B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3826/2014
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Eritrea, derzeitiger Wohnort: (…) Sudan
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (…).
E-3826/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea, gehört der Ethnie der
B._______ an und lebt derzeit in Khartum, Sudan. Am 9. Juli 2012 wandte
er sich mit einem Asylgesuch an die Schweizer Botschaft in Khartum, das
beim BFM am 16. Juli 2012 erfasst wurde. Zur Begründung führte er aus,
1996 sei er zum Nationaldienst einberufen worden und habe nach dem
Militärtraining zunächst als Gesundheitsassistent, ab 2003 dann als Jour-
nalist für das eritreische [Ministerium] gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise
aus Eritrea am 14. Juli 2006 habe er in D._______ als Reporter und Kor-
respondent für die kunamasprachigen Nachrichten gearbeitet. Er sei be-
schuldigt worden, Kontakt mit der [Bewegung] – die für eine unabhängige
Region kämpfe – zu pflegen, weshalb er am 12. Februar 2006 für fast fünf
Monate inhaftiert worden sei. Im Gefängnis sei er mehrfach befragt und
gefoltert worden und man habe von ihm sein E-Mail-Passwort verlangt.
Nachdem die Recherchen der Behörden nichts ihn Belastendes ergeben
hätten, sei er unter der Auflage entlassen worden, Informationen über die
[Bewegung] zu liefern. Käme er dieser Aufforderung nicht nach, würde er
lebenslang inhaftiert oder sogar umgebracht. Der Beschwerdeführer habe
nach seiner Inhaftierung bei seiner Dienststelle eine Auszeit von zwei Wo-
chen aufgrund gesundheitlicher Probleme erbeten und in dieser Zeit seine
Ausreise organisiert. Am 14. Juli 2006 habe er Eritrea verlassen und sei
illegal in den Sudan eingereist. Am 17. Juli 2006 sei er in E._______ von
den sudanesischen Sicherheitsbehörden aufgegriffen und nach einer Be-
fragung ins UNHCR-Flüchtlingslager F._______ gebracht worden, wo er
als Flüchtling registriert worden sei und einen Flüchtlingsausweis erhalten
habe. Danach sei er dem Lager G._______ zugeteilt worden, wo er sich
vom 15. August bis zum 21. November 2006 aufgehalten habe (vgl. act.
A6/7, D 1). In diesem Lager habe er sich nicht sicher gefühlt, andere Jour-
nalisten und Politiker seien bereits entführt worden. Es sei bekannt, dass
die eritreischen Sicherheitskräfte im Grenzgebiet Eritrea-Sudan mit Hilfe
von bestochenen Sudanesen Personen aus den Flüchtlingslagern entfüh-
ren würden. Er verwies auf die Entführung des Journalisten Mohammed
Idris Salih Ali, der von eritreischen Sicherheitsagenten im Mai 2006 entführt
worden und bis dato verschwunden sei. Er habe befürchtet, ebenfalls ent-
führt zu werden, sofern er länger im Camp bleiben würde. Seither lebe er
in Khartum. Inzwischen habe er dort Familie und bestreite seinen Lebens-
unterhalt als Tagelöhner, als Journalist könne er nicht länger arbeiten. Er
habe keine weiteren Verwandten in Sudan. Zur Untermauerung seiner Vor-
bringen reichte er verschiedene Dokumente ein.
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Seite 3
B.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 setzte das BFM den Beschwerdefüh-
rer in Kenntnis, dass die schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazi-
tätsgründen keine Befragung durchführen könne, weshalb ihn das Bundes-
amt – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) – aufforderte, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellung-
nahme zu den konkret gestellten Fragen zu ergänzen. Den Erhalt dieses
Fragebogens bestätigte der Beschwerdeführer am 9. April 2014.
C.
Am 23. April 2014 verfasste der Beschwerdeführer zu Handen der Schwei-
zer Botschaft in Khartum ein Antwortschreiben zur Präzisierung seines Ge-
suchs, das am 24. April 2014 bei der Botschaft eintraf. Er vervollständigte
seine Angaben hinsichtlich seiner Familienmitglieder und lieferte weitere
Details zum bereits unter Bst. A dargestellten Sachverhalt.
D.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch sowie
den Einreiseantrag ab (vgl. act. A7/6). Es hielt zur Begründung fest, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea keine ernstzuneh-
menden Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe oder
ihm solche gedroht hätten. Zum Beleg verwies die Vorinstanz auf den Um-
stand, dass ihm sein Arbeitgeber nach der Haft einen zweiwöchigen Unter-
bruch aus gesundheitlichen Gründen gewährt habe. Seine illegale Aus-
reise begründe ferner einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art.
54 AsylG. Da die Asylgewährung beim Vorliegen des Art. 54 AsylG ausge-
schlossen sei, könne nach Schweizer Asylpraxis in diesen Fällen keine Ein-
reisebewilligung erteilt werden. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte
gegeben, wonach ihm der Aufenthalt im Drittstaat Sudan nicht auch wei-
terhin zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer vermöge die Re-
gelvermutung, er habe bereits anderweitig Schutz gefunden, nicht zu er-
schüttern. Er habe keine unmittelbare Gefährdung für Leib, Leben oder
Freiheit glaubhaft machen können oder das Vorliegen konkreter, auf ihn
bezogener Verfolgungshinweise aufgezeigt. Schliesslich stellte die Vo-
rinstanz fest, dass es keinerlei Vorbringen hinsichtlich der Ehefrau und der
Kinder gebe und das Gesuch einzig den Beschwerdeführer betreffe.
E.
Gemäss Eingangsstempel traf am 30. Juni 2014 eine englischsprachige
Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers bei der Botschaft in Khartum
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ein. Diese traf am 4. Juli 2014 beim BFM ein, beim Bundesverwaltungsge-
richt am 10. Juli 2014. Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Eingabe
im Wesentlichen auf die Vorbringen in seinem Gesuch und schilderte er-
neut die Gefährdungslage für eritreische Journalisten in Eritrea und dem
Sudan.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 ersuchte die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 hielt die Vorinstanz ohne weiterge-
hende Erwägungen an ihrer Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Aus den Akten geht nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer die vo-
rinstanzliche Verfügung – die am 21. Mai 2014 an die Schweizer Vertretung
in Khartum zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer, geschickt wurde –
eröffnet worden ist. Nachdem die Beweislast für das Zustelldatum einer
Verfügung bei der Behörde liegt (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013,
Rz. 2.112), ist von der fristgerechten Einreichung der am 30. Juni 2014 bei
der Schweizer Botschaft eingetroffenen Beschwerde auszugehen (vgl. Art.
21 Abs. 1 VwVG letzter Teilsatz).
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Seite 5
Die Beschwerde ist ferner auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2014
auch die Situation seiner Kinder erwähnt (vgl. act. A6/7 Ziff. D 6), ist fest-
zuhalten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person des
Beschwerdeführers bezieht. Gemäss Rechtsprechung stellt die Stellung ei-
nes Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönliches Recht
dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden
Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, ist ein vertretungsweise eingereich-
tes Asylgesuch mit einem Mangel behaftet, der nur behoben werden kann,
indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Ein-
reichung einer persönlich verfassten oder – im Falle des berechtigten Ver-
zichts auf eine Befragung – zumindest unterzeichneten Stellungnahme
zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3).
Falls weitere Angehörige um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese ge-
halten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem Zu-
sammenhang auf Erwägung 3 verwiesen wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 – mit welcher das BFM ohne wei-
tere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde schliesst – wurde dem
Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Sie wird ihm
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
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Seite 6
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Asylgesuche die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und
68 AsylG in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach kommen
im vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Ausland-
verfahren zur Anwendung.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). War dies nicht mög-
lich, so wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die
schweizerische Vertretung überwies dem Bundesamt das Befragungspro-
tokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Un-
terlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylge-
suchs enthielt (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, den
Beschwerdeführer persönlich zu befragen. Das BFM begründete diesen
Verzicht in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2013 mit dem begrenzten
Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich und forderte den Be-
schwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme
zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf. Der
Beschwerdeführer beantwortete in der Eingabe vom 23. April 2014 die ge-
stellten Fragen und machte weitere Angaben zu seinem Gesuch. Vorlie-
gend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit,
seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die schweizerische Botschaft verzichtete ihrerseits auf eine ergänzende
Stellungnahme und überwies die Unterlagen ohne Kommentar an die Vo-
rinstanz.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
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Seite 7
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2;
BVGE 2011/10 E. 3). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr
zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Dritt-
staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Bei diesem Ent-
scheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Ein-
reisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E.
3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, gilt
die Vermutung, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits
Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder solchen dort erlangen könne.
Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr zugemutet werden
kann, im Drittstaat zu verbleiben, beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S.
176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes
im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die
asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat o-
der erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und
zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kri-
terien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen; diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Inhaftierung im Frühjahr
2006 habe ihn zur Flucht veranlasst. Er sei zu Unrecht beschuldigt worden,
Kontakte mit der [Bewegung] zu pflegen. In Haft habe man ihn gefoltert.
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Seite 8
Weil man ihm nichts habe nachweisen können, hätten ihn die eritreischen
Behörden wieder aus der Haft entlassen, jedoch unter der Auflage, Infor-
mationen über die [Bewegung] zu liefern, andernfalls drohe ihm lebens-
lange Haft oder sogar der Tod (vgl. act. A6/7, C. 2, 4). Er schilderte weiter,
dass er als Journalist im Dienst der Regierung nur das habe berichten dür-
fen, was der Regierung opportun gewesen sei. Kritischen Journalisten
drohe dagegen Gefängnis für unbegrenzte Zeit (vgl. act. A6/7, C. 3). Auch
in der Beschwerdeschrift erläuterte er die Schwierigkeiten und Gefahren
für Journalisten in Eritrea und machte geltend, dass er auch im Sudan kei-
nesfalls sicher sei vor den Nachstellungen der eritreischen Behörden und
Geheimdienste. Das Telefon seiner Familie in Eritrea sei abgehört worden,
die Sicherheitskräfte hätten seine Familienmitglieder in Eritrea wiederholt
aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt, sofern ein Anruf aus dem
Sudan kam. Auch seine Familie im Sudan sei nicht sicher. Er befinde sich
in einer viel schlimmeren Situation als andere eritreische Flüchtlinge im
Sudan. Das Leben sei für ihn unerträglich, er müsse sich ständig verste-
cken.
5.4 Das BFM kam in seinem Entscheid vom 21. Mai 2014 zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe keine persönliche Gefährdung glaubhaft ma-
chen können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea dort von einreiserelevanten Vorfällen betroffen
gewesen wäre oder ihm solche gedroht hätten. Lediglich aufgrund allfälli-
ger subjektiver Nachfluchtgründe sei demgegenüber praxisgemäss keine
Einreisebewilligung zu erteilen. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer
zuzumuten, auch weiterhin im Drittstaat zu verbleiben, in dem er bereits
Schutz gefunden habe. Die Abklärung des Sachverhalts erfordere gemäss
Aktenlage seine persönliche Anwesenheit in der Schweiz nicht, weshalb
das Asylgesuch und der Einreiseantrag abzulehnen seien.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält es entgegen der Ansicht des BFM
nicht für ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise im Jahr 2006 in seinem Heimatland gefährdet war. Die Schil-
derungen der Haft und der ihm unterstellten Kontakte zu einer separatisti-
schen Organisation fallen zwar knapp aus, dies kann jedoch auch dem ab-
gekürzten Vorgehen im Rahmen der Prüfung von Gesuchen nach aArt. 20
AsylG geschuldet sein, insbesondere dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer von den Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft nicht persönlich
befragt wurde gemäss aArt. 10 Abs. 1 AsylV1, sondern seine Gründe
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schriftlich einreichen musste (aArt. 10 Abs. 2 AsylV1). Ob er bereits zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea oder allenfalls erst aufgrund seiner Aus-
reise aus dem Land (im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) gefährdet ge-
wesen sei, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da das Bundes-
verwaltungsgericht – wie auch von der Vorinstanz angedeutet – davon aus-
geht, dass der Beschwerdeführer des zusätzlichen Schutzes der Schweiz
gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht bedarf, weil es ihm – wie im Nachfol-
genden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen nicht ein-
fachen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumu-
ten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge seit Juli 2006 im
Sudan. Zunächst hielt er sich in einem Flüchtlingscamp des UNHCR auf,
verliess dieses jedoch nach einigen Monaten. Seither und auch aktuell lebt
er in Khartum. Nach eigenen Angaben wurde er durch das UNHCR im Su-
dan als Flüchtling registriert und hat einen Flüchtlings-Ausweis erhalten
(vgl. act. A1/6). Folglich verfügt er über die erforderliche Bewilligung, um
sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst somit weitgehend Schutz
vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea.
In der Tat wurde zwar in der Vergangenheit von Deportationen von Eritre-
ern in den Heimatstaat berichtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2; E-2280/2014 vom 30. De-
zember 2014, E. 6.3, je m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned
by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011; Human Rights
Watch, "Sudan: Stop Deporting Eritreans", 8. Mai 2014). Es ist in diesem
Zusammenhang unklar, inwieweit sudanesische Behörden mit eritreischen
Behörden kooperieren, um einzelne eritreische Flüchtlinge nach Eritrea zu
deportieren. Diesbezüglich existiert ein grosser Graubereich aus unbestä-
tigten Meldungen. Erschwerend kommt hinzu, dass das UNHCR im Sudan
nicht immer informiert wird, wenn sudanesische Behörden eritreische
Flüchtlinge festnehmen und deportieren. Zudem bleiben die Hintergründe
der verhafteten und deportierten Personen – das heisst ihr beruflicher Hin-
tergrund, allfällige politische Aktivitäten und ihr Profil aus der Sicht der su-
danesischen und eritreischen Behörden sowie ihr Status (als registrierter
Flüchtling oder nicht) im Sudan – meist unklar (vgl. beispielsweise UN
News Centre, "UN refugee agency warns Sudan over forced return of Erit-
rean asylum seekers", 04.07.2014, /apps/news/story.asp-
?NewsID=-48206, abgerufen am 30.09.2014).
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen gleichwohl davon aus, dass
das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt worden sind, gering bleibt, und dass solche Rück-
führungen namentlich nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012, E.
5.2; vgl. auch E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2;
E-2280/2014 vom 30. Dezember 2014, E. 6.3).
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er als Journalist beson-
ders gefährdet sei und zu dem Personenkreis gehöre, an deren Ausliefe-
rung die eritreische Regierung besonders interessiert sei. Tatsächlich lie-
gen Informationen vor, dass im Dezember 2012 zwei eritreische Journalis-
ten im Sudan festgenommen und nach 17 Tagen ohne Anklageerhebung
wieder freigelassen wurden (vgl. Committee to Protect Journalists [CPJ],
Sudan detains two Eritrean journalists, 26.12.2012,
, abgeru-
fen am 30.09.2014). Berichten zufolge wurde ferner im Dezember 2011 ein
eritreischer Journalist, der vor seiner Flucht in Eritrea für das offizielle Ra-
dio gearbeitet hatte und bekannt war für seine Kritik am eritreischen Präsi-
dent Isaias Afwerki, im Sudan verhaftet. Er kam nach acht Wochen Haft
ohne Anklage frei (vgl. Reporters Without Borders, Eritrean journalist freed
in Khartoum, Sudanese newspaperwoman detained, 16.12.2011,
41305.html, abgerufen am 30.09.2014).
Das Gericht ist jedoch nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit in Eritrea bei den Behörden be-
reits in derart grossem Mass auffällig geworden ist, dass auch nach seiner
Flucht in den Sudan ein erhöhtes Interesse an seiner Person besteht. Zwar
schildert der Beschwerdeführer glaubwürdig die Schwierigkeiten, die Jour-
nalisten in Eritrea haben, auch kann ihm geglaubt werden, dass er mit sei-
ner Arbeit in Eritrea nicht zufrieden war, weil er nur regierungsfreundliche
Meldungen verfassen durfte. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass
sich seine regierungskritische Haltung bereits in der Öffentlichkeit manifes-
tiert hat. Die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen im Zusammenhang mit
unterstellten Kontakten zur [Bewegung] verliefen ergebnislos, so dass er
aus der Haft entlassen wurde. Für diese Einschätzung spricht auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht im Sommer 2006
unbehelligt im Sudan gelebt hat. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass
er darunter leidet, nicht in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können
und seinen Unterhalt als Tagelöhner verdienen zu müssen. Eine konkrete
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Seite 11
Gefährdung des Beschwerdeführers ist jedoch gemäss objektiven Kriterien
nicht ersichtlich.
6.4 Auch die Vorbringen hinsichtlich der prekären Lebensumstände vermö-
gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebt
seit einigen Jahren im Sudan und hat dort auch eine Familie gegründet. Es
ist davon auszugehen, dass er während dieser Zeit ein hinreichend tragfä-
higes Beziehungsnetz innerhalb der eritreischen Exilgemeinschaft auf-
bauen konnte. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und seine Kinder nicht auch
zukünftig – wie bisher – wird bestreiten können. Die allgemeinen schwieri-
gen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylre-
levanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung dar.
6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ver-
wandtschaftlichen Beziehungen zu Personen in der Schweiz geltend
macht, so dass auch keine Hinweise auf eine enge Beziehungsnähe zur
Schweiz vorliegen, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu füh-
ren müssten, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz
für den Beschwerdeführer gewähren sollte.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu
Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylge-
such aus dem Ausland abgelehnt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Khartum, Sudan.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand:
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Seite 14