B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3816/2019
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Markus König,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / N (…).
E-3816/2019
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das erste Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 nicht ein, weil die
Beschwerdeeingabe nicht fristgerecht erfolgt war.
B.
Mit einer als Asylgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters
gelangte der Beschwerdeführer am 14. März 2019 erneut ans SEM. Darin
griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und
brachte in Ergänzung vor, dass er wegen einer neu aufgefundenen Vorla-
dung des Criminal Investigation Department (CID), welche der Beschwer-
deführer im Original zu den Akten reichte, in Sri Lanka gesucht werde.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. März 2019 wies das SEM
die als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte Eingabe ab und stellte fest,
die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. April 2019 als durch Rückzug gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
C.
Mit einer als Asylgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters
gelangte der Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 ein weiteres Mal ans
SEM. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei am 28. April
2019 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und über seinen
Cousin und ihn befragt worden. Beide würden verdächtigt, im Ausland das
Wiedererstarken der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu fördern.
Er habe sich zudem das Emblem der LTTE auf den Unterarm tätowieren
lassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos, welche seinen
Vater und Beamte zeigen würden, zwei Fotos seiner Tätowierung sowie
diverse Berichterstattungen über die allgemeine Situation in Sri Lanka zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 – eröffnet am 4. Juli 2019 – wies das SEM
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die als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte Eingabe ab und stellte erneut
fest, die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei rechtskräftig und vollstreck-
bar.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2019 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung. Dabei beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache
zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 111c AsylG, eventualiter die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewäh-
rung der "vollumfänglichen" unentgeltlichen Prozessführung.
Als Beweismittel reichte er zwei Artikel aus dem Internet, welche die allge-
meine Lage in Sri Lanka belegen würden, mit deren Übersetzung zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrati-
onsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesarti-
kel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwenden wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seinem neuen Gesuch vom 24. Mai 2019 machte der Beschwerde-
führer geltend, dass zwei Beamte am 28. April 2019 zu seiner Familie in
B._______ gekommen seien und seinen Vater nach ihm befragt hätten.
Sein Vater sei auf den Polizeiposten mitgenommen und dort erneut verhört
worden, wobei er geschlagen und unmenschlich behandelt worden sei. Die
Beamten hätten wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer und der
Neffe seines Vaters befinden würden. Nach etwa sieben Stunden sei sein
Vater wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass
sich der Verdacht der Behörden gegen ihn durch seine längere Landesab-
wesenheit erhärtet habe. Zudem habe er sich am linken Unterarm eine
LTTE-Tätowierung stechen lassen, wodurch er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka als Sympathisant der LTTE erkannt würde. Er sei überzeugt, dass
er aufgrund seines Cousins, seiner eigenen Überzeugungen und der allge-
meinen Situation im Land bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erhöhter
Wahrscheinlichkeit verhaftet, gefoltert und unmenschlich behandelt würde.
5.2 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegen und begründete seine Verfügung im Wesentlichen
mit der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen respektive der Unerheb-
lichkeit der eingereichten Beweismittel. Vor dem Hintergrund, dass sowohl
die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgungslage als auch
die Vorbringen im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuchs als un-
glaubhaft beurteilt worden seien, würden die neu dargebrachten Vorbrin-
gen, wonach die Behörden seine Familie am 28. April 2019 aufgesucht hät-
ten, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen, nicht zu überzeu-
gen vermögen. Auch die als Beweismittel eingereichten Fotos würden
diese Vorbringen nicht zu belegen vermögen, da sie keine Rückschlüsse
auf die geltend gemachte vorübergehende Festnahme und Misshandlung
des Vaters und die Fahndung nach ihm ermöglichen würden. Aus seiner
geltend gemachten Tätowierung des Emblems der LTTE lasse sich zudem
keine drohende asylrelevante Verfolgung ableiten und ihm sei zuzumuten,
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Seite 6
die Tätowierung wieder entfernen oder verändern zu lassen, sollte er des-
halb Probleme mit den sri-lankischen Behörden befürchten. Auch die aktu-
elle Situation in Sri Lanka vermöge nicht zu einer Anerkennung als Flücht-
ling zu verhelfen.
5.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederho-
lungen seiner bereits mit seinem dritten Gesuch vorgebrachten Sachum-
stände neu geltend, dass die Vorbringen im Rahmen des Gesuchs vom
24. Mai 2019 – insbesondere die Behördenbesuche und die Misshandlun-
gen seines Vaters vom Mai 2019 – vom SEM als neues Asylgesuch ge-
mäss Art. 111c AsylG hätten geprüft werden müssen. Die unzutreffende
Behandlung der Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch stelle einen un-
heilbaren Rechtsfehler dar, welcher gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Die an-
gefochtene Verfügung sei demnach zu kassieren und an die Vorinstanz zur
korrekten Behandlung als neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG zu-
rückzuweisen. Das Tragen der LTTE-Tätowierung würde seinem Grund-
recht auf Meinungsäusserungsfreiheit entsprechen, woran er festhalte und
weshalb er auf die Entfernung oder Unkenntlichmachung seiner Tätowie-
rung – was zudem sein Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzen
würde – verzichte. Die Schweizer Behörden würden die Verantwortung tra-
gen, wenn sie ihn in diesem Zustand bei der aktuellen politischen Lage
nach Sri Lanka zurückschicken würden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass
die jüngsten Waffenfunde in B._______, seinem ehemaligen Wohnort, die
Bestrebungen der sri-lankischen Behörden gegen mutmassliche LTTE-Mit-
glieder und deren Unterstützer weiter befeuern und diese ihre Verfolgungs-
massnahmen insbesondere in dieser Region weiter intensivieren würden.
Da er sich seit längerer Zeit im Ausland aufhalte und mit grosser Wahr-
scheinlichkeit verdächtigt werde, am Wiederaufbau der LTTE mitzuwirken,
habe er begründete Furcht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
im Rahmen von Verhören Folter und Gewalt drohe, um Informationen über
den Verbleib seines Cousins (der einer Gerichtsvorladung vom Mai 2018
nicht Folge geleistet habe), Aktivitäten der tamilischen Diaspora im Ausland
oder seine eigenen Aktivitäten im Ausland zu erhalten, weshalb die Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation und deren
Einschätzung zum Zeitpunkt des Asylentscheides neu zu beurteilen sei.
6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in seiner als "Asylgesuch" betitelten Eingabe als Wieder-
erwägungsgesuch entgegennahm und prüfte.
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Seite 7
6.1.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich
geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
6.1.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Wer-
den nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
6.1.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiederer-
wägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. auch bezüglich Revisi-
onsvorbringen, die sich auf erst nach einem Urteil der Beschwerdeinstanz
entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen beziehen).
6.2 Mit seinem dritten Gesuch strebte der Beschwerdeführer den Widerruf
eines gemäss ihm ursprünglich fehlerhaften Entscheides an. Da die Be-
schwerde gegen die ursprüngliche Verfügung des SEM mit einem formel-
len Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erledigt wurde und er neue
erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend machte, die den ursprüng-
lichen Entscheid des SEM als von Anfang an mit Mängeln behaftet erschei-
nen lassen sollen, wurden diese Vorbringen durch das SEM zu Recht als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. Im Weiteren wurden die
vorgebrachten jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka, die sich auf den Weg-
weisungsvollzugspunkt beziehen, zu Recht ebenfalls als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegengenommen.
Hingegen handelt es sich bei der Tätowierung um eine neue, nach Ab-
schluss des vorgängigen Asylverfahrens entstandene Sachlage, welche
durch das SEM als neues Asylgesuch zu prüfen gewesen wäre. Da dem
Beschwerdeführer aus der wiedererwägungsrechtlichen materiellen Be-
handlung dieses Vorbringens durch die Vorinstanz, das nun auf Beschwer-
deebene einer Überprüfung unterzogen wird, jedoch keine Nachteile er-
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Seite 8
wachsen sind, besteht aus prozessökonomischen Gründen keine Veran-
lassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind ab-
zuweisen.
6.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht gerecht werden. Hinsichtlich der Begründung kann in ers-
ter Linie auf die nachvollziehbaren Ausführungen des SEM verwiesen wer-
den, welchen sich das Gericht anschliesst (siehe oben E. 5.2). Festzuhal-
ten in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass keinerlei Gründe er-
sichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer plötzlich ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten sein soll, zumal er in der Vergangenheit nie
für die LTTE tätig war und dessen auch nie verdächtigt wurde, sowie kaum
je durch die Behörden behelligt wurde. Auffallend ist zudem, dass die Dro-
hung in der anlässlich des zweiten Gesuchs als Beweismittel eingereichten
Vorladung des CID vom 15. Februar 2019, ein Haftbefehl werde folgen,
offenbar nicht realisiert wurde, was die Zweifel an der Echtheit des Doku-
ments bestärkt. Demzufolge kann entgegen der Behauptung des Be-
schwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, es handle sich bei ihm
um eine politisch unliebsame Person, welche aufgrund der angeblichen
Verbindungen seines Cousins zur LTTE oder des Verdachts der Unterstüt-
zung des Wiederaufbaus der LTTE seitens der sri-lankischen Behörden
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer legal aus Sri Lanka ausreisen konnte und seither nicht
exilpolitisch tätig war beziehungsweise ist. Vor diesem Hintergrund ist es
ihm auch zumutbar, sich die LTTE-Tätowierung entfernen oder verändern
zu lassen, falls er deswegen bei der Rückkehr nach Sri Lanka etwas be-
fürchten sollte. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich zu-
dem, nebst Wiederholungen der Vorbringen im neuen Gesuch, im Wesent-
lichen auf mehrseitige Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, ohne
einen konkreten persönlichen Zusammenhang zur Situation des Be-
schwerdeführers aufzuzeigen (oder höchstens mit Verweis auf die Ereig-
nisse in seiner Heimatregion).
Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Verdachts auf Unterstützung
des Wiederaufflammens der LTTE in Sri Lanka gesucht werde, vermochte
er – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage – nach
dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen.
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Seite 9
6.4 Eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Asyl-
gesetzes ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene vorge-
brachten Entwicklungen und eingereichten allgemeinen Beweismitteln
(Medienberichte), welche sich im Wesentlichen auf die politische Situation
in Sri Lanka beziehen und wie erwähnt keinen konkreten Bezug zu ihm
persönlich aufweisen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten jüngsten
Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich die politischen Unruhen (Abset-
zung des Premierministers Wickremesinghe, die Einsetzung des früheren
Präsidenten Rajapaksa als Premierminister und die Auflösung des Parla-
ments) ereigneten sich bereits vor Erlass der Verfügung des SEM vom
3. Juli 2019, waren der Vorinstanz bekannt und wurden mit der genannten
Verfügung abschliessend gewürdigt. Angesichts der vorstehenden Ausfüh-
rungen ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – wie von
ihm behauptet – als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die auf vorinstanzli-
cher und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu den neuesten
Entwicklungen in Sri Lanka vermögen auch in dieser Hinsicht nichts an der
Einschätzung des Gerichts, dass nicht von einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, zu ändern.
6.5 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfol-
gung drohen könnte, weshalb das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht abgelehnt hat, womit die Verfügung des SEM vom 7. Dezember
2018 rechtskräftig wird.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 10
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Es sind ebenfalls – insbesondere unter Beachtung der aktuellen Entwick-
lungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-3816/2019
Seite 11
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit
von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situa-
tion allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal sich die Lage seit der
Wiedereinsetzung des abgesetzten Premierministers am 16. Dezember
2018 wieder stabilisiert haben dürfte, noch lassen sich den Akten neue in-
dividuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen.
Daran vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019
und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnah-
mezustand und die jüngsten Waffenfunde in B._______ nichts zu ändern
(vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Anschlagsserie in Sri
Lanka – Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem An-
schlag,
ter-dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am 06.08.2019; NZZ vom 29. Ap-
ril 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt –
was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 06.08.2019).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-3816/2019
Seite 12
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht.
10.
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Aufgrund obiger Erwägungen ergibt sich, dass seine Begeh-
ren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3816/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand: