B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3816/2018
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2018 /
E-2346/2018.
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Sachverhalt:
A.
Dem ersten in der Schweiz gestellten Asylgesuch des Gesuchstellers vom
15. Januar 2009 folgten mehrere erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Mit
Verfügung vom 16. März 2018 lehnte das SEM das dritte Asylgesuch ab.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2346/2018 vom 13. Juni 2018 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Gesuch-
stellers um Revision des Urteils E-2346/2018 vom 13. Juni 2018. Das
frühere Beschwerdeverfahren sei danach weiterzuführen. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme sei dem Gesuchsteller unverzüglich zu
gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz ab-
zuwarten. Der (zuständige) Kanton sei anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen abzusehen. Das vorliegende Revisionsverfahren sei zu sistieren, bis
über das Revisionsverfahren betreffend das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2481/2018 (recte wohl: E-2482/2018) vom 16. Mai 2018
entschieden worden sei. Zudem ersuchte er, auf die Erhebung von Verfah-
renskosten und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu
verzichten.
Ferner wurde beantragt, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Ab-
teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren
in den Ausstand zu treten hätten.
Als Beweismittel lagen der Revisionseingabe eine Liste mit Urteilen der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mit SVP-Doppel-
oder -Dreifachbesetzung, ein Auszug aus dem amtlichen Bulletin der Ver-
einigten Bundesversammlung Frühjahrssession 2018, 14. Sitzung, Ge-
schäft 18.200 und ein Artikel der Zeitung „Blick“ vom 16. März 2018 „SVP
straft asylfreundliche Richterinnen ab“ bei.
C.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter den Eingang des Revisionsgesuches. Eine Kopie des
Schreibens ging an die zuständige kantonale Behörde.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe die
Eingangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 er-
halten. Zudem bekräftigte er, dass sämtliche Richterinnen und Richter der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Re-
visionsverfahren wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht im Wesentlichen geltend,
dass im vorliegenden Verfahren sämtliche Richterinnen und Richter des
Bundesverwaltungsgerichts in den Ausstand zu treten hätten. Dies wird da-
mit begründet, dass jedes Gerichtsmitglied verpflichtet sei, aufgrund der
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reglementarischen Bestimmung, im Falle einer einseitigen politischen Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers in die zufällige Generierung des
Spruchgremiums einzugreifen, entsprechende Massnahmen in Bezug auf
die korrekte Spruchkörperzusammensetzung einzuleiten. Namentlich sei
eine korrekte Zusammensetzung oder der Ausstand von Gerichtspersonen
zu verlangen oder schlussendlich die Mitwirkung im fehlerhaft zusammen-
gesetzten Spruchkörper zu verweigern.
In den letzten Jahren sei es jedoch trotz dieser Regelung zu einseitig zu-
sammengesetzten Spruchgremien gekommen. Aus der beiliegenden Liste
werde ersichtlich, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen
IV und V in Verfahren mit einseitig politisch zusammengesetzten Spruch-
körpern mitgewirkt hätten. Dadurch seien die Gerichtspersonen ihren
Amtspflichten nicht nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass auf-
grund der direkten Involvierung in diese Praxis des Nichtbefolgens der Wei-
sungen zur Spruchkörperzusammensetzung ein persönliches Interesse
bestehe, auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten. Zudem
sei die Nichtbeachtung der Weisung geeignet, begründetes Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit zu wecken.
Die Richterinnen und Richter seien zudem aufgrund des politischen Drucks
befangen. So seien bei den Gesamterneuerungswahlen seitens der SVP
„Denkzettel“ an einige Richterinnen und Richter ergangen. Es sei als ge-
richtsnotorisch zu erachten, dass Urteile mit einem SVP-Vorsitz respektive
einer Mehrheit von SVP-Richterinnen oder -Richtern im Spruchkörper von
absolut mangelnder juristischer Qualität seien. Es sei offensichtlich, dass
sich gewisse andere Richterinnen und Richter dem ständigen Druck inner-
halb des Gerichts gebeugt und nicht opponiert hätten, weshalb sie auch
nicht bei der Wahlempfehlung der SVP gestrichen worden seien. Richte-
rinnen und Richter der SVP würden somit von vornherein für die Beurtei-
lung der Sache wegfallen.
3.
3.1. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers verlangt, dass im vorliegen-
den Verfahren sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und
V in den Ausstand zu treten hätten.
3.2. Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand bezie-
hungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten
Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016
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E. 1.2 m.H.a. Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3).
Vorliegend sind die Argumente des Gesuchstellers respektive seines
Rechtsvertreters pauschal und allgemein. Inhaltlich wird der Entscheid des
Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 in nicht nachvollziehbarer
Weise dahingehend ausgelegt respektive umgedeutet, dass eine amtliche
Pflicht sämtlicher Richterinnen und Richter bestehe, Spruchkörper mit ei-
ner Mehrheit an SVP-Mitgliedern zu verhindern, und – sollte dies nicht
möglich sein – die Mitwirkung in einem solchen Spruchkörper zu verwei-
gern. Da die Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V dies aber
nicht getan hätten, sei davon auszugehen, dass die gesamte Richterschaft
nun ein Interesse daran habe, auf das vorliegende Gesuch nicht einzutre-
ten. Dieses Argument stellt eine unsubstanziierte Behauptung dar, welche
bereits deshalb unzutreffend ist, da keine Pflicht besteht, bei politischen
Mehrheiten im Spruchgremium korrigierend einzugreifen (vgl. E. 6.1). Glei-
ches gilt für den zweiten Vorwurf, wonach der äussere Druck geeignet sei,
dass gegen eine unstatthafte Spruchkörperbildung nicht opponiert werde.
Dieses Argument erschöpft sich im Kern in einer allgemeinen Kritik an der
Organisation der Bundesrechtspflege, mithin in einer Kritik daran, dass
Richterinnen und Richter von der Bundesversammlung gewählt werden.
Faktisch zielt dieses Ausstandsgesuch damit auf eine Ausschaltung des
gesetzlichen Instanzenzuges ab, was keinen Rechtsschutz verdient
(vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1b). Das Ausstandsgesuch erweist sich damit
als offensichtlich unbegründet.
3.3. Das vorliegende Revisionsverfahren wird deshalb in der im Rubrum
angegebenen Besetzung beurteilt.
4.
Die eventualiter beantragte Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt sich auf einen Verweis auf
die Vorbringen im Beschwerdeverfahren E-2346/2018. Diese Anträge er-
schöpfen sich somit in appellatorischer Kritik am entsprechenden Urteil.
Solche Kritik stellt offensichtlich keinen gültigen Revisionsgrund dar, wes-
halb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.
5.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ruft den Revisionsgrund der Ver-
letzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Aus-
stand an (Art. 121 Bst. a BGG). Begründet wird dies damit, es sei allgemein
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bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Spruchkörper grundsätz-
lich EDV-gestützt nach Zufallsprinzip generiere und aufgrund objektiver
Kriterien eingegriffen werde.
Erst mit Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 sei
dem Rechtsvertreter bekannt gegeben worden, dass gemäss interner
Richtlinien der Abteilungen IV und V in die Zufälligkeit auch eingegriffen
werde, um eine einseitige politische Zusammensetzung der Richterbank
zu vermeiden. Konkret heisse das, gemäss dieser Richtlinie dürften keine
Urteile gefällt werden, bei denen der Spruchkörper aus zwei oder drei An-
gehörigen der gleichen Partei bestehe.
Im Rahmen der Begründung zum Sistierungsantrag bringt der Rechtsver-
treter vor, mit dem vorliegenden Revisionsgesuch würden weitere Revisi-
onsgesuche mit gleichartiger Begründung eingereicht, wobei es in all die-
sen Verfahren um die Fragestellung gehe, ob angesichts der nichtzulässi-
gen Doppelbesetzung durch zwei oder drei SVP-Richter eine Revision we-
gen fehlerhafter Besetzung des Gerichts vorzunehmen sei.
Das durch das vorliegende Revisionsgesuch angefochtene Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2018 sei durch Einzelrichterin Muriel
Beck Kadima mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis ausgefällt
worden und als Gerichtsschreiber habe Arthur Brunner geamtet. Gerichts-
schreiber Arthur Brunner habe sich nach Kenntnis des Rechtsvertreters im
Verlaufe des Monats April 2018 vertieft mit der gesamten Materie der
Spruchkörperbildung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht er-
stellten Stellungnahme zum Verfahren vor Bundesgericht 12T_3/2018 be-
schäftigt und habe somit vertiefte Kenntnis davon, dass die Vermeidung
der einseitigen politischen Zusammensetzung der Richterbank eines der
objektiven Kriterien sei, welches bei der Auswahl des Spruchkörpers zwin-
gend zu berücksichtigen sei. Es erstaune, dass er trotz Auseinanderset-
zung mit dieser Materie danach Urteile verfasst habe, in denen entweder
zwei oder gar drei Richter der SVP vertreten gewesen seien. Als Kenner
der Materie und durch die gezielte Redigierung solcher Urteile ergebe sich
klar die sehr bewusste, das heisse vorsätzliche Förderung einer fehlerhaft
besetzten Gerichtsbehörde durch den Gerichtsschreiber. Er wäre zwin-
gend verpflichtet gewesen, die Richter auf die fehlerhafte Besetzung auf-
merksam zu machen, nichts Derartiges sei geschehen. Ein Gerichtsschrei-
ber des Bundesverwaltungsgerichts, welcher nun trotz seiner Spezialisie-
rung auf eine Thematik gezielt die entsprechenden Bestimmungen ver-
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letze, sei objektiv voreingenommen. Ein Gerichtsschreiber des Bundesver-
waltungsgerichts habe beim heutigen System der „Gerichtsschreiberjustiz“
am Bundesverwaltungsgericht faktisch einen enormen Einfluss auf die Ent-
scheidfindung. Da er sich bewusst über zwingende Vorschriften hinwegge-
setzt und trotz seines Wissens nichts dagegen unternommen habe, er-
scheine er nicht nur befangen, sondern sei objektiv befangen, weshalb bei
ihm bei jedem durch ihn redigierten Urteil mit einer voreingenommenen
Sichtweise und weiterer Willkür zu rechnen sei. Nachdem Gerichtsschrei-
ber Arthur Brunner auch im vorliegenden Urteil vom 13. Juni 2018 als Ge-
richtsschreiber tätig gewesen sei, habe somit eine Gerichtsperson an die-
sem Urteil in Zentralstellung mitgewirkt, welche als befangen anzusehen
sei.
6.
6.1. Die Argumentation des Rechtsvertreters erweist sich als unbegründet.
So ergibt sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementari-
schen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilun-
gen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im
Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche Pflicht kann auch
nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai
2018 abgeleitet werden, was sich bereits daraus ergibt, dass in Erwägung
2.4.2 von „kann“ und nicht „muss“ eines Eingriffs die Rede ist und in Erwä-
gung 2.4.3 zusammenfassend festgehalten wird, dass der Vorwurf unstatt-
hafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung jeglicher Grundlage
entbehre.
6.2. Abschliessend ist zu bemerken, dass das Vorgehen des Rechtsvertre-
ters im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bun-
desverwaltungsgericht abzielt, indem er fortwährend neue, unhaltbare Aus-
standsgründe und Manipulationsvorwürfe kreiert. So konstruierte er – un-
mittelbar nachdem der Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht, gemäss wel-
cher das Bundesverwaltungsgericht schwerwiegende unstatthafte Manipu-
lationen bei der Spruchkörperbildung begangen habe, keine Folge geleis-
tet wurde – mittels „Interpretation“ dieses Entscheids neue unstatthafte
Nichtmanipulationen, woraus er die Ausstandspflicht sämtlicher Richterin-
nen und Richter der Asylabteilungen ableiten will. Bereits vor gut zwei Jah-
ren versuchte er in vergleichbarer Weise mittels unhaltbarer genereller
Ausstandsbegehren den Gerichtsbetrieb zu stören respektive die Be-
schwerdeverfahren zu blockieren (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom
5. Januar 2016 sowie Urteil des BVGer D-298/2016 vom 20. Januar 2016).
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Dieses Vorgehen des Rechtsvertreters ist als mutwillig und rechtsmiss-
bräuchlich zu bezeichnen. Das Revisionsgesuch erweist sich folglich als
unzulässig. Auf dieses ist deshalb nicht einzutreten.
7.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, mithin auf Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs wird mit Erlass dieses Entscheids gegenstandslos.
Für die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bestand und
besteht keine Veranlassung.
8.
8.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Erlass der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
8.2. Das dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde liegende mutwil-
lige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und
2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der
Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskos-
ten sind deshalb auf Fr. 1‘500.– festzusetzen. Sie sind Rechtsanwalt Gab-
riel Püntener persönlich aufzuerlegen, da er mit seinem unzulässigen Vor-
gehen dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig auch unnötigen Auf-
wand verursacht, den er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil
des BVGer D-7915/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6 m.H.a. BGE 129 IV 206
E. 2, wonach die Kosten direkt dem Rechtsvertreter auferlegt werden kön-
nen, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an
Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom
19. April 2016 E. 3).
9.
Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen
Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht gelangen, welche auf die Stö-
rung des Geschäftsgangs und eine Blockierung der Beschwerdeverfahren
abzielen, behält sich das Gericht Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60
VwVG vor.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1‘500.– werden Rechtsan-
walt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Christoph Berger
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