B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3820/2012
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Partei
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(…) vom 29. Mai 2012.
E-3820/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 wies das BFM das Asylgesuch des Ge-
suchstellers vom 3. April 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
B.
Die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Juli 2011 erhobene Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai
2012 vollumfänglich abgewiesen.
C.
Mit an das BFM gerichteter, als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2012 beantragte der Gesuch-
steller, die Verfügung vom 23. Juni 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen
und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter auf den Vollzug der Weg-
weisung zu verzichten. Zudem reichte er ein Schreiben der sri-lankischen
Armee vom 16. April 2012, ein Schreiben der Polizeistation B._______
vom 14. Februar 2012, beide inklusive Übersetzung, und ein Bestäti-
gungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom
23. April 2012, inklusive Zustellcouvert, sowie den Amnesty International
Report 2012 zu Sri Lanka ein.
D.
Das BFM erachtete sich in der Sache als unzuständig und leitete die Ein-
gabe vom 5. Juli 2012 mit Begleitschreiben vom 18. Juli 2012 gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiter.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2012 nahm das Gericht die Eingabe
vom 5. Juli 2012 als Revisionsgesuch entgegen und forderte den Ge-
suchsteller zur Revisionsverbesserung (Angabe eines konkreten Revisi-
onsgrundes sowie Äusserungen zur Rechtzeitigkeit, Zulässigkeit und Be-
gründetheit des Revisionsbegehrens) innert Frist auf.
F.
Mit Eingabe vom 6. August 2012 reichte der Gesuchsteller eine Revisi-
onsverbesserung ein, wobei er beantragte, es sei das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 in Revision zu ziehen und ihm
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Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hin-
sicht beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2012 setzte die Instruktionsrichte-
rin den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde indessen ab-
gewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 7. September 2012 reichte der Gesuchsteller weitere
Beweismittel (Vorladung des Magistrate's Court C._______ vom 19. Juli
2012 mit Übersetzung, Dokument der "Terrorist Investigation Division",
Colombo, vom 13. August 2012) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
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TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) gel-
tend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a VGG kann die Re-
vision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden,
wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismit-
tel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerde-
verfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte.
Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersu-
chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frü-
heren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie
entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeig-
net sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Ver-
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fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die
Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer
neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsa-
chen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48,
S. 250).
4.
4.1 Der Briefkopf des an die Ehefrau des Gesuchstellers gerichteten
Schreibens des Brigadiers D._______ vom "(…)" vom 16. April 2012 ent-
hält mehrere Ungereimtheiten (unübliche Schreibweise "Srilanka", fehler-
hafte Bezeichnung der genannten Armeeverbände), welche Anlass zu
Zweifeln an der Echtheit dieses Dokuments geben. Jedenfalls ist diesem
Dokument nur ein geringer Beweiswert beizumessen, und es ist demnach
nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren getroffene Einschätzung, die
Asylvorbringen des Gesuchstellers seien aufgrund von dessen erheblich
widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen unglaubhaft, umzu-
stossen. Demzufolge ist dieses Beweismittel als nicht erheblich im revisi-
onsrechtlichen Sinne zu qualifizieren.
4.2 Der Auszug aus dem "Information Book" des Polizeipostens
B._______ vom 14. Februar 2012 sowie das Schreiben der "Human
Rights Commission of Sri Lanka" vom 23. April 2012 geben inhaltlich
ausschliesslich Aussagen der Ehefrau des Gesuchstellers wieder und
haben somit keinen massgeblichen Beweiswert. Diesen Dokumenten ist
demzufolge ebenso die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen.
4.3 Das Dokument des Magistrate's Court C._______ vom 19. Juli 2012
stellt eine Vorladung des Gesuchstellers im Rahmen eines im Jahr 2012
wegen Unterstützung der LTTE gegen ihn eröffneten Verfahrens dar. We-
der diesem Beweismittel noch den Ausführungen des Gesuchstellers
lässt sich entnehmen, ob dieses Verfahren bereits vor Abschluss des or-
dentlichen Asylverfahrens eingeleitet wurde, was Voraussetzung für die
Berücksichtigung dieses neu vorgebrachten Umstands unter revisions-
rechtlichen Gesichtspunkten wäre. Ungeachtet dessen ist aber jedenfalls
festzustellen, dass es diesem Vorbringen und dem zu dessen Beleg ein-
gereichten Beweismittel an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt.
Die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Gesuchsteller im heutigen
Zeitpunkt, rund drei Jahre nach seiner Ausreise, ist nicht nachvollziehbar,
zumal er nach seiner Darstellung bloss marginale Unterstützungsleistun-
gen für die LTTE erbbracht hat, und er nicht glaubhaft zu machen ver-
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Seite 6
mag, vor seiner Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise von den Be-
hörden verfolgt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss
zu ziehen, dass es sich bei der Vorladung vom 19. Juli 2012 um eine Fäl-
schung oder ein käuflich erworbenes Dokument handeln muss, welchem
kein Beweiswert zukommt.
4.4 Schliesslich ist auch dem Schreiben der "Terrorist Investigation Divisi-
on", Colombo, vom 13. August 2012 die revisionsrechtliche Erheblichkeit
abzusprechen. Aus diesen Dokument geht hervor, dass ein Bruder des
Gesuchstellers am (…) unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der
LTTE und staatsfeindlicher Handlungen verhaftet worden sei. Ein Zu-
sammenhang zwischen diesen Anschuldigungen und den angeblichen
Problemen des Gesuchstellers mit den sri-lankischen Behörden ist nicht
ersichtlich, weshalb keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des
Gesuchstellers vor asylrechtlich relevanter Reflexverfolgung vorliegen.
4.5 Der "Amnesty Report 2012 Sri Lanka" weist keinen konkreten Bezug
zum Gesuchsteller auf und ist revisionsrechtlich nicht erheblich, weil die
im Beschwerdeurteil vom 29. Mai 2012 vorgenommene rechtliche Würdi-
gung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.
4.6 Nachdem sich die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren neu vor-
gebrachten Tatsachen und Beweismittel als nicht erheblich im revisions-
rechtlichen Sinne erwiesen haben, besteht keine Anlass für weitere dies-
bezügliche Abklärungen in seinem Heimatstaat, weshalb der entspre-
chende Antrag abzuweisen ist.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuch-
steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 8. August 2012 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verän-
dert hätte, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Nicholas Swain
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