B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3818/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 22. Februar 2009 verliess und am 2. März 2009 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und anlässlich der Kurz-
befragung vom 9. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
sowie der Anhörung vom 27. März 2009 zu den Asylgründen im Wesentli-
chen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Tamile sei, aus B._______ (Jaffna-Distrikt) stamme,
dort stets mit seinen Eltern und seinen (…) Geschwistern zusammenge-
lebt, nach elf Jahren die Schule abgeschlossen und in der Folge mehrere
Jahre als (…) bei seinem Vater und seinem aus einem Nachbarort stam-
menden Onkel gearbeitet habe,
dass sich Armeeangehörige eines nahegelegenen Camps seit dem Jahre
2006 mehrmals sein leistungsstarkes Motorrad ausgeliehen, dieses je-
doch nach Gebrauch nicht immer zurückgebracht hätten, weshalb er sich
jeweils selber um die Rückholung bemüht habe, bei diesen Aktionen aber
häufig von Soldaten geschlagen worden sei,
dass er das Motorrad am 1. Dezember 2008 an einen ihm nicht bekann-
ten Mann verkauft habe, unter der Vereinbarung, dieser würde die Um-
schreibung der Papiere auf sich veranlassen und innert zweier Tage wie-
der beim Beschwerdeführer vorbeikommen,
dass am 2. Dezember 2008 – er selber sei zu diesem Zeitpunkt auswärts
am Arbeiten gewesen – Armeeangehörige bei ihnen zuhause vorbeige-
kommen seien und sich zwecks seiner Festnahme bei den Eltern nach
seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, da selbentags von dem auf ihn
eingelösten Motorrad auf einen Soldaten geschossen worden sei und er
nun der Tat verdächtigt werde,
dass er sich in der Folge im Tempel versteckt habe, Armeeangehörige ihn
aber weiterhin zuhause gesucht hätten, weshalb sein Vater für ihn zwecks
Ausreise einen Passierschein nach Colombo habe ausstellen lassen wol-
len, was jedoch unter Hinweis auf die Pflicht zum persönlichen Erschei-
nen des Sohnes verwehrt worden sei,
dass er (Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2008 seinen Heimatort
verlassen habe, zwei Monate später versteckt auf dem See- und Land-
weg nach Colombo und nach weiteren zwei Tagen mit Hilfe eines Schlep-
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pers und im Besitze eines gefälschten Reisepasses per Flugzeug und Au-
to über ihm weitgehend unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
ohne die Reiseumstände näher beschreiben zu können,
dass er zwischenzeitlich weiter gesucht worden sei,
dass er eine Tante in Deutschland und einen Onkel in der Schweiz habe,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Identitätskarte, eine
Immatrikulationsbestätigung (Kopie), einen Versicherungsnachweis
betreffend sein Motorrad sowie einen Führerschein zu den Akten gab und
im Übrigen seinen eigenen, echten Reisepass zuhause gelassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2013 – eröff-
net am 3. Juni 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden weder den Anfor-
derungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beacht-
lichkeit genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass angesichts der damals angespannten Situation das geschilderte
Verhalten des Beschwerdeführers betreffend die administrative Abwick-
lung des Motorradverkaufs ohne Interesse am Namen des Käufers als
leichtsinnig und nicht nachvollziehbar einzustufen sei, ferner in Anbet-
racht des auf ihn fokussierten Tatverdachts auch sein Desinteresse am
Schicksal der angeschossenen Person nicht nachvollzogen werden kön-
ne und es nicht plausibel erscheine, dass der Vater für ihn einen Passier-
schein beantragt habe und dadurch gleichzeitig den auf ihm lastenden
Tatverdacht bestärkt hätte,
dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgetretenen Unge-
reimtheiten erübrige, weil die behördliche Suche nach dem Beschwerde-
führer und entsprechende Ermittlungsmassnahmen nicht nur naheliegend
erschienen, sondern rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und somit
nicht asylrelevant seien,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Sachlage und der offen-
sichtlich genügend vorlegbaren Unschuldselemente zudem zumutbar
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gewesen wäre, den zu Unrecht auf ihm lastenden Tatverdacht durch Auf-
klärung des Missverständnisses abzuwenden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, zu-
mal gemäss Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Oktober 2011 die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
keine generelle Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bewirke,
dass sich ferner die allgemeine Sicherheitslage seit Beendigung des zwi-
schen der Regierung und den separatistischen LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) geführten bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich ver-
bessert habe, sodass eine Rückkehr – abgesehen vom differenziert zu
betrachtenden Vanni-Gebiet – auch in den Norden des Landes (darunter
der Jaffna-Distrikt) grundsätzlich wieder zumutbar sei, welche Einschät-
zung sich insbesondere auch auf besagten Grundsatzentscheid abstütze,
dass immerhin bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliege, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse
und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen seien,
dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprächen, da der aus dem Jaffna-Distrikt stam-
mende junge Beschwerdeführer dort über seine Eltern, Geschwister und
einen Onkel verfüge und mit seinem Vater und diesem Onkel als (…) ge-
arbeitet habe, damit von einer gesicherten Wohnsituation und einem trag-
fähigen Beziehungsnetz auszugehen sei und er im Übrigen noch Ver-
wandte in der Schweiz und in Deutschland habe,
dass der Vollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 3. Juli 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dar-
in die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
feststellung und Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl un-
ter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie (sub-)eventualiter die
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Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges beantragt,
dass er in der rund 60-seitigen Begründung und unter Vorlegung von 70
Beilagen zunächst den Sachverhalt dergestalt modifiziert und ergänzt, als
er sich von 2005 bis 2007 als Unterstützer der LTTE betätigt habe, indem
er im Auftrag des LTTE-Nachrichtendienstes Informationen über verdäch-
tige tamilische "Verräter" gesammelt und zum Zwecke ihrer Liquidierung
Waffen und Munition versteckt und bereitgestellt habe, wobei er diesbe-
züglich bereits ins Visier der Regierung geraten, mehrmals festgenom-
men und gefoltert worden sei, jedoch die Vorwürfe hartnäckig abgestritten
habe und deshalb mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei,
dass der weitere Sachverhalt wie vorgetragen stimme, jedoch der auf ihm
lastende und unberechtigte Tatverdacht der Beschiessung von Armeean-
gehörigen vom Motorrad aus nunmehr eine andere Dimension erhalte,
weil er von der Regierung mit Sicherheit als LTTE-Unterstützer bekannt
gewesen beziehungsweise geworden sei,
dass er diesen ergänzenden und zentralen Sachverhaltsteil deshalb in
entschuldbarer Weise im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen habe,
weil er im Falle der Offenlegung Racheakte seitens der LTTE befürchtet
habe, ferner als traumatisiertes Folteropfer sowie als Unterstützer einer
verbotenen Organisation gemäss Rechtsprechung (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 4) von der Mitwirkungspflicht entbunden sei und er
sich im Übrigen im berechtigten Glauben befunden habe, der gegenüber
der Vorinstanz vorgebrachte Sachverhalt hätte auch ohne Nennung sei-
ner Beteiligung an extralegalen Tötungen zum Erhalt flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes ausgereicht,
dass aufgrund dieser Ergänzungen der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt somit unrichtig und unvollständig sei,
dass nicht nur aus diesem Grund, sondern auch aufgrund der Tatsache,
dass die letzte Anhörung noch vor dem Ende des Bürgerkrieges stattge-
funden habe und er deshalb zur aktualisierten Verfolgungs- und Gefähr-
dungssituation erneut hätte angehört oder ihm zumindest das rechtliche
Gehör (inkl. Frist zur Beweismittelergänzung) hätte gewährt werden müs-
sen, die Verfügung aufzuheben, die Sache zur vollständigen Sachver-
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haltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und neu zu beurteilen
sei,
dass sich diese Rechtsfolge insbesondere deshalb aufdränge, weil im
Hinblick auf die Prüfung des Wegweisungsvollzuges der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers mittels Einholung ärztlicher Berichte abzu-
klären sei und das BFM ohnehin die praxisgemäss geforderte Prüfung
der aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein be-
günstigender Faktoren unterlassen habe,
dass andernfalls das Bundesverwaltungsgericht selber diese Abklärungen
und Prüfungen vorzunehmen hätte, obgleich diese (letzte) Instanz nicht
zur erstmaligen Sachverhaltsermittlung geeignet erscheine,
dass sodann eine unvollständige Sachverhaltsabklärung deshalb vorlie-
ge, weil das Bundesamt – und bedauerlicherweise bislang weitgehend
auch das Bundesverwaltungsgericht – sich mangels entsprechender
Hinweise nicht auf länderspezifische Informationen und Länderberichte
abstütze, deren Beachtung sich aber aufdrängen müsste und die auch
quellenmässig lückenlos offenzulegen wären, womit eine eigentliche
Rechtsverweigerung verbunden sei,
dass sodann der in der Verfügung ausgesprochene Verzicht auf eine ver-
tiefte Glaubhaftigkeitsprüfung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und
der Begründungspflicht darstelle, und die erkannten Unglaubhaftigkeits-
elemente unhaltbar, "unsinnig", Ausdruck "absolut fehlender Länder-
kenntnisse" und mithin nicht gerechtfertigt seien,
dass "aufgrund der Erzählstruktur nach dem Vorhandensein von Real-
kennzeichen in den Aussagen" vielmehr von der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers auszugehen sei,
dass sich unter Berücksichtigung des ergänzten Sachverhalts und des-
sen sich klar ergebender Asylrelevanz die Annahme einer flüchtlings-
rechtlich bedeutsamen Verfolgungssituation aufdränge und er Anspruch
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie – mangels Asylunwür-
digkeit – des Asyls habe,
dass sich dieser Anspruch bereits aus seiner Zugehörigkeit zur sozialen
Gruppe abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit längerem Ausland-
aufenthalt insbesondere in der Schweiz und dem daraus sich ergebenden
Generalverdacht der LTTE-Unterstützung ergebe,
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dass sich im Weiteren die Vorinstanz und ebenso das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Beurteilung der allgemeinen politischen Situation, der
Menschenrechts- und Sicherheitslage und des Gefährdungsprofils von
Tamilen auf unrichtige und nicht zeitgemässe Einschätzungen stütze,
dass zusammenfassend für ihn das erhebliche Risiko bestehe, Opfer ei-
ner asylrelevanten Verfolgung oder seiner durch Art. 3 EMRK geschütz-
ten Rechte zu werden, somit auch von der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei und letztere Annahme
sich auch bereits aus seinem angeschlagenen Gesundheitszustand er-
gebe, womit er zumindest Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme habe,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdeanträge, Antragsbegründun-
gen und Beweismittelbeilagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Ju-
li 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Be-
schwerdeverfahrens festgestellt und ein Rückkommen auf die Beschwer-
de nach Prüfung der Akten in Aussicht gestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass aus den vorinstanzlichen Protokollen der sich präsentierende Sach-
verhaltsvortrag klar und eindeutig hervorgeht, und das Bundesverwal-
tungsgericht eine im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung vollständige und richtige Erfassung des rechtserheblichen Sachver-
halts durch das BFM erkennt, mit dem einzigen von Amtes wegen zu
konstatierenden Abstrich, dass der Beschwerdeführer bei der angeschos-
senen Person stets von einem Soldaten und nicht von einem "Polizisten"
gesprochen hat, welche Richtigstellung allerdings nicht rechtserheblich ist
und auch nicht gerügt wurde,
dass die zahlreichen Rügen betreffend eine unrichtige, unvollständige
und das rechtliche Gehör verletzende Feststellung des Sachverhalts au-
genfällig haltlos sind,
dass die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte hochrangige
LTTE-Unterstützungstätigkeit von 2005 bis 2007 im Auftrag des LTTE-
Nachrichtendienstes mit nachfolgenden Verfolgungsmassnahmen (insb.
Festnahmen, Folterungen) und die damit in Zusammenhang gebrachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Traumatisierung) offensichtlich ei-
nen unbeachtlichen Nachschub von Asylvorbringen darstellen,
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dass in einem Asylverfahren die zentrale und hauptsächliche Mitwir-
kungspflicht naheliegenderweise die Angabe der Asylgründe ist (Art. 8
Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren einer ihm in aller
Deutlichkeit (vgl. insb. Merkblatt für Asylsuchende und Akte A7 S. 2) zur
Kenntnis gebrachten umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG
untersteht, und er bei der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte lieferte, die
auf einen unvollständig feststellbaren Sachverhalt hingedeutet oder die
Notwendigkeit der Durchführung weiterer Abklärungen indiziert hätten,
sondern mehrfach die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Aussagen be-
teuerte und unterschriftlich bestätigte,
dass die Erklärungen für das verspätete Vorbringen (befürchtete Rache-
akte seitens der LTTE, traumatisiertes Folteropfer, Unterstützer einer ver-
botenen Organisation, Annahme des Erhalts flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes bereits aufgrund des partiell vorgebrachten Sachverhalts) in der vor-
gelegten Form nicht gehört werden können und jeglicher Stichhaltigkeit
entbehren, nicht zuletzt auch angesichts des Umstandes, dass er im
Zeitpunkt der finalen Phase des Bürgerkrieges noch Beweismittelergän-
zungen (Motorraddokumente) zum bislang vorgelegten Sachverhalt zu
den Akten gab, sich aber in der Folge während rund vier Jahren nicht zu
irgendwelchen Sachverhaltsergänzungen veranlasst sah,
dass es im Übrigen seltsam anmutet, eine (wenngleich behauptungsge-
mäss entschuldbare) Verletzung der eigenen Mitwirkungspflicht einzu-
räumen, gleichzeitig aber der Vorinstanz eine diesbezügliche Missach-
tung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht vorzuwerfen und darauf
die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu stützen,
dass damit für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht nur die
Annahme der Entschuldbarkeit der Sachverhaltsnachschiebung in weite
Ferne rückt, sondern der ergänzte Sachverhaltsteil als unglaubhaft zu
beurteilen ist und das Vorgehen des Beschwerdeführers gar an der Gren-
ze zur mutwilligen Beschwerdeführung liegt,
dass sich diese Erkenntnis mit Bezug auf die nunmehr geltend gemach-
ten – vor mehreren Jahren erfolgten, schwerwiegenden – Folterungen zu-
rückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch daraus er-
gibt, dass sich der Beschwerdeführer mangels Anhaltspunkten in den Ak-
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ten bislang offensichtlich nicht veranlasst gesehen hat, (medizinische) Hil-
fe in Anspruch zu nehmen,
dass somit umfangreiche Teile der Beschwerdeeingabe und Beilagen für
das Gericht unbeachtlich bleiben, da sie in direktem Zusammenhang mit
diesen nachgeschobenen Sachverhaltserweiterungen stehen,
dass auch die weiteren Rügen betreffend eine unrichtige, unvollständige
und das rechtliche Gehör verletzende Feststellung des Sachverhalts ihrer
Stichhaltigkeit entbehren,
dass mit dem Umstand, dass die letzte Anhörung noch vor dem Ende des
Bürgerkrieges stattgefunden hat, bereits unter (erneutem) Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Anhörung
zur aktualisierten Verfolgungs- und Gefährdungssituation oder zumindest
auf Gewährung des rechtlichen Gehör einhergeht und im Übrigen das
rechtliche Gehör nicht im Hinblick auf die Würdigung eines an sich klaren
und unverändert gebliebenen persönlichen Verfolgungssachverhalts
(auch unter dem Gesichtspunkt objektiver Veränderungen im Heimatland)
zu gewähren ist,
dass weiter festzustellen ist, dass sich das BFM in der angefochtenen
Verfügung mit den aktuellen Lebens- und Wohnverhältnissen des Be-
schwerdeführers und dem Vorhandensein begünstigender Faktoren
durchaus auseinandergesetzt hat, indem es Herkunftsregion, Alter, famili-
äres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Sri Lanka und im Aus-
land, Wohnsituation und berufliche Fähigkeiten des Beschwerdeführers
gewürdigt hat, und nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Bundesamt
oder das Gericht selber Abklärungen vornehmen soll, wenn der stets in
Kontakt mit seiner Familie stehende Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Verfahren und in seiner Rechtsmitteleingabe überhaupt keine An-
haltspunkte für zwischenzeitlichen eingetretene Änderungen der genann-
ten Aspekte liefert,
dass bezüglich der vom Rechtsvertreter standartmässig behaupteten
mangelnden Hinweise auf länderspezifische Informationen, Länderberich-
te und Quellenabstützungen ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, der Begründungspflicht oder eine eigentliche Rechtsverweige-
rung zu erkennen ist und diesbezüglich im Detail auf die Würdigung durch
das Bundesverwaltungsgericht in diversen analogen Verfahren zu ver-
weisen ist,
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dass beispielhaft das Urteil D-980/2012 vom 11. März 2013 anzuführen
ist, gemäss welchem eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung
sämtlicher verwendeter und öffentlich zugänglicher Quellen in Verfügun-
gen im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich ist, zumal es
sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung
handelt und die Begründungspflicht nicht der Offenlegung von Amtswis-
sen dient, sondern vielmehr verlangt, dass das Bundesamt die wesentli-
chen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt
(dort E. 3.4.4),
dass schliesslich der in der Verfügung ausgesprochene Verzicht auf eine
vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung schon deshalb keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht darstellen kann, weil die-
ser Verzicht vom BFM rechtslogisch zutreffend mit dem Umstand begrün-
det wird, dass der Sachverhalt selbst bei hypothetischer Unterstellung der
Wahrheitskonformität die geforderte Asylrelevanz nicht aufweise,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die im Zusammenhang mit dem Motorrad und von
diesem aus abgegebenen Schüssen auf einen Armeeangehörigen ste-
henden Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
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verhalts nicht genügen und diese Vorbringen seien unbesehen dessen
auch nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin
nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und
die in der Beschwerde vorgelegte Gegenargumentation offensichtlich un-
behelflich ist und sich weitgehend in Schutzbehauptungen erschöpft,
dass sich eine nähere Auseinandersetzung schon deswegen erübrigt,
weil der Beschwerdeführer die zutreffende Erkenntnis fehlender Asylrele-
vanz der Vorbringen substanziell gar nicht bestreitet,
dass dennoch festzuhalten ist, dass sich die vorinstanzlich erkannte Un-
glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen durch zahlreiche weitere Ele-
mente stützen liesse (vgl. beispielhaft die gänzlich unplausibel und offen-
sichtlich auf Verschleierung und Verheimlichung ausgerichtete Schilde-
rung der Reiseumstände) und damit sowie mit dem gescheiterten Ver-
such des Nachschiebens von Fluchtgründen auch eine persönliche Un-
glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einhergeht,
dass sich ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft pra-
xisgemäss nicht bereits aus der blossen Tatsache eines längeren Aufent-
haltes als Asylbewerber in der Schweiz ergibt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass diese Feststellung durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer
im erstinstanzlichen Verfahren keinen auch nur ansatzweisen Bezug sei-
ner Person oder seiner Familienangehörigen und Verwandten zur LTTE
geltend gemacht hat, sowie durch die obige Erkenntnis, dass die Sach-
verhaltsergänzung betreffend die LTTE-Unterstützung des Beschwerde-
führers offensichtlich nicht glaubhaft ist, zu stützen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen im angefochtenen Entscheid (dort E. II/2) und deren zusammen-
fassende Wiedergabe oben verwiesen werden kann und insbesondere
mit dem publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Ok-
tober 2011 (aktualisierte Lagebeurteilung zu Sri Lanka mit einer insb.
betreffend den Norden des Landes geänderten Zumutbarkeitseinschät-
zung, publiziert in BVGE 2011/24) übereinstimmt,
dass nach E. 13.2.1 und E. 13.2.2 dieses nach wie vor Gültigkeit bean-
spruchenden Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets –
nunmehr grundsätzlich zumutbar ist, wobei bei der Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien Zurückhaltung zu üben und insbesondere
das zeitliche Element dergestalt zu berücksichtigen ist, dass für Perso-
nen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet vor Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegwei-
sungsvollzug zurück in dieses Gebiet zwar grundsätzlich zumutbar er-
scheint, jedoch die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation) zu prüfen ist,
dass diese Voraussetzungen im Falle des heute (…)-jährigen Beschwer-
deführers erfüllt sind, weil er aus dem Jaffna-Distrikt und damit aus der
Nordprovinz stammt, keine gesundheitlichen Störungen glaubhaft ma-
chen kann, die meiste Zeit seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat
und nicht von einer eigentlichen Entwurzelung gesprochen werden kann,
er unbestrittenerweise über ein tragfähiges familiäres und verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz in der Heimatregion (und zudem in Europa)
mit entsprechenden Unterkunftsmöglichkeiten verfügt und ihm angesichts
seiner soliden Schulbildung und seiner mehrjährigen Erfahrung als (…)
im Betrieb seines Vaters und seines Onkels mittelfristig die eigenständige
Sicherstellung seines Lebensunterhaltes gelingen dürfte, zumal letztere
Kompetenz aktuell in Sri Lanka gefragt sein dürfte,
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dass er, wie erwogen, auch keine Verdachtsmomente für Unterstützungs-
leistungen zugunsten der LTTE generierte und keinerlei politisches Profil
aufweist oder anderweitig einer besonderen Risikogruppe (vgl. BVGE
2011/24 E. 8.5) angehört und der blosse Umstand eines Auslandaufent-
haltes in der Schweiz noch kein Gefährdungspotenzial begründet,
dass somit aufgrund der gesamten Akten und Umstände die Annahme,
der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einer
existenzbedrohenden und mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges bewirkenden Situation ausgesetzt, unbegründet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich unbestrittenerweise möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdefüh-
rer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
vorab den in der Heimat zurückgelassenen Reisepass vorzulegen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es sich aufgrund des Erwogenen und der gesamten Akten und Um-
stände erübrigt, auf die weiteren Anträge, deren Begründungen und die
Beschwerdebeilagen näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: