B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3823/2019
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______, geboren am (…),
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019.
E-3823/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. März 2017 anerkannte das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) A._______ als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 ersuchte A._______ handelnd durch
die rubrizierte Rechtsvertreterin beim SEM um die Bewilligung des Nach-
zugs seiner Ehefrau B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG. Seinem
Gesuch waren das Original eines kirchlichen Heiratszertifikats, zwei Pass-
fotografien und Kopien des Flüchtlingszertifikats B._______ aus
C._______ beziehungsweise ihrer Identitätskarte beigelegt.
C.
Am 15. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, gestützt auf
konkrete Fragen Stellung zur Ehegemeinschaft mit B._______ zu nehmen.
D.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 12. April 2019 eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Famili-
ennachzug ab und verweigerte B._______ die Erteilung einer Einreisebe-
willigung.
F.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob A._______ Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung
des SEM vom 27. Juni 2019 sei seiner Ehefrau B._______ die Einreise in
die Schweiz zum Zwecke des Familiennachzugs zu bewilligen.
Prozessual ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Rechts-
vertreterin.
E-3823/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft
getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, sind die Voraussetzungen für einen solchen Entscheid
vorliegend gegeben, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-3823/2019
Seite 4
4.
4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge aner-
kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegenspre-
chen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreise-
bewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten
und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings ge-
trennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebe-
willigung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Be-
stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im
Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familienge-
meinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich rele-
vante Ausreise aus dem Heimatland.
4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennach-
zugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten
Beziehungen.
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Vorausset-
zungen für den Familiennachzug und damit die Erteilung einer Einreisebe-
willigung für B._______ seien nicht gegeben, weil es an einer der zentralen
Voraussetzungen fehle; es sei nämlich nicht erstellt, dass der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus
dem Heimatstaat eine gelebte familiäre Beziehung unterhalten hätten.
Dem eingereichten Heiratszertifikat sei zwar zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer B._______ am (…) kirchlich geheiratet habe. Selbst wann
man von der Echtheit dieser Urkunde ausgehe, was nicht auf der Hand
liegen würde, sei dies jedoch für die Familienzusammenführung nicht ge-
nügend. Der Beschwerdeführer habe zwar im vorliegenden Verfahren an-
gegeben, ab dem Zeitpunkt der Hochzeit am (…) bis zum Zeitpunkt seiner
Ausreise in einem Zimmer im Haus seines Schwiegervaters gelebt zu ha-
ben. Dies widerspreche jedoch den Angaben, die der Beschwerdeführer im
E-3823/2019
Seite 5
Rahmen seines Asylverfahrens gemacht habe. Dort habe er nämlich ange-
geben, mit seinen Eltern, Geschwistern und einer Tante im Quartier
D._______ in Asmara gelebt zu haben, dort auch geboren und aufgewach-
sen zu sein und sich, abgesehen von seiner Zeit im Militärdienst, bis zur
Ausreise auch dort aufgehalten zu haben. Auf die Frage, wo B._______
lebe, habe er damals geantwortet, sie halte sich bei ihrer eigenen Familie
in Asmara auf. Der Beschwerdeführer habe auch widersprüchliche Anga-
ben zur Situation des letzten Kontaktes mit B._______ gemacht. In seiner
Stellungnahme vom 12. April 2019 habe er – abweichend von den Angaben
im Asylverfahren – zu Protokoll gegeben, B._______ einen Tag vor seiner
Ausreise zu Hause bei den Schwiegereltern getroffen, ihr jedoch nichts
über seine Ausreisepläne erzählt zu haben. Im Asylverfahren habe er dem-
gegenüber geäussert, zwei Tage vor Ablauf des Passierscheins zu einem
Freund gegangen zu sein und dort die Nächte verbracht zu haben. Vor
diesem Hintergrund bestünden Zweifel, ob der Beschwerdeführer und
B._______ vor der Flucht wirklich eine Beziehung geführt hätten. Selbst
wenn eine solche unterstellt werde, bestünden überdies erhebliche Zweifel
daran, dass die Beziehung zwischen B._______ und dem Beschwerdefüh-
rer nach der Flucht aufrechterhalten worden sei. Während der Bundesan-
hörung vom 2. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll
gegeben, er habe mit B._______ seit über zehn Monaten keinen Kontakt
mehr gehabt und das letzte Mal mit ihr im Zug telefoniert, als er aus Italien
in die Schweiz gekommen sei. Diese Angaben stünden im Widerspruch zur
Darstellung in der Stellungnahme vom 12. April 2019, wonach er im Bun-
deszentrum E._______ – also während des laufenden Asylverfahrens –
zweimal mit B._______ telefoniert habe, ein weiterer Kontakt jedoch
schwierig gewesen sei, weil ihre Eltern wütend auf ihn gewesen seien und
den Kontakt verhindert hätten. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser letzteren
Schilderung spreche auch, dass der Beschwerdeführer einen solchen Kon-
flikt während des Asylverfahrens nie erwähnt habe. Die dadurch entstan-
denen Zweifel würden sich sodann erhärten, weil der Beschwerdeführer
nach der Asylgewährung mehr als eineinhalb Jahre damit zugewartet
habe, die Familienzusammenführung zu beantragen. Dies widerspreche
der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach unfreiwillig getrennte Familien-
angehörige die Zusammenführung so rasch wie möglich bewerkstelligen
wollten. Nachvollziehbare Gründe für das lange Zuwarten seien nicht er-
sichtlich. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers,
er habe nicht gewusst, wann B._______ die Ausreise aus Eritrea gelingen
würde, sei nicht nachvollziehbar.
E-3823/2019
Seite 6
Insgesamt dränge sich deshalb der Verdacht auf, dass die angeblich seit
der Heirat im (…) bestehende Ehegemeinschaft entweder gar nie existiert
habe oder bereits vor längerer Zeit aufgegeben worden sei und nun ledig-
lich vorgegeben werde, um B._______ die Einreise in die Schweiz zu er-
möglichen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Einschätzung der Vo-
rinstanz im Wesentlichen ein, auf seine Aussagen während des Asylver-
fahrens könne nicht ohne weiteres abgestellt werden. Die ausführliche An-
hörung habe in einer überaus angespannten Atmosphäre stattgefunden.
Überdies seien in dieser Anhörung kaum Fragen zu seinen familiären Ver-
hältnissen gestellt worden; soweit er dort überhaupt Angaben dazu ge-
macht habe, seien diese Aussagen mit seiner Darstellung im Rahmen des
Familienzusammenführungsverfahrens zu vereinbaren. Zwischen seinem
Vater und seinem Schwiegervater sei die Heirat schon vereinbart worden,
als er und seine Ehefrau noch Kinder gewesen seien. Weiter treffe zwar
zu, dass es schwierig gewesen sei, den Kontakt mit seiner Ehefrau auf-
rechtzuerhalten, solange diese noch in Eritrea gewesen sei. Diese Schwie-
rigkeiten hätten einerseits mit ihrer zehnmonatigen Haft, anderseits mit den
Eltern seiner Ehefrau zusammengehängt, die wütend gewesen seien und
sich gegen die Ausreisepläne ihrer Tochter gesträubt hätten. Als seine Ehe-
frau Eritrea schliesslich verlassen habe, hätten sie den Kontakt sofort wie-
deraufgenommen. Auch habe er sofort seine Tante mütterlicherseits, die in
Saudi-Arabien lebe, gebeten, seiner Ehefrau zu helfen nach C._______
auszureisen. Den Kontakt zu seiner Ehefrau habe sich nur in der Zeit als
schwierig erwiesen, als sie sich noch in Eritrea aufgehalten habe. Danach
hätten sie wieder regelmässig Kontakt zu einander gehabt. Sobald er ge-
wusst habe, dass sich seine Frau in Sicherheit befinde, habe er das Ge-
such um Familienzusammenführung gestellt; es sei verständlich, dass er
habe sicherstellen wollen, dass seine Ehefrau von einer allfälligen Einrei-
sebewilligung sofort hätte Gebrauch machen können.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung zu bestä-
tigen ist. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägun-
gen vorbringt, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als bundes-
rechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch eine unrichtige Feststellung des
massgeblichen Sachverhalts ist nicht zu erkennen.
6.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Rügen des Beschwerdeführers zur
Verwertbarkeit seiner während des Asylverfahrens getätigten Aussagen
E-3823/2019
Seite 7
nicht überzeugen. Schon prinzipiell haben seine dort getätigten Aussagen
für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein besonderes Gewicht, hat-
ten seine Aussagen in jenem Verfahren doch keine unmittelbare Relevanz
für die Beurteilung des Asylgesuchs und war der Beschwerdeführer des-
halb insoweit besonders unbefangen. Der Umstand, dass die befragende
Person ihm während der ausführlichen Anhörung keine weiteren spezifi-
schen Fragen zu seinem familiären Umfeld und zum Verbleib seiner Ehe-
frau gestellt hat, gibt seinen diesbezüglich spontan getätigten Aussagen
zusätzliches Gewicht. Daran ändert nichts, dass die Anhörung nach Dar-
stellung der Hilfswerksvertretung in einer angespannten Spannung statt-
fand. Der Beschwerdeführer ist auf seinen während der Anhörung getätig-
ten Aussagen zu behaften. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren mit sei-
nen Aussagen während des Asylverfahrens abgeglichen werden. Die Vo-
rinstanz konnte sich daher in ihrer Beurteilung auf die erstellten Protokolle
stützen.
6.2 Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Heiratsurkunde und der in
sich stimmigen Aussagen des Beschwerdeführers hierzu, davon auszuge-
hen, dass dieser und B._______ kirchlich verheiratet sind und die Ehe-
schliessung vor der Flucht des Beschwerdeführers, am 30. Mai 2014 statt-
gefunden hat. Jedoch ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit B._______ vor seiner Flucht keine gelebte familiäre
Beziehung führte, die ihm einen Anspruch auf Familienzusammenführung
vermitteln könnte: Hervorzuheben sind die widersprüchlichen Darstellun-
gen des Beschwerdeführers bezüglich seines Wohnorts beziehungsweise
des Wohnorts von B._______. Unter Heranziehung des Protokolls der ein-
lässlichen Anhörung hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen,
die ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers liessen darauf
schliessen, dass er mit B._______ – entgegen seiner Darstellung im vor-
liegenden Verfahren – vor seiner Flucht nie einen gemeinsamen Haushalt
geführt habe. Denjenigen Textstellen der Befragungsprotokolle, in welchen
seine Ehefrau überhaupt erwähnt wurde, ist lediglich zu entnehmen, dass
die von den Eltern arrangierte Eheschliessung am (…) erfolgt sei und seine
Ehefrau bei ihren Eltern an einer anderen Adresse als er selbst gewohnt
habe. Der Beschwerdeführer nannte sodann auch die Adresse, an welcher
seine Ehefrau lebe, wobei er sich die Hausnummer nicht gemerkt habe
(vgl. A16, F29 ff., F49 ff.).
E-3823/2019
Seite 8
6.3 Im eritreischen Kontext ist weder eine arrangierte Ehe noch ein ge-
trennter Wohnsitz der Ehegatten ungewöhnlich. Ein solcher ergibt sich oft-
mals auch aus der Situation der Militärdienstpflicht des Ehemannes. Dies
ist entsprechend zu berücksichtigen und schliesst die Bewilligung des Fa-
miliennachzuges auch nicht per se aus. Jedoch ist der gemeinsame Wohn-
sitz das stärkste Indiz für eine nach aussen erkennbar gelebte Familienge-
meinschaft. Sofern ein solcher nicht vorliegt braucht es andere konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute eine Familiengemeinschaft in ei-
nem ihnen möglichen Rahmen leben und die eheliche Verbindung auf-
rechterhalten wird.
6.4 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben gemäss nach der Hochzeit weiterhin
den Militärdienst in F._______ absolvierte und aus dem Nationaldienst di-
rekt die Flucht erfolgte. Er reiste sodann bereits am 5. April 2015 aus, mit-
hin 10 Monate nach der erfolgten Heirat. Seine Ehefrau spielte beim Vor-
bringen seiner Fluchtgründe keine Rolle. Der Beschwerdeführer macht
überdies auch nicht geltend, dass seine Ehefrau nach seiner Desertion
Probleme mit den Behörden gehabt habe. In der Anhörung vom 2. Dezem-
ber 2016 nach dem letzten Kontakt mit seiner Ehefrau gefragt, führte er
aus, er habe das letzte Mal etwa 10 Monate zuvor telefonischen Kontakt
mit ihr gehabt (A16, F56), das Verhältnis gestalte sich schwierig, da seine
Frau «verärgert» gewesen sei und er an dieser Situation seiner Flucht aus
dem Heimatstaat nichts ändern könne (A16, F57). In der Beschwerde-
schrift befasst sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Fest-
stellungen der Vorinstanz nicht. Eine unzutreffende Sachverhaltsfeststel-
lung kann der Vorinstanz in diesem Punkt im Übrigen nicht vorgeworfen
werden.
6.5 Auch das lange Zuwarten des Beschwerdeführers nach dem positiven
Asylbescheid des SEM von mehr als anderthalb Jahren kann nicht anders
gedeutet werden, als dass er kein Interesse an einer Familienzusammen-
führung hatte. Sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren, der zwischen-
zeitliche längere Kontaktabbruch mit B._______ sei nur den Umständen
geschuldet (Inhaftierung nach einem erfolglosen Fluchtversuch, Wider-
stand der Eltern vom B._______), ist nicht plausibel. Insbesondere ist nicht
erstellt, dass der Beschwerdeführer und B._______ nach der Ausreise
B._______s aus Eritrea den Kontakt zueinander sofort wieder gesucht und
gefunden hätten. Die entsprechende Behauptung in der Beschwerdeschrift
bleibt ohne jeden Beleg und widerspricht dem Vortrag im Asylverfahren.
E-3823/2019
Seite 9
6.6 Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ist nicht von einer vorbestan-
denen Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit B._______ sowie
den Willen einer baldmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemein-
schaft auszugehen.
6.7 Die Voraussetzungen für den Einbezug B._______ in die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familien-
asyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vorinstanz
hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erteilung einer
Einreisebewilligung für B._______ deshalb zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde-
begehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmit-
tels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Ge-
such abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands von vornherein ausser Betracht.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3823/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou