B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3819/2019
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Maria Gertsch, AsyLex,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2019 / N (…).
E-3819/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach und gab an, am (…) geboren zu sein. Eine am 21. Juli 2016 durch-
geführte Handknochenanalyse ergab für ihn ein Knochenalter von «(…)
Jahren und mehr». Im Laufe der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Au-
gust 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör hierzu gewährt (vgl. vorinstanz-
liche Akten A14, Ziff. 1.06 und A15). In der Folge wurde er vom SEM als
volljährig betrachtet.
Anlässlich der BzP und der Anhörung (BA) vom 21. September 2017
machte er im Wesentlichen folgende Asylgründe geltend:
Er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, wo er
zusammen mit seiner Mutter und (…) Geschwistern bei einem (…) gelebt
habe. Während er noch in der (…) Klasse gewesen sei, sei sein (…) bei
einer Razzia festgenommen worden. Daraufhin habe er seine Mutter un-
terstützen müssen, sich in der Schule nicht mehr weiter konzentrieren kön-
nen und schliesslich die (…) Klasse gegen (…) 2014 abgebrochen. (…) bis
(…) Monate (BzP) beziehungsweise etwa (…) Monate (BA) später habe er
ein Aufgebot der Verwaltung bekommen. Demgemäss hätte seine Mutter
gemeinsam mit ihm bei der Verwaltung erscheinen müssen. Da er Angst
gehabt habe, hierbei möglicherweise in den Militärdienst eingezogen zu
werden, sei er in den Nachbarort E._______ gegangen, wo er rund zwei
Monate gearbeitet und bei einer (…) gelebt habe. Dort sei es jedoch zu
Razzien gekommen, weshalb er mit seinem Cousin zu einem (…) in
F._______ gegangen sei, wo er rund sechs Monate gelebt habe. Das Le-
ben dort sei zwar gut gewesen, dennoch habe er stets Stress gehabt, wes-
halb er sich schliesslich zur Ausreise entschieden habe. Von F._______
aus habe er sich gemeinsam mit seinem (…) (…) 2015 auf den Weg in den
Sudan gemacht. Sie seien zwei Tage (BzP) respektive eine Woche und
zwei Tage lang (BA) unterwegs gewesen. Über Libyen und Italien sei er
schliesslich in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung einen Taufschein
und ein Schulzeugnis der (…) Klasse zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten vom 25. Oktober
E-3819/2019
Seite 3
2017 ab und verfügte die Weiterführung der bisher im Zentralen Migrati-
onsinformationssystem (ZEMIS) erfassten Personendaten. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 – eröffnet tags darauf – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vertieften Abklä-
rung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme. Überdies be-
antragte er den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die Be-
schwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden entsprechend anzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit ergänzender Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer
diverse medizinische Berichte sowie ein Rezept ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3819/2019
Seite 4
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese
vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag (Rechtsbegeh-
ren Nr. 5) ist daher nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-3819/2019
Seite 5
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Betreffend das Alter des Beschwerdeführers führte das SEM aus, dass
aufgrund der Aktenlage von dessen Volljährigkeit ausgegangen werden
müsse. Vorab sei zu berücksichtigen, dass die durchgeführte Handkno-
chenanalyse klar ergeben habe, dass das Knochenwachstum des Be-
schwerdeführers bereits abgeschlossen sei und er ein geschätztes Kno-
chenalter von «(…) Jahren oder mehr» aufweise. Damit sei er zum Zeit-
punkt der radiologischen Untersuchung mehr als (…) Jahre älter gewesen,
als von ihm behauptet. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich auch seine
Eigenangaben zu seinem Alter nicht widerspruchslos in Einklang bringen
liessen. Zusätzlich komme hinzu, dass die Frage seines Alters auch im
Rahmen seines Gesuchs um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS ge-
prüft worden und das Gesuch ablehnt worden sei. Vor diesem Hintergrund
bestände daher kein Grund zu der Annahme, dass er im vorinstanzlichen
Verfahren wie von ihm behauptet minderjährig gewesen sei.
6.2 Betreffend die Asylvorbringen hielt das SEM fest, dass diese den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halte, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werde.
Es sei mehrmals zu widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf den Zeit-
punkt des Schulabbruchs, den Erhalt der Vorladung und den Weggang aus
seinem Heimatort gekommen. So habe er an der BzP erklärt, im (…) Monat
2014 – (…) bis (…) Monate nach Schulabbruch – eine schriftliche Auffor-
derung für den Militärdienst von der Ortsverwaltung erhalten zu haben.
Kurz zuvor habe er an der BzP angegeben, die Schule im (…) 2014 abge-
brochen zu haben und danach noch (…) Monate zuhause geblieben zu
sein. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, im (…) 2014 die
Schule abgebrochen und im (…) 2014 – (…) Monate nach Schulabbruch –
ein Stück Papier von der Ortsverwaltung beziehungsweise mutmasslich
E-3819/2019
Seite 6
eine Aufforderung bekommen zu haben, wonach seine Eltern ihn zur Ver-
waltung hätten begleiten sollen. Auch habe er an der BzP erklärt, im (…)
oder (…) 2015 von Zuhause weggegangen zu sein, danach zwei Monate
in E._______ und weitere rund sechs Monate in F._______ geblieben zu
sein, bevor er Eritrea verlassen habe. Demgegenüber habe er an der An-
hörung angegeben, einen Tag nach Erhalt der Vorladung im (…) 2014 sei-
nen Heimatort verlassen zu haben. Schliesslich habe er auch zur eigentli-
chen Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. An der BzP habe er
angegeben, von F._______ nach G._______ im Sudan zwei Tage lang zu
Fuss unterwegs gewesen zu sein. An der Anhörung jedoch habe er ange-
geben, dass der Fussmarsch eine Woche und zwei Tage gedauert habe.
Überdies sei seine Aussage, nach dem Schulabbruch Angst vor Razzien
gehabt zu haben, nicht nachvollziehbar, da er zumindest bis zum Beginn
des nächsten Schuljahres aufgrund der nach wie vor gültigen Einschrei-
bung nichts zu befürchten gehabt hätte.
Insgesamt stehe fest, dass er weder für den Militärdienst gesucht worden
noch zu dem von ihm genannten Zeitpunkt und unter den genannten Um-
ständen ausgereist sei. Anknüpfungspunkte für eine allfällige asylrelevante
Verfolgung lägen somit nicht vor. Ferner erweise sich auch der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
7.
7.1 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass er
vom SEM zu Unrecht für volljährig eingestuft worden sei. Er habe während
des gesamten Verfahrens den (…) als Geburtsdatum benannt und auch
der von ihm eingereichte Taufschein bestätige seine Angaben. Das einge-
reichte Schulzeugnis enthalte zwar kein Geburtsdatum, jedoch den Hin-
weis, dass er zu diesem Zeitpunkt (…) Jahre alt gewesen sei. Der Vorwurf
der Vorinstanz, die eingereichten Dokumente besässen keinerlei Beweis-
kraft, basiere dagegen auf reinen Mutmassungen. Beide Dokumente ent-
hielten schliesslich offizielle Stempel und Unterschriften.
Da zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs keine ausreichenden Hinweise auf
eine mögliche Volljährigkeit bestanden habe, sei die Anordnung einer Kno-
chenanalyse beweisrechtlich als sog. «fishing expedition» einzustufen. Die
Resultate der Knochenanalyse dürften daher nicht gegen ihn verwertet
werden. Das SEM habe ihm überdies auch nicht vollständige Ergebnis der
Analyse offengelegt und ihm gewisse Angaben – insbesondere das Vor-
E-3819/2019
Seite 7
handensein einer Standardabweichung – vorenthalten. Da ihm das Resul-
tat der Analyse nicht korrekt eröffnet worden sei und er damit keine Mög-
lichkeit gehabt habe, zur Analyse gehörig Stellung zu nehmen, sei das
rechtliche Gehör verletzt worden.
7.2 Betreffend seine Asylgründe hielt der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest. Er habe Gegebenheiten geschildert, wie
sie in Eritrea tatsächlich vorkämen. Die Angst, als Schulabbrecher anläss-
lich einer Razzia in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er glaub-
haft geschildert. Es sei üblich, dass gezielt minderjährige Schulabbrecher
in den Militärdienst rekrutiert würden. Dies sei durch diverse Berichte be-
legt. Seine Ausführungen diesbezüglich seien plausibel und widerspruchs-
frei. Insbesondere habe nach Erhalt der Vorladung eine ernsthafte und
akute Gefahr bestanden, dass er jeden Moment in den Militärdienst hätte
eingezogen werden können. Dass der (…) im Jahr 2008 verschwunden
und sein (…) im Jahr 2013 bei einer Razzia mitgenommen worden sei,
zeige, dass die Familie bereits ins Visier des eritreischen Regimes geraten
sei. Von einer in Panik geflüchteten, minderjährigen Person mit geringer
Schulbildung, die sich über längere Zeit auf der Flucht befunden habe,
könne nicht erwartet werden, sich die Aufenthaltsdauer an verschiedenen
Orten genau zu merken. Er habe aber insgesamt übereinstimmende und
präzise Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung gemacht. Er
habe sich der Einberufung in den Militärdienst entzogen, was in Eritrea als
Zeichen des Widerstandes gegen das Regime gewertet und mit harten
Sanktionen wie Folter und Inhaftierung auf unbestimmte Zeit und ohne
rechtsstaatliches Verfahren geahndet werden könne.
Der Vollzug der Wegweisung sei überdies weder zulässig noch zumutbar.
Ihm drohe der umgehende Einzug in den Nationaldienst sowie Sanktionen
aufgrund seiner Flucht und illegalen Ausreise und damit eine Verletzung
von Art. 3 und Art. 4 EMRK. Seine Familie lebe in Armut, womit auch ihm
die Armut drohe. Einer Zwangsrekrutierung werde er sich nicht entziehen
können. Von einer Reintegration in die heimatliche Gesellschaft oder gar
Wirtschaft könne daher keine Rede sein.
8.
In der Beschwerde wird in einem ersten Teil gerügt, das SEM habe den
Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig eingestuft und ihm deshalb zu
Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet. Vorliegend ist diese Rüge
vorab zu prüfen.
E-3819/2019
Seite 8
8.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhalts-
punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe
sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
8.2 Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende
Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Al-
tersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Hierbei soll abgeklärt
werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen
Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechen-
den Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
Im vorliegenden Fall bestanden aufgrund des allgemeinen Erscheinungs-
bildes des Beschwerdeführers wie aufgrund des Fehlens heimatlicher Ur-
kunden denn auch objektive Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit.
Die Anordnung einer Handknochenanalyse ist daher entgegen der Rechts-
auffassung des Beschwerdeführers nicht zu bemängeln. Ferner ist in den
in Art. 17 Abs. 3bis AsylG genannten Sachumständen ohnehin keine Gültig-
keitsvorschrift im Rechtssinn zu erkennen, deren Nichtvorliegen nachträg-
lich dazu führen könnte, dass das Resultat einer durchgeführten Handkno-
chenanalyse einem Verwertungsverbot unterliegen würde. Vielmehr geht
aus besagter Norm lediglich hervor, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist,
flächendeckend in sämtlichen Asylverfahren kostenintensive Altersabklä-
rungen durchführen zu lassen, sondern dass dieser Kostenaufwand ledig-
lich in denjenigen Fällen angebracht erscheint, in denen überhaupt Zweifel
an der behaupteten Minderjährigkeit einer Person bestehen.
8.3 Die Alterseinschätzung des SEM ist aus folgenden Gründen zu stützen:
8.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass in casu ein Befund einer radiologi-
schen Handknochenuntersuchung vorliegt. Der Befund vom 21. Juli 2016
ergab ein Knochenalter von «(…) Jahren und mehr». Im damaligen Zeit-
punkt betrug die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer be-
haupteten Alter ([…] Jahre und […] Monate) und dem Alter gemäss der
Knochenanalyse somit ganze (…) Jahre und (…) Monate. Diese doch sehr
E-3819/2019
Seite 9
erhebliche Abweichung liegt damit auch deutlich über der gemäss Bericht
zu erwartenden doppelten Standardabweichung von 22.64 Monaten. Eine
Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen
Alter von zweieinhalb bis höchstens drei Jahren gilt gemäss Rechtspre-
chung noch als innerhalb des Normalbereichs liegend. In denjenigen Fäl-
len, in denen das vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum fest-
gestellten Knochenalter innerhalb dieser Standardabweichung liegt, lässt
eine Knochenaltersanalyse nicht automatisch den Rückschluss zu, die An-
gaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23;
2004 Nr. 30). Im vorliegenden Fall liegt die Abweichung jedoch ausserhalb
dieses Normalbereichs und stellt somit bereits für sich ein starkes Indiz dar,
dass die Angaben des Beschwerdeführers mutmasslich unzutreffend sind.
In diesem Zusammenhang ist auch gleich an dieser Stelle festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer in einer eigens hierfür durchgeführten Nach-
befragung vom 8. August 2016 zum Resultat der Handknochenanalyse das
rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. A15). Hierbei wurde ihm die Analyse-
methode erläutert, der festgestellte Befund erklärt und dargelegt welche
Schlussfolgerung hieraus gezogen würden. Im Anschluss daran wurde ihm
die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gewährt. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs im Umgang mit dem Ergebnis des radiologischen Befunds ist nicht zu
erkennen.
8.3.2 In Bezug auf das behauptete Alter des Beschwerdeführers fällt weiter
auf, dass auch seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen spezifi-
schen Angaben Widersprüche und Unstimmigkeiten aufwiesen.
Der Beschwerdeführer gab beispielsweise anlässlich der Anhörung zu Pro-
tokoll, dass er bei seiner Ausreise aus Eritrea (…) 2015 erst (…) Jahre alt
gewesen sei (vgl. A30, F44). Dies würde bedeuten, dass er – entgegen
seinen eigenen Angaben – erst (…) geboren wäre. Damit konfrontiert, dass
diese Altersangaben in offenem Widerspruch zu den anderslautenden An-
gaben stünden, nahm der Beschwerdeführer in der Folge nunmehr wieder
Abstand von dieser Schilderung. In Widerspruch zu seinen vorherigen Dar-
stellungen, gab er nunmehr neu an, diesfalls bei seiner Ausreise doch be-
reits (…) Jahre alt gewesen zu sein (vgl. A30, F45 und F48). Diese Anga-
ben des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt nicht nur als wider-
sprüchlich, sondern lassen in der Art und Weise ihrs Vorbringens ferner
auch erkennen, dass er mutmasslich darum bemüht war, sich als betont
jung darzustellen.
E-3819/2019
Seite 10
Weiter geht auch aus dem Protokoll der BzP hervor, dass der Beschwer-
deführer bei den Vorabklärungen zu seinem Alter ausgeführt hat, damals
bereits (…) Jahre alt zu sein beziehungsweise bald (…) Jahre zu werden.
Darauf angesprochen, dass seine nunmehr anlässlich der BzP getätigten
Angaben nicht mehr damit übereinstimmten, führte der Beschwerdeführer
dazu aus, sich vorher vermutlich einfach geirrt zu haben (vgl. A14 F1.06).
8.3.3 Der (nachträglich) eingereichte Taufschein führt als Geburtsdatum
zwar den vom Beschwerdeführer benannten (…) auf. Bei einem Taufschein
handelt es sich jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat -
nicht um ein Dokument zum sicheren Identitätsnachweis. Taufscheine wer-
den bloss handschriftlich ausgefüllt und weisen eine sehr hohe Fälschbar-
keit auf. Entsprechende Dokumente sind denn auch problemlos käuflich
erwerbbar. Solchen Urkunden kommt daher bloss ein eingeschränkter Be-
weiswert zu. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Taufschein auch erst über
ein Jahr nach dem Einreichen des Asylgesuchs nachgereicht wurde. Das
Dokument wurde somit erst nachträglich zu einem Zeitpunkt zu den Akten
gereicht, in dem das behauptete Alter bereits strittig war, eine radiologische
Untersuchung mit dem Befund eines Knochenalters von «(…) Jahren oder
mehr» bereits vorgelegen hat und dem Beschwerdeführer auch schon das
rechtliche Gehör zum radiologischen Befund gewährt und ihm hierbei vor-
gehalten wurde, dass keinerlei Urkunden bestünden, die seine behauptete
Minderjährigkeit belegen könnten.
8.3.4 Auch das – ebenfalls erst nachträglich eingereichte – Schulzeugnis
vermag die behauptete Minderjährigkeit nicht zu belegen. Neben der eben-
falls sehr leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente ist im vorliegenden Fall
spezifisch hervorzuheben, dass das Zeugnis inhaltliche Unstimmigkeiten
aufweist. Gemäss dem Eintrag im Zeugnis hat der Betroffene im Schuljahr
2012/2013 die (…) Klasse besucht und war im damaligen Zeitpunkt (…)
Jahre alt. Der Beschwerdeführer wäre folglich in der (…) Klasse dann (…)-
jährig gewesen. Eigenen Angaben zufolge hat er die Schule nach der
Hälfte der (…) Klasse im (…) 2014 abgebrochen. Im Zeitpunkt des Schul-
abbruchs wäre er somit rund (…) Jahre alt gewesen. Hochgerechnet würde
dies bedeuten, dass er im Zeitpunkt der 3 ½ Jahre später durchgeführten
Anhörung am 21. September 2017 bereits (…) Jahre alt gewesen wäre.
Auch dies lässt sich mit dem behaupteten Alter des Beschwerdeführers
nicht stimmig in Einklang bringen.
8.4 Gesamthaft ist festzuhalten, dass aufgrund des Resultats der Hand-
knochenanalyse, das ein Alter von «(…) Jahren oder mehr» ergeben hat
E-3819/2019
Seite 11
und damit eine massive Abweichung von über 3 Jahren zum behaupteten
Alter aufweist, sowie angesichts der Tatsache, dass die hiergegen vorge-
tragenen Gegenbehauptungen widerspruchsbehaftet sind, es dem beweis-
pflichtigen Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist die behauptete
Minderjährigkeit nachzuweisen. Vielmehr ist die Einschätzung der Vo-
rinstanz zu bestätigen.
9.
Im Folgenden bleibt nun in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
9.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als je-
nen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE
CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
9.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass – aufgrund einer fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers – die angefochtene Verfügung des SEM zu stützen ist.
Ob seine Vorbringen betreffend den Erhalt einer behördlichen Vorladung
mit dem darauffolgenden Weggang aus dem Heimatort respektive der Aus-
reise effektiv so zugetragen hat, kann aufgrund nachfolgender Erwägun-
gen im Resultat offengelassen werden.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinem Entscheid
E-223/2016 vom 25. Januar 2018 [publiziert als Referenzurteil] ausführlich
zur Möglichkeit der Rekrutierung Minderjähriger in Eritrea. Nebst einem
Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr im Ausbildungslager in
Sawa können Schulabbrecher direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lo-
kalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten, zur Umerziehung in militäri-
sche Ausbildungslager geschickt oder bei Razzien (sog. giffas bzw. round-
ups) eingezogen werden (vgl. zum Ganzen a.a.O., E. 5.1 m.w.H.).
9.4 Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der Aktenlage jedoch kein Grund
zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer jemals für den Militärdienst
aufgeboten worden wäre. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, er
habe ein «Papier» von der Behörde erhalten. Dem «Papier» respektive der
E-3819/2019
Seite 12
Vorladung sei denn auch bloss zu entnehmen gewesen, dass die Eltern
ihre Kinder zur Verwaltung hätten bringen sollen. Hierbei räumte der Be-
schwerdeführer gar selber ein, er vermute, dass der Verwalter ihm vielleicht
bloss hätte mitteilen wollen, dass er weiter zur Schule gehen solle (vgl.
A30, F66). Die Eltern der Minderjährigen, welche eine solche Vorladung
bekommen hätten, hätten bei der Verwaltung unterschreiben müssen, dass
sie weiter zur Schule gehen sollten (vgl. A30, F67). Die Schlussfolgerung
des Beschwerdeführers, bei diesem «Papier» hätte es sich womöglich um
eine militärische Vorladung gehandelt beziehungsweise ihm wäre eine sol-
che dann ausgehändigt worden, ist aufgrund der Aktenlage als reine Spe-
kulation einzustufen. Eine Furcht vor einer Einziehung in den Militärdienst
lässt sich damit objektiv nicht begründen. Zusätzlich kommt hinzu, dass
der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt erst (…) Jahre alt war. Bei
Wahrunterstellung seiner eigenen Altersangaben wäre er sogar erst (…)
Jahre alt gewesen. Die Behauptung, ihm wäre vermutlich ein militärisches
Aufgebot ausgehändigt worden, erweist sich vor diesem Hintergrund somit
nicht nur als spekulativ, sondern darüber hinaus auch als überaus unwahr-
scheinlich.
Gegen die spekulative Annahme eines militärischen Aufgebots spricht
letztlich auch, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Zeit zwischen dem
Verlassen seines Heimatortes bis zu seiner Ausreise als auch nach seiner
Ausreise keinerlei behördliche Behelligung erfahren hat und auch seine
Familie keinerlei Nachteile zu gewärtigen hatte (vgl. A30, F111 ff.). Mit ent-
sprechenden Umständen wäre aber gemeinhin zu rechnen gewesen, wäre
der Beschwerdeführer tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten worden
und er diesem Aufgebot keine Folge geleistet hätte.
9.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund besteht kein Grund zu der An-
nahme, der Beschwerdeführer sei je für den Militärdienst aufgeboten wor-
den. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ist daher zu verneinen.
9.6 Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer somit unter mut-
masslich anderen Umständen als von ihm behauptet aus Eritrea ausge-
reist. Ob die Ausreise hierbei auf legale oder illegale Weise erfolgt ist, kann
im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
9.6.1 Mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der
E-3819/2019
Seite 13
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Von der begründeten Furcht vor in-
tensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann aus-
zugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
9.6.2 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüp-
fungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind – wenn
sich diese überhaupt so zugetragen haben – wie dargelegt, nicht asylrele-
vant. Es besteht demnach kein Grund zu der Annahme, dass er im Visier
der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten
könnte. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verschwinden seines Va-
ters oder die Rekrutierung seines Onkels anlässlich einer Razzia zu einer
Schärfung seines Profils führen würde. Dies zumal weder er noch andere
Familienmitglieder diesbezüglich irgendwann irgendwelche Nachteile er-
fahren haben. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
oder zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer möglichen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus
den Akten nicht ersichtlich.
9.7 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 glaubhaft darzutun und die Vo-
rinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3819/2019
Seite 14
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf
niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwun-
gen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2).
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-3819/2019
Seite 15
11.4 Ob die Gefahr einer Rekrutierung in den Militärdienst und einer darauf
beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht,
kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen werden.
11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Koordinations-
entscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der
Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit
den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK
(vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E-3819/2019
Seite 16
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung
(vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.4.2 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer unmenschlichen Be-
handlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil –
bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben
E. 9.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen.
11.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
E-3819/2019
Seite 17
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.1.7).
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be-
rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
12.3 Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen.
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen ge-
mäss der angefochtenen Verfügung (dort E. III Ziff. 2) verwiesen werden,
welchen das Gericht nichts anzufügen hat.
12.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten BVGE
2018 VI/4 (vgl. E. 11.4.1) überdies fest, dass die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Ge-
fährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass dem Be-
schwerdeführer bei einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine kon-
krete Gefährdung droht.
E-3819/2019
Seite 18
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
13.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung
abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea derzeit generell nicht möglich
ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der
Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
14.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung
fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3819/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: