Abtei lung V
E-3822/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Türkei,
vertreten durch Guido Ehrler, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. August 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3822/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 30. März 2004 und gelangte am 5. April 2004 in die Schweiz, wo er
am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 7. April 2004 wurde
der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel befragt. Das
B._______ hörte ihn am 7. Mai 2004 und das BFF am 25. August 2004
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, sein älterer Bruder C._______ sei ein
Gründer und Führer der MLSPB (Marksist Leninist Silahi Propaganda
Birligi) gewesen. Zwischen 1977 und 1980 sei er zusammen mit
C._______ politisch aktiv gewesen. Er habe in D._______ Flugblätter
verteilt, an Boykotten teilgenommen und Mauern beschriftet. 1980 sei
er Mitglied der MLSPB geworden und für die Gewährung des Dialogs
zwischen der Einheit in E._______ und derjenigen in D._______ tätig
gewesen. Er habe weiter Flugblätter verteilt, Treffen organisiert und an
Widerstandsaktionen teilgenommen. Auch habe er in Armenvierteln
Wache gehalten, damit die Häuser der Armen nicht abgerissen worden
seien. Er habe, entgegen den Behauptungen der Polizei, nie eine
Person verletzt oder getötet. Er sei ein Demokrat, ein links-gesinnter
Mensch. Am 6. Juni 1981 sei C._______ von der Polizei erschossen
worden. Zwischen 1980 und 1984 sei er aufgrund seiner politischen
Gesinnung drei Mal für insgesamt fünf Monate und 16 Tage inhaftiert
und dabei misshandelt worden.
Von 1984 bis 1985 habe er Militärdienst geleistet. Während des Diens-
tes sei er - zufolge eines Berichts der nationalen Sicherheit VMIT, wel-
che ihn als politische Person qualifiziert habe - verhaftet und ins Mili-
tärgefängnis überführt worden. Er sei verhört und nach sieben Tagen
wieder freigelassen worden. Während des Militärdienstes habe er ver-
sucht zu fliehen, sei dabei jedoch angeschossen worden. In der Folge
sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Am 22. Januar 1987
sei er vom Gericht F._______ wegen Widerstands gegen den
Vorgesetzten zu einer Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt
worden. Gegen dieses Urteil habe er Berufung eingereicht. Mit Urteil
vom 27. April 1988 habe der G.______ den vorinstanzlichen Entscheid
aufgehoben. Mit Urteil des H._______ vom 29. September 1988 sei er
freigesprochen und das Urteil vom 22. Januar 1987 aufgehoben
worden.
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Nach der Entlassung aus dem Militär habe er seine politischen Aktivi-
täten wieder aufgenommen. In den folgenden Jahren sei er nicht ver-
haftet worden. 1989/90 sei er im Zusammenhang mit der Festnahme
von I._______ verhaftet und zur Direktion der politischen Polizei in
J._______ gebracht worden. Während der Haft sei er insbesondere
über I._______ sowie seinen Bruder K._______ befragt und dabei
misshandelt worden. Nach 15 Tagen sei er freigelassen worden, ohne
dem Gericht vorgeführt worden zu sein. Bei der Festnahme sei auch
sein Reisepass beschlagnahmt worden. In den folgenden Jahren habe
er keine nennenswerten Schwierigkeiten mehr mit den heimatlichen
Behörden gehabt. Er habe jedoch das Gefühl gehabt, beschattet zu
werden. Im Jahre 2000 habe L._______ eine Anzeige gegen ihn
wegen Mord an dessen Sohn M._______ im Jahre 1979 eingereicht.
Er sei verhaftet und während sechs bis sieben Tagen inhaftiert worden.
Mangels Beweisen sei das Verfahren mit Urteil vom 24. Januar 2001
eingestellt worden. Im Jahre 2002 habe er letztmals H._______ getrof-
fen, bevor dieser ins Ausland geflohnen sei. Nach der Flucht von
H._______ sei er in eine Art psychische Krise geraten. Später sei
auch sein Bruder K._______ geflohen und die Behörden hätten
angenommen, dass nun er selbst massgeblich für die Organisation der
Partei zuständig sei. Mitte des Jahres 2002 habe ein Faschist aus
E._______ eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht, indes entziehe es
sich seiner Kenntnis, wie das Verfahren geendet habe.
Im Februar 2004 habe er sich nach E._______ begeben, um dort das
linke Bündnis bei den Stadtpräsidentenwahlen zu unterstützen. Bei
seiner Ankunft am Busbahnhof sei er verhaftet, zur politischen Polizei
von E._______ (Terrorbekämpfung) gebracht und während sechs
Tagen festgehalten sowie misshandelt worden. Zur Ausreise habe er
sich entschlossen, da er sich vor der Polizei fürchte. Er sei weder
psychisch noch physisch in der Lage, weitere Festnahmen und
Folterungen zu ertragen. Auch fürchte er, die Zustände im Gefängnis
nicht mehr ertragen zu können oder umgebracht zu werden.
Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 7. Mai 2004 gab der Be-
schwerdeführer eine Anzeige von L._______ bei der Staatsanwalt-
schaft E._______ vom 5. September 2000 sowie ein am selben Tag
von der Staatsanwaltschaft E._______ erstelltes Protokoll zu den
Akten.
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Mit Eingabe vom 31. Mai 2004 reichte er die Kopie eines Urteils des
H._______ vom 29. September 1988, die Kopie eines Urteils des
militärischen G._______ vom 27. April 1988 und den Führerschein zu
den Akten.
Am 18. Juni 2004 liess der Beschwerdeführer dem BFM die Kopie
eines Einstellungsurteils der Staatsanwaltschaft E._______ vom 24.
Januar 2001, die Kopie der Vollmacht seines türkischen Anwalts
N._______ sowie die Kopie einer undatierten Bestätigung desselben
Anwalts betreffend die Einstellung des Verfahrens zukommen.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2004 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des
BFF sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei er in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilli-
gen. Sodann stellte er weitere Beweismittel in Aussicht und gab gleich-
zeitig folgende Dokumente zu den Akten: eine Todesanzeige in der
Zeitung (...) vom 3. Dezember 1997 (Faxkopie; mit Übersetzung), eine
von der MLSPB unterzeichnete Erklärung von Gefangenen im
Hungerstreik vom 29. Januar 2001, eine Pressemitteilung von acht
türkischen Organisationen zur Beendigung des Todesfastens vom 4.
Juni 2002 (Internet-Auszug), einen Artikel über I._______ in der (...)
vom 26. Juli 2002 (Internet-Auszug), ein Porträt über O._______ in der
Zeitschrift (...) von Juni 2003 (Internet-Auszug), einen Auszug aus der
Zeitschrift (...) von Januar 2004, einen Auszug aus dem
Zivilstandsregister vom 10. Juni 2004 (Kopie), zwei Be-
stätigungsschreiben von P._______ und Q._______ vom 15. und 18.
September 2004, mit Übersetzung, ein Referenzschreiben von
I._______ vom 24. September 2004 (mit Übersetzung) sowie ein
Schreiben von K._______ vom 24. September 2004 (mit Übersetzung).
D.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer eine
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Fürsorgebestätigung der R._______ vom 7. Oktober 2004 sowie ein
Schreiben von Rechtsanwalt N._______ vom 1. Oktober 2004 (Kopie)
zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2004 verwies der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete indes
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beigabe
eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Sodann
setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der von ihm in
Aussicht gestellten und aller weiteren verfügbaren Beweismittel im
Original sowie deren Übersetzung.
F.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben von S._______ vom 16. Oktober 2004 sowie einen Auszug aus
der Zeitschrift (..), von Oktober 2004 ein.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. November 2004
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 1. De-
zember 2004 unterbreitete der damals zuständige Instruktionsrichter
der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellung-
nahme. Innert der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 er-
streckten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. Als weitere
Beweismittel gab er ein Schreiben der Zeitschrift (...) vom 1. De-
zember 2004 (mit Übersetzung) und ein Schreiben des Übersetzers
T._______ an den Rechtsvertreter zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. U._______, Facharzt FMH für Innere
Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin sowie
Psychotherapie, vom 29. April 2005, ein.
I.
Am 5. September 2005 gab der Beschwerdeführer ein Konsilium von
Dr. med. V._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August
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2005 zu den Akten. Am 15. Dezember 2005 reichte er ein weiteres
Schreiben desselben Arztes ein.
J.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer drei
Zeitungsartikel aus (...) alle vom 7. Juni 2006 (mit Übersetzung) zu
den Akten. Am 17. August 2006 reichte er einen Artikel aus der
Zeitung (...) vom 17. Juni 2006, mit Übersetzung, ein.
K.
Am 3. Oktober 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Vertretung
in Ankara um Abklärung offener Fragen. Am 23. Februar 2007 ging die
Botschaftsantwort beim inzwischen neu zuständigen Bundesver-
waltungsgericht ein. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 unter-
breitete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage sowie -antwort zur Stellung-
nahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 20. März 2007 einen Einstellungsbeschluss der Staats-
anwaltschaft E._______ vom 24. Januar 2004 (mit Übersetzung) sowie
eine Anzeige des Vaters von M._______ vom 5. September 2000 zu
den Akten und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung der
Stellungnahme zur Botschaftsanfrage.
L.
Mit Schreiben vom 4. April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
„Faxübermittlung“ von Rechtsanwalt N._______ vom 28. März 2007
und eine Eingabe an das Innenministerium der türkischen Republik
(Faxkopie, mit Übersetzung) ein und ersuchte erneut um Erstreckung
der Frist zur Einreichung der Stellungnahme zur Botschaftsanfrage.
Am 23. April 2007 reichte er die Stellungnahme ein. Als Beilage gab er
ein undatiertes Schreiben von Rechtsanwalt N._______ (Kopie, mit
Übersetzung) zu den Akten. Am folgenden Tag stellte er dem
Bundesverwaltungsgericht das Original des Schreibens von
Rechtsanwalt N._______ zu.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2008 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines aktuellen
Arztzeugnisses und zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerde-
führer ein Fristerstreckungsgesuch ein, welches der Instruktionsrichter
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mit Zwischenverfügung vom 15. September 2008 unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG abwies.
N.
Mit Schreiben vom 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. V._______ vom 18. September
2008 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
50 und 52 Abs. 2 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 7
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseige-
schaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Im Verlaufe des Asylverfah-
rens habe sich der Beschwerdeführer bei der Datierung der von ihm
geschilderten Ereignisse öfters widersprochen, respektive könnten
seine diesbezüglichen Angaben aufgrund der vorliegenden Akten nicht
stimmen. So habe er die angebliche Festnahme in E._______ in der
Empfangsstelle auf das Jahr 2000 datiert, während er beim Kanton
und Bundesamt von Februar 2004 gesprochen habe. Unabhängig da-
von sei unverhältnismässig und unwahrscheinlich, dass sich die türki-
schen Behörden die Mühe genommen haben sollen, den Beschwerde-
führer während beinahe 15 Jahren zu beschatten und sein Telefon ab-
zuhören, ohne irgendwelche weiteren konkreten Ermittlungsmass-
nahmen einzuleiten. Hätten die Behörden den Beschwerdeführer tat-
sächlich verdächtigt, für eine illegale Partei tätig zu sein, hätten sie mit
Sicherheit entsprechende Ermittlungsmassnahmen getroffen. Sodann
habe der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll gegeben, von
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1990 bis 2004 - abgesehen von einer Anzeige - keine Probleme mit
den heimatlichen Behörden gehabt und ein normales Leben geführt zu
haben. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer in all den Jahren seine politischen Aktivitäten hätte durchführen
können, ohne dass es je zu irgendwelchen Zwischenfällen oder
Massnahmen seitens der Behörden gekommen wäre. Aufgrund der
Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Be-
schwerdeführer je aus politischen Gründen angeklagt oder verurteilt
worden wäre. Die ihn betreffenden Gerichtsverfahren würden im Zu-
sammenhang mit einem Tötungsdelikt sowie einem Vergehen während
des Militärdienstes stehen. Zudem habe er erstmals anlässlich der Be-
fragung durch das Bundesamt geltend gemacht, er sei nach 1990 ein
Mal mitgenommen worden; ein Vorbringen, das als nachgeschoben zu
qualifizieren und im Übrigen auch nur sehr vage wiedergegeben wor-
den sei. Betreffend die letzte Festnahme in E._______ habe der
Beschwerdeführer beim Kanton ausgesagt, er kenne weder den Grund
für die Verhaftung noch denjenigen für die Freilassung. Wäre der
Beschwerdeführer tatsächlich während 15 Jahren beschattet worden,
hätten die Behörden konkrete Fragen an ihn gerichtet und es nicht bei
allgemeinen Fragen nach seinem Bruder und einem Freund bewenden
lassen. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden dadurch bestätigt, dass der vom Beschwer-
deführer geschilderte Ablauf der Festnahme im Jahre 2000 be-
ziehungsweise 2004 nicht mit dem Ablauf eines polizeilichen Er-
mittlungsverfahrens vereinbar sei (Überschreiten der Höchstdauer der
Polizeihaft um ein Vielfaches). Dieser Eindruck werde dadurch be-
stärkt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit Be-
ginn der 1980er Jahre keine nennenswerten Probleme mit den Behör-
den gehabt hätten. In Kenntnis der realen Gegebenheiten in der Türkei
müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Fahndungsbe-
hörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Verbleib des Bru-
ders des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen und bei ent-
sprechendem Verdacht auch die übrigen Familienangehörigen in die
Ermittlungen einbezogen hätten, was bis auf einige Nachfragen offen-
sichtlich nicht geschehen sei. Aus den Ausführungen müsse insgesamt
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Situation über-
steigert darstelle. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass
das von einem Faschisten gegen den Beschwerdeführer eingeleitete
Verfahren, entgegen seinen anderslautenden Aussagen, bereits am
24. Januar 2001 eingestellt worden sei. Schliesslich seien die Aus-
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sagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten über-
aus unsubstanziiert und vage ausgefallen.
4.1.2 Zur Flüchtlingseigenschaft hält das Bundesamt in der ange-
fochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse bis
ins Jahr 1989/90 hätten im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere
Jahre zurückgelegen, mithin lägen sie zu weit zurück, um noch als An-
lass für diese angesehen werden zu können. Aus den Gerichtsakten
würden sich sodann keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die ein-
geleiteten Verfahren aus politischen Motiven angestrebt worden seien.
Zwar sei nicht auszuschliessen, dass über den Beschwerdeführer in
der Türkei ein politisches und/oder strafrechtliches Datenblatt bestehe.
Allerdings sei der Beschwerdeführer jeweils freigesprochen be-
ziehungsweise sei er nie wegen politischer Aktivitäten angeklagt oder
verurteilt worden. Des Weiteren hätte sich die geltend gemachte Re-
flexverfolgung wegen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Bruders bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers zeigen müs-
sen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer am Wahr-
heitsgehalt seiner Vorbringen sowie der Echtheit der eingereichten Do-
kumente fest und erklärt, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerken-
nung als Flüchtling.
4.2.1 Zur Glaubhaftigkeit wird ausgeführt, anlässlich der Erstbe-
fragung habe der Beschwerdeführer die Verhaftung in E._______ auf
das Jahr 2000 datiert. Diese habe indes im Jahre 2004 stattgefunden,
was sich namentlich in Berücksichtigung der Ausführungen des
Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung zweifelsfrei
ergebe. Sodann sei es gerichtsnotorisch, dass die politische Abteilung
der Sicherheitspolizei in der Türkei verschiedene Tricks anwende, um
bei politischen Delikten die Vorschriften der Strafprozessordnung über
die höchstzulässige Dauer des Polizeigewahrsams zu umgehen. Im
Übrigen werde die Inhaftierung im Februar 2004 auch vom türksichen
Anwalt des Beschwerdeführers bestätigt. Weiter stehe fest, dass der
Beschwerdeführer in den 80er Jahren einer strengen Verfolgung unter-
legen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass über ihn ein politi-
sches Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“ existiere. Das
BFM verkenne sodann, dass die beiden Brüder des Beschwerde-
führers zu den Gründern der verbotenen Partei MLSPB gehören wür-
den. Der Beschwerdeführer habe selber keine offene politische Tätig-
Seite 10
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keit entfaltet. Als Angehöriger einer politischen Familie gelte er aber
als Staatsfeind, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er von den
heimatlichen Behörden überwacht worden sei. Es treffe sodann nicht
zu, dass gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren aus politischen
Gründen eröffnet worden sei. Der Vater von M._______, ein Mitglied
der rechtsgerichteten MHP, habe den Beschwerdeführer wegen Tötung
eines Menschen aufgrund seiner politischen Meinung beschuldigt,
mithin liege ein klar politisch motiviertes Verfahren vor. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer erst in der Schweiz erfahren, dass das im
Jahre 2001 indizierte Verfahren eingestellt worden sei.
4.2.2 Zur Asylrelevanz der Inhaftierungen zwischen 1980 und 1990
wird in der Rechtmitteleingabe ausgeführt, es treffe zu, dass der un-
mittelbare Kausalzusammenhang zwischen diesen Verhaftungen und
der Ausreise im Jahre 2004 nicht gegeben sei. Diese Vorverfolgung sei
indes für die Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung durchaus relevant, zumal der Beschwerdeführer
den heimatlichen Behörden als militanter Aktivist bekannt sei. Hinzu
komme, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt
existiere. Schliesslich stelle die Gefahr einer Reflexverfolgung einen
objektiven Grund für die Annahme einer begründeten Furcht dar.
4.3 Das Bundesamt qualifiziert in der Vernehmlassung die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Referenzschreiben als blosse Gefällig-
keitsschreiben. Diese Schreiben sowie die zu den Akten gegebenen
Zeitungsartikel würden sich zudem im Wesentlichen auf Drittpersonen
oder auf Vorfälle beziehen, welche vom Amt nicht bestritten würden,
weshalb sie nicht geeignet seien, die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung in Frage zu ziehen. Im Übrigen habe es ausführlich
dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaub-
haft seien beziehungsweise den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügen würden. Die eingereichten Unterlagen
könnten die Erwägungen nicht beeinflussen.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, es sei willkürlich, sämtliche Refe-
renzschreiben pauschal als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizieren.
Der in der Schweiz für den Beschwerdeführer tätige Übersetzer habe
mit dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers gesprochen. Dieser
habe mitgeteilt, er sei von der politischen Polizei festgenommen wor-
den. Es sei notorisch, dass Anwälte, welche Foltervorwürfe bei den
Behörden vortragen würden, von der Polizei bedroht würden. Die
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Nichtanhörung von Rechtanwalt N._______ durch die Botschaft stelle
eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar. Sodann sei die Re-
gistrierung des Beschwerdeführers als politisch unerwünschte Person
unter dem Gesichtspunkt der begründeten Furcht wesentlich.
Als weitere Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der
Zeitschrift (...) vom 1. Dezember 2004 (Faxkopie, mit Übersetzung)
sowie ein Schreiben des Übersetzers T._______ an den Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers zu den Akten.
4.5 Die Schweizerische Vertretung in Ankara führte in ihrer Antwort
vom 20. Februar 2007 aus, sie könne die Frage nach den Inhaftie-
rungen, insbesondere die Inhaftierung im Jahre 2004, nicht mit Sicher-
heit bestätigen. Die Nachforschungen hätten ergeben, dass in
E._______ kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer registriert
worden und aktuell auch keine Strafverfolgung hängig sei. Ob der
Beschwerdeführer polizeilich registriert worden sei, könne nicht
überprüft werden. Normalerweise müsse eine festgenommene Person
innert 48 Stunden beziehungsweise bei Delikten, die durch
mindestens drei Personen begangen wurden, innert vier Tagen einem
Richter vorgeführt werden. Es sei aber notorisch, dass Personen, die
kurze Zeit auf einem Polizeiposten festgehalten würden, nicht
registriert würden. Der Beschwerdeführer werde von den Behörden
nicht gesucht, es existiere kein Datenblatt über ihn und er unterstehe
auch keinem Passverbot. Der eingereichte Einstellungsbeschluss vom
24. Januar 2001 sei sodann eine Fälschung, da er weder den
Beschwerdeführer noch W._______ betreffe; es handle sich um eine
Strafverfolgung gegen X._______ wegen Diebstahls. Diese
Strafverfolgung sei indes inzwischen verjährt. Schliesslich sei wenig
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Artikel, die
zum 25. Todestag seines Bruders erschienen seien, ernsthafte
Sanktionen zu befürchten habe. Die Botschaft habe keine Kenntnis
darüber, ob die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers von
den lokalen Behörden unter Druck gesetzt worden seien. Jedoch sei
auch hier wenig wahrscheinlich, dass sie wegen der Teilnahme an der
erwähnten Kundgebung ernsthaftem Druck ausgesetzt worden seien.
Die lokalen NGO's hätten nicht über spezifische Probleme im
Nachgang zur Kundgebung berichtet.
4.6
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4.6.1 In der Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsanfrage hält
der Beschwerdeführer fest, der türkische Rechtsanwalt des Beschwer-
deführers habe eine erneute Kopie des Einstellungsbeschlusses und
der Anzeige vom 5. September 2000 beschafft, welche mit den bereits
eingereichten Dokumenten identisch sei, womit der Fälschungsvorwurf
klarerweise widerlegt werde. Betreffend die Frage der Verjährung
werde der türkische Anwalt weitere Abklärungen tätigen.
4.6.2 Mit Eingabe vom 4. April 2007 reichte der Beschwerdeführer die
in Aussicht gestellte Stellungnahme (Faxkopie, mit Übersetzung) sowie
eine Eingabe von verschiedenen prominenten Persönlichkeiten an das
türkische Innenministerium, in welchem um Aufklärung über die Vor-
gänge vom 6. Juni 1981 betreffend die Ermordung von C._______
ersucht wird, ein.
4.6.3 In der weiteren Stellungnahme vom 23. April 2007 führte der Be-
schwerdeführer aus, es treffe zu, dass in E._______ kein Verfahren
gegen ihn hängig sei, was allerdings nicht erheblich sei. Er sei im
Februar 2004 in E._______ von der politischen Polizei festgehalten
und gefoltert worden, seine Glaubwürdigkeit werde durch den Vorhalt
der Botschaft nicht tangiert. Weiter führte er aus, die Vorschriften zur
Ingewahrsamsnahme durch die Polizei würden in der Praxis vielfach
nicht eingehalten. Bezüglich der Festhaltung im Februar 2004 befinde
er sich somit in einem Beweisnotstand. Weiter treffe es zu, dass er von
den türkischen Behörden nicht im Rahmen eines Strafverfahrens
gesucht werde und kein Passverbot bestehe. Dies sei jedoch für die
Gefährdungsprognose unerheblich, weil er bei einer Rückkehr
jederzeit wieder inhaftiert werden könnte. Die verschiedenen
türkischen Sicherheitskräfte führten im Auftrag des Nationalen
Sicherheitsrates (NSR) jeweils eigene Fichierungen durch, weshalb
verschiedene beziehungsweise parallele Registrierungssysteme
bestünden. Die Botschaft habe nur Zugang zu den Fichen des
Innenministeriums; in der Praxis habe sich gezeigt, dass in diesem
System bei weitem nicht alle Informationen über eine Person
gespeichert seien. Personen, die auf Stufe Polizei/Gendarmerie wegen
eines politischen Delikts gesucht würden, seien als solche nicht
erfasst. Wegen seines Bekanntheitsgrades und als vorbestrafte Person
sei davon auszugehen, dass die politische Polizei über ihn ein
Datenblatt führe. Dies habe aber durch die Botschaft mangels
Zugriffsmöglichkeit nicht abgeklärt werden können. Sodann gehe aus
Einstellungsbeschluss keineswegs hervor, dass kein Verfahren gegen
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E-3822/2006
V._______ wegen Diebstahls vorliege. Auch würden keine objektiven
Fälschungsmerkmale vorliegen. Es sei nur denkbar, dass die Botschaft
gegenüber der Staatsanwaltschaft E._______ eine unvollständige oder
falsche Verfahrensnummer genannt habe. Damit stehe fest, dass er im
Visier von rechtsgerichteten Kräften stehe. Weiter könne dem
Schreiben des türkischen Rechtsanwalts entnommen werden, dass die
Verjährung vorliegend erst nach 30 Jahren eintrete. Beim Vorliegen
neuer Beweismittel könne er daher jederzeit wieder festgenommen
werden. Die Botschaft verkenne zudem, dass bei ihm ein ganz
anderes Gefährdungspotenzial bestehe als bei seinen Verwandten. Die
verschiedenen Aktionen betreffend die Aufklärung der Ermordung
seines Bruders seien erst kürzlich gestartet worden. Sobald das
diesbezügliche öffentliche Interesse nachgelassen habe, bestehe die
Gefahr, dass die Familie seitens der Behörden belästigt werde.
5.
Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der türkische Anwalt des
Beschwerdeführers sei im Rahmen der Botschaftsanfrage nicht ange-
hört worden, was einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung
gleichkomme. "Willkür bedeutet (...) für die Betroffenen unverständ-
liches, nicht nachvollziehbares, durch keine vernünftigen Argumente
getragenes Verhalten der Behörden" (JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in
der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 467). Vorliegend legt der Be-
schwerdeführer nicht dar, inwiefern das Vorgehen der schweizerischen
Behörden willkürlich im vorgenannten Sinne sein soll. Die blosse
Nichtanhörung des türkischen Anwalts im Rahmen der Feststellung
des Sachverhalts kann offensichtlich nicht als willkürlich erachtet wer-
den, dies um so mehr, als vorliegend die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich festgestellt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt sich,
weiter auf diesen Einwand einzugehen.
6.
6.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie
seiner Vorgängerorganisation ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich
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E-3822/2006
glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Ge-
gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr.
5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
6.2 In der Eingabe vom 12. Mai 2005 wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungs-
störung. Neben diesem Befund sei der Bericht vor allem hinsichtlich
der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers relevant.
Es könne nicht mehr bestritten werden, dass der Beschwerdeführer im
Februar 2004 inhaftiert und misshandelt worden sei.
Das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas ist die "conditio
sine qua non" einer Diagnose der Posttraumatischen Belastungs-
störung (vgl. JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische Belastungsstörung,
1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Die Symptomatik einer posttrau-
matischen Belastungsstörung kann aber auch als Reaktion auf eine
nicht besonders extreme Belastung auftreten. Demnach darf allein aus
dem Vorliegen des psychopathologischen Bildes einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung nicht auf die Existenz eines entsprechend
schweren Traumas rückgeschlossen werden, wenn über Existenz und
Schwere des Traumas keine Informationen vorliegen (vgl. PROF. DR.
MED. DIETER EBERT/PROF. DR. MED. HILDBURG KINDT, Die posttraumatische
Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, in: Verwaltungs-
blätter für Baden-Württemberg 2/2004, S. 42 f.; DR. MED. MARTIN
LEONHARDT/PROF. DR. MED. KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begut-
achtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizi-
nische Sachverständige 99 {2003}, S. 151 f.). Eine diagnostizierte
Posttraumatische Belastungsstörung stellt somit für sich allein be-
sehen noch kein genügendes Indiz für erlittene Inhaftierung und die
damit verbundenen Misshandlungen im Heimatland dar. Sie ist viel-
mehr im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen,
für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers bedeut-
samen Sachverhaltselementen zu bringen.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Beendigung des Militär-
dienstes im Jahre 1985 seine politischen Aktivitäten wieder aufgenom-
men zu haben (Verteilen von Flugblättern, Teilnahme an Boykotten). Er
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E-3822/2006
sei deshalb ab 1989 während rund 15 Jahren von den heimatlichen
Behörden beschattet beziehungsweise überwacht worden. 1990 sei er
während 15 Tagen im Zusammenhang mit der Suche nach I._______
verhaftet worden. Das BFM erachtet diese Vorbringen als nicht
glaubhaft. Diesem Schluss wird in der Rechtsmitteleingabe
entgegengehalten, die MLSPB werde von den türkischen Behörden als
nach den Anti-Terror-Gesetzen verfolgbare kriminelle Organisation
betrachtet. Beide Brüder des Beschwerdeführers hätten
Leitungsfunktionen innerhalb der MLSPB ausgeübt. Es sei daher
nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer
überwacht hätten. Sodann müsse davon ausgegangen werden, dass
über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt bestehe mit
dem Vermerk „unbequeme Person“.
6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich
vermutet, er sei von den heimatlichen Behörden während 15 Jahren
dauernd überwacht worden. Konkrete Hinweise für eine solch intensive
Beschattung sind weder seinen Aussagen noch den diversen Ein-
gaben zu entnehmen. Vielmehr erschöpfen sich die Aussagen des Be-
schwerdeführers in diesem Zusammenhang in vagen Angaben. Zudem
wären angesichts der geltend gemachten strengen und langjährigen
Überwachung die angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers für eine namentlich illegale Partei ohne behördliches Einschrei-
ten kaum möglich gewesen. Was die Inhaftierung im Zeitraum 1989/90
anbelangt, erfolgte diese laut den Angaben des Beschwerdeführers
nicht aufgrund seiner persönlichen politischen Aktivitäten, sondern
einzig im Zusammenhang mit I._______ und seinem Bruder
K._______. Sodann haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass -
entgegen der wiederholten Annahme in der Rechtsmitteleingabe (Be-
schwerdeakten act. 1, S. 9 und 12) - über den Beschwerdeführer kein
Datenblatt besteht, weder ein politisches noch ein strafrechtliches. Vor
diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an der geltend ge-
machten Überwachung sowie der Inhaftierung des Beschwerdeführers
aufgrund eigener politischer Aktivitäten. Demgegenüber kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in den 80er-Jah-
ren sowie anfangs der 90er Jahre im Zusammenhang mit seinem Brü-
der C._______ beziehungsweise seinem Bruder K._______
vorübergehend festgenommen wurde. Ebenso kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während seines
Militärdienstes 1984/85 inhaftiert wurde.
Seite 16
E-3822/2006
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Jahre 2000 sei
er vom politisch rechtsgerichteten L._______ - aufgrund seiner an-
deren politischen Überzeugung - wegen Mordes an dessen Sohn im
Jahre 1979 angezeigt worden. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer
- jeweils in Kopie - ein Befragungsprotokoll der Staatsanwaltschaft
E._______ vom 5. September 2000, eine Anzeige gleichen Datums
sowie das Einstellungsurteil (...) vom 24. April 2004 ein.
Aufgrund der Akten ergibt sich und wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten, dass er in Sachen Mord an M._______ bereits einmal ein
Strafverfahren durchlaufen hat und dabei freigesprochen wurde. Vor
diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar und wird vom Be-
schwerdeführer in keiner Weise plausibel dargetan, weshalb nach so
vielen Jahren in derselben Angelegenheit erneut ein Verfahren gegen
ihn eröffnet werden soll. Immerhin müssten diesbezüglich neue Be-
weismittel vorliegen, die es rechtfertigen würden, auf ein erlassenes
Urteil zurückzukommen. Weiter ist festzustellen, dass das eingereichte
Einstellungsurteil in dieser Angelegenheit lediglich in Kopie vorliegt.
Vom Beschwerdeführer, welcher offenbar in seinem Heimatland an-
waltlich vertreten ist, hätte aber nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgericht ohne Weiteres erwartet werden können, dass er
den Einstellungsbeschluss im Original eingereicht hätte. Dies um so
mehr, als er andere Dokumente durchaus im Original zuhanden der
Asylbehörden abgegeben hat. Sodann weist das eingereichte Doku-
ment handschriftliche Korrekturen im Bereich der Nummern, eine
zweifelhafte Stempelqualität sowie gleichzeitig zwei Belaubigungen an
der falschen Stelle auf. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten bestehen er-
hebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments. In Anbetracht dieser
Zweifel wurde das Einstellungsurteil denn auch im Rahmen der Bot-
schaftsanfrage vor Ort auf seine Echtheit überprüft. Die diesbezüg-
lichen Abklärungen haben ergeben, dass es sich beim eingereichten
Urteil um eine Fälschung handelt. So betrifft die angeführte Verfah-
rensnummer ein anderes Verfahren sowie eine andere Person. In
seiner Stellungnahme zur Botschaftsauskunft bestreitet der Beschwer-
deführer die Qualifikation als Fälschung und reicht eine Kopie der An-
zeige vom 5. September 2000 sowie den Einstellungsbeschluss vom
24. Januar 2001 ein. Zu diesen Dokumenten ist festzustellen, dass es
sich um exakt dieselben Aktenstücke handelt, die der Botschaft im
Rahmen der Anfrage bereits unterbreitet wurden, lediglich neu über-
setzt. Es ist somit nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit der
erneuten Einreichung aktenkundiger Dokumente belegen will. Jeden-
Seite 17
E-3822/2006
falls ist aber festzustellen, dass diese Dokumente in keiner Weise ge-
eignet sind, die erfolgten Qualifikationen als Fälschung zu entkräften.
Insoweit erübrigt es sich auch, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe einzugehen. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ist
das Einstellungsurteil (...) vom 24. April 2004 als Fälschung
einzuziehen. Nachdem es sich beim Einstellungsurteil offensichtlich
um ein gefälschtes Dokument handelt, erübrigt es sich auf die
eingereichte Anzeige vom 5. September 2000 und das in diesem
Zusammenhang erstellte Protokoll der Staatsanwaltschaft E._______
gleichen Datums einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist es somit
nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Jahre 2000 aufgrund
seiner politischen Gesinnung wegen eines Mordes angezeigt wurde.
Bei dieser Sachlage wird es wohl kaum zu einem erneuten Verfahren
kommen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich somit Ausführungen
zur Frage der Verjährung der Strafverfolgung des vorliegenden Delikts.
6.3.3 Zu seiner letzten Inhaftierung gab der Beschwerdeführer zu Pro-
tokoll, er sei im Februar 2004 am Busbahnhof in E._______ verhaftet
und in der Folge während sechs Tagen von der politischen Polizei
festgehalten und misshandelt worden. Aufgrund der Akten und den
Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, aus
welchem Grund der Beschwerdeführer gerade zu diesem Zeitpunkt
verhaftet wurde, nachdem er - laut seinen eigenen Angaben - rund
vierzehn Jahre zuvor unbehelligt in seinem Heimatland leben konnte.
Entsprechend war der Beschwerdeführer auch anlässlich der
Befragungen nicht in der Lage anzugeben, weshalb er inhaftiert
wurde. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als sehr vage und
unsubstanziiert zu bewerten. Soweit er sich zu den ihm seitens der
Sicherheitskräfte gestellten Fragen äussert, ist festzuhalten, dass sich
keine derselben auf ihn persönlich bezieht, sondern lediglich Bekannte
von ihm betreffen. Das BFM hält in diesem Zusammenhang in der
angefochtenen Verfügung fest, die geschilderte Festnahme sei mit
dem Ablauf eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar,
namentlich sei im Falle des Beschwerdeführers die zulässige
Höchstdauer der Polizeihaft um ein Vielfaches überschritten worden.
Diesbezüglich wird in der Eingabe vom 4. April 2007 ausgeführt, die
Vorschriften zur Ingewahrsamnahme würden in der Praxis vielfach
nicht eingehalten. Es sei gerichtsnotorisch, dass die politische
Abteilung der Sicherheitspolizei in der Türkei verschiedene Tricks
anwende, um bei politischen Delikten die Vorschriften der
Strafprozessordnung über die höchstzulässige Dauer des
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E-3822/2006
Polizeigewahrsams zu umgehen. Mit diesen allgemeinen Aus-
führungen gelingt es nicht, substanziiert darzutun, weshalb gerade im
Fall des Beschwerdeführers die zulässige Höchstdauer um ein Viel-
faches überschritten wurde. Namentlich unterlässt es der Beschwerde-
führer aber im Einzelnen darzutun, wie die heimatlichen Behörden in
seinem Fall konkret vorgegangen sind und welche „Tricks“ sie
angewendet haben. Dies aber wäre dem Beschwerdeführer ohne
weiteres zumutbar und möglich gewesen. Sodann ist nicht
nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit den Ausführungen
betreffend den Gefängnisaufstand vom Dezember 2000 in diesem
Zusammenhang dartun will. Schliesslich ist festzuhalten, dass die
Botschaftsanfrage klarerwiese ergeben hat, dass in E._______ kein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden ist.
6.3.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem Schreiben von
I._______ vom 24. September 2004, dem Schreiben von K._______
Ermutlu vom 24. September 2004 sowie demjenigen von P._______
und Q._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers und mit dem BFM sind diese Schrei-
ben, welche allesamt von dem Beschwerdeführer nahe stehenden Per-
sonen stammen, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und somit
nicht geeignet, die bereits als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen
des Beschwerdeführers zu erwahren. Dies gilt auch betreffend das
Schreiben von Rechtsanwalt N._______ vom 1. Oktober 2004 und
zwar um so mehr, als der Anwalt darin Sachverhalte bestätigt, die
offensichtlich nicht zutreffen können. Unter anderem führt er entgegen
den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers aus, dieser sei
während „vieler Jahre im Gefängnis verhaftet und verurteilt gewesen“.
Insoweit bestehen auch Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit
von N._______. Sodann ist nochmals darauf hinzuweisen, dass über
den Beschwerdeführer kein Datenblatt existiert. Dem Beschwer-
deführer ist es somit nicht gelungen, die Inhaftierung vom Februar
2004 glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermag auch das un-
datierte Schreiben von Rechtsanwalt N._______ betreffend
„Rechtliche und politische Lage von A._______“ nichts zu ändern.
Auch in diesem Schreiben bestätigt der Anwalt Sachverhalte die nicht
mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Zudem ist
das Schreiben vage formuliert und liegt lediglich in Kopie vor.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass erheb-
liche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
Seite 19
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führers bestehen, soweit nicht die Festnahmen in den 80er-Jahren und
anfangs der 90er Jahre im Zusammenhang mit den Brüdern
C._______ und K._______ sowie diejenigen im Zusammenhang mit
dem Militärdienstes 1984/85 betreffend. Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers in der Eingabe vom 12. Mai 2005 besteht keine
schlüssige positive Indizienkette zwischen der diagnostizierten
Posttraumatischen Belastungsstörung und der Verhaftung im Jahre
2004. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus den ärztlichen
Zeugnissen nichts im Hinblick auf die Beurteilung seiner Vorbringen
unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG für sich abzuleiten.
6.4.1 Zur Asylrelevanz wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, es
treffe zu, dass der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen den
anerkannten Verfolgungen aus den Jahren 1980 bis 1990 und der
Flucht im Jahre 2004 nicht gegeben sei. Dies bedeute jedoch nicht,
dass die Vorverfolgung für den vorliegenden Entscheid gänzlich unbe-
achtlich wäre. Für die Einschätzung, ob der Beschwerdeführer begrün-
dete Furcht vor einer Wiederholung habe, seien die bereits erlittenen
Übergriffe massgeblich und damit auch asylrelevant. Vorliegend sei
offensichtlich, dass der einzige Zweck der Inhaftierungen des Be-
schwerdeführers darin bestanden habe, ihn unter der Folter zur Preis-
gabe von Informationen zu zwingen. Auch wenn die eingeleiteten Ver-
fahren eingestellt worden seien, könne in keiner Weise von legitimer
staatlicher Verfolgung gesprochen werden. Die Existenz eines politi-
schen Datenblatts sei bislang immer als wesentliches objektives Merk-
mal zur Anerkennung begründeter Frucht vor künftiger Verfolgung an-
gesehen worden.
6.4.2 Vorliegend wird nicht bestritten, dass zwischen der Inhaftierung
im Zeitraum von 1980 bis 1990 und der Ausreise der erforderliche
Kausalzusammenhang nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorkommnissen während
des Militärdienstes freigesprochen wurde. Die übrigen Inhaftierungen,
abgesehen von denjenigen im Zusammenhang mit seinen Brüdern
C._______ und K._______ in den 80er, anfangs der 90er Jahre sowie
dem Militärdienst konnte der Beschwerdeführer, wie vorstehend
dagelegt, nicht glaubhaft machen. Ferner besteht über den
Beschwerdeführer weder ein strafrechtliches noch ein politisches
Datenblatt. Bei dieser Sachlage sprechen - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Seite 20
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Beschwerdeführer würde bereits bei der regulären Einreise in die
Türkei identifiziert und allenfalls inhaftiert werden.
6.4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Bruder
K._______ sei im Jahre 1991 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden. Vor kurzem seien zudem vier Zeitungsartikel, welche den 25.
Todestag des Bruders C._______ zum Inhalt hätten, veröffentlicht
worden. In Anbetracht dieser Umstände habe er begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung.
Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder
Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch
bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv
gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von
Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn
ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen
nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von
flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organi-
sationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexver-
folgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte
aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" be-
kannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Ver-
wandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement
seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen er-
höht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 5).
Zuletzt hat die ARK in ihrer - weiterhin zutreffenden - Rechtsprechung
zur Lageentwicklung in der Türkei festgehalten, dass die Gefahr allfälli-
ger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten
der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder
anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen nicht auszuschliessen sei. Zwar sei festzustellen, dass
sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Re-
formprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern ge-
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E-3822/2006
ändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten.
Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien (vgl. EMARK 2005
Nr. 21).
Wie vorstehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine eigene
asylrelevante politische Tätigkeit glaubhaft dartun, noch staatliche Ver-
folgungsmassnahmen glaubhaft machen. Fest steht jedoch aufgrund
der Akten, dass sein Bruder K._______ im Jahre 1991 in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Ende der 80er,
anfangs der 90er Jahre vorübergehend festgenommen und nach
seinem Bruder K._______ befragt wurde. Die Ausreise des Bruders
K._______ liegt indes bereits zu weit zurück, um heute - mithin nach
17 Jahren - noch relevant sein zu können. Für die relevante Zeit vor
der Ausreise konnte der Beschwerdeführer allerdings keine
Vorkommnisse glaubhaft machen, welche darauf schliessen liessen, er
sei wegen seines als Flüchtling anerkannten Bruders seitens der
heimatlichen Behörden in irgend einer Weise behelligt worden. Sodann
ist erneut darauf hinzuweisen, dass entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers kein politisches oder strafrechtliches Datenblatt
über ihn besteht. Was die diversen eingereichten Zeitungsartikel im
Zusammenhang mit der Kundgebung zum 25. Todestag des Bruders
C._______ anbelangen, haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass
die lokalen Menschenrechtsorganisationen diesbezüglich über keine
Schwierigkeiten berichtet haben. Zudem ist es in Anbetracht der
zeitlichen Verhältnisse eher unwahrscheinlich, dass dem
Beschwerdeführer aus den damaligen Aktivitäten seines Bruders
Schwierigkeiten erwachsen können. Diese Einschätzung rechtfertigt
sich um so mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht,
aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders C._______ in der
jüngsten Vergangenheit seitens der heimatlichen Behörden je
Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Damit liegen weder
Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
6.5 Der Beschwerdeführer verweist in seinen Eingaben schliesslich
auf die Asylakten seines Bruders K._______ sowie diejenigen von
I._______. Allerdings unterlässt es der Beschwerdeführer näher
Seite 22
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darzutun, welche entscheidwesentlichen Erkenntnisse aus diesen
Akten bezüglich die Beurteilung seines eigenen Asylverfahrens ge-
wonnen werden können. Die Durchsicht der beiden Dossiers ergibt
jedenfalls, dass der Beschwerdeführer von beiden Personen nicht ge-
nannt wurde. Auch sind den Akten keine anderweitigen Hinweise zu
entnehmen, aus welchen der Beschwerdeführer etwas zu seinen
Gunsten ableiten könnte.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
seine Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und auch die Vor-
aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt. In Anbetracht der Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in den verschiedenen Eingaben sowie die eingereichten Do-
kumente näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige
Seite 23
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Aufnahme zu gewähren (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat der Beschwerde-
führer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. U._______, Facharzt FMH
für Innere Medizin (...) vom 29. April 2005 eingereicht. Unter dem Titel
Vorgeschichte hielt der Arzt folgende Vorkommnisse fest: Zwischen
1981 und 1984 sei es während eines sich auf insgesamt fünf Monate
belaufenden Gefängnisaufenthalts zu periodischer Folter (Falaka,
Elektor-Schock, Aufhängen auf palästinensische Art) gekommen. 1984
sei der Beschwerdeführer Zeuge des durch Folter eingetretenen Todes
eines Mitgefangenen (Y._______) geworden. 1989/90 sei der
Beschwerdeführer in D._______ während einer 15-tägigen Haft
mehrmals gefoltert worden (u.a. Falaka, Abspritzen mit kaltem
Wasser). Zuletzt sei er im Februar 2004 in E._______ verhaftet und
misshandelt worden. Zu den aktuellen Beschwerden führte der Arzt
aus, durch die Situation, namentlich die Atmosphäre im Asylzentrum,
würde sich beim Beschwerdeführer das in der Vergangenheit Erlebte
vergegenwärtigen. Er könne sich von den ihn überkommenden
Erinnerungen nicht distanzieren. Namentlich könne er das Gesicht
seines 1981 getöteten Bruder C._______ sowie den 1984 im
Gefängnis miterlebte Tod von Y._______ nicht vergessen. Seit Jahren
erwache er regelmässig in Panik aus Albträumen von Verfolgungen
respektive Verhören durch die Polizei. Deren Frequenz habe mit
Beginn des Aufenthalts im Asylzentrum zugenommen. Er vermeide es
auch hier in der Schweiz an Polizeistationen vorbeizugehen, im
ängstlichen Gefühl, dass auch die hiesige Polizei so sei, wie die in der
Türkei, dies obgleich er wisse, dass dem nicht so sei. Auch könne er in
Räumen nur mit dem Rücken zur Wand sitzen. Zum körperlichen
Befund hielt der Arzt fest, neben einer kleinen Narbe am Schienbein,
deren geltend gemachte Ursache sich nicht beweisen lasse, würden
sich keine relevanten Auffälligkeiten zeigen. Was den psychischen
Befund anbelange, so sei es beim Beschwerdeführer anlässlich seiner
Schilderungen zweimal zu Gefühlsüberflutungen (Weinen) gekommen.
Vor diesem Hintergrund diagnostizierte der Arzt beim
Beschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), welche medizinisch
behandlungsbedürftig sei.
8.2.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 13. August 2005 wiederholte Dr. med.
V._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die gestellte Diag-
Seite 24
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nose, verschrieb dem Beschwerdeführer Remeron und begann mit
einer unterstützenden Gesprächstherapie. Am 14. Dezember 2005
bestätigte er, dass der Beschwerdeführer weiterhin in ambulanter psy-
chiatrischer Behandlung sei. Mit Schreiben vom 5. September 2008
teilte Dr. med. V._______ mit, die Behandlung des Beschwerdeführers
sei nach insgesamt zwölf Sitzungen am 15. Dezember 2006
abgeschlossen worden.
8.2.3 Im Zeugnis vom 18. September 2008 führte der behandelnde
Arzt aus, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich
gegen Ende 2006 - aufgrund der Therapie als auch auf der für ihn
positiven günstigen Ereignisse (u.a. Arbeitsstelle ...) - deutlich
verbessert, so dass die Therapie per 15. Dezember 2006 habe
abgeschlossen werden können. Nachdem der Beschwerdeführer im
April 2007 Vater eines Sohnes geworden sei und er seit Oktober 2007
keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten habe, sei seine
finanzielle Lage immer prekärer geworden. Die existenziellen Ängste
des Beschwerdeführers seien dermassen gewachsen, dass er trotz
anhaltender Nacken- und Kopfschmerzen den Hausarzt nicht auf-
gesucht habe, um den Selbstbehalt nicht bezahlen zu müssen. Hinzu
sei die Ungewissheit betreffend die Zukunft gekommen. Erneut habe
er unter intensiven Albträumen, Flash-backs, Konzentrations- Ge-
dächtnisstörungen, anhaltenden Anspannungen, innerer Unruhe und
Gereiztheit gelitten. Jeder Reiz habe die Symptome verstärkt, insbe-
sondere habe aber eine zufällige Begegnung mit der Polizei den Be-
schwerdeführer in Panik versetzt. Aufgrund dieser Verschlechterung
des psychischen Zustandes, habe er sich bei ihm gemeldet. Zum Psy-
chostatus hielt der behandelnde Arzt fest, der formale Gedankengang
des Beschwerdeführers sei korrekt und kohärent. Es seien keine
Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellbar. Das
inhaltliche Denken kreise um die existenziellen Ängste, die ungewisse
Zukunft der Familie. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die jetzi-
gen Belastungen und Sorgen in die traumatisierende Situation der Ver-
gangenheit zurückgesetzt und werde von den damaligen Erinnerungen
geplagt sowie von den damaligen Gefühlen bedroht und verfolgt. Er sei
ständig angespannt, gereizt, lasse sich schnell erschrecken, beun-
ruhigen und aufregen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer ange-
spannt, innerlich unruhig, zeitweise ängstlich. Stimmungsmässig wirke
er bedrückt, in seinen affektiven Modulationsfähigkeiten eingeschränkt.
Motorisch sei er unruhig. Zur Beurteilung wird im ärztlichen Bericht
ausgeführt, aufgrund der aktuellen belastenden Umstände, der unge-
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wissen Zukunft, der Angst in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt
zu sein, zeige der Beschwerdeführer erneut die typischen Symptome
einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer
werde daher erneut medikamentös sowie mittels einer unterstützenden
Gesprächstherapie behandelt.
8.2.4 Wie vorstehend bereits dargelegt, ist nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer in den 80er Jahren, anfangs der 90er
Jahre verhaftet und dabei auch misshandelt wurde. Es kann daher
auch nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund des damals Er-
lebten psychisch nachhaltig belastet ist. Jedenfalls haben in den ver-
gangen drei Jahren zwei ausgewiesene Fachärzte unabhängig vonein-
ander wiederholt die übereinstimmende Diagnose einer posttraumati-
schen Belastungsstörung gestellt (ICD-10 F 43.1) und eine psycho-
therapeutische sowie medikamentöse Behandlung als notwendig er-
achtet beziehungsweise eingeleitet. Aufgrund der überzeugenden
fachärztlichen Ausführungen besteht für das Bundesverwaltunsgericht
keine Veranlassung, an der feststellten Diagnose der posttraumati-
schen Belastungsstörung zu zweifeln. Aktuell befindet sich der Be-
schwerdeführer denn auch in einer ambulanten psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlung und wird auch medikamentös be-
handelt.
8.2.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts be-
steht für den Beschwerdeführer in der Türkei die Möglichkeit, seine
Krankheit fachärztlich behandeln zu lassen und eine Therapie zu be-
suchen, auch wenn das Versorgungsniveau nicht landesweit mit dem-
jenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen ist. In grösseren
Städten im Westen der Türkei ist es indes ohne weiteres mit demjeni-
gen in der Schweiz vergleichbar. Das Gesundheitswesen in der Türkei
garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu
Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Der
Grund für diese im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere
Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line aus einem anderen
soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Ge-
sellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch
Kranke betrachtet. Insgesamt gesehen kann davon ausgegangen wer-
den, dass die ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in
den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter
sind in der Türkei auch praktisch alle Medikamente erhältlich.
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8.2.6 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer unter psychi-
schen Problemen leidet, deren Ursachen möglicherweise im Zusam-
menhang mit den früheren Inhaftierungen stehen, letztlich allerdings
unklar sind. Indes halten beide Ärzte in ihren Berichten übereinstim-
mend fest, dass im Fall der Rückkehr mit einer ernsthaften Verstär-
kung und Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung zu
rechnen sei. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat eine
Dekompensation bewirken könnte. Solche Reaktionen können nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte wil-
lentliche Beeinflussung auftreten. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Bestätigung des Wegweisungs-
vollzugs bereits vor der Abreise in die Türkei allenfalls dekompen-
sieren würde. Diese Annahme rechtfertigt sich um so mehr, als der Be-
schwerdeführer bislang in der Schweiz bereits mehrmals bei einer zu-
fälligen Begegnung mit der Polizei in Panik geriet und sich in der Folge
nur schwer beruhigen liess. Vor diesem Hintergrund ist es dem Be-
schwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts trotz der
grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zuzu-
muten, in die Türkei zurückzukehren. Schliesslich ist noch anzu-
merken, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts
in der Schweiz absolut klaglos verhalten hat. In Würdigung der beson-
deren Umstände des vorliegenden Falles erachtet das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Aft. 83 Abs. 4 AuG. Nach-
dem den Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist das BFM anzu-
weisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufige aufzu-
nehmen.
8.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und wegge-
wiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
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Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhält-
nisse erneut zu prüfen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf
eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt zur Recht
festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abgelehnt und die
Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der angeordnete
Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorin-
stanz vom 31. August 2004 ist demnach betreffend die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwer-
deführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestim-
mung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn
der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten er-
gibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar erwerbstätig ist, aber nur
über sehr bescheidene finanzielle Mittel verfügt, mithin von seiner Be-
dürftigkeit auszugehen ist. Zudem waren die Begehren im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.
Februar 2008 [VGKE, SR. 172.320.2]). Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann vorliegend indes verzichtet werden,
da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig ab-
schätzen lassen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter
Berücksichtigung des Stundenansatzes für Anwälte von Fr. 200.-- (Art.
11 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.-- (inkl. Aus-
lagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen
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Obsiegen auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen,
diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffen; weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Das Einstellungsurteil (...) vom 24. April 2004 wird als Fälschung
eingezogen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM wird angeweisen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lagen: Angefochtene Verfügung im Original, H._______, G._______,
Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 10. Juni 2004)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______
- das B._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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