Abtei lung V
E-3825/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Mongolei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3825/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (...) Juni 2006 verliess und über China und Russland in die
Schweiz einreiste, wo er am (...) Dezember 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er das Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am (...)
Januar 2007 verliess und seit diesem Zeitpunkt unbekannten
Aufenthalts war,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Folge
mit Verfügung vom 10. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am (...) August
2008 erneut in die Schweiz einreiste und er am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein weiteres Asylgesuch
stellte,
dass am 9. September 2008 die Erstbefragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ stattfand und der Beschwerdeführer am
4. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei mongolischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in D._______,
dass er als Offizier beim Militär gearbeitet habe und auf dem Militär-
grenzstützpunkt in der Nähe von D._______ stationiert gewesen sei,
dass er am (...) Juni 2006 zusammen mit zwei Kameraden auf Grenz-
patrouille gewesen sei, als sich von der chinesischen Seite her unbe-
kannte Personen der mongolischen Grenze genähert hätten,
dass chinesische Soldaten das Feuer auf die Grenzgänger eröffnet
und diese getötet hätten, als diese in Richtung der mongolischen
Grenze gerannt seien,
dass er selbst das Feuer auf die chinesichen Soldaten eröffnet habe,
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da diese sich unbefugterweise im so genannten „Niemandsland“ auf-
gehalten hätten,
dass er zwei der Soldaten getroffen habe und diese umgefallen seien,
worauf sich die anderen Soldaten mit ihren Fahrzeugen zurückgezo-
gen hätten,
dass er dem Vorgesetzten seines Stützpunktes Meldung über den Vor-
fall erstattet habe und es am (...) Juni 2006 zu einem Treffen zwischen
der mongolischen und der chinesischen Seite gekommen sei,
dass er zwei oder drei Tage später zum Zentrum in das Dorf
D._______ beordert und dort von der Staatsanwaltschaft zum
Zwischenfall befragt worden sei,
dass der Staatsanwalt ihm keine Vorwürfe gemacht und in der Folge
auch keine Anklage gegen ihn erhoben habe,
dass die beiden anderen am Vorfall beteiligten Soldaten kurze Zeit
später unter misteriösen Umständen umgekommen seien,
dass er selbst am (...) oder (...) Juni 2006 von Unbekannten verprügelt
und verletzt worden sei,
dass er sich geweigert habe, sich im Spital behandeln zu lassen, da er
befürchtet habe, dass man ihn – wie seinen Kameraden – dort umbrin-
gen würde,
dass er sich zu Hause aufgehalten habe und zwei Kameraden ihn dort
gepflegt hätten,
dass er vermute, die Chinesen würden hinter dem Überfall stecken
und diese ihn umbringen wollten,
dass er das Militärzentrum am (...) Juni 2006 verlassen habe und über
China nach Russland geflohen sei, wo man ihn während fünf Monaten
inhaftiert habe,
dass er am (...) Dezember 2006 auf freien Fuss gesetzt und aufgefor-
dert worden sei, das Land zu verlassen, worauf er sich in die Schweiz
begeben und hier am (...) Dezember 2006 ein erstes Asylgesuch
gestellt habe,
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dass er die Schweiz am (...) Januar 2007 in Richtung Schweden
verlassen und dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er im Dezember 2007 von den schwedischen Behörden einen ne-
gativen Asylentscheid erhalten habe und auch die dagegen erhobene
Beschwerde im Juni 2008 abgewiesen worden sei,
dass er Schweden mit dem Auto verlassen habe und in der Nacht vom
(...) auf den (...) August 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz einge-
reist sei, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht in die Mongolei zurückkehren
könne, da der Grenzkonflikt noch nicht verjährt sei und er im Falle ei-
ner Rückkehr aufgrund seiner Flucht als Deserteur bezeichnet würde,
dass sein Vater vor kurzem gestorben sei und die übrigen Familienmit-
glieder (Mutter, Bruder) sich in Schweden aufhalten würden, weshalb
er im Heimatstaat über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge,
welches ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfol-
gungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet,
dass sich aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers keine Hinweise ergeben würden, welche die wider-
legbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könn-
ten,
dass es ihm schliesslich nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfol-
gung zu widerlegen,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sei-
ner Rückführung sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Sache sei zur Behandlung an das BFM zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20; vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
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dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 20. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
dass das BFM seinen ablehnenden Entscheid damit begründet, auf-
grund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
würden sich keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermu-
tung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, eine angefochtene Ver-
fügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begrün-
dung zu Grunde legen kann (Motivsubstitution),
dass die Möglichkeit der Motivsubstitution im Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen begründet ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 240),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Motiv-
substitution in Betracht zieht und erwägt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit,
sondern unter demjenigen der Asylrelevanz zu würdigen,
dass vorliegend eine Motivsubstitution zulässig ist, zumal das BFM mit
dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung im Sinne von
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Art. 29 AsylG durchgeführt hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG sowie
EMARK 2003 Nr. 27 E. 4g S. 181),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken gelten, wobei auch den frauenspezi-
fischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive in Art. 3
Abs. 1 AsylG abschliessend ist,
dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffen kein asyl-
relevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt,
dass insbesondere der Tatbestand der Desertion nicht per se zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, sondern nur dann
asylrechtlich relevant ist, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Ver-
haltens im Heimatstaat mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entwe-
der aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (re-
lativer Malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist (absoluter Ma-
lus; vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. S. 31 f.),
dass der Beschwerdeführer sodann nicht vorbringt, die im Heimatstaat
drohende Strafe für die begangene Desertion falle aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe diskriminierend höher aus oder sei an
sich unverhältnismässig hoch,
dass vorliegend auch keine Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG ersichtlich sind,
dass auch die äusserst knapp gehaltene Rechtsmitteleingabe nichts
enthält, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Vermutung feh-
lender Verfolgung in seinem Heimatstaat zu widerlegen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer über eine gute schulische Ausbildung
verfügt (vgl. Vorakten des BFM B1/9 S. 2) und er nach wie vor Kontakt
zu Freunden im Heimatstaat unterhält (vgl. Vorakten des BFM B18/16
S. 4), welche ihm bei einer Rückkehr behilflich sein können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Marco Abbühl
Versand:
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