B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3820/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Fulvio Haefeli,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
Iran,
beide vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
E-3820/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 18. November 2013 in der Schweiz
um Asyl nach. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass ihr von der italie-
nischen Botschaft in C._______ am (…) ein bis am (…) gültiges Visum
erteilt worden war. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
28. November 2013 gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens. Sie gab an, ihre Schwester lebe in der Schweiz und sie sei
schwanger. Es sei für sie schwierig, nach Italien zu gehen.
B.
Am 2. Dezember 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) um Übernahme der
Beschwerdeführerin. Diesem Gesuch wurde am 16. Dezember 2013 ent-
sprochen.
C.
Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 auf das Asylgesuch
nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien
weg. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 15. Januar 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D.
Am (…) gebar sie den Sohn D._______.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 15. Januar
2014 mit Urteil E-258/2014 vom 21. Mai 2014 gut, hob die Verfügung vom
23. Dezember 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
F.
Am 19. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom
16. Juni 2014 und zwei ärztliche Zeugnisse vom 18. Januar 2014 und
13. Juni 2014 zu den Akten und brachte vor, sie sei (…).
E-3820/2014
Seite 3
G.
Das BFM setzte die italienischen Behörden am 1. Juli 2014 über die Er-
krankung der Beschwerdeführerin und die Geburt des Sohnes in Kennt-
nis.
H.
Mit am 9. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2014 trat das BFM
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie nach
Italien weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, einer Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
I.
Die Beschwerdeführerin liess hiergegen am 9. Juli 2014 durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantragte in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht be-
antragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung bis
zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, zudem sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
J.
Der damalige Instruktionsrichter gewährte mit Zwischenverfügung vom
15. Juli 2014 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt
der Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 28. Juli 2014 gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K.
Innert Frist reichten die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung
vom 16. Juli 2014 und das BFM die Vernehmlassung vom 29. Juli 2014
zu den Akten, wozu die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. August
2014 Stellung nahm.
E-3820/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden
Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zu-
ständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), zu prüfen.
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Seite 5
3.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO) abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in
allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch
vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dub-
lin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union
mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre
innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbe-
schluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaus-
tausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnah-
me von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
3.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden. Vorliegend bleibt daher entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung die Dublin-II-VO anwendbar.
4.
Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem nament-
lich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehöri-
gen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt
hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Vi-
sum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewer-
ber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat,
oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Jedem Mitgliedstaat
wird zudem, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskrite-
rien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (vgl.
zum sogenannten Selbsteintrittsrecht Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur
humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]).
5.
5.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde-
führerin könne allein aus dem Umstand, dass sie über Familienangehöri-
ge in der Schweiz verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Ge-
E-3820/2014
Seite 6
schwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-
VO gelten würden. Aufgrund des Arztberichtes und der getätigten Abklä-
rungen beim kantonalen Migrationsamt sei das geltend gemachte Abhän-
gigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester nicht nachvollziehbar und es lägen
auch keine humanitären Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen würden.
Das BFM habe gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Unterbrechung der
Überstellungsfrist bei den italienischen Behörden beantragt. Die Überstel-
lung der Beschwerdeführerin habe – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
21. November 2014 zu erfolgen.
Hinsichtlich der Wegweisung sei auf die Erkenntnisse des BFM sowie des
Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach Dublin-Rückkehrende
sowie verletzliche Personen, zu welchen die Beschwerdeführerin und ihr
minderjähriger Sohn zähle, von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werde.
Beim Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober
2013 handle es sich um ein Dokument mit allgemeinem Charakter, wel-
ches die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffe.
Die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich
die betreffende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dies sei bei der Be-
schwerdeführerin offensichtlich nicht der Fall. Es könne zudem davon
ausgegangen werden, dass Italien die nötige medizinische Versorgung
für (…) Personen erbringen könne.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin dieser Argu-
mentation entgegen, aufgrund ihres Gesundheitszustandes und des neu-
geborenen Kindes bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwes-
ter. Sie leide aufgrund ihrer (…) an einer gravierenden Krankheit und sei
auf eine (…) medikamentöse Therapie und in der Folge auf funktionie-
rende Strukturen angewiesen, welche ihr bei ihrer Schwester geboten
werden könnten. Wie das BFM selber ausführe, halte sie sich mehrheit-
lich bei ihrer Schwester und nicht in der Asylunterkunft auf. Dies zeige,
dass sie auf deren Unterstützung angewiesen sei. Für sie als (…) Mutter
stelle die Erziehung des Sohnes ohne fremde Hilfe eine grosse Belastung
E-3820/2014
Seite 7
dar, sie müsse auch diesbezüglich auf die Hilfe ihrer Schwester zurück-
greifen. Es ergebe sich damit die Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die Schweiz hätte sich jedenfalls im Sinne des Selbsteintrittsrechts nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs für zu-
ständig erklären sollen; dies sowohl aufgrund der prekären Zustände des
italienischen Asylsystems, als auch mit Blick darauf, dass sie als (…)
Frau, die sich alleinerziehend um ein Kleinkind kümmern müsse, eine be-
sonders verletzliche Person darstelle. Die erwähnte Bestimmung eröffne
einen Ermessensspielraum, den das BFM fehlerhafterweise nicht genutzt
habe.
Die EU-Kommission habe am 24. Oktober 2012 ein Vertragsverletzungs-
verfahren (Nr. 2012_2189) gegen Italien eingeleitet. Dies zeige, dass
Zweifel an der korrekten Umsetzung der vom BFM vorgebrachen Richtli-
ne angebracht seien.
Der SFH-Bericht vom 10. Oktober 2013 könne durchaus Aufschlüsse
über die konkret zu erwartende Situation geben. Es drohe ihr im Falle ei-
ner Wegweisung nach Italien eine ernsthafte und reale Gefahr, mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit in eine unzumutbare Notlage zu geraten und auch
von ihrem Kind getrennt zu werden. Sie hätte zudem als alleinerziehende
Mutter und (…) in Italien keine Chance, für sich und ihr Kind eine finan-
zielle Existenzgrundlage zu erreichen. Auch die überdimensionale Zeit-
dauer, welche für die Durchführung eines Asylverfahrens in Italien benö-
tigt werde, wäre für sie und ihr Kind verheerend.
Dem BFM könne dahingehend zugestimmt werden, dass Italien grund-
sätzlich über die medizinische Infrastruktur verfüge, welche für sie not-
wendig sei, jedoch bestehe eine reelle Gefahr, dass sie keinen genügen-
den Zugang dazu erhalten werde.
5.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung an, die italienischen Behör-
den hätten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 die Neuüberstellung der Be-
schwerdeführerin und deren Kindes nach (…) sowie deren Unterbringung
(…) für besonders schutzwürdige Personen bestätigt. Abklärungen bei
der Verbindungsperson des BFM in Rom hätten ergeben, dass es zwar
zu vereinzelten Trennungen von Familien gekommen sei, diese hätten je-
doch ausschliesslich den Ehemann beziehungsweise Kindsvater betrof-
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Seite 8
fen. Eine Trennung in der vorliegenden Konstellation könne ausgeschlos-
sen werden.
5.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aufnahmeplätze
in den FER-Projekten seien immer noch beschränkt und die finanziellen
Ressourcen des Europäischen Flüchtlingsfonds limitiert. Es sei deshalb
vorliegend von einem Ausnahmefall auszugehen und aus humanitären
Gründen habe die Schweiz vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Be-
züglich des Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Schwester sei darauf hin-
zuweisen, dass es sich um eine innige schwesterliche Beziehung handle,
welche von grosser wechselseitiger emotionaler Abhängigkeit geprägt
sei.
6.
6.1 Zu Recht weist das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hin,
dass es sich bei der in der Schweiz lebenden Schwester nicht um eine
"Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatte,
minderjährige Kinder) handelt und diese folglich keine Zuständigkeit der
Schweiz zu begründen vermag (vgl. ausserdem zum vorgebrachten Ab-
hängigkeitsverhältnis E. 7.3 nachstehend).
6.2 Nachdem die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um
Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-
VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit
gegeben.
6.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien
ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich,
die Beschwerdeführerin an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu
überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das
dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die für sie die Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob auf-
grund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt
werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
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Seite 9
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage
kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss ge-
gen ein solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts – und der Ermessensspiel-
raum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null (vgl. Urteil des
BVGer D-1623/2014 E. 5.3 vom 1. April 2014).
6.4 Die im nationalen Recht enthaltene Norm von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein an-
derer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be-
stimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordne-
ten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restrik-
tiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision
kann in diesem Bereich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner ange-
fochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt wer-
den (vgl. E. 2.1; vgl. Urteil des BVGer D-1623/2014 E. 5.4 vom 1. April
2014).
6.5 Demnach ist nachfolgend ausschliesslich zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnah-
mebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt
dabei ihr, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften kon-
kreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in
ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und
ihr den notwendigen Schutz verweigern.
7.
7.1 Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Zur Be-
hauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten,
E-3820/2014
Seite 10
dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstan-
dards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK
nicht unterschreitet. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der
FoK und es wird in der Beschwerde nicht dargelegt noch gibt es entspre-
chend konkrete Hinweise in den Akten dafür, dass sich Italien im vorlie-
genden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es
besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Auf-
enthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würden. Zwar
steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen
Punkten in der Kritik. Indes hat auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass in Italien kein systemati-
scher Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende be-
stehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Le-
bensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel auf-
weisen würden (EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere
vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April
2013). Dublin-Rückkehrende werden im Übrigen nach Kenntnis des Bun-
desverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden sind bestrebt,
hilfsbedürftigen Personen besondere Unterstützung zukommen zu las-
sen. Darüber hinaus nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisati-
onen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Vorliegend
wurde die Unterbringung der Beschwerdeführerin im (…) für besonders
schutzwürdige Personen von den italienischen Behörden mit Schreiben
vom 21. Juli 2014 bestätigt. Es besteht insgesamt kein Grund zur An-
nahme, die Beschwerdeführerin würde in Italien wegen ungenügender
Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang
zum Asylverfahren erhalten.
7.2 Ebenfalls zu Recht spricht das BFM den geltend gemachten medizini-
schen Gründen eine Entscheidrelevanz ab. Zur vorgebrachten
(…)Erkrankung ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in To-
desnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend gemäss
ärztlichem Bericht vom 16. Juni 2014 nicht gegeben. Es wird ausgeführt,
trotz (…) sei die Beschwerdeführerin bezüglich der (…) völlig asympto-
matisch, es habe im Labor einzig ein Eisenmangel festgestellt werden
E-3820/2014
Seite 11
können. Die Schwangerschaft sei komplikationslos verlaufen und (…) des
(…) habe vermieden werden können. Es werde empfohlen, die (…) The-
rapie auch nach der Geburt fortzuführen. Es hätten sich bisher keine
Hinweise auf Unverträglichkeiten der Therapie ergeben. Der Beschwerde-
führerin gehe es gesundheitlich sehr gut. Sofern sie die (…) Therapie re-
gelmässig und ohne Unterbrüche einnehmen könne und es zu keinen
Medikamenten-bedingten Komplikationen kommen werde, sei von einer
normalen Lebenserwartung auszugehen. Zudem ist festzuhalten, dass
die italienischen Behörden vom BFM am 1. Juli 2014 bereits über die
Krankheit der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden sind. Die
mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer
Behörden tragen ausserdem Problemen von verletzlichen Personen bei
der Überstellung Rechnung. Die Vorinstanz wird, wie in der angefochte-
nen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vorliegend bis spä-
testens sieben Tage vor der geplanten Überstellung umfassend über die
Situation der Beschwerdeführerin und ihren Gesundheitszustand infor-
mieren. In Italien wiederum haben Alleinerziehende und minderjährige
Kinder Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie Schulbildung,
und psychisch oder physisch Leidenden stehen ausreichende medizini-
sche Infrastrukturen zur Verfügung.
7.3 Gestützt auf die im Recht liegenden Arztzeugnisse (vgl. E.7.2 hievor)
liegt sodann die Schlussfolgerung des BFM, dass das geltend gemachte
Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Schwester nicht nachvollziehbar sei, im Ermessen der Vorinstanz, wel-
ches gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG nur auf qualifizierte Fehler überprüft
werden kann. Solche qualifizierten Ermessensfehler werden allerdings
weder in der Beschwerde substanziiert behauptet noch sind sie aus den
Akten ersichtlich.
7.4 Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es
besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund die-
ser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie
vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kog-
nition im Asylverfahren überprüft werden können, als zutreffend. Italien ist
zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des
vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E-3820/2014
Seite 12
8.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indes
deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 gutgeheissen wurde, ist von der
Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3820/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E_______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: