Abtei lung V
E-3826/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Nepal),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3826/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November
2008 sein Heimatland verlassen hat und am 1. April 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er am 15. April 2009 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel vom 22. April 2009 sowie der Anhörung durch
das BFM vom 20. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei Tibeter aus Nepal, Sohn eines tibeti-
schen Vaters und einer nepalesischen Mutter, habe seine Kindheit in
Kathmandu verbracht und sei später zur Arbeit als Kunstmaler ständig
zwischen Nepal und Indien hin und her gependelt,
dass sein Sohn seit zwei Jahren bzw. seit dem 2. Altersjahr
[gesundheitliche Probleme habe] und ihm deshalb die Familie seiner
Frau befohlen habe, sich unterbinden zu lassen, damit er nicht noch
mehr solche Kinder zeuge,
dass seine Frau ihn dennoch verlassen habe und, als er sie habe zu-
rückholen wollen, ihr Bruder ihm die Hand gebrochen habe, woraufhin
er sich Monate später gerächt und seinem Schwager mit einer Eisen-
stange den Arm gebrochen habe,
dass sein Schwager einflussreich sei und Freunde bei den Maobadis
habe, welche ihm nun nach dem Leben trachten würden,
dass er weder in Nepal noch in Indien vor seinem Schwager und des-
sen Leuten sicher sei, weshalb er auf Anraten eines Schleppers nach
Europa ausgereist sei,
dass er Nepal verlassen habe und sodann sechs Monate in Indien ge-
wesen sei, von wo er ein Flugzeug nach Italien genommen habe und
von dort mit Hilfe des Schleppers in die Schweiz gekommen sei,
dass er keine Identitätspapiere zu den Akten gab und angab, nie sol-
che besessen zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass ihm insbesondere seine realitätsfremden und unsubstanziierten
Angaben zum Reiseweg nicht geglaubt werden könnten, da auch trotz
mehrmaligem Nachfragen konkrete Hinweise zum Reiseweg fehlen
würden,
dass vielmehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dem
BFM seine Ausweise vorenthalte, um den tatsächlichen Reiseweg zu
verheimlichen und eine allfällige Wegweisung zu verzögern oder zu
verhindern,
dass der Beschwerdeführer weder in Tamang über zehn zählen und
auch kaum Nepali sprechen könne, obwohl er angab, mehrheitlich in
Nepal gelebt zu haben, und Tamang angeblich seine Muttersprache
sein soll,
dass er auf die Frage, weshalb er die Anhörung in Hindi habe durch-
führen wollen, ausweichend und unsubstanziiert geantwortet und gel-
tend gemacht habe, dass er die nepalesische Sprache nicht so gut
kenne, da er für seinen Beruf mehr die tibetische Sprache brauche,
dass er überdies keine elementaren Kenntnisse über Kathmandu auf-
zuweisen habe, keine Gewässer Kathmandus kenne und keine Bezirke
oder Sektoren Kathmandus nennen könne,
dass er, auf seine Unkenntnisse angesprochen, angegeben habe, er
habe sich immer drinnen aufgehalten, da er kein Geld gehabt habe,
um nach draussen zu gehen,
dass aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers zu
Nepal sowie der Tatsache, dass er Hindi als Befragungssprache bevor-
zuge und nur rudimentäre Kenntnisse seiner angeblichen Mutterspra-
che Tamang habe, darauf zu schliessen sei, dass er nicht aus Kath-
mandu und Nepal stamme, sondern vielmehr seine Täuschungsab-
sichten offensichtlich seien, zumal er sich auf die Frage, welchem
Staat er angehöre, ausweichend oder gar nicht geäussert habe,
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dass die Aussagen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig, unsubs-
tanziiert und realitätsfremd seien und es sich dabei offensichtlich um
ein Konstrukt handle, weshalb sich die Annahme rechtfertige, dass
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre-
ten und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat-
staat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Ent-
scheid über diese Beschwerde zu unterlassen,
dass er weiter beantragte, die Vorinstanz sei vor einer allfälligen Ab-
lehnung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu
das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu
gewähren,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das of-
fenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len ist (BVGE 2007 Nr. 8 E. 2.1),
dass daher die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, eine mate-
rielle Auseinandersetzung mit seinen Asylgründen hätte nicht in einem
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erfolgen dürfen (Beschwerde
S. 5 ff.), fehl geht,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
EVZ protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bun-
desanhörung zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als
zutreffend zu erachten sind, und dass die angefochtene Verfügung,
entgegen der Rüge des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7), ein-
lässlich und genügend begründet ist,
dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlas-
sen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches abzugeben,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Nepal und Indi-
en gelebt und sei jeweils hin- und her gependelt, im Zusammenhang
mit seiner Angabe, nie Papiere besessen zu haben, realitätsfremd und
unglaubhaft ist (A1, S. 5; A11, S. 4),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie einen Pass
gehabt, da man ohne Vater keinen erhalte, eine Identitätskarte habe er
nie beantragt, da er niemanden habe, die Grenze zwischen Nepal und
Indien habe er jeweils durch Bezahlung von 200 Rupien passieren
können und die Reise in die Schweiz habe er mit einem gefälschten
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Pass gemacht, als stereotype, teils tatsachenwidrige Vorbringen zu
qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen (A1, S. 5f.;
A11, S. 3, 5),
dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Asylvorbringen wi-
dersprüchliche und unsubstanziierte Angaben machte,
dass er nämlich an der Erstbefragung angab, nach dem Überfall sei-
nes Schwagers zur Polizei gegangen zu sein, an der direkten Anhö-
rung jedoch ausführte, es habe keinen Sinn, zur Polizei zu gehen,
weshalb er dies auch nicht getan habe (A1, S. 7; A11, S. 12),
dass er an der direkten Anhörung aussagte, der Schwager habe ihm
den Arm gebrochen, woraufhin er ihn mit einer Metallstange geschla-
gen habe, im Empfangs- und Verfahrenszentrum jedoch davon sprach,
dass ihm die Hand gebrochen worden sei, und er danach seinem
Schwager den Arm gebrochen habe (A11, S. 11; A1, S. 6),
dass insgesamt nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
habe in Nepal gelebt, da seine Erklärung, weshalb er kaum Angaben
zu Kathmandu machen konnte – er sei immer drinnen gewesen und
habe kein Geld gehabt, um draussen zu sein – offenkundig unbehel-
flich ist und auch seinen später gemachten Angaben widerspricht, wo-
nach er nach der einen Variante in Nepal gelebt haben und für den
Verkauf seiner Kunst jeweils nach Indien gereist, nach der anderen Va-
riante wiederum meistens in Indien, aber für die Malerei in Nepal ge-
wesen sein will (A1, S. 2; A11, S. 4, 7ff.),
dass des weiteren auf die von der Vorinstanz angeführten Ungereimt-
heiten zu verweisen ist,
dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers – an-
gebliche Probleme mit den Verwandten seiner Ehefrau, die ihn verlas-
sen habe – auch offenkundig der Asylrelevanz entbehren,
dass in der Beschwerdeschrift nichts angeführt wird, was der Be-
schwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die
Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen umzustossen,
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dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als widersprüchlich, unsubstanziiert und konstruiert
würdigt,
dass das BFM demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen diesbezüglich oder bezüglich allfälliger Weg-
weisungshindernisse seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt – mit seinen unglaubhaft gebliebenen Angaben die Schweizeri-
schen Behörden über seine Herkunft im Unklaren gelassen hat, wes-
halb im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzuges eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in
Bezug auf einen bestimmten Staat nicht sinnvoll vorgenommen wer-
den kann,
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar von Amtes
wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch
ihre vernünftigen Grenzen hat und dem Beschwerdeführer insbeson-
dere die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast zukommt,
dass der Beschwerdeführer über seinen angeblichen Heimatstaat le-
diglich unsubstanziierte Angaben zu tätigen in der Lage war und sich
nicht um die Offenlegung seiner tatsächlichen Herkunft und die Bei-
bringung echter Identitätspapiere bemühte, weshalb von einer Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, und es unter diesen Um-
ständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder
Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4
ff.),
dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei mangelhaft geprüft worden, fehlgeht, und die Vorins-
tanz vielmehr zutreffend und mit korrekter und ausreichender Begrün-
dung diesbezüglich festgehalten hat, aus der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer seine Staatsangehörigkeit verheimliche, dürfe ge-
schlossen werden, weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschen-
de generelle Lage noch andere Gründe würden gegen eine Zumutbar-
keit der Rückführung dorthin sprechen,
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dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu er-
achten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die
Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich ei-
ner Kontaktaufnahme der Vollzugsbehörden mit dem Heimatstaat
durch Erlass des Urteils obsolet wird,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, eine solche Kontaktaufnahme
und Datenweitergabe hätte bereits stattgefunden, weshalb auch die
diesbezüglichen Anträge um entsprechende Offenlegung gegen-
standslos sind,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
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dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den
[Kanton].
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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