B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3824/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
zurzeit in (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 17. August 2012 (Eingang Botschaft: 3. Septem-
ber 2012) ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft
in C._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylertei-
lung.
A.b Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2013 mit,
dass von einer mündlichen Befragung abgesehen werde, und lud sie zur
ergänzenden Stellungnahme ein.
Diesem Begehren kam die Beschwerdeführerin mit Antwortschreiben vom
24. April 2014 nach. Sie führte aus, sie sei aufgrund ihrer eritreischen
Herkunft nach Eritrea deportiert und in den Nationaldienst nach Sawa be-
ordert worden. Im Januar 2008 sei sie in den Sudan geflüchtet, wo sie im
Flüchtlingslager B._______ vom UNHCR als Flüchtling registriert worden
sei. Nach der Registrierung habe sie das Flüchtlingslager aufgrund un-
haltbarer Zustände und sexueller Belästigungen verlassen. Als sie im (…)
2012 zwecks Verlängerung des Flüchtlingsausweises ins Lager zurück-
gekehrt sei, habe sie an einem vom UNHCR veranstalteten Treffen die
Zustände im Lager und das Verhalten der sudanesischen Sicherheits-
dienste öffentlich kritisiert. Nach dem Meeting sei sie von sudanesischen
Sicherheitsleuten bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Sie habe
sich daraufhin entschieden, das Land zu verlassen. Auf dem Weg nach
C._______ sei sie entführt und von den Entführern gefoltert, missbraucht
und misshandelt worden. Nachdem sie freigelassen worden sei, habe sie
sich in C._______ niedergelassen. Sie habe keine Angehörige, die mit ihr
im Sudan lebten, könne trotz Beschäftigung als (…) ihren Lebensunter-
halt nicht selber decken und sei finanziell abhängig von Freunden und
Verwandten. Sie befürchte weitere Übergriffe seitens der sudanesischen
Sicherheitskräfte oder gar die Deportation nach Eritrea.
A.c Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – vom BFM via Schweizer Botschaft
an die Beschwerdeführerin versandt und am 28. Mai 2014 eröffnet – ver-
weigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte das
Asylgesuch ab, da sie im Sudan weder verfolgt noch akut gefährdet sei.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit englischspra-
chiger Eingabe vom 25. Juni 2014 – beim Bundesverwaltungsgericht ein-
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gegangen am 10. Juli 2014 – Beschwerde und verlangte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit wel-
chen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind
weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG anwendbar.
Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Be-
stimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Aus-
landverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren samt deren Be-
gründung zu entnehmen sind, weshalb ohne Weiteres darüber entschie-
den werden kann.
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am
28. Mai 2014 durch (…) in C._______ eröffnet. Die Beschwerdeführerin
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die in der Form akzeptierte
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizer Vertretung ge-
stellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 19
und aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Zum Verfahren bei der Schweizer Vertretung
im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht
möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
2.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsu-
chenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Die Voraus-
setzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind restriktiv zu ver-
stehen, wobei der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Ausschlaggebend ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, wo-
zu es der Prüfung der Fragen bedarf, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dau-
er der Sachverhaltsabklärung zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff).
2.3 Gemäss aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.)
in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der beste-
henden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
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gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen
sind restriktiv zu verstehen. Die Behörden verfügen über einen weiten
Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in ei-
nem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie
habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese
Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme
des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
3.
3.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass kein
konkreter Anhaltspunkt zur Annahme bestünde, wonach ein weiterer
Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich
wäre. Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert worden seien,
würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin da-
her zumutbar, beim UNHCR Schutz zu suchen, falls ihre Situation tat-
sächlich kritisch sei. Was eine befürchtete Deportation nach Eritrea
betreffe, sei das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan
vom UNHCR als Flüchtling anerkannt sind, gering und die Befürchtung
unbegründet. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin gemäss Akten
über kein "geeignetes Risikoprofil", das eine Verschleppung nach Eritrea
objektiv begründen könnte. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Dias-
pora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weigehend Un-
terstützung biete. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor,
dass sie bereits in C._______ arbeiten und dank Unterstützung von
Freunden und Familienangehörigen den Lebensunterhalt bestreiten kön-
ne.
3.2 In der Beschwerdeschrift erläuterte die Beschwerdeführerin ihre be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Sie mach-
te erneut geltend, sie sei vor dem brutalen eritreischen Regime geflüchtet
und habe im Sudan keine Sicherheit gefunden. Zur Zeit habe sie keinen
Job und geniesse keinen Schutz durch das UNHCR. Sie könne jederzeit
verhaftet und nach Eritrea deportiert werden und könne auch wegen der
erlittenen sexuellen Übergriffe und anhaltender Drohungen nicht länger
im Sudan bleiben.
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Seite 6
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise die Zumutbarkeit des weiteren
Verbleibs der Beschwerdeführerin im Sudan geprüft. Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist. Als schutzbedürftig gelten Personen, die im Sinne von Art. 3 AsylG in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Halten sich asylsuchende
Personen in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend,
dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen
und dort zu verbleiben. Im Sinne einer Vermutung ist aber davon auszu-
gehen, den betreffenden Personen sei in diesem Drittstaat bereits der er-
forderliche Schutz zuteil geworden, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt.
In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme be-
ziehungsweise den Verbleib in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als möglich, dass die
Beschwerdeführerin den Schutz, den sie im Sudan geniesst, in Anspruch
nehmen kann, und auch als objektiv zumutbar, dass sie ihn weiterhin be-
anspruchen soll (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Auch wenn es immer wieder Fäl-
le von Deportationen gibt, besteht für die kein besonderes Gefährdungs-
profil aufweisende Beschwerdeführerin keine erhebliche Gefahr, nach
Eritrea deportiert zu werden. Sollte sie sich durch Personen oder Vor-
kommnisse bedroht fühlen, kann sie sich an die lokale Vertretung des
UNHCR werden. Der UNHCR kann, namentlich in den von ihm geführten
Flüchtlingslagern, einen weitgehenden Schutz vor Übergriffen und Depor-
tationen gewähren. Auch richtet der UNHCR immer wieder Appelle an die
sudanesische Regierung und erinnert diese an die internationalen Ver-
pflichtungen, die der Sudan laut dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) einzuhalten hat.
Dem Gericht ist bekannt, dass Zehntausende von eritreischen Flüchtlin-
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gen sich im Sudan aufhalten und es verkennt nicht, dass die Lage vor Ort
von vielen Schwierigkeiten geprägt ist. Dennoch kann ihre Lebenssituati-
on nicht zuletzt wegen der grossen eritreischen Diaspora und der gegen-
seitigen Hilfe der Landsleute in der Regel als zumutbar bezeichnet wer-
den.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, zur Schweiz besonde-
re Anknüpfungspunkte zu haben. Die schwierigen Lebensbedingungen in
den Flüchtlingslagern oder in C._______ begründen praxisgemäss noch
keine Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung. Gemäss Akten lebt
lediglich ein Cousin der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Dieser An-
knüpfungspunkt ist nicht derart gewichtig, als dass er im Hinblick auf die
Gesamtumstände eine Schutzgewährung durch die Schweiz rechtfertigen
würde.
3.3.4 Mithin hat die Beschwerdeführerin im Sudan bereits ausreichenden
Schutz gefunden. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt
und der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert.
4.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verfahrensökonomischen
Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2
und 6 Bst. B des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: