausreise im Mai 2006 sind jedoch diffus und wider-
sprüchlich (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 133 ff.). Jedenfalls
kann in den diesbezüglichen Schilderungen keine gezielt auf die Be-
schwerdeführerin 2 gerichtete Verfolgung erblickt werden. Im Zeitpunkt der
Ausreise im Mai 2006 bestand damit keine asylrelevante Verfolgung.
3.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass auch das Gericht von der Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 ausgeht, wenn
auch aus anderen Gründen als die Vorinstanz. Im Zusammenhang mit den
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 2 kann die Frage der Glaubhaf-
tigkeit letztlich offen gelassen werden, weil sie keine Asylrelevanz entfal-
ten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach
zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Seite 11
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien in aller Regel zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien
ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
5.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer
medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich
gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).
Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Verfahren einen ärztlichen
Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom 26. Mai
2015 zu den Akten gereicht. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde zudem
ein früherer Bericht eingereicht. In beiden Berichten wird übereinstimmend
diagnostiziert, die Beschwerdeführerin 2 leide an einer dissoziativen Stö-
rung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren de-
pressiven Episode. Sie erlebe sich selber als fremd, könne ihr Verhalten
teilweise nicht mehr bewusst steuern und habe bis zu Stunden andauernde
E-3816/2015
Seite 12
Erinnerungslücken. Zudem leide sie an Halluzinationen, schweren Schlaf-
störungen, ständigem Gedankenkreisen, Angstzuständen mit Flashbacks,
Gefühl von innerer Leere, Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken. Sie
brauche deshalb dringend eine spezifische Traumatherapie im Rahmen ei-
ner längerfristigen ambulanten Psychotherapie. Für eine solche seien
stabile äussere Bedingungen notwendig. Eine unterstützende medikamen-
töse Therapie sei bis anhin wegen der Schwangerschaft und der Stillzeit
nur begrenzt möglich gewesen. Eine Therapie müsse auf mehrere Jahre
angelegt sein. Ohne eine Therapie sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass
die Beschwerdeführerin 2 völlig dekompensiere und nicht mehr für sich und
schon gar nicht mehr für ihre Kinder sorgen könne.
Gemäss internen Abklärungen des SEM, welche auf nicht öffentlich zu-
gänglichen Informationen des Immigration and Naturalisation Service der
Niederlande Bezug nehmen, ist die ambulante Behandlung einer posttrau-
matischen Belastungsstörung in Äthiopien im Saint Gabriel General Hos-
pital (Kebele 07, Bole Sub-City) möglich. Stationäre Behandlungen werden
demnach im Bethzatha General Hospital (Gebäude des ehemaligen Blue
Nile Hotel, Nähe Addis Abeba-Station) angeboten, Behandlungen durch
auf soziale Psychiatrie spezialisierte Krankenschwestern im Bethel
Teaching General Hospital (Haus Nr. 2181, Kebele 05, Kolfe Keranyo Sub-
City). Gemäss weiteren Quellen, die öffentlich zugänglich sind, gibt es in
Addis Abeba im Ammanuel Spital zudem zwei stationäre psychiatrische
Abteilungen sowie vier ambulante psychiatrische Kliniken (vgl. ALEXANDRA
GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische
Versorgung, Bern 5. August 2013). Der zur Behandlung der posttraumati-
schen Belastungsstörung eingesetzte Wirkstoff OIanzapin (Medikament
Zyprexa) ist zudem in Äthiopien ebenso erhältlich wie weitere Antipsycho-
tika (beispielsweise Halperidol, Fluophenazin und Risperidon). Auf Ver-
nehmlassungsstufe hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer auf die Be-
handlungsmöglichkeit im Saint Gabriel General Hospital hingewiesen. Auf-
grund der verfügbaren Informationen ist das Gericht überzeugt, dass die
Beschwerdeführerin 2 ihre posttraumatische Belastungsstörung in Äthio-
pien therapieren können wird, wenn auch möglicherweise nicht in gleicher
Weise wie in der Schweiz.
Mit Blick auf eine Rückkehr in die Heimat hat die Beschwerdeführerin 2
ausserdem die Möglichkeit, sich zusammen mit den sie bereits betreuen-
den Ärzten gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rück-
kehr ins Heimatland vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbe-
reitung der Rückkehr auch möglich sein, die Beschwerdeführerin 2, sofern
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nötig, mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Antidepressiva) zu
versorgen. Insgesamt liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
5.3.3 Wie vorstehend dargelegt, konnten die Beschwerdeführer ihre Asyl-
vorbringen nicht glaubhaft dartun. Sie verfügen dort gemäss den Akten
über verschiedene Verwandte; so leben die Mütter der Beschwerdeführer
1 und 2 ebenso wie verschiedene Geschwister nach wie vor in Äthiopien
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 3.01; A 11/13, F 3.01). Selbst
wenn zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer 1 derzeit keinen Kontakt
mehr mit seiner Mutter pflegt (vgl. Akten der Vorinstanz, A18/17, F 9-15),
so dürfte es ihm möglich sein, diesen Kontakt im Hinblick auf seine Rück-
kehr wieder herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführer trotz ihrer langen Landesabwesenheit in Addis
Abeba über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf wel-
ches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können.
Äthiopien weist – angetrieben durch staatliche Investitionen – schon seit
längerer Zeit eine der höchsten Wirtschaftswachstumsraten des afrikani-
schen Kontinents aus (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. Oktober
2014, Äthiopiens ehrgeizige Infrastrukturprojekte,
schaft/aethiopiens-ehrgeizige-infrastrukturprojekte-1.18400566>, abgeru-
fen am 4. Oktober 2016). Dieses Wirtschaftswachstum kommt einer ver-
gleichsweise breiten Bevölkerungsschicht zugute (The Africa Report: Ethi-
opia Country Profile 2015 – Successes and strains in the balance,
successes-and-strains-in-the-balance.html>, abgerufen am 4. Oktober
2016). Die Beschwerdeführer 1 und 2 verfügen eigenen Angaben zufolge
über eine schulische Ausbildung und zumindest der Beschwerdeführer 1
über Arbeitserfahrung in Libyen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13,
F 1.17.04; A 11/13, F 1.17.04). In Anbetracht der positiven wirtschaftlichen
Entwicklung in Äthiopien und der persönlichen Umstände ist davon auszu-
gehen, dass es den Beschwerdeführern möglich sein wird, sich in Äthio-
pien wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren und eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen.
5.3.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorinstanz habe ihre Abklä-
rungspflichten verletzt, indem sie – entgegen der bundesverwaltungsge-
richtlichen Rechtsprechung – nicht abgeklärt habe, welche Situation sich
für die heute zwei- beziehungsweise vierjährigen Kinder der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist
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darauf hinzuweisen, dass sich die von den Beschwerdeführern zitierte
Rechtsprechung (namentlich Urteile des BVGer E-4428/2008,
E-4429/2008 und E-4430/2008 vom 1. September 2008, E. 6.2) auf unbe-
gleitete minderjährige Asylsuchende bezieht. Vorliegend werden die Be-
schwerdeführer 3 und 4 jedoch mit ihren Eltern nach Äthiopien zurück rei-
sen können. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zutreffend ausgeführt, dass aufgrund ihres jungen Alters nicht von einer
Entwurzelung gesprochen werden könne.
5.4 Es obliegt den Beschwerdeführern, bei der zuständigen Vertretung
Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 angeordneten
Einsetzung der oben rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein amtliches Honorar auszu-
richten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Es wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Aufwand
von 16.5 Stunden à Fr. 250.– ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der
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Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von 12 Stunden als angemes-
sen. Der oben rubrizierten Rechtsvertreterin ist daher aus der Gerichts-
kasse in amtliches Honorar von Fr. 2902.– (einschliesslich Mehrwertsteuer
und geltend gemachten Spesen) auszubezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Martina Culic, wird eine
Entschädigung von Fr. 2‘902.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner