Abtei lung V
E-3826/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
27. Mai 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3826/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 9. April
2004 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum/EVZ) B._______ vom 14. April 2004 sowie der
direkten Bundesanhörung vom 20. April 2004 machte die Be-
schwerdeführerin zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und der Be-
gründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei in der
Ukraine als Tochter eines ukrainischen Vaters sowie einer russischen
Mutter geboren. Sie besitze indessen keine dieser Staatsangehörig-
keiten; sie habe lediglich sowjetische Reisepässe besessen. Nach dem
Abitur habe sie im September 1982 die Ukraine verlassen, um in
C._______ Volkswirtschaft zu studieren. Nach dem Diplom im Jahre
1987 sei sie von der Hochschule nach D._______, Russland,
geschickt worden, wo sie in einem (...) gearbeitet habe. Sie habe nach
Moskau zurück gewollt und habe, um dort eine Aufenthaltsbewilligung
zu erhalten, von 1988 bis 1994 auf Baustellen und anschliessend für
ein Jahr als (...) an einer (...) Primar- und Sekundarschule sowie an
der Universität in C._______ gearbeitet. Im Jahre 1991 sei ihre Mutter
gestorben. Nach dem Tod der Mutter habe sie ihren Vater, ihre
Schwester und ihre Grossmutter nach C._______ geholt. Ihr Studium
in (...) an der Universität C._______ habe sie 1997 mit einem Diplom
abgeschlossen. In Russland habe sie dann Mühe gehabt, eine gere-
gelte Arbeit zu finden. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1999 und
dem Tod ihrer Grossmutter habe sie nicht mehr länger in Russland
bleiben, sondern ins Ausland gehen wollen. Da es für sie am einfachs-
ten gewesen sei, ein Visum für Tschechien zu erhalten, habe sie sich
im Jahr 2001 nach Prag begeben, wo sie mit (...) ihren
Lebensunterhalt bestritten habe. Im November 2002 habe sie
vergeblich versucht beim russischen Konsulat eine Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Wenig später habe sie einen Mann
aus (...) O._______ kennen gelernt, welcher ihr angeboten habe, ihr
bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu helfen. Er habe
ihr erklärt, er habe für sie bei der Ausländerbehörde 600 Dollar bezahlt
und sie könne diese Schulden später als Barfrau oder Kellnerin in
einem Restaurant abarbeiten. Dieses Restaurant habe sich ausserhalb
von Prag, in E._______, befunden und sie habe erst dort bemerkt,
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E-3826/2006
dass es sich in Wahrheit um ein Bordell gehandelt habe. Sie habe aber
nicht mehr zurück gekonnt, da sie bei O._______ ihre Schulden habe
abarbeiten müssen und er ihren sowjetischen Reisepass sowie ihren
sowjetischen Inlandpass behalten habe. Zudem habe sie immer noch
gehofft, er könne die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bewir-
ken. In diesem Bordell in E._______ habe sie von Anfang Dezember
2002 bis Anfang Februar 2003 gearbeitet. Sie sei dann weiter an
G._______, den Besitzer eines Bordells in F._______, Tschechien,
verkauft worden, wo sie bis zum 8. April 2004 gearbeitet habe. Am
Abend des 8. April 2004 habe G._______ sie und zwei andere
osteuropäische Frauen aufgefordert, in einen Kleinbus zu steigen und
behauptet, sie würden zu Kunden in ein Hotel gebracht. Sie habe im
Bus, betäubt durch Alkohol, geschlafen und als sie aufgewacht sei,
habe sie anhand der Strassenschilder bemerkt, dass sie sich im
Ausland befinde. Der Fahrer habe ihr erklärt, dass sie an ein Bordell in
H._______ verkauft worden seien und er sie dort hinbringe. Als sie bei
einer Raststätte, vermutlich in der Schweiz, die Toilette habe benutzen
dürfen, sei ihr die Flucht durch einen Hinterausgang der Raststätte
gelungen. Ein Reisebus habe sie mit nach Zürich genommen. Von
Zürich aus sei sie dann per Anhalter weiter nach Kreuzlingen gelangt.
Sie fürchte um ihr Leben, da der Bordellbesitzer G._______ gedroht
habe, er würde jede von ihm fliehende Frau umbringen. Zudem
schulde sie G._______ noch Geld. Sie habe sich nicht an die Polizei
gewandt, da sie keine Papiere besitze und sie der Ansicht sei, die
russische und westukrainische Mafia hätten die tschechische Polizei in
der Hand.
Bei den Befragungen reichte sie ihre Geburtsurkunde sowie ihr am
13. Juni 1997 von der (...) Staatlichen Universität ausgestelltes Diplom
(...) zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 23. April 2004 trat das BFF auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin mangels Abgabe von Reise- oder
Identitätspapieren und Hinweise auf eine Verfolgung nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Mit Eingaben vom 23. und 29. April 2004 erhob die Beschwerde-
führerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Zurückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die
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Vorinstanz. Dabei reichte sie ihren sowjetischen Auslandpass in Kopie
zu den Akten.
B.
B.a Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFF mit Verfügung vom
27. Mai 2004 - eröffnet am 1. Juni 2004 - die Verfügung vom 23. April
2004 auf, wobei sie Erstere durch Letztere ersetzte. Dabei stellte es
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
B.b Mit Beschluss vom 7. Juni 2004 schrieb die ARK die Beschwerde
vom 23. April 2004 wegen Wegfalls des Anfechtungsobjekts (BFF-Ver-
fügung vom 23. April 2004) als gegenstandslos geworden ab.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung 27. Mai 2004 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei
der ARK erheben und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter den
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragen. In formeller Hinsicht liess sie die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Gleichzeitig liess
die Beschwerdeführerin zwei deutschsprachige Internet-Berichte zur
Prostitution in F._______ sowie die Kopie eines Schreibens der
Schwester der Beschwerdeführerin aus C._______ vom 24. Mai 2004
mit englischsprachiger Übersetzung zu den Akten reichen.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______, Fachärztin Innere Medizin
FMH, Zürich, vom 8. Juli 2004 zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 bestätigte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin die An-
wesenheitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Ver-
fahrens, setzte eine Frist zur Übersetzung des fremdsprachigen Be-
weismittels in eine Amtssprache an, verwies die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
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F.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine
deutsche Übersetzung des Schreibens ihrer Schwester und am
11. Februar 2005 mehrere Beweismittel zu Menschenhandel und psy-
chiatrischer Versorgung in Russland in englischer und russischer
Sprache mit deutscher Übersetzung ein.
Am 15. März 2005 liess sie einen Kurzbericht der Psychiatrischen Uni-
versitätsklinik Zürich (PUK) vom 24. Februar 2005 und mit Eingabe
vom 10. Mai 2005 ein Resumé der PUK vom 6. Januar 2005, einen
Austrittsbericht der PUK vom 10. März 2005 sowie einen EEG-Bericht
von Dr. med. J._______, Spezialarzt Neurologie, Zürich, vom 7. April
2005 zu den Akten reichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2006 setzte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin Frist
bis zum 11. Oktober 2006 zur Einreichung eines aktuellen, um-
fassenden ärztlichen Berichts.
Nach Fristerstreckung reichten lic. phil. K._______, Fachpsychologe
für Psychotherapie FSP, und Dr. med. L._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, ihren Bericht vom 19.
Oktober 2006, welchem zwei bereits eingereichte Austrittsberichte der
PUK vom 10. März 2005 und 5. April 2006 beilagen, zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 liess die Beschwerdeführerin einen
weiteren Austrittsbericht der PUK vom 16. Februar 2007, einen Aus-
trittsbericht des Psychiatriezentrums M._______ vom 30. September
2008, eine Arbeitsbestätigung der Stiftung für psychisch Behinderte
N._______ vom 30. Oktober 2008 sowie ein Schreiben von K._______
vom 1. Oktober 2008 mit Telefonnotizen über eine Anfrage bei einer
russischen Juristin zu Fragen einer psychiatrischen Behandlung in
Moskau zu den Akten reichen.
I.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 wurde die Vorinstanz eingeladen,
sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels insbesondere zur
Verfügbarkeit von und zum Zugang zu psychiatrischer Versorgung und
Nachbetreuung für die Beschwerdeführerin in Russland zu äussern.
Seite 5
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Nach gewährter Fristverlängerung durch das Bundesverwaltungs-
gericht nahm das BFM am 27. April 2009 zu den eingereichten Arzt-
zeugnissen und der Frage der Behandlungsmöglichkeiten in Russland
Stellung.
J.
Mit Replik vom 22. Mai 2009 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Dieser lagen
die Kopie eines Berichts des UN-Komitees gegen Folter vom
6. Februar 2007 sowie zwei Internet-Berichte von „Radio Free Europe“
vom 29. Januar 2009 und 26. März 2009 über Zwangseinweisungen
bei.
K.
Auf die am 24. Juli 2009 verfügte Aufforderung des Bundesver-
waltungsgerichts, innert Frist einen aktuellen Arztbericht über den
gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzu-
reichen, reichte der Rechtsvertreter nach Fristerstreckung am
21. August 2009 (Poststempel) fristgerecht einen Arztbericht von lic.
phil. K._______ und Dr. med. L._______ vom 17. August 2009 samt
Kopien der bereits früher eingereichten Berichte des Psychiatrie-
zentrums M._______ vom 30. September 2008, der PUK vom
16. Februar 2007 sowie des Schreibens von lic. phil. K._______ vom
1. Oktober 2008 ein.
L.
Mit Schreiben vom 2. September 2009 lud die Instruktionsrichterin den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein, eine Kostennote einzu-
reichen. Dem kam dieser - vorab mit Telefax vom 3. September 2009
(Eingang Bundesverwaltungsgericht) - nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
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VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFF führte in der angefochtenen Verfügung zur Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass es ihr zumutbar und
möglich sei, sich um einen neuen russischen Reisepass zu bemühen
angesichts der Tatsache, dass sie im Jahre 2001, als sie mit einem
russischen Visum nach Tschechien übersiedelte, offenbar über einen
russischen Pass verfügt habe. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass sie russische Staatsangehörige sei. Zu ihren Asylvorbringen
führte es sodann aus, sie habe keine Probleme mit den russischen
Behörden geltend gemacht, weshalb sie keine begründete Furcht vor
einer Rückkehr nach Russland habe. Weiter habe sie bezüglich ihres
Aufenthalts in Tschechien keine Probleme mit den tschechischen Be-
hörden, sondern eine Verfolgung durch private Dritte geltend gemacht.
Eine solche sei jedoch nur asylrelevant, wenn der Staat trotz be-
stehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz
nicht gewähre. Da die Beschwerdeführerin als russische Staats-
angehörige der Verfolgung durch Dritte in Tschechien entgehen könne,
indem sie nach Russland zurückkehre, könne nicht von einer asyl-
relevanten Verfolgung durch Dritte ausgegangen werden.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht nicht bestritten, dass sie ein Opfer von Menschen-
handel sei. Wenn jedoch die Vorinstanz von einer Gefahrensituation in
Tschechien ausgehe und erkläre, sie (die Beschwerdeführerin) müsse
nicht dorthin zurückkehren, stelle sich die Frage, inwieweit sie in Russ-
land gefährdet sei. Dazu sei aber der angefochtenen Verfügung nichts
zu entnehmen. Sie habe ihren sowjetischen Reisepass ihrem Zuhälter
O._______ abgeben müssen und in diesem sei auch ihre
Wohnadresse in Russland aufgeführt. Sie habe deshalb begründete
Furcht, die Frauenhändler könnten sie auch in Russland verfolgen.
Zudem hätten die Zuhälter in Tschechien mehrfach erklärt, eine Flucht
sei strengstens verboten und würde mit einer Tötung bestraft. In der
Beschwerde wird kritisiert, die Befragung sei nicht vollständig
gewesen, da Fragen zur konkreten Gefährdungssituation bei einer
allfälligen Rückkehr nach Tschechien, die Ukraine oder Russland nicht
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gestellt worden seien. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend,
um ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, hätten Unbekannte
mehrfach ihre Schwester kontaktiert. Sowohl in Russland als auch in
Tschechien werde den Opfern von Frauenhandel der erforderliche
Schutz nicht gewährt. Die Beschwerdeführerin werde als Opfer von
Frauenhandel im Fraueninformationszentrum in Zürich betreut.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Ansicht, dass die
Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt.
In der Beschwerde wird die russische Staatsbürgerschaft der Be-
schwerdeführerin nicht mehr bestritten. Da die Beschwerdeführerin
diese Staatsangehörigkeit als Tochter einer russischen Mutter besitzt
und auch über entsprechende Identitätspapiere verfügte, ist von einer
russischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Da sie eine Verfolgung
durch private Dritte in Tschechien und Russland geltend macht, ist zu
prüfen, ob sie sich allfälligen Nachstellungen durch tschechische Men-
schenhändler bei einer Rückkehr nach Russland wirksam zur Wehr
setzen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die russischen
Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Russland
verfügt über einen gut ausgebauten Polizeiapparat und ist in der Lage
und auch willens, seinen Bürgern den erforderlichen Schutz vor
kriminellem Unrecht zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin
begründet ihre Behauptung, auch Russland würde den Opfern von
Frauenhandel den erforderlichen Schutz nicht gewähren, denn auch
nicht und macht insbesondere auch nicht geltend, sie habe bei den
russischen Behörden bereits erfolglos um Schutz vor tschechischen
Frauenhändlern gesucht. Es wäre ihr deshalb zuzumuten, sich bei all-
fälligen Nachstellungen durch tschechische Menschenhändler in
Russland bei den russischen Behörden um Schutz zu bemühen. Auch
wenn ihre Schwester tatsächlich, wie vorgebracht, gegen die Be-
schwerdeführerin gerichtete Drohanrufe erhalten haben sollte, so ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem über fünf Jahre
zurückliegenden Drohanruf von Mitte Mai 2004 keine weiteren Vor-
kommnisse wie Bedrohungen der Schwester geltend gemacht hat. Um
sich allfälligen künftigen asylrelevanten Nachteilen zu entziehen,
könnte die Beschwerdeführerin sodann ihren Wohnsitz in einen
anderen Teil Russlands verlegen.
Seite 9
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Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin grundsätzlich über eine Fluchtalternative in ihrem
Heimatland verfügt und dort vor der geltend gemachten Verfolgung in
Tschechien hätte Zuflucht nehmen können beziehungsweise vor allfäl-
ligen künftigen Nachstellungen durch ihren früheren Zuhälter Schutz
finden könnte (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Das Vorliegen
von Schutz im Heimatland führt aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu
Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb auf diese
nicht weiter einzugehen ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
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Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und mediz-
inischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerde-
führerin nach Russland vollzogen werden kann oder ob stattdessen
die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass die unter E. 6 einleitend erwähnten drei Be-
dingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alter-
nativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., beide noch unter der Geltung des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG], welches am 1. Januar 2008 durch das
AuG ersetzt wurde).
6.2 Bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist im Folgenden
insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin,
auch vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten im Heimat-
land und der Frage eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes in
Moskau zu prüfen. Damit die Zumutbarkeit bejaht werden kann, muss
es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich sein, am Zufluchts-
ort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.
6.3 Die Beschwerdeseite führte in der Beschwerde und den nach-
folgenden Eingaben gegen einen Wegweisungsvollzug ihre gesund-
heitliche Situation und Behandlungsnotwendigkeit an sowie die
fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Russland.
Hierzu wurden mehrere Arztberichte zu den Akten gereicht.
6.4 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug als zumutbar. In
der Vernehmlassung äusserte sie sich dahingehend, dass die von der
Beschwerdeführerin benötigte psychiatrische Versorgung in Russland
gewährleistet sei. So habe sie aufgrund der Abschaffung des Propis-
ka-Systems im Jahr 1993 und der stattdessen erfolgten Einführung der
Registrierung am Wohnort die Möglichkeit, sich wieder in Moskau zu
registrieren. Die Registrierung sei nicht an einen Arbeitsplatz ge-
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bunden, vorausgesetzt werde lediglich ein ständiger Wohnsitz, der
mittels eines Mietvertrages belegt werden könne. Bei einem Kranken-
haus-Aufenthalt könne eine temporäre Registrierung über das
Krankenhaus erfolgen. Da die Beschwerdeführerin in Moskau gewohnt
habe, sei somit eine erneute Registrierung in Moskau möglich und
damit der Zugang zum Gesundheitssystem gewährleistet, der auch die
Behandlung psychischer Beschwerden umfasse.
6.5 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe es unterlassen, sich zu den Zuständen der Psychiatrie in Russ-
land zu äussern, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin ver-
unmöglichten. So weise das UN-Komitee gegen Folter in seinem Be-
richt vom 6. Februar 2007 auf die unangemessenen Lebens-
bedingungen in der russischen Psychiatrie hin, die unmenschlicher
und erniedrigender Behandlung gleichkäme. Zudem würden
psychiatrische Krankenhäuser auch heute noch als Instrument gegen
politisch Andersdenkende missbraucht, wie Berichten von „Radio Free
Europe“ über Zwangseinweisungen von Kremlkritikern zu entnehmen
sei. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei nicht nur
wegen der unzulänglichen Behandlungs- und Betreuungsmöglich-
keiten, wobei der Beschwerdeführerin zudem die finanziellen Mittel zur
Behandlung in Russland fehlten, unzumutbar, sondern auch wegen
des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes und der nicht vorhandenen
Möglichkeiten der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung.
6.6 Aus den Arztberichten lässt sich folgender Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin entnehmen: Die Beschwerdeführerin befindet
sich seit dem Jahr 2004 in psychotherapeutischer Behandlung. Zuerst
begab sie sich am 14. Mai 2004 in hausärztliche und psychiatrische
Behandlung bei Dr. med. I._______. Diese diagnostizierte im Arzt-
bericht vom 8. Juli 2004 rezidivierende depressive Episoden bei
schwerer und anhaltender psychosozialer Belastungssituation sowie
mittelschweres Untergewicht und verschrieb der Beschwerdeführerin
das Antidepressivum Triptizol bei ein bis zwei therapeutischen Sitzun-
gen pro Woche. Die Hausärztin erachtete die Überweisung zur fach-
ärztlichen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung
nach Stabilisierung der sozialen Situation als angezeigt. Seit dem
14. September 2004 wird die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer
hausärztlichen Betreuung bei I._______ von K._______ und
L._______ psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt (siehe
Arztzeugnis vom 19. Oktober 2006). Sie musste drei Mal wegen
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Suizidversuchen beziehungsweise starker Suizidalität in der PUK
Zürich stationär behandelt werden, zuerst vom 8. Dezember 2004 bis
25. Februar 2005, wobei eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen und zwanghaften
Symptomen (ICD-10: F33.3) bei anhaltender psychosozialer
Belastungssituation, Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0), der Verdacht
auf eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung und der
Status nach Suizidversuch am 5. Dezember 2004 und 7. Dezember
2004 diagnostiziert wurden (siehe Resumé der PUK vom 6. Januar
2005). Die zweite Hospitalisation erfolgte vom 3. Februar 2006 bis 30.
März 2006. Der letzte stationäre Aufenthalt erfolgte vom 16. November
2006 bis 24. Januar 2007. Bei der zweiten und dritten stationären
Behandlung lautete die Diagnose: rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig diesmal eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:
F33.1) mit Suizidgedanken. Zugleich wurde ihr der Verdacht auf eine
andauernde Persönlichkeitsänderung mit ängstlich-vermeidenden und
schizoiden Zügen (ICD-10: F62.8) nach anhaltender psychosozialer
Belastungssituationen sowie traumatisierender Erfahrungen attestiert,
Status nach Suizidversuch am 5. Dezember 2004 und 7. Dezember
2004, und der schädliche Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10:
F19.1), Alkohol, Sedativa, Neuroleptika (siehe Austrittsberichte der
PUK vom 15. April 2006 und 16. Februar 2007). Anschliessend
besuchte die Beschwerdeführerin eine Tagesklinik vom 6. August 2007
bis zum 10. September 2008, wo sie an einem umfassenden
Therapieprogramm teilnahm (siehe Bericht der Tagesklinik vom 30.
September 2008). Seit dem 21. April 2008 arbeitet sie in einer
Werkstatt der Stiftung für psychisch Behinderte an einem
Industriearbeitsplatz, bis zum 17. August 2008 bei einem
Beschäftigungsgrad von 50 Prozent (15 Wochenstunden), seit dem
18. August 2008 zu 100 Prozent (30 Wochenstunden) (vgl. Be-
stätigungsschreiben der Stiftung für psychisch Behinderte, N._______,
vom 30. Oktober 2008). Ihre behandelnden Psychiater/Psycho-
therapeuten K._______ und L._______ diagnostizierten im Arztbericht
vom 19. Oktober 2006 und zuletzt am 17. August 2009 eine andauern-
de Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0),
eine schwere chronifizierte depressive Episode mit teilweise psychoti-
scher Symptomatik (ICD-10: F33.3) und Hinweise auf eine Persönlich-
keitsstörung (ICD-10:F60.9). Am 17. August 2009 wurden zudem
Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10:
F42.2) attestiert. Sie wird weiterhin ambulant psychiatrisch und psy-
chotherapeutisch behandelt. Es sei zwar, heisst es im Bericht vom 17.
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August 2009, durch den Aufenthalt in der Tagesklinik und durch die Ar-
beit in der Werkstatt eine leichte Stabilisierung eingetreten, aber sie
leide noch immer an einer schweren depressiven Störung mit biswei-
len wiederkehrenden Suizidgedanken, sie sei instabil und habe
Zwangsgedanken und -handlungen. Sie nehme aktuell die Medika-
mente Lamictal, Solian, Seroquel, Temesta und Stilnox ein. Prognosti-
ziert wird, dass sie wegen der weitgehenden Chronifizierung der psy-
chiatrischen Erkrankung auch in Zukunft eine medikamentöse und
engmaschige psychotherapeutische Begleitung benötige sowie gleich-
zeitig eine regelmässige Tagesstruktur in einer betreuten Einrichtung.
Eine Wiederherstellung der vollständigen psychischen Gesundung sei
unwahrscheinlich. Die behandelnden Ärzte halten eine Rückkehr ins
Heimatland aus psychiatrischer Sicht für unzumutbar. Eine medika-
mentöse und psychiatrische Weiterbehandlung sei in Russland nicht
gegeben, dies hätten die ärztlichen Abklärungen ergeben. Bei einer
Rückkehr und gleichzeitigem Fehlen der Medikamente und Psychothe-
rapie müsse mit einer Exazerbation der Symptome gerechnet werden
und ohne entsprechende Behandlung sei ein Suizid sehr wahrschein-
lich.
6.7 Der Wegweisungsvollzug wird aus folgenden Gründen für un-
zumutbar erachtet:
Vorab ist dem BFM zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin
möglich sein sollte, sich in Moskau wieder registrieren zu lassen. Das
„Propiska“-System (gemäss dem sich jeder sowjetische Bürger beim
Innenministerium eine Aufenthaltsgenehmigung holen musste, um sich
an einem bestimmten Ort ansiedeln zu dürfen) wurde, wie von der Vor-
instanz angeführt, im Jahr 1993 durch ein Registrierungssystem am
gegenwärtigen Aufenthaltsort ersetzt, weshalb die Polizeibehörden so-
mit im Gegensatz zur Handhabung beim früheren „Propiska“-System
nicht mehr ermächtigt sind, den Bürgern den Aufenthalt oder die Nie-
derlassung an einem bestimmten Ort zu gestatten oder zu verwehren.
Zur Legalisierung ihres Aufenthalts in Moskau müsste sie per Mietver-
trag oder einem ähnlichen Dokument ihren Wohnsitz in Moskau oder
das Vorhandensein von Verwandten vor Ort nachweisen. Da sie dort
zuletzt ihren Wohnsitz hatte und auch ihre Schwester nach wie vor an
der gleichen Adresse wohnt (vgl. act. A1, S. 2), könnte sie sich wieder
in Moskau registrieren lassen.
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Durch die Registrierung und die staatliche Finanzierung psychiatri-
scher Behandlungen hätte sie gesetzlich auch Anspruch auf soziale
Leistungen am Wohnort (vgl. Schweizerische Flüchtligshilfe [SFH],
Russische Föderation: Behandlung von PTBS, Bern, 20. April 2009,
S.3), wie eine kostenlose stationäre Behandlung in einer Klinik. Auch
war die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Jahr 1991 we-
gen Depressionen in stationärer Behandlung in Moskau. Allerdings ist
die in der russischen Verfassung versprochene kostenlose Gesund-
heitsversorgung in der Realität nicht garantiert. Wegen der Unter-
finanzierung des russischen Gesundheitswesens müssen zahlreiche
Leistungen wie Medikamentenkosten selbst erbracht werden (vgl.
Country of Return Information Project. Country Sheet Russia,
November 2008). Zudem ist der Patient in der Praxis wegen der ver-
breiteten Korruption im öffentlichen Sektor des Öfteren genötigt, unter
der Hand Zuzahlungen zum Erhalt verschriebener Medikamente zu
leisten (vgl. Wall Street Journal, Russia’s health care is crumbling, 13.
Februar 2004). Auch verhält es sich nach gerichtsinternen
Informationen mit den Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin
nach Ansicht ihrer Ärzte auf absehbare Zeit weiter benötigt, derart,
dass diese in ihrem Heimatland, sofern vorhanden, nicht frei in einer
ambulanten Behandlung erhältlich sind. Kostenlos abgeben werden in
der Regel ohnehin nur billige Medikamente (vgl. Mental Health Atlas,
Russian Federation, Mai 2005). Gemäss den sie schon über Jahre
behandelnden Therapeuten benötigt die Beschwerdeführerin - zusätz-
lich zu den verabreichten Medikamenten, die sie wahrscheinlich zum
grossen Teil selber finanzieren müsste - eine engmaschige ambulante
Betreuung mit entsprechender Tagesstruktur. Der Zugang zu einer
derartigen engmaschigen ambulanten Betreuung ist schon allein des-
halb fraglich, weil die psychiatrische Versorgung im Wesentlichen in
staatlichen Einrichtungen, nicht privaten Praxen erfolgt, wobei diesen
noch ein aus der Sowjetzeit übernommener Ansatz nachgesagt wird
und geschätzt wird, dass hunderttausende Personen mit seelischen
oder geistigen Behinderungen lebenslänglich in den Institutionen
untergebracht sind (vgl. Homepage des „Mental Disability Advocacy
Center“ zu Russland: /en/russia).
Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin die dringend benötigte
regelmässige Tagesstruktur durch die Ausübung einer Beschäftigung
in einer betreuten Einrichtung, wie sie sie in der Stiftung für psychisch
Behinderte in N._______ ausübt, in Russland nicht zur Verfügung.
Nach gerichtsinternen Informationen gibt es in Russland stattdessen
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einige wenige Krankenhäuser mit einer Art „Fabrikarbeitsplatz“. Für die
dort geleistete Arbeit bekommen die Patienten allerdings nur etwa
dreissig Prozent ihres Lohnes, den Rest behält das betreffende Kran-
kenhaus. Noch häufiger werden Patienten in den russischen Kranken-
häusern aber für Reinigungsarbeiten oder ähnliches ohne Bezahlung
herangezogen.
Würde die Beschwerdeführerin lediglich Medikamente im Heimatland
erhalten, ohne eine regelmässige ärztliche Betreuung, so bestünde zu-
dem angesichts ihrer Suchtproblematik (vgl. Austrittsbericht der PUK
vom 16. Februar 2007) und der Suizidversuche mit Tabletten (vgl. Re-
sumé vom 6. Januar 2005) auch die Gefahr eines erneuten Suizdver-
suches mittels Tablettenmissbrauchs. Es ist zu betonen, dass ihre be-
handelnden Ärzte die Verschlechterung des Gesundheitszustands und
möglichen Suizids bei einer Rückkehr ins Heimatland ohne die ent-
sprechende medikamentöse und psychiatrische Weiterbehandlung im
Heimatland befürchten. Zwar wurde die Beschwerdeführerin schon in
Russland wegen Depressionen Anfang der neunziger Jahre behandelt,
empfand diese allerdings als unzureichend (vgl. Arztzeugnis von
I._______ vom 8. Juli 2004). Auch ist davon auszugehen, dass sich ihr
psychischer Gesundheitszustand seit ihrem Weggang aus Russland
durch die traumatischen Erlebnisse der Zwangsprostitution und des
Frauenhandels in Tschechien noch weiter verschlechtert hat (vgl. zur
weiteren Traumatisierung auch Arztbericht von K._______ und
L._______ vom 19. Oktober 2006). Nicht ausser Acht gelassen werden
darf auch, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland wegen des
Verlusts ihrer Angehörigen und der Überforderung mit der Erziehung
der jüngeren Schwester Depressionen erlitten hat und wegen der
traumatischen Erlebnisse keine Perspektive mehr in Russland
gesehen hat (vgl. Resumé der PUK vom 6. Januar 2005).
Es mangelt der Beschwerdeführerin aufgrund des Verlusts der An-
gehörigen auch an einem tragfähigen sozialen Netz im Heimatland.
Zwar lebt ihre jüngere Schwester nach Aktenstand nach wie vor in
Moskau. Allerdings kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ihr
diese die finanzielle und auch ausreichende moralische Unterstützung
gewähren könnte; die benötigte therapeutische Behandlung könnte sie
jedenfalls nicht ersetzen. Zuletzt war das Verhältnis zur jüngeren
Schwester auch dadurch geprägt, dass die Beschwerdeführerin deren
Erziehung nach dem Tod der Mutter als schwere und konfliktreiche
Belastung empfunden hat (vgl. Arztzeugnis von I._______ vom 8. Juli
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2004). Auch scheint sie zu ihr kaum noch Kontakt zu haben. In den
Gesprächen mit den sie behandelnden Ärzten erwähnte sie denn auch
nicht, ihre Schwester zu vermissen bzw. mit dieser in Kontakt zu
stehen. Den Akten ist als letzter Kontakt ein Brief der Schwester vom
25. Mai 2004 mit der Schilderung der Bedrohungen zu entnehmen.
Ferner darf angesichts ihrer weitgehenden chronischen Erkrankung
bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre,
sich im Heimatland selbständig eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen. Zwar geht sie mittlerweile für 30 Stunden pro Woche
einer Beschäftigung in einer (geschützten) Werkstatt für psychisch
Behinderte nach, allerdings sieht sie sich nicht in der Lage, in der
freien Marktwirtschaft einer regelmässigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ihre
ungewisse finanzielle Situation scheint sie zu belasten (vgl.
Austrittsbericht der PUK vom 16. Februar 2007).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
insgesamt als unzumutbar.
6.8 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs näher zu prüfen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit der Voll-
zug der Wegweisung angefochten wurde; für den Rest ist sie abzu-
weisen. Folglich sind die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber weiterhin nach der
Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege von einer Kostenauferlegung abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
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8.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist sodann zu-
lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entspre-
chend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu
reduzieren. Der in der Kostennote vom 3. September 2009 geltend ge-
machte Arbeitsaufwand von 935 Minuten (entspricht 5,58 Stunden) so-
wie die Auslagen von Fr. 95.50 erscheinen als angemessen. Der aus-
gewiesene Stundenansatz von Fr. 250.-- bewegt sich im Rahmen des
Art. 10 Abs. 2 VGKE. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von
Fr. 4'294.69 (inkl. MWSt). Somit hat das BFM der Beschwerdeführerin
in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'147.35 (inkl. MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung des an-
geordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2.
Die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
27. Mai 2004 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'147.35 (inkl. MWSt) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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