B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3820/2011
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
deren gemeinsame Kinder C._______,
geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
ohne Staatsangehörigkeit, palästinensischer Herkunft,
zur Zeit im Transit des Flughafens, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 27. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge
staatenlose Palästinenser aus Gaza – ihren Heimatstaat aussagegemäss
im Oktober 2006 respektive Ende 2007 – ohne ihre damals noch ungebo-
renen Kinder – über die Grenze nach Ägypten verliessen und von dort
[nach] F._______ reisten, wo sie während dreier Jahre in G._______ leb-
ten, bevor sie – nunmehr in Begleitung ihrer Kinder – zu einem ihnen un-
bekannten Zeitpunkt in die Schweiz gelangten, wo sie an der Weiterreise
nach Schweden gehindert wurden und am 13. Juni 2011 im Transitbe-
reich am Flughafen (…) um Asyl nachsuchten,
dass ihnen gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60
Tage der Transitbereich des Flughafens (…) als Aufenthaltsort zugewie-
sen wurde,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden (nachstehend auch: Be-
schwerdeführer, Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2011 am Flughafen (...)
summarisch befragt und am 23. Juni 2011 durch den Dienst Flughafen-
verfahren des BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, dass er
aus dem palästinensischen Autonomiegebiet Gaza stamme, wo er mit
seiner Ehefrau, seinen Eltern sowie weiteren Angehörigen im Flüchtlings-
lager H._______ gelebt habe,
dass Anfang 2007 Angehörige der (…) I._______ Waffen beziehungswei-
se Sprengstoff in seinem Elternhaus hätten verstecken wollen, was er je-
doch abgelehnt habe,
dass er in der Folge von Angehörigen der I._______ bedrängt, bedroht
und zudem bezichtigt worden sei, ein Agent der Israeli zu sein,
dass er sich hierauf entschlossen habe, seinen Heimatort Richtung
G._______, dem Wohnort seines (…), zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf die Vorbringen ih-
res Ehemannes bezog, als Hauptgrund für das Verlassen des Heimator-
tes aber die allgemeine Lage in Gaza angab,
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dass sie sich aufgrund derselben im Oktober 2006 zu ihrem Bruder (…)
F._______ begeben habe, um dort ihr (…) Kind zu gebären,
dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend angaben, dass sie An-
fang Juni 2011 mit gefälschten (…) Reisepässen über Kairo (Ägypten)
und Muskat (Oman) nach (...) geflogen seien, von wo sie ihre Reise nach
Stockholm (Schweden) hätten fortsetzen wollen, ihnen die Weiterreise je-
doch verweigert worden sei,
dass die Beschwerdeführenden mit der Gesuchseingabe Identitätskarten
der palästinensichen Behörden, eine Geburtsurkunde, gefälschte (…)
Reisepässe sowie weitere Beweismittel zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2011 – eröffnet am
29. Juni 2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 13. Juni 2011 ablehnte und
die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass sie sich widersprüchlich geäussert hätten, was den Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Gaza und allfällige Versuche, die Schwierigkeiten mit der
I._______ zu bereinigen, anbelange,
dass ihre Vorbringen zudem in wesentlichen Punkten zu wenig konkret,
detailliert und differenziert ausgefallen seien, namentlich beide Be-
schwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, ausführlich über
vergangene Ereignisse im Autonomiegebiet Gaza zu berichten,
dass deshalb, trotz der palästinensischen Herkunft der Beschwerdefüh-
renden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der dargelegten Biografien
bestünden und davon auszugehen sei, dass beide Ehepartner bereits seit
mehreren Jahren vor 2007 respektive 2006 nicht mehr in Gaza gelebt
hätten,
dass der Wegweisungsvollzug in den "Heimatstaat" zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit (teilweise arabischsprachiger) Einga-
be vom 6. Juli 2011 (Übergabe an die Flughafenpolizei) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragten, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Übersetzung der Beschwerdeschrift von
Amtes wegen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Akten am 11. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
gangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG, Art. 50 und 52 VwVG),
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dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde zwar nicht in einer
Amtssprache des Bundes verfasst haben, den deutschsprachigen Teilen
ihrer Eingabe jedoch Begehren zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
und sie zudem eine Begründungsschrift umfasst, weshalb auf eine Rück-
weisung der Beschwerde zwecks Übersetzung (Art. 52 Abs. 2 und 3
VwVG) aus prozessökonomischen Gründen verzichtet und eine Überset-
zung der arabischsprachigen Teile von Amtes wegen vorgenommen wur-
de,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom Erfordernis der Landes-
sprache – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche handelt,
weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu
Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden wi-
dersprüchlich ausgefallen seien,
dass etwa der Beschwerdeführer angab, die I._______ habe Anfang 2007
Waffen in den Häusern der lokalen Bevölkerung versteckt (pag. 42 F1)
und sei zu diesem Zeitpunkt erstmals zu ihm nach Hause gekommen
(pag. 44 F26), wohingegen die Beschwerdeführerin – welche sich eige-
nen Angaben zufolge bereits seit Oktober 2006 in G._______ aufgehalten
haben will (pag. 32 F3) – ausführte, die Probleme mit der I._______ hät-
ten bereits im nach ihrer Hochzeit im (…) 2006 oder sogar schon zuvor
begonnen (pag. 33 F12),
dass der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Rechtsmitteleinga-
be, wonach die Drohungen bereits Ende 2006 begonnen und sich 2007
fortgesetzt hätten, den Anschein einer Anpassung der eigenen Aussagen
an die vorinstanzlichen Feststellungen erweckt,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe Gaza erst Ende 2007
verlassen (pag. 44 F18), mit der Darstellung der Beschwerdeführerin,
wonach er spätestens ein oder zwei Tage nach der Geburt ihres Sohnes
am (…). Januar 2007 in G._______ angekommen sei (pag. 32 F5), nicht
zu vereinbaren ist,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe versucht, die Prob-
leme mit der I._______ durch Vermittlung von Bekannten zu lösen (pag.
46 F51 f.), während die Beschwerdeführerin beteuerte, niemand erreiche
die höheren Instanzen der I._______ (pag. 34 F30) und auf Vorhalt dieser
Unstimmigkeit in wenig überzeugender Weise einräumte, ihr Ehemann
kenne sich da besser aus und habe ihr nicht alles erzählt (pag. 36 F57),
dass der diesbezügliche Glättungsversuch in der Rechtsmitteleingabe,
wonach sich die Beschwerdeführerin auf mögliche Vermittlungen in (…)
(…) F._______ bezogen habe, jeglicher Logik entbehrt,
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dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG auch insoweit nicht genügen,
als sie im Hinblick auf die allgemeine Situation in Gaza ausserordentlich
substanzarm respektive tatsachenwidrig ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer auf Frage, wann die Hamas in Gaza an die
Macht gekommen sei (Gewinn der Parlamentswahlen: Januar 2006; Ein-
setzung einer neuen Regierung: Juni 2007) antwortete, dies sei Mitte
2004 gewesen (pag. 43 F6 f.) und die Beschwerdeführerin vage angab,
dies sei "vor drei, vier Jahren" gewesen (pag. 35 F44),
dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, den vollständigen
militärischen Abzug der israelischen Truppen aus Gaza (im August bis
Dezember 2005) zeitlich stimmig einzuordnen, sondern vielmehr angab,
dieser sei Ende 1994 erfolgt (pag. 42f. F2) und die Beschwerdeführerin
auf entsprechende Frage überhaupt keine konkreten Angaben machen
konnte (pag. 15 F42),
dass die Beschwerdeführenden auch nicht in der Lage waren, substan-
zielle Angaben zum Ausbruch des Konfliktes zwischen Hamas und Fatah
zu machen (pag. 43 F7 f.; pag. 15 F46), obschon es sich hierbei um ein
überaus prägendes, die Lebensrealität der Bewohner von Gaza über-
schattendes Ereignis handelt,
dass angesichts der ausserordentlich substanzarmen Angaben der Be-
schwerdeführenden zu den jüngeren Ereignissen in Gaza weitestgehend
ausgeschlossen werden kann, dass sie sich bis 2007 respektive 2006
dort aufgehalten haben, mithin das BFM zu Recht davon ausgegangen
ist, sie hätten diese Region bereits Jahre zuvor verlassen,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass mit dem Hinweis der
Beschwerdeführerin auf die "allgemeine Lage in Gaza" keine asylbeacht-
liche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird,
dass insgesamt die Vorbringen der Beschwerdeführernden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive jenen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen,
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dass insbesondere das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde ver-
dächtigt, in die Ermordung des führenden I._______-Mitglieds J._______
verwickelt zu sein, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu be-
trachten ist, zumal er diesen Verdacht im Rahmen der Befragungen mit
keinem Wort erwähnte,
dass hinsichtlich des eingereichten Textes ("[…]") auffällt, dass der Be-
schwerdeführer hierin mit keinem Wort erwähnt wird und zudem nicht er-
sichtlich wird, um wen es sich bei K._______ und L._______ handelt,
dass der Hauptangeschuldigte K._______ in der Rechtsmitteleingabe als
"(…)" des Beschwerdeführers bezeichnet wird, während dieser im Rah-
men der freien Aussagen angegeben hatte, hierbei handle es sich um ei-
nen "Bekannten" (pag. 42 F1),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersicht-
lich sind, die im palästinensischen Autonomiegebiet Gaza droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die aktuelle allgemeine Lage in Gaza noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (so
schon [BVGE] 2008/34 E. 11 und 12),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG)
und die Beschwerdeführenden vermutungsweise über gültige Reisepässe
verfügen respektive es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos wird,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor den Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Flug-
hafenpolizei (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: