B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3819/2015
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______,
Volksrepublik China,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
E-3819/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Han-Chinese chinesischer Staats-
angehörigkeit, zuletzt in B.______, China, wohnhaft – reiste am 2. Mai
2015 mit einem vom Schweizerischen Konsulat in Guangzhou, China, aus-
gestellten Schengenvisum zu Touristenzwecken in die Schweiz ein. Am 5.
Mai 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe
um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 11. Mai 2015
hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet.
B.
Am 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zwecks Registrierung seiner
Daten befragt (vgl. vorinstanzliche Akten A7/6). Am 12. Mai 2015 fand – im
Beisein der von der Rechtsberatungsstelle für den Beschwerdeführer be-
stimmten Rechtsvertretung – ein beratendes Vorgespräch statt (vgl. A15/2
und A16/5). Am 27. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer, ebenfalls im
Beisein seiner Rechtsvertretung, einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört (vgl. A21/13).
Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er – von seiner Mutter inspiriert – im Jahr (…) der
christlich-religiösen Gemeinschaft der Quannengshen beigetreten sei und
seit Januar (…) auch damit begonnen habe, an Versammlungen dieser
Gemeinschaft, welche in der Regel in Privaträumen von Glaubensgenos-
sen stattgefunden hätten, teilzunehmen und bei ungläubigen Personen zu
missionieren. Die Gemeinschaft der Quannengshen gehöre zu den soge-
nannten Hauskirchen Chinas. Die Mitglieder solcher Hauskirchen würden
in ganz China von der Regierung verfolgt und verhaftet. Im Gefängnis wür-
den sie dann misshandelt. Auch hänge die Regierung in den Strassen Pla-
kate auf, auf denen die Bevölkerung dazu aufgefordert werde, jedes Tref-
fen einer Hauskirche bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, wobei eine
Belohnung von ungefähr 2'000. Yuan in Aussicht gestellt werde. Der Be-
schwerdeführer sei selbst noch nie mit der Polizei in Kontakt gekommen.
Allerdings sei er Ende 2014 in der Öffentlichkeit von einem unbekannten
Mann verfolgt und darauf angesprochen worden, ob er daran glaube, dass
es Gott gebe. Der Beschwerdeführer habe auf diese Frage nicht geantwor-
tet und sei weggelaufen. Am nachfolgenden Tag habe der unbekannte
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Mann ihn erneut verfolgt. Danach habe er ihn nie mehr gesehen. Nach
Ansicht des Beschwerdeführers habe ihn dieser Mann dazu benutzen wol-
len, um an andere Glaubensgenossen zu gelangen. Angesichts der zuneh-
mend feindlichen Haltung der chinesischen Regierung gegenüber den
christlich-religiösen Gemeinschaften im Land, sei er schliesslich aus China
ausgereist. Da er nicht von seinem Glauben ablassen wolle, befürchte er,
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat, früher oder später verhaftet und
misshandelt zu werden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sei-
nen chinesischen Pass, seine chinesische Identitätskarte, den Wohn-
sitzausweis der Stadt C._______, die Sozialversicherungskarte der Volks-
republik China, fünf verschiedene Kreditkarten (vgl. A18/5) sowie den
Boardingpass für die Flüge von (…) nach Zürich (vgl. A19/1), ein.
C.
Den Pass, die Identitätskarte, den Wohnsitzausweis und die Sozialversi-
cherungskarte liess die Vorinstanz vom Grenzwachtkorps der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung auf ihre Echtheit untersuchen. Das Grenzwachtkorps
kam zum Schluss, dass alle vier Dokumente echt seien (vgl. A14/12).
D.
Am 5. Juni 2015 gab das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats Stellung zu
nehmen (vgl. A22/5). Gleichentags wurde die entsprechende Stellung-
nahme eingereicht. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
nicht nachvollziehen könne, wieso das SEM ihm keinen Schutz gewähren
wolle, habe er doch zu allem die Wahrheit gesagt. Es sei klar, dass er bis
jetzt noch nicht verfolgt worden sei, ansonsten er nicht aus China hätte
ausreisen können. Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach China verfolgt zu
werden, sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Quannengshen indes
sehr gross (vgl. A23/2).
E.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass im vor-
liegenden Fall nicht auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers eingegangen werden müsse, da seine
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Schilderungen offensichtlich nicht asylrelevant seien. So könne aus der
Tatsache, dass er sein Heimatland ohne Probleme auf legalem Weg habe
verlassen können, geschlossen werden, dass er den Behörden weder als
Mitglied einer verbotenen Gemeinschaft noch in einem anderen Zusam-
menhang aufgefallen sei und somit nicht unter Verdacht einer Zuwider-
handlung gegen die Regierung stehe. Auch gehe aus den Aussagen des
Beschwerdeführers hervor, dass er selber bislang keine Probleme mit den
chinesischen Behörden gehabt habe, sondern China wegen der dort herr-
schenden allgemeinen Lage betreffend Verfolgung christlicher Gruppierun-
gen verlassen habe. Bezüglich der vorgetragenen Verfolgung durch einen
unbekannten Mann, der ihn auf seine religiöse Überzeugung angespro-
chen habe, sei zu bemerken, dass es lediglich die Vermutung des Be-
schwerdeführers sei, dass dieser Mann ihm wegen seiner Glaubensüber-
zeugung gefolgt sei, hätten doch dessen Fragen und dessen Interesse an
ihm ganz andere Hintergründe haben können. Aus der Tatsache, dass da-
nach nichts mehr Nennenswertes geschehen sei, sei zu schliessen, dass
dieser Vorfall keine Gefährdung für den Beschwerdeführer bedeutet habe.
Schliesslich seien seinen Vorbringen auch keine anderen Hinweise dafür
zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach China mit grosser Wahr-
scheinlichkeit und in asylrelevanter Weise gefährdet sein könnte. Aus der
staatlichen Propaganda gegen christliche Gemeinschaften und der Bestra-
fung von Glaubensgenossen könne nicht geschlossen werden, dass er
persönlich und konkret verfolgt werde. Es bleibe noch darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer zwar Kenntnisse der Glaubensgemeinschaft
der Quannengshen und des behördlichen Umgangs mit deren Mitgliedern
habe, seinen Aussagen aber mehrheitlich der persönliche Bezug fehle. Ein
allgemeines Wissen über die Glaubensgemeinschaft stelle aber noch kein
Beleg für die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe dar, seien doch sehr viele
Informationen über diese Gruppierung insbesondere im Internet veröffent-
licht worden. Vor diesem Hintergrund erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Da-
ran ändere auch die Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 5. Juni
2015 nichts, da keine Tatsachen und Beweismittel vorgelegt worden seien,
die den Standpunkt des SEM hätten ändern können. Im Übrigen sei auch
der Vollzug der Wegweisung nach China nicht unzulässig, unzumutbar o-
der unmöglich.
F.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nie-
der (vgl. A26/1).
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Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
gegen den Entscheid des SEM vom 9. Juni 2015 von seinem neu manda-
tierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und zur
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, sube-
ventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Rechtsverbeistän-
dung, zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Kern vorgetragen, dass es das SEM unterlassen
habe, genauer abzuklären und zu begründen, weshalb der Beschwerde-
führer, dessen Zugehörigkeit zu den Quannengshen von der Vorinstanz
nicht angezweifelt worden sei, bei einer Rückkehr nach China nicht verfolgt
würde. So gehe aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH), welche bei den vorinstanzlichen Akten gelegen habe und
vermutlich von der zugewiesenen Rechtsvertretung ins Recht gelegt wor-
den sei, gerade das Gegenteil hervor, würde darin doch erörtert, dass die
Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Quannengshen – auch unter
dem Namen "Eastern Lightning" bekannt – in China mit grossen Problemen
konfrontiert seien. Des Weiteren habe die Vorinstanz gänzlich ausser Acht
gelassen, dass das Schengenvisum des Beschwerdeführers bereits abge-
laufen sei und dieser in der Schweiz ein Asylgesuch wegen seiner Zuge-
hörigkeit zu den Quannengshen gestellt habe. Dies könne den chinesi-
schen Behörden durchaus bekannt sein und könne für sich alleine bei einer
Rückkehr nach China bereits eine fluchtrelevante Verfolgung bewirken.
Ferner wurde auf Beschwerdeebene vorgetragen, der Beschwerdeführer
sei im Rahmen der ihm im Testverfahren zugewiesenen Rechtsvertretung
von drei verschiedenen Personen vertreten worden, ohne dass klar gewe-
sen wäre, wer letztendlich für den Beschwerdeführer verantwortlich gewe-
sen sei. Dies widerspreche Art. 25 der Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1). So lege sowohl eine Lektüre
dieser Bestimmung als auch deren Zweck im Kontext des Testverfahrens
nahe, dass nur eine einzige Person pro Fall für die Rechtsvertretung vor-
gesehen sei. Im vorliegenden Fall habe sich die Vertretung durch verschie-
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Seite 6
dene Personen denn auch insofern negativ ausgewirkt, als aus der Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf hervorgehe, dass es dem stellungneh-
menden Vertreter an der Nähe zum Fall gefehlt habe, was nicht erstaune,
da dieser bei der Befragung ja gar nicht zugegen gewesen sei. In jedem
Fall lege eine Lektüre der Stellungnahme aber den Schluss nahe, dass der
damit beauftragte Rechtsvertreter nicht versucht habe, ernsthaft im Inte-
resse seines Mandanten Einfluss auf den zu erwartenden Entscheid zu
nehmen. So habe er in der Stellungnahme geschrieben, der Beschwerde-
führer habe zu allem die Wahrheit gesagt, obwohl in der angefochtenen
Verfügung explizit auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, da von deren Asylrelevanz
ausgegangen worden sei. Überdies müsse der Frage nachgegangen wer-
den, ob der Entschluss der Rechtsvertretung, gemäss Art. 25 Abs. 4 TestV
wegen Aussichtslosigkeit keine Beschwerde einreichen zu wollen, nicht je-
weils mindestens kurz schriftlich und aktenkundig begründet werden
müsse. Dies erscheine vor dem Hintergrund der Tatsache, dass von der
pauschalen Entschädigung für Beratung und Rechtsvertretung gemäss Art.
28 Abs. d TestV auch die Aufgabe erfasst sei, eine Beschwerde zu verfas-
sen, angezeigt. Auch müsse sich ein von der asylsuchenden Person innert
der äusserst kurz gehaltenen Beschwerdefrist von zehn Tagen ausfindig-
zumachender Rechtsvertreter in sehr beschränkter Zeit einen Überblick
über den Fall verschaffen. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt sei,
dass fast zeitgleich mehrere sehr ähnlich gelagerte Fälle im Testzentrum
behandelt worden seien. Da diese Fälle vom SEM mit unterschiedlicher
Begründung abgelehnt worden seien, wäre es notwendig gewesen, dass
eine von Amtes wegen für alle drei Fälle zugewiesene Rechtsvertretung
Beschwerde erhoben hätte.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 entschied das Bundesverwal-
tungsgericht, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne und hiess sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut.
I.
Am 1. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote im Umfang
von gesamthaft Fr. 1340.– ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung (TestV, SR
142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element ei-
nerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvoll-
ziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Ele-
ment) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE
2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Unter-
suchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen
Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla-
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gen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungs-
gemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person
demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Ge-
hörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE
2007/21 E. 11.1.3).
6.
Nach Durchsicht der Akten und insbesondere vor dem Hintergrund der auf
Beschwerdeebene ins Recht gelegten Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Juni 2015 kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das SEM nur ungenügend abgeklärt hat,
inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China eine be-
gründete Furcht hat, wegen seiner vorgetragenen Zugehörigkeit zu den
Quannengshen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zwar
trifft es zu, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge
– vor seiner Ausreise aus China nicht in asylrechtlich relevanter Weise ver-
folgt wurde, weshalb er wohl auch legal aus seinem Heimtatstaat ausreisen
konnte. Daraus ohne weiteres darauf zu schliessen, dass er auch bei einer
Rückkehr nach China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in asyl-
relevanter Weise gefährdet wäre, greift indes zu kurz. So scheint es mit
Blick auf die Ergebnisse der Schnellrecherche der SFH vom 2. Juni 2015
nicht ausgeschlossen, dass die Quannengshen in China asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt sind. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit
der Situation christlicher Glaubensgemeinschaften in China – nicht gerade
ein alltägliches Asylvorbringen, wie auch die Vorin-stanz nicht zu verken-
nen scheint (vgl. A15/2) – fehlt in der angefochtenen Verfügung des SEM
indes gänzlich. Müsste eine asylrelevante Verfolgung der Quannengshen
– unter Beizug weiterer Quellen – bejaht werden, hätte wohl auch der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach China eine begründete Furcht im
Sinne von Art. 3 AsylG, es sei denn, sein Vorbringen, dieser Glaubensge-
meinschaft anzugehören, würde ihm nicht geglaubt. Die aktuelle Aktenlage
erlaubt einen solchen Schluss der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers indes nicht. Vielmehr wären dazu weitere Abklärun-
gen, welche auf die Verifizierung der tatsächlichen Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur behaupteten Glaubensgemeinschaft abzielen, not-
wendig.
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Seite 10
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache ans SEM als erste
Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vor-
nimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheides festhält,
da sich die Entscheidungsreife in der vorliegenden Sache nicht mit gerin-
gem Aufwand herstellen lässt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der In-
stanzenzug erhalten, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesver-
waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und – seit der am 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision – die Unangemessenheit einer
angefochtenen Verfügung bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft nicht
mehr überprüfen kann. Ziel der noch vorzunehmenden Abklärungen ist,
gestützt auf einschlägige Länderinformationen zu prüfen, ob ein Mitglied
der Quannengshen in China begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung hat und – wenn dies bejaht würde – mit geeigneten Methoden zu
untersuchen, ob es glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer Anhä-
nger dieser Glaubensgemeinschaft ist. Allenfalls wäre zudem abzuklären,
ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China ins Visier der hei-
matlichen Behörden geraten würde, weil sein Schengenvisum bereits am
8. Mai 2015 abgelaufen ist (vgl. A12/3) und er hierzulande wegen der be-
haupteten Zugehörigkeit zu den Quannengshen ein Asylgesuch einge-
reicht hat.
7.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten, kann mithin offen bleiben, ob sich
die auf Beschwerdeebene kritisierte Mandatsführung durch die in der Test-
phase zugewiesene Rechtsvertretung tatsächlich in rechtlich relevanter
Weise negativ auf den Verfahrensausgang ausgewirkt hat. Nichtsdestot-
rotz sei darauf hingewiesen, dass es ungünstig erscheint, wenn die Rechts-
vertretung in den wesentlichen Verfahrensschritten der Testphase (insbe-
sondere Befragungen und Stellungnahme zum Entscheidentwurf) von ver-
schiedenen Personen ausgeübt wird. Ferner ist die Stellungnahme der
Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf tatsächlich dürftig ausgefallen und
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Seite 11
geht inhaltlich an der Sache vorbei, weshalb die auf Beschwerdeebene ge-
äusserte Kritik, die Rechtsvertretung habe nicht versucht, ernsthaft im In-
teresse des Mandanten Einfluss auf den zu erwartenden Entscheid zu neh-
men, nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden kann. Eine Ver-
pflichtung zur Begründung der Mandatsniederlegung durch die zugewie-
sene Rechtsvertretung, lässt sich indes dem Gesetz nicht entnehmen (vgl.
Art. 25 Abs. 4 TestV). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Mandats-
niederlegung nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids aber vor
der Erhebung einer Beschwerde angesichts der kurzen Beschwerdefrist im
Testphasenverfahren je nach Konstellation problematisch sein kann. Ob
deren Begründung aber die richtige Massnahme ist, ist fraglich. In jedem
Fall erscheint es aber erforderlich, dass die Mitteilung bezüglich der Man-
datsniederlegung so früh wie möglich erfolgt, wovon im vorliegenden Fall
ausgegangen werden kann (vgl. A26/1).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom
9. Juni 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs.
1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung
wurde eine Kostennote eingereicht in der Höhe von total Fr. 1'340.–, wobei
der ausgewiesene Aufwand als nicht vollumfänglich notwendig zu beurtei-
len ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Regina Derrer