B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3817/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti
Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 3000 Bern 14,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige, reichte am
11. Mai 2009 in der Schweiz ein Aslygesuch ein. Das BFM wies das Asyl-
gesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2009 ab. Die dagegen beim Bundes-
verwaltungsgericht am 13. Juli 2009 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2012 ab.
B.
Mit als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe beim BFM vom 25. Mai
2012 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Da im Gesuch inhaltlich die Fehlerhaf-
tigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2012 ge-
rügt wurde, überwies das BFM mit Schreiben vom 18. Juni 2012 das Ge-
such zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
C.
Aufgrund der formellen Mangelhaftigkeit des Revisionsgesuchs wurde der
Gesuchstellerin unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen mit
Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 Frist zur Gesuchsverbesserung
angesetzt.
D.
Mit Eingabe vom 2. August 2012 reichte die Gesuchstellerin das verbes-
serte Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte
keine Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig – ausser in Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen –
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zu-
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ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
2.
2.1 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG An-
wendung. Nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG hat das Revisionsge-
such die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters zu enthalten.
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der nachträglichen Er-
fahrung erheblicher Tatsachen und Auffindung entscheidender Beweismit-
tel, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, geltend (Art.
123 Abs. 2 Bst. a BGG) und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Re-
visionsbegehrens auf. Da sie als ehemalige Beschwerdepartei legitimiert
ist, ist auf das Revisionsgesuch insoweit einzutreten. Allerdings stellt sich
keine ausdrücklichen Anträge. Ob das Revisionsgesuch den formellen
Anforderungen genügt, kann offen bleiben, weil offensichtlich keine Revi-
sionsgründe erfüllt sind.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsge-
richt seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision
nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können.
3.2 Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Eingabe vom 2. August 2012
Dokumente ein, die ihre EPPF-Mitgliedschaft (Ethiopian People's Patriotic
Front) und ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz belegen würden.
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Dem EPPF Bestätigungsschreiben vom 1. Mai 2012 ist zu entnehmen,
dass die Gesuchstellerin seit dem 3. Dezember 2011 Mitglied der EPPF
ist. Die Gesuchstellerin bringt jedoch nicht vor, weshalb sie das Bestäti-
gungsschreiben nicht bereits während des Asylverfahrens eingebracht
hat. Im Widerspruch zu dem von ihr eingereichten Beweismittel macht sie
geltend, neu Mitglied der EPPF geworden zu sein. Das Bestätigungs-
schreiben weist zudem Fälschungsmerkmale auf, da offensichtlich erst
nach der Ausstellung noch eine Fotografie der Gesuchstellerin ange-
bracht worden ist. Es ist deshalb äusserst zweifelhaft, ob sie überhaupt
Mitglied der EPPF ist. Die EPPF-Mitgliedschaft wäre jedoch nach Art. 46
VGG revisionsrechtlich ohnehin unbeachtlich, da die Gesuchstellerin vor
dem Beschwerdeurteil vom 2. Mai 2012 beigetreten ist und dies bereits
im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können.
Ohnehin wurde in Bezug auf die exilpoltischen Tätigkeiten der Gesuch-
stellerin im Urteil vom 2. Mai 2012 bereits rechtskräftig festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin "auch nicht nur ansatzweise" ein bedeutsames
exilpolitisches Profil aufweist, das eine Verfolgungsfurcht begründen wür-
de. Die eingereichten Bestätigungsschreiben ändern an dieser Beurtei-
lung nichts, weshalb sie auch unerheblich sind. Auch die diesbezüglich
neu eingereichten Beweismittel (Fotos von der Teilnahme an einer De-
monstration Ende […]) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. Den Fotos lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Gesuchstelle-
rin bei ihren Aktivitäten in signifikanter Art und Weise von den übrigen
Teilnehmern abhebt und exponiert und deshalb das Interesse der äthiopi-
schen Behörden auf sich ziehen würde.
3.3 Die Gesuchstellerin reicht im Weiteren als Beweismittel eine Polizei-
vorladung vom (…) ein. Die Vorladung habe ihr ihre Mutter erst am 21.
Juni 2012 zugestellt, da sie die Gesuchstellerin nicht mit den anhaltenden
Polizeibesuchen in Äthiopien habe belasten wollen. Erst als die Gesuch-
stellerin ihr mittgeteilt habe, dass ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei,
habe sie von den Polizeibesuchen und der Vorladung berichtet. Die Mut-
ter habe sich bemüht die Vorladung über Bekannte in die Schweiz zu
bringen, was ihr schliesslich über eine in Frankfurt wohnende Freundin
gelungen sei.
Es ist realitätsfremd anzunehmen, dass die Mutter der Gesuchstellerin,
trotz ihres Wissens um das hängige Asylverfahren, die Gesuchstellerin
nicht vorher über die Vorladung und die Polizeibesuche informiert hat.
Weiter macht die Gesuchstellerin völlig unsubstantiierte Angaben zu der
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Vorladung und den angeblichen Polizeibesuchen. Auch ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb sie die Vorladung nicht direkt an die Gesuchstellerin,
sondern über eine Bekannte in Deutschland hat zukommen lassen. Die
Vorbringen der Gesuchstellerin sind deshalb nicht glaubhaft und es ist an
der Echtheit des Dokuments grundsätzlich zu zweifeln. Die eingereichte
Vorladung ist jedoch ohnehin nicht tauglich, die von der Gesuchstellerin
geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Der Vorladung ist lediglich zu
entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin für eine Befragung ins Polizei-
departement begeben solle, was für sich alleine zu keiner begründeten
Verfolgungsfurcht zu führen vermag.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG
und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Gesuchstellerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: